DGUV Regel 109-608 - Branche Gießereien

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Gefährliche Arbeiten in Gießereien

Bei gefährlichen Arbeiten ist in Gießereien eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1112 "Instandhaltung"

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen"

  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume" Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen", Anhang 1 Muster Erlaubnisschein

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Im Folgenden sind Beispiele der Tätigkeiten aufgeführt, die erfahrungsgemäß zu den gefährlichen Arbeiten in Gießereien zählen. Oft handelt es sich dabei um Instandhaltungsarbeiten.

Die Liste ist nicht abschließend.

Gefährliche Arbeiten in Gießereien können zum Beispiel sein:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr (z. B. auf Kranbahnen, an Gießgruben oder in Bunkern), auch im Rahmen von Störungsbeseitigung und Instandhaltung

  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen (z. B. beim Befahren oder Begehen von Bunkern, Kranträgern, Kanälen)

  • Schweißen, Schneiden, Trennschleifen und verwandte Verfahren in brandgefährdeten Bereichen oder in engen Räumen (z. B. an Filteranlagen)

  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern (z. B. Zerteilen von Hohlkörpern auf dem Schrottplatz),

  • Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern

  • Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebs (z. B. Gleisreparaturen, Schrottbeseitigung)

  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen (z. B. an Kupolöfen, in Kellerbereichen mit Gasleitungen)

  • Arbeiten im Inneren von Kupolöfen

  • Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht für die kranführende Person auf die Last

  • Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen (z. B. bei Analysen in Laboratorien)

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Grundsätzlich sind für die "gefährlichen Arbeiten" spezielle Gefährdungsbeurteilungen und/oder Erlaubnisscheine erforderlich.

Erlaubnisscheine stellen organisatorisch sicher, dass niemand eigenmächtig, ohne schriftliche Genehmigung, zum Beispiel gefährliche Bereiche betreten oder gefährliche Arbeiten aufnehmen darf. Das gilt auch dann, wenn besondere Gefährdungen durch Einrichtungen bestehen oder entstehen oder Gefahrstoffe auftreten können.

Als Unternehmer oder als Unternehmerin oder als beauftragte Person müssen Sie vor Beginn der Arbeiten einen Erlaubnisschein ausstellen. In dem Dokument, das auch als "Befahrerlaubnis" bekannt ist, werden das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (u. U. einschließlich der Ergebnisse des Freimessens) und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt.

Die aufsichtführende Person und - sofern vorhanden - der oder die Verantwortliche eines auftragnehmenden Betriebs (Fremdunternehmen) bestätigen durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen.

Gefährliche Arbeiten durch mehrere Personen:

Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, müssen Sie als Unternehmer oder als Unternehmerin dafür sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute, weisungsbefugte Person die Aufsicht führt. Sie beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der gefährlichen Arbeiten.

Beschäftigung Jugendlicher

Im Jugendarbeitsschutzgesetz § 22 sind die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Jugendlichen (z. B. Auszubildende, Praktikanten) und auch die Beschäftigungsverbote bei bestimmten gefährlichen Arbeiten festgelegt.

Alleinarbeit

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden.

Ausnahmsweise kann es wegen betrieblicher Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen. In diesem Fall müssen Unternehmerinnen oder Unternehmer, abhängig von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen, geeignete Maßnahmen für die Überwachung treffen und, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus, für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen sorgen.

Die Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

Zu den technischen Maßnahmen gehört zum Beispiel die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen. Weitergehende Informationen sind in der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" enthalten.

Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen zum Beispiel Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.

Arbeiten im Inneren von Kupolöfen

Bei Arbeiten im Inneren von Kupolöfen ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Bei Arbeiten in nichtbetriebenen Kupolöfen mit gemeinsamen Wind- und Gichtgasleitungen muss durch Messungen nachgewiesen werden, dass die Kohlenmonoxidkonzentration unter dem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) liegt. Die Schachtöffnung ist, zum Schutz der Beschäftigten vor herabfallenden Gegenständen, luftdurchlässig abzudecken. Während der gesamten Arbeitszeit im Kupolofen sind die zugehörigen Absperrschieber geschlossen zu halten.