DGUV Regel 109-608 - Branche Gießereien

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Instandhaltungsarbeiten

Als Instandhaltung bezeichnet man die Gesamtheit aller Maßnahmen während des Lebenszyklus eines Arbeitsmittels (technische Einheit einer Anlage) zur Erhaltung des funktionsfähigen und sicheren Zustands oder in dessen Rückführung.

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Abb. 11
Elektriker im Schmelzbetrieb

Instandhaltung umfasst hauptsächlich Wartung (Maßnahmen zur Erhaltung des Sollzustandes), Inspektion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes, einschließlich dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für zukünftige Nutzung), und Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes).

Schon während der Herstellung von Maschinen und Anlagen schreibt die EG-Maschinen-Richtlinie beziehungsweise die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Beschaffenheitsanforderungen für Instandhaltungsarbeiten vor (z. B. ortsfeste Arbeitsbühnen, zugängliche bzw. gefahrlos erreichbare und außerhalb des Gefahrenbereichs liegende Einrichtungs- und Wartungsvorrichtungen). Sie werden in den entsprechenden Normen konkretisiert.

Die Verantwortlichen in der Instandhaltung müssen neben dem störungsfreien Betrieb auch für den arbeitssicheren Zustand der Anlagen und deren Teile sorgen (z. B. durch regelmäßige Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen).

Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen. Dabei müssen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erforderliche Schutzmaßnahmen, unter Berücksichtigung der Herstellerangaben (z. B. Bedienungsanleitungen), getroffen werden.

Generell ist für jede ausgeübte Tätigkeit und für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten. Außerdem gilt es, mit einer Gefährdungsbeurteilung Schäden an Einrichtungen zu verhindern, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können. Ist das nicht möglich, sollte die Gefährdung auf ein Minimum reduziert werden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren. Das gilt auch für Instandhaltungstätigkeiten.

Bei wiederkehrenden, gleichen oder ähnlichen Instandhaltungsarbeiten kann eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung genutzt werden. Jedoch ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu prüfen, ob die bis dato getroffenen und dokumentierten Festlegungen noch ausreichen und anwendbar sind. Anderenfalls ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.

Die Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen ist nur an fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte, die mit den Maschinen oder Anlagen vertraut sind, oder an geeignete Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer mit vergleichbarer Qualifikation zu vergeben. Das Instandhaltungspersonal muss in Bezug auf alle anderen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein. Dazu dienen Verfahrensanweisungen und Betriebsanweisungen, die neben den Anweisungen für den Normalbetrieb auch besondere Anweisungen für den Sonderbetrieb enthalten, wie Einrichten, Rüsten, Probebetrieb und Instandhaltungsarbeiten.

Im Allgemeinen dürfen nur befähigte Personen Prüfungen vornehmen (siehe TRBS 1203). Die Befähigung umfasst eine entsprechende fachliche Ausbildung, Erfahrung und gute Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung, Maschine oder Anlage. Die befähigte Person sollte außerdem mit den staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und mit den anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN Normen, VDE Bestimmungen) so weit vertraut sein, den zu prüfenden arbeitssicheren Zustand beurteilen zu können.

Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen dürfen nur durch zugelassene Überwachungsstellen erfolgen.

Prüffristen ergeben sich aus Angaben der Hersteller oder aus der Gefährdungsbeurteilung der Betreiber. Es muss ein Prüfnachweis geführt werden.

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):

    • TRBS 1112 "Instandhaltung"

    • TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen"

    • TRBS 1201 "Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"

  • DGUV Regel 103-011 "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"

  • DGUV Information 209-015 "Instandhaltung - sicher und praxisgerecht durchführen"

  • DIN EN 13306:2018-02 "Instandhaltung - Begriffe der Instandhaltung"

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Bei der Wartung, Inspektion, Instandsetzung und evtl. anschließender Verbesserung treten Gefährdungen auf, die mit den bekannten Gefährdungen in der Fertigung bei Normalbetrieb nicht vergleichbar sind, wie:

  • Zeitdruck

  • Improvisation

  • mangelnde organisatorische Vorbereitung

  • unbeabsichtigt ausgelöste Steuerelemente

  • gefährliche Arbeitsstoffe

  • Arbeiten bei ausgeschalteten Schutzeinrichtungen

  • Inspektion an laufenden Maschinen

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Sicherheit der Beschäftigten, während der Dauer dieser Arbeiten, durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.

