DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 5.1 - 5 Anforderungen an die Prüfungsstätte
5.1 Prüfungsstätte

5.1.1 Allgemeine Vorgaben für Prüfungen

Die ausrichtende Ausbildungsstätte stellt für die Dauer der Prüfung eine Ansprechperson mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Teilnehmenden an der Prüfung ab.

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für folgende, im Anhang der ArbStättV genannten Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 der ArbStättV:

  • Erste Hilfe-Ausstattung

  • Fluchtwege und Notausgänge

  • Sanitäreinrichtungen

  • Beleuchtung

  • Lärm

5.1.2 Schriftliche Prüfung

Für die schriftliche Prüfung ist ein geeigneter Raum mit für diesen Zweck entsprechender Möblierung vorzusehen.

5.1.3 Praktische Prüfung

Die Infrastruktur muss unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der TRBS 2121 Teil 3, der Empfehlungen der DGUV Information 212-001 und des Standes der Technik die Durchführung der praktischen Prüfung gewährleisten.