DGUV Regel 109-608 - Branche Gießereien

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Abschnitt 3.12 - 3.12 Herstellung verlorener Formen und Kerne

In Sandgießereien werden verlorene Formen und Kerne in unterschiedlichen Verfahren gefertigt. Dabei wird als Formgrundstoff meistens Quarzsand eingesetzt.

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Abb. 16
Handformerei

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)

  • DGUV Vorschriften 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):

    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

    • TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B"

    • TRGS 504 "Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber A- und E-Staub"

    • TRGS 559 "Mineralischer Staub"

  • Quarz "Leitfaden über bewährte Praktiken zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliziumdioxid und dieses enthaltender Produkte" (NepSi-Vereinbarung)

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DIN EN 710:2010-10 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Gießereimaschinen und -anlagen der Form- und Kernherstellung und dazugehörige Einrichtungen"

3.12.1 Sandaufbereitung und Sandregenerierung

Die Formsande werden durch Sandregenerierung oder Sandaufbereitung in Stoffkreisläufen geführt. Dabei werden, neben Sandtransporteinrichtungen, verschiedene Aggregate wie Brecher, Mischer, Kühlsysteme, Metallabscheider, Siebe, Entstaubungsanlagen und andere Maschinen eingesetzt.

Die Vielzahl der Anlagen, die zum Teil weitläufigen Ausdehnungen über mehrere Ebenen und die robusten Einsatzbedingungen müssen Sie bei der Beurteilung der Gefährdungen berücksichtigen.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Während des Betriebs können an Formsandaufbereitungsmaschinen- und -anlagen ungesicherte Gefahrenstellen erreicht werden. Die einzelnen Anlagenteile werden mit Bandförderern verbunden, die den Formstoff transportieren. An den Stellen, an denen die Förderbänder auf die Förderbandrollen auflaufen, bestehen Einzugsstellen. Besondere Gefahren entstehen, wenn die Sandanhaftungen an den Förderbandrollen beseitigt werden - bei laufendem Betrieb.

Die robusten Umgebungsbedingungen erfordern gerade bei Anlagen im Bereich der Formstoffaufbereitung regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Die Beschäftigten sind in den weitläufigen Anlagen besonderen Gefahren ausgesetzt. Die Wege zu den Maschinen und Anlagen führen über Gitterroste. Sind die Gitterroste ungesichert und fehlen die Absturzsicherungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, entstehen Absturzgefahren.

Besondere Gefahren bestehen beim Einstieg in Kontroll- oder Montageöffnungen an Maschinen wie Becherwerken oder Mischern, wenn der Maschinenschalter nicht gegen irrtümliches Wiedereinschalten gesichert wurde. Ebenso besteht die Gefahr von Elektrounfällen bei Arbeiten in diesen Maschinen und beim Verwenden ungeeigneter elektrischer Betriebsmittel.

An den Formsandaufbereitungsmaschinen- und -anlagen werden die Formstoffe nach dem Abguss aufgefangen, gesammelt und wieder zu einem einsatzfähigen Formstoff aufbereitet. Durch die zum Teil hohen Temperaturen werden die organischen Bestandteile der Formstoffe, wie Harze und Glanzkohlenstoffbildner, weiter pyrolytisch zersetzt. Gefahr entsteht in diesen Bereichen, weil sich Kohlenmonoxid, Benzol und andere Pyrolyseprodukte bilden. In allen Anlagenteilen entsteht prozessbedingt silikogener Staub. Ablagerungen und brennbare Stäube bedingen Brand- und Explosionsgefahren in diesen Bereichen.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

An den Formsandaufbereitungsmaschinen- und -anlagen dürfen nur Maschinen eingesetzt werden, die gemäß den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie oder der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und einschlägiger Normen gestaltet worden sind. Auflaufstellen an Bandförderern müssen gesichert werden. Die Schutzeinrichtungen an Bandförderern dürfen während des Betriebs nicht entfernt werden. Während der Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten dürfen Schutzeinrichtungen an Bandförderanlagen nur dann entfernt werden, wenn die Anlagen stillstehen. Sandanhaftungen an Rollen und Anlagenteilen dürfen nur bei Stillstand der Maschinen entfernt werden.

Für das sichere Arbeiten im Bereich der Formsandaufbereitungsmaschinen- und -anlagen müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen Absturz gesichert sein. Dazu gehört auch, Aushebesicherungen an Gitterrosten anzubringen.

Während der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in Mischern und ähnlichen Maschinen müssen die Maschinen gegen irrtümliches und unbefugtes Wiedereinschalten gesichert sein. Der Stillstand der Mischerwerkzeuge ist abzuwarten. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die in diesen Anlagen verwendet werden, müssen als Schutzmaßnahmen über eine Schutzkleinspannung oder eine Schutztrennung verfügen.

Zur Minderung der Gefahrstoffeinwirkungen sind an den Arbeitsplätzen ausreichende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen, die die Beschäftigten vor silikogenen Stäuben schützen.

Beachten Sie die sachgerechte Erfassung und Entsorgung der Filterstäube, die Verwendung geschlossener Anlagen und die Reinigung der Anlagen nach Vorgabe der Reinigungspläne. Da in den Anlagen durch Pyrolyseprozesse Verbrennungsprodukte entstehen, sind deren Expositionen zu ermitteln. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Dokumentationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, mutagenen und reproduktionstoxischen (CMR) Gefahrstoffen gemäß TRGS 410. Beim Einsatz organischer Bindersysteme und Glanzkohlenstoffbildner müssen Sie in diesen Bereichen Kohlenmonoxid-Warngeräte verwenden.

3.12.2 Einsatz von Formkästen

Formkästen werden in Sandformgießereien in verschiedenen Ausführungen und Größen verwendet. Sie umschließen als starrer, äußerer Rahmen den Formstoff. Große Formkästen werden meist mit einem Kran transportiert, oft auch als Kastenstapel. Dabei werden Ketten und Seile an den Nocken der Formkästen angeschlagen.

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Abb. 17
Formkästen

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Kommen die Formkästen nicht zum Einsatz, werden sie gestapelt. Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben sich bei der Lagerung von zu hohen Formkastenstapeln auf ungeeigneten Bodenflächen.

Die Nocken unterliegen im Gießereibetrieb starken Beanspruchungen und können deshalb starke Schäden aufweisen. Gefahren entstehen dann beim Krantransport der Formkästen. Bricht eine Nocke, kann der Formkasten infolgedessen abstürzen. Unsachgemäßer Krantransport der Kastenstapel kann ebenfalls zum Absturz führen.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Die Formkästen müssen auf ebenen, tragfähigen Böden kippsicher abgestellt werden. Die Stapelhöhe der Formkästen sollte dabei das Vierfache der Schmalseite des unteren Kastens nicht übersteigen. Formkästen sind möglichst nach Größe getrennt zu stapeln. Ist das nicht möglich, werden die kleineren Formkästen auf die größeren Formkästen gesetzt.

Vor der Benutzung müssen Sie die Nocken an den Formkästen in Augenschein nehmen, um offensichtliche Mängel festzustellen. Sie müssen einen regelmäßigen Prüfintervall und einen entsprechenden Prüfumfang, aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und gemäß der Betriebssicherheitsverordnung, festlegen und dokumentieren.

Beim Transport der Kastenstapel müssen die Anschlagmittel alle Nocken der Kästen umschließen.

3.12.3 Handformen

Das Handformen kommt vor allem bei der Fertigung großer Gussteile oder bei Einzelanfertigungen zum Einsatz. Beim Handformen werden die Formstoffe in die Formkästen gefüllt und anschließend entweder mit einem Druckluftstampfer verfestigt oder chemisch ausgehärtet.

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Abb. 18
Absturzsicherung auf Formkästen

Bei der Verdichtung tongebundener Formstoffe mit Druckluftwerkzeugen stehen physikalische Einwirkungen wie das Heben und Tragen schwerer Lasten und Arm-Hand-Vibrationen im Vordergrund. Beim Einsatz chemisch gebundener Formstoffe müssen die gefährlichen Eigenschaften der Einsatzstoffe beachtet werden, was eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Gefahrstoffverordnung erforderlich macht. Weitere Informationen werden im folgenden Kapitel "Gefahren durch chemische gebundene Formstoffe" beschrieben.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Während der Arbeiten an Sandmischern besteht die Gefahr schwerer Verletzungen, wenn in die Mischwerkzeuge eingegriffen werden kann.