1. Allgemeine Gefährdungen

Instandhaltungsarbeiten werden oft unter Zeitdruck durchgeführt. Meist fehlt dabei eine gute organisatorische Vorbereitung dieser Arbeiten (z. B. Informationsbeschaffung, Begehung der Arbeitsstelle und Bewerten der Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung, Bereitstellen geeigneter Arbeitsmittel). Es kann zu unterschiedlichen Gefährdungen aufgrund der mangelnden Organisation kommen, zum Beispiel durch unzureichende Kommunikation mit dem Bedienpersonal, durch Unterschätzung der Gefährdung bei Arbeiten geringen Umfangs oder kurzer Dauer oder durch ungenügendes Gefahrenbewusstsein oder fehlende Informationen.

2. Mechanische Gefährdungen

Arbeiten an laufenden Maschinen bilden einen Unfallschwerpunkt in der Instandhaltung. Zur Arbeitserleichterung oder zur Vermeidung von Stillstandszeiten werden Schutzeinrichtungen oft sicherheitswidrig umgangen oder unwirksam gemacht. Es besteht dann die Gefahr, durch frei zugängliche, bewegte Maschinenteile gequetscht oder eingezogen zu werden (z. B. Druckgießanlage, Formanlage).

Gespeicherte Energien (z. B. hydraulische, elektrische, pneumatische und Lage- oder Spannenergie) können auch nach dem Stillstand, durch unerwartete Bewegungen oder Ausstoß von Produkten und Medien, das Instandhaltungspersonal gefährden.

Teile mit gefährlichen Oberflächen können zu Schnittverletzungen führen, zum Beispiel durch Gratbildung oder scharfe Kanten an zerstörten Gegenständen oder beim Arbeiten in beengten Verhältnissen.

3. Absturzgefährdungen

Die häufigsten Absturzursachen des Instandhaltungspersonals an hochgelegenen Arbeitsplätzen sind fehlende oder ungeeignete oder unvollständige Aufstiege, Zugänge, Arbeitsbühnen sowie fehlende Absturzsicherungen und fehlende Podeste an Maschinen, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen bei Instandhaltungsarbeiten.

Absturzgefahr besteht aufgrund:

  • ungesicherter Standorte (z. B. auf Formkästen, durch mangelnde Standsicherheit der Gerüste, durch loser Beläge als zeitweilige Abdeckung von Gefahrstellen)

  • einer ungünstigen Zugänglichkeit (z. B. Zugang nur über Leitern/Tritte oder über Hindernisse, die nicht umfahren werden können, oder durch Hochklettern an Maschinen und Anlagen)

  • offener Vertiefungen ((Gieß-)Gruben, Behälter, Bottiche oder nicht durchtrittsichere Flächen)

  • ungeeigneter Arbeitsmittel (z. B. Stapler mit Gitterbox)

  • dafür nicht befähigter Mitarbeiter, nicht befähigte Mitarbeiterin, z. B. Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen

4. Elektrische Gefährdungen

Zu den Gefahren des elektrischen Stroms zählen elektrische Körperdurchströmung, Lichtbogen und elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Eine elektrische Körperdurchströmung kann auftreten bei defekten elektrischen Betriebsmitteln (z. B. fehlende Isolierung, fehlerhafte Kabel, falsche Schutzklasse, falsche Schutzart), bei Arbeiten im Bereich unter Spannung stehender Anlagenteilen, bei Arbeiten und Fehlersuche in Schaltschränken, bei Rückspannung und Rückwärtseinspeisung bei Transformatoren (z. B. Generatoren, Kondensatoren). Lichtbögen werden zum Beispiel durch Fehlschaltungen in Schaltanlagen, durch Schmutzablagerungen, Kurzschluss oder durch Schalthandlungen unter Last verursacht. Tätigkeiten in der Nähe starker Feldquellen oder bei laufendem Betrieb (z. B. in der Nähe von Schmelzöfen und Hochstromanlagen, bei Induktionserwärmung) stellen eine Gefährdung durch hohe elektromagnetische Felder dar.

5. Gefährdungen durch Medien

Das Instandhaltungspersonal ist Gefährdungen durch Gase, Dämpfe, Stäube, Hitze und unter Druck stehenden Medien ausgesetzt.

Sie können auftreten

  • beim Öffnen von Apparaten und Anlagenteilen mit möglichem Überdruck,

  • bei Arbeiten an und in Druckbehältern, Silos, Kanälen, Rohrleitungen (z. B. Sauerstoffmangel, Gase, Stäube),

  • beim Ausbrechen der feuerfesten Ausmauerung in Pfannen, Tiegeln, Öfen,

  • bei Arbeiten an konstruktiv vorgesehenen Öffnungen für die Ableitung von Medien (Ersticken, Vergiften, Verätzen, Verbrennen, Erfrieren),

  • durch lokale Undichtigkeiten,

  • durch Restmedien (Restmengen, Anbackungen, Ablagerungen),

  • durch Einsatz von Lösungsmitteln beim Reinigen verschmutzter Maschinenteile.

6. Brand- und Explosionsgefährdungen

Bei Instandhaltungsarbeiten können für einen begrenzten Zeitraum, innerhalb eines gefährdeten Bereichs, Brand- und Explosionsgefahren entstehen oder vorhanden sein. Auch in benachbarten Bereichen können sich Gefährdungen ergeben.

Zum Beispiel können bei Schweiß-, Schneid- und Trennarbeiten, oder auch während der Tätigkeiten mit entzündbaren Flüssigkeiten und Gasen, Brände oder Explosionen ausgelöst werden. Eine erhöhte Gefährdung liegt bei Schweiß-, Schneid-, und Anwärmarbeiten an Behältern, Rohrleitungen oder Apparaten mit gefährlichem Inhalt vor.

Während der Tätigkeiten mit entzündbaren Flüssigkeiten oder Stäuben besteht ebenfalls die Gefahr, dass die Arbeitskleidung benetzt oder durchtränkt wird. In Verbindung mit Zündquellen, wie Zigaretten, Schweiß- oder Schleifarbeiten, kann die Kleidung in Brand gesetzt werden.

7. Thermische Gefährdungen

Thermische Gefährdungen entstehen durch Arbeiten in heißen/kalten Bereichen, sowie bei Kontakt mit heißen/kalten Oberflächen (z. B. Ofenoberfläche, Rohrleitungen, Druckgießmaschine).

8. Physikalische Gefährdungen

Zu den physikalischen Gefährdungen zählen Lärm (z. B. durch Arbeiten im Lärmbereich, überhörte Warnsignale, Verständigungsprobleme), Vibrationen (z. B. durch Arbeiten an laufenden Anlagen, Anlagenteilen, Fahrzeuge, Handwerkzeuge) und Strahlung (z. B. durch das Arbeiten mit Lasern oder im Bereich von UV-Strahlern (Lichtbogenschweißen) und durch das Arbeiten mit Röntgenstrahlern (Schweißnahtprüfung)).

9. Gefährdungen durch Wechselwirkung

Instandhaltungsarbeiten werden selten gelöst von anderen Bereichen oder Tätigkeiten durchgeführt. Deswegen kann es immer zu Wechselwirkungen mit sich in Betrieb befindlichen, angrenzenden Arbeitsmitteln oder angrenzenden Arbeitsbereichen und Tätigkeiten kommen (z. B. Staub, verursacht durch Arbeitsverfahren, Benutzung von Kranen). Diese Wechselwirkungen können einerseits eine Gefährdung für das Instandhaltungspersonal und andererseits für die Beschäftigten in den angrenzenden Arbeitsbereichen darstellen.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber sind Sie laut § 10 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung dazu aufgefordert, alle Maßnahmen für eine sichere Durchführung der Instandhaltungsarbeiten zu ergreifen. Dabei ist es empfehlenswert, nach der 4-Rang-Methode vorzugehen, welche mittlerweile den Stand der Technik darstellt. Detailliertere Informationen zu der 4-Rang-Methode finden Sie in der DGUV Information 209-015.

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Abb. 12
Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Generell dürfen Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen erst dann begonnen werden, wenn keine Gefährdungen vorhanden sind (Rang 1). Das bedeutet, die Arbeiten dürfen erst aufgenommen werden nachdem

  1. 1.

    die Energieversorgung unterbrochen ist und

  2. 2.

    ein in Gang kommen gefahrbringender Bewegungen, infolge gespeicherter Energien, verhindert ist (z. B. durch Druckfreimachen, Absperren, Absenken, Entspannen) und

  3. 3.

    die gefahrbringenden Bewegungen zum Stillstand gekommen sind und

  4. 4.

    physikalische, chemische und biologische Einwirkungen ausgeschlossen sind und

  5. 5.

    ein unbefugtes, irrtümliches und unerwartetes in Gang setzen ausgeschlossen ist (z. B. durch Abschließen der Hauptbefehlseinrichtung bzw. Trennen von Steckverbindungen und Festsetzen von Teilen, die ihre Lage verändern können, z. B. mit Bremse, Rücklaufsperre, Rückschlagventil oder Stützen).

Doch nicht immer lassen sich die Arbeiten im Stillstand durchführen. Einige Fehler oder Störungen können nur bei laufender Maschine gesucht und erkannt werden. Auch in diesen Fällen muss die Sicherheit des Instandhaltungspersonals gewährleistet sein, indem vorhandene Schutzeinrichtungen verwendet werden (Rang 2), wie trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Umwehrungen), ortsbindende Schutzeinrichtungen (z. B. Zweihandschaltungen) oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion (z. B. Lichtvorhang, Lichtschranke, Scanner, Schaltmatte, Schaltleiste, Pendelklappe).

Ist die Einhaltung der bisher geschilderten Schutzmaßnahmen nicht möglich, müssen zusätzliche Einrichtungen vorhanden sein und verwendet werden (Rang 3). Es handelt sich dabei um Einrichtungen, die das Eingreifen in Gefahrstellen entbehrlich machen (z. B. Hilfswerkzeuge, Zangen, Greifer, Kameras), das zufällige Erreichen benachbarter Gefahrstellen erschweren (z. B. Abtrennungen oder Verdeckungen), die Geschwindigkeit gefahrbringender Bewegungen herabsetzen oder das schnelle Stillsetzen gefahrbringender Bewegungen ermöglichen (z. B. Zustimmungsschalter oder ortsveränderliche Not-Aus-Schalter).

Nur in Ausnahmefällen, wenn keine anderen Maßnahmen möglich sind, dürfen Instandhaltungsmaßnahmen ohne Schutz- und Zusatzeinrichtungen durchgeführt werden (Rang 4). Sie als Unternehmer, als Unternehmerin oder als Führungskraft ermitteln die Gefährdungen, legen die erforderlichen (organisatorischen und personellen) Schutzmaßnahmen fest und überwachen ihre Einhaltung. Zu den organisatorischen und personellen Schutzmaßnahmen gehören zum Beispiel:

  • Nur fachlich geeignete Personen beauftragen, die die Gefahren abschätzen und abwenden können.

  • Zutritt in den Gefahrenbereich nur Personen gestatten, die für die Instandhaltungsarbeiten unbedingt erforderlich sind.

  • Spezielle Anweisungen erteilen für das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten und Störungen.

  • Im Einzelfall kann es darüber hinaus erforderlich sein, eine Person zu beauftragen, die die Arbeiten beobachtet und bei akuter Gefahr geeignete Maßnahmen ergreifen kann.

  • Die Rettungskette für den Notfall sollte vor Aufnahme der Tätigkeiten festgelegt werden.

Generell gilt:

Vor der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist eine Unterweisung erforderlich. Dabei sind dem Instandhaltungspersonal die Gefährdungen, der Arbeitsablauf und die Schutzmaßnahmen zu erklären. Außerdem müssen die Verantwortungsbereiche abgegrenzt und der Ablauf der Rettungsmaßnahmen für den Notfall festgelegt werden.

Schutzeinrichtungen müssen vor der Benutzung auf Wirksamkeit geprüft werden. Außerdem müssen Instandsetzungsarbeiten an Teilen, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, fachgerecht durchgeführt werden, damit die erforderliche Sicherheit wiederhergestellt wird. Gegebenenfalls ist eine Prüfung gemäß § 14 oder Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich.

Mit der Arbeit darf erst begonnen werden, wenn die verantwortliche Person die Arbeitsstelle im Anschluss an die Instandhaltungsarbeiten wieder freigegeben hat.

Zu 1. Allgemeine Gefährdungen

Eine ausgeprägte Planung und Steuerung der Instandhaltungsarbeiten erhöht die Arbeitssicherheit. Dazu können Sie verschiedene Hilfsmittel (z. B. Checklisten, Arbeitspläne, Begehungen vor Ort, Schwachstellenanalyse) einsetzen, die aber durch zusätzliche, betriebsbezogene Maßnahmen ergänzt werden müssen (z. B. Arbeitsanweisungen, Festlegung von Bedienwegen, Freihalten von Bewegungsraum, Festlegung von Flucht- und Rettungswegen, Sensibilisierung der Beschäftigten, keine Alleinarbeit, Freigabe- und Erlaubnisscheine, Personennotsignalanlagen).

Es muss festgelegt werden, wer für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen verantwortlich ist und die Arbeiten koordiniert. Sorgen Sie dafür, dass Bedien- und Instandhaltungspersonal deshalb im ständigen Austausch miteinander stehen. Gegebenenfalls ist eine gemeinsame Beurteilung der Arbeitsbedingungen und ihrer Gefährdungen vorzunehmen. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen müssen abgestimmt werden (z. B. Zutrittsbeschränkungen, Anwendung von Freigabesystemen für bestimmte Arbeiten, Absicherung des Arbeitsbereichs während der Instandhaltungsarbeiten).

Warn- und Gefahrenhinweise, die für die Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln benötigt werden, muss dem Personal zur Verfügung stehen. In bestimmten Fällen ist, je nach Gefährdungslage, eine Zutrittsbeschränkung für Unbefugte festzulegen und umzusetzen.

Als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber müssen Sie ermitteln, ob die Beschäftigten Gefährdungen ausgesetzt sein können und welcher Art sie sind. Dazu sind folgende Informationen notwendig:

  • aus Betriebs- oder Wartungsanleitung des Herstellers

  • aus Konstruktions- und Planungsunterlagen

  • über Arbeitsverfahren, eingesetzte Arbeitsmittel, z. B. Gerüste und möglicherweise auftretende Arbeitsstoffe, z. B. Gefahrstoffe

  • aus Betriebserfahrungen, z. B. Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus bereits durchgeführten Instandhaltungstätigkeiten, Schadensberichten, Revisionsprotokollen, Ergebnissen von Verschleißuntersuchungen, vergleichbaren Gefährdungsbeurteilungen

  • aus Erfahrungen der Beschäftigten, z. B. Instandhaltungs- und Bedienpersonal

  • über Umgebungs- und Betriebsbedingungen, z. B. Zugänglichkeit, Lüftungsverhältnisse, Lärm

  • aus dem betriebsspezifischen Alarmplan

  • über Erkenntnisse aus der Begehung des Arbeitsplatzes

  • über vorhandene Schutzmaßnahmen, z. B. Schutz vor Gefahrstoffexpositionen, einschließlich Brand- und Explosionsschutz

Zu 2. Mechanische Gefährdungen

Die 4-Rang-Methode gehört, besonders bei mechanischen Gefährdungen, zur Auswahl der Schutzmaßnahmen.

Sie als Unternehmerin oder als Unternehmer sorgen dafür, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zuhaltenden Arbeitsmittels von den Energiequellen noch gespeichert sind; die Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

An Teilen mit gefährlichen Oberflächen muss die Gefahrstelle unwirksam gemacht werden, was auch durch Abdecken, Reinigen, Abstand oder Handfreiraum schaffen erfolgen kann oder durch die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel.

Zu 3. Absturzgefährdungen

Generell sind technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern (Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen), organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vorzuziehen.

Für stationäre Arbeitsplätze gilt, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, mit Schutzvorrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Ebenso müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrenbereiche grenzen, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in den Gefahrenbereich gelangen. Nach der Arbeitsstättenregel ASR A2.1 muss bereits ab einer Absturzhöhe von 0,2 m im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m. (siehe ArbStättV und ASR A2.1).

Für nichtstationäre Arbeitsplätze (z. B. Baustellen) müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein, unabhängig von der Absturzhöhe bei Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, bei Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Weitere Hinweise liefern die Arbeitsstättenverordnung (ArbSättV), die ASR A2.1, die Baustellenverordnung (BauStellV), die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und die BGHM Fach-Information Nr. 0057 "Schutz vor Absturz - Maßnahmenmatrix".

Am sichersten werden Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen oder an Bodenöffnungen (Absturzhöhe > 1 m) auf ortsfesten Arbeitsbühnen mit Geländer und Fußleiste durchgeführt. Dabei sollte auch der Aufstieg sicher gestaltet sein (z. B. Steigleitern vermeiden, Sprossen mit Rutschsicherheit). Sind keine ortsfesten Arbeitsbühnen vorhanden, können Instandhaltungsarbeiten von Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen aus sicher durchgeführt werden. Herstellerangaben (z. B. Aufbau- und Verwendungsanleitung bzw. Bedienungsanleitung) zu Aufbau, Standsicherheit, zulässigen Belastungen und Verwendung (z. B. Verwendung von PSA gegen Absturz) sind zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Tragfähigkeit des Staplers, Ausführung des Korbes, Verdeckung des Hubmastes) kann auch ein Gabelstapler mit Personenaufnahmemittel (keine Gitterboxen, Paletten, Ketten, Seile) als Ersatz für eine Hubarbeitsbühne verwendet werden. Leitern dürfen nur bei Arbeiten geringen Umfangs eingesetzt werden. Die Wahl der Leiter hängt von Art, Dauer, Umgebungsbedingungen und mitzuführendem Werkzeug oder Ersatzteil ab. Sind die erwähnten Maßnahmen nicht möglich, ist bei kurzfristigