DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 7.1 - 7 Prüfungsinhalte
7.1 Level 1

Im Rahmen der schriftlichen und praktischen Prüfungen sind mindestens folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen:

  • vertikale Zugangstechniken (Auf- und Abseilen)

  • einfache Rettungstechniken beim vertikalen Zugang

  • einfache Knoten- und Anschlagtechniken

  • grundlegende Kenntnisse über auftretende Kräfte

  • grundlegendes Verständnis für die Problematik des Hängetraumas

  • Verständnis für einsatzspezifische Ablaufkonzepte und Gefährdungsbeurteilung

  • Kenntnis der rechtlichen Grundlagen bei der Benutzung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungstechniken (Basiswissen)

Nach erfolgreich absolvierter Prüfung können Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin seilunterstützte Arbeiten im Rahmen der erlangten Qualifikationsstufe durchführen.