Durch den Einsatz von Druckluftstampfern entstehen Vibrationen, die auf das Hand-Arm-Schulter-System übertragen werden. Längere Einwirkungen dieser Schwingungen können zu Erkrankungen der Gelenke und Knochen im Hand-Arm-Schulter-System führen.

Bedenken Sie, dass bei der Fertigung großer Gussteile klassische Absturzgefahren bestehen können. Bei Arbeiten auf hohen Formkästen ist ab einem Meter Höhe von Absturzgefahren auszugehen. Das Gleiche gilt für Formgruben von mehr als einem Meter Tiefe.

Während der Nacharbeiten können Formkästen mit ausgehärteten großen Formen und Kernen beim Transport oder beim Abstellen auf Böcken oder Ähnlichem brechen und stellen deshalb eine Gefahr für alle dar, die sich in ihrer unmittelbaren Umgebung befinden.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Es sind nur Sandmischer einzusetzen, die gemäß den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie oder gemäß den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und einschlägiger Normen gestaltet sind.

Die für das Verfestigen von Formstoffen verwendeten Druckluftstampfer sollten vibrationsgemindert ausgeführt sein. Das bedeutet sie sollten über eine Schwingungsentkopplung der Griffe verfügen.

Die Einwirkzeit beim Arbeiten mit Druckluftstampfern sollte über einen Tätigkeitsaustausch innerhalb der Arbeitsgruppe verringert werden. Das Führen von Druckluftstampfern mit angemessen verringerter Greifkraft führt zu einer Verminderung der Ankopplung zwischen Stampfer und Hand-Arm-System und vermindert dadurch die Vibrationsexpositionen.

Bei der Absturzsicherung muss eine Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen.

Prüfen Sie an Formgruben, ob ein Einsatz von Klapp- oder Steckgeländern, Geländern aus Federn (zum Schutz gegen Beschädigung) oder andere Maßnahmen gegen Absturz möglich sind. Dabei ist auf Quetschgefahren im Bereich der Formgruben während der Transportvorgänge zu achten.

Formgruben müssen durch Zu- und Abgänge so ausgerüstet sein, dass ein gefahrloses Erreichen und Verlassen über Treppen und Leitern möglich ist.

Nach Möglichkeit sollten ungenutzte Gruben mit festen und begehbaren Abdeckungen versehen werden, die nicht verschoben werden können. Auf diese Weise können die Beschäftigten in plötzlichen Gefahren einfach ausweichen.

Absturzgefahren an Formkästen müssen in den Gießereien individuell abgesichert werden.

Für Arbeiten auf gießfertigen Formen können an den Auflagegewichten Anschlagpunkte angebracht werden, an denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Rückhaltesystem mit Gurtstraffer fixiert. Damit wird ein Sturz über den Formrand hinaus sicher verhindert. Die Rückhaltesysteme mit Gurtstraffer sind für den horizontalen Einsatz zugelassen und geprüft. An Arbeitsplätzen in Handformereien haben sich auch Podestleitern, Hubarbeitsbühnen

und Teleskopsteiger bewährt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Arbeitsmittel beim Abguss eher kritisch zu betrachten sind, weil eine Flucht für die Beschäftigten darüber ausgeschlossen ist.

Unter schwebenden Lasten dürfen sich keine Personen aufhalten, sondern nur außerhalb des Gefahrenbereichs. Das betrifft angeschlagene Lasten am Hebezeug und auf Böcken oder auf ähnlichen Mitteln abgestellte Formkästen.

3.12.4 Form- und Kernformmaschinen

Es gibt unterschiedliche Methoden, Quarzsand und Bindemittel zu verfestigen. Tongebundene Formstoffe werden mechanisch durch Rütteln, Pressen, Impulsverdichtung oder andere Verfahren verdichtet. Bei chemisch gebundenen Formstoffen werden Harze, Härter und Katalysatoren dem Quarzsand zugegeben. Die Form härtet in Folge einer chemischen Reaktion aus.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

An Form- und Kernformmaschinen und deren Zusatzaggregaten bestehen zahlreiche mechanische Gefahrstellen, wie Quetsch- und Einzugsstellen. Verletzungen können durch die Abhebestifte, den Rüttelvorgang oder Einzugsstellen an den Formmaschinen entstehen. Weitere Gefährdungen entstehen durch die Bewegung der Formkästen auf Rollenbahnen. Durch unsachgemäße Einrichtung des Presshauptes an Formmaschinen können Personen in diesen Bereichen verletzt werden.

Automatische Formanlagen, die keine Schutzeinrichtungen aufweisen, gefährden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Während der Fertigung von Kernen kann es zu Hautverletzungen an unebenen oder scharfkantigen Kerneisen oder Kerndrähten kommen.

Werden schwere Kerne unsachgemäß transportiert, können sie zerbrechen und dabei die Beschäftigten verletzen.

Kleinere Kerne werden häufig auf Kernlagergestellen abgelegt und transportiert. Sind die Kernlagergestelle nur eingeschränkt verfahrbar, können Personen ebenfalls gefährdet werden.

An Kernschießmaschinen bestehen Verletzungsgefahren während des Einschießens von Formstoff in die Kernkästen und dann, wenn der Formstoff hinausspritzt.

Während der Arbeiten an Vorratsbunkern, die sich auf Kernformmaschinen befinden, bestehen Absturzgefahren.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Setzen Sie nur Form- und Kernformmaschinen ein, die gemäß den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie oder der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und einschlägiger Normen gestaltet sind. Die Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt oder unwirksam gemacht werden.

Auch an automatischen Formanlagen müssen die Zugangstüren elektrisch überwacht werden. Das Manipulieren der Schutzeinrichtungen ist verboten.

Wenn bei Instandhaltungsarbeiten die Sicherheitseinrichtungen entfernt werden müssen, sind sie nach Beendigung der Arbeiten wieder anzubringen.

Rollenbahnen sind so zu gestalten, dass Personen nicht gefährdet werden können. Eine Möglichkeit besteht in der Installation fest eingerichteter Übergänge.

Verwenden Sie nur gratfreie Kerneisen oder Kerndrähte und benutzen Sie Schutzhandschuhe, wenn Sie mit diesen Materialien hantieren.

Anschlagpunkte an großen Kernen sind ausreichend zu bemessen. Verwenden Sie für den Kerntransport nur ausreichend dimensionierte Materialien.

Die Transport- und Lagerflächen in der Kernformerei sind freizuhalten. Die Kernlagergestelle müssen sicher verfahren werden können.

Kernformmaschinen müssen so betrieben werden, dass die Gefahrenbereiche durch Eingreifen, Einsteigen oder Betreten gesichert sind. Die Teilung der Kernkästen ist auf Dichtheit zu prüfen.

Die Auflagefläche zwischen Kernkasten und Schießkopf ist sauber zu halten.

Sichere Zugänge sind Voraussetzung für das Befüllen, für die Instandhaltungs- und Überwachungsarbeiten an und auf den Kernformmaschinen.

3.12.5 Gefahrstoffe bei der Fertigung verlorener Formen und Kerne

Bei chemisch gebundenen Formstoffen werden verschiedene Gießereichemikalien eingesetzt, die den Formstoff verfestigen. Die chemische Bindung kann durch heißhärtende Verfahren, Begasungsverfahren oder durch kalthärtende Verfahren erfolgen.

Die wichtigsten Gefahren und Schutzmaßnahmen sind in der Folge aufgeführt. Bedenken Sie jedoch, dass die sichere Anwendung der Einsatzstoffe Kenntnisse im Gefahrstoffrecht erfordern. Im praktischen Gießereibetrieb sind eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von wirksamen Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung vorgeschrieben.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Gießereichemikalien haben verschiedene gesundheitsgefährdende Eigenschaften, bis hin zu Brand- und Explosionsgefahren.

Beim Handformen arbeiten die Beschäftigten in direktem Kontakt mit den Formstoffen. Durch den Hautkontakt mit den Binderchemikalien können Hauterkrankungen auftreten.

Bei Arbeiten im Bereich von Durchlaufmischern verteilen die Beschäftigten den Formstoff im Formkasten und sind, neben den Inhaltsstoffen der chemischen Binder und Härter, auch unmittelbar silikogenen Stäuben ausgesetzt.

Bei durchgehenden chemischen Reaktionen zwischen Harzen und Härtern sind die Beschäftigten besonders gefährdet. Gefährdungen entstehen, wenn Harz und Härter im Mischer zugegeben werden, ohne dass Sand im Mischer vorhanden ist. Gleiches gilt, wenn Gefäße und Behälter beim Befüllen mit diesen Stoffen vertauscht werden.

In den Gießereichemikalien sind häufig Lösemittel enthalten. Die daraus resultierenden Lösemitteldämpfe sind schwerer als Luft und können sich in Formgruben, Bodenformen oder tiefen Formkästen ansammeln. Beachten Sie, dass diese Lösemittelgemische gesundheitsgefährdend und entzündbar sind.

An Kernformmaschinen werden die Beschäftigten während der Begasungsverfahren gefährdet, wenn die Spülzeiten nicht an das Volumen der Kerne angepasst worden sind.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und deren Wirkweisen erfordern die Anwendung der allgemeinen Maßnahmen, die bereits im Kapitel 3.7 "Gefahr- und Biostoffe in der Gießerei" beschrieben worden sind.

Bei allen Arbeiten in den Handformereien ist der unmittelbare Hautkontakt mit den Formstoffen zu vermeiden. Deshalb ist es Pflicht, in den Arbeitsbereichen Schutzhandschuhe zu verwenden. Richten Sie sich bei der Auswahl des Handschuhmaterials nach den Angaben der Hersteller der Gießereichemikalien.

Erstellen Sie Hautschutzpläne und stellen Sie den Beschäftigten Hautschutzpräparate zur Verfügung.

Bei den Arbeiten mit chemisch gebundenen Formstoffen müssen Schutzbrillen getragen werden.

Bei Arbeiten an Durchlaufmischern haben die Beschäftigten direkten Kontakt zu den Formstoffen. Deshalb müssen an Durchlaufmischern die entstehenden Stäube und Gase erfasst und abgesaugt werden.

In den Boden eingeformte Hohlformen müssen entlüftet werden, damit sich keine gefährlichen Gase ansammeln können.

Stellen Sie durch technische Maßnahmen sicher, dass Harze und Härter nur in Verbindung mit Formsand miteinander vermischt werden und dass Gefäße und Behälter, in denen diese Stoffe lagern, eindeutig gekennzeichnet sind. Auch hier haben sich technische Maßnahmen bewährt, die eine Verwechslung verhindern. Sichern Sie diese Produkte gegen unbefugte Benutzung.

An den Kernformmaschinen mit Begasungsverfahren muss gelüftet werden. Die Spülzeiten der Kerne sind an das Kernvolumen anzupassen.

3.12.6 Einsatz von Schlichten

Schlichten sind gebrauchsfertige Suspensionen. Die Trägerflüssigkeit kann dabei aus einem organischen Lösemittelgemisch oder aus Wasser bestehen. Schlichten werden auf die Formen und Kerne durch Tauchen, Fluten oder Spritzen aufgetragen.

In Schlichten mit organischen Lösemitteln als Trägerflüssigkeit werden meist 2-Propanol (Isopropanol) oder Ethanol verwendet.

Bei der Verwendung der Schlichten sind chemische Gefahren durch die allgemeinen Maßnahmen, die die Gefahrstoffverordnung vorschreibt, zu beurteilen und Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Setzen Sie als Trägerflüssigkeit Wasser ein, müssen der Schlichte gegebenenfalls Biozide zugefügt werden, um ein Gären oder Schimmeln zu verhindern.

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Abb. 19
Schlichten eines Kernpakets

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Bei der Verarbeitung von Schlichten mit organischen Lösemitteln bilden sich an den Arbeitsplätzen Lösemitteldämpfe. Daraus resultieren Brand- und Explosionsgefahren. Die Lösemittel-Luft-Gemische können sich durch Zündquellen im Arbeitsbereich entzünden.

Die Exposition gegenüber organischen Lösemitteln führt zu einer Schädigung der Haut, der Augen und der Atemwege.

Durch die Verunreinigung der Arbeitskleidung mit brennbarer Schlichte können die Beschäftigten schwere Brandverletzungen erleiden.

Bei der Verarbeitung von Wasserschlichten können sich Gefährdungen durch den Einsatz von Bioziden ergeben.

Biologische Gefährdungen entstehen, wenn die Wasserschlichten nicht überwacht werden. Schimmelbildung, schlechte Gerüche und Gärprozesse beeinträchtigen die Gesundheit der Beschäftigten.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Schlichten mit organischen Lösemitteln Die Explosionsgefahr muss durch die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes nach Gefahrstoffverordnung (§ 6 Absatz 9) beurteilt werden. Beim Erstellen des Dokuments müssen alle betrieblichen Gegebenheiten bei Tätigkeiten mit den brennbaren Schlichten berücksichtigt werden. Dazu gehört das Auftragen und auch das Umfüllen der Schlichten, die Arbeiten in Spritzkabinen oder Spritzständen und das Auftragen brennbarer Schlichten an großen Formen und Kernen.

Achten Sie darauf, mit Schlichte benetzte Arbeitskleidung zu wechseln.

An diesen Arbeitsplätzen sind lüftungstechnische Maßnahmen zu ergreifen. Lösemittelhaltige Schlichten sind bei Nichtbenutzung abzudecken. Stellen Sie sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

Elektrostatische Aufladungen müssen durch technische Maßnahmen verhindert werden. Erdungen und Erdungsleitungen, inklusive der Anschlüsse, müssen ebenfalls regelmäßig überprüft werden (nach DGUV Vorschriften 3 und 4). In diesen Arbeitsbereichen gilt ein Rauchverbot.

Das Auftragen der brennbaren Schlichten durch Spritzen ist nur in Spritzständen erlaubt.

Große und schwer zu transportierende Formen, die nicht in Spritzständen oder -kabinen geschlichtet werden können, stellen einen Sonderfall dar. Sie dürfen mit brennbarer Schlichte nur dann in der Formerei oder im Gießbereich geschlichtet werden, wenn in der Nähe keine Zündquellen vorhanden sind. In einem Umkreis, der durch das Explosionsschutzdokument festgelegt wurde, dürfen keine feuerflüssigen Massen transportiert oder umgefüllt werden.

Am Arbeitsplatz dürfen nur die Mengen gelagert werden, die dem Tagesbedarf entsprechen. Behälter, die sich im Arbeitsgang befinden, sind davon ausgenommen.

Zum Verschließen der Behälter ist ein Deckel mit übergreifendem Rand erforderlich. Ein Brand der Schlichte kann durch das Schließen des Deckels schnell gelöscht werden. Lassen sich Arbeitsgefäße nicht mit Deckeln versehen, müssen automatische oder von Hand auszulösende Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Zum Löschen von Kleiderbränden haben sich Notduschen und Wasserlöscher bewährt.

Das Abfackeln der geschlichteten Formen und Kerne darf nur an einer (gemäß Gefährdungsbeurteilung) dafür geeigneten Stelle und mit einer sicheren Zündquelle erfolgen. Dafür muss eine Arbeits-/Betriebsanweisung erstellt werden, anhand der Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterweisen.

Wasserschlichten

Beim Einsatz von Wasserschlichten bestehen keine Brand- und Explosionsgefahren.

Beim Wasserschlichten ist bei Zugabe von Bioziden zur Verhinderung der Gärung und des Schimmels besondere Vorsicht geboten. Biozide sind hochwirksame chemische Verbindungen. Halten Sie sich bei der Dosierung strikt an die Vorgaben der Herstellungsfirmen. Verwenden Sie unbedingt die vorgeschriebene Schutzausrüstung.

Werden Biozide eingesetzt, müssen die Hinweise aus der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" beachten und eingehalten werden. Mit der Prüfung, gemäß den Vorgaben der DGUV Regel, darf nur dafür qualifiziertes Personal beauftragt werden.

g_bu_1196_as_13.jpgPersönliche Schutzausrüstung

  • Schutzbrillen

  • Schürzen

  • Schutzhandschuhe

  • Atemschutzmasken im Bedarfsfall (wenn andere Möglichkeiten nicht bestehen, Tragedauerbeschränkung beachten)

g_bu_1196_as_15.jpgErste Hilfe

Für die Erstbehandlung von Verätzungen mit Säuren oder Laugen haben sich Neutralisationsmedien als Augenspülung oder in Form von Gelen bewährt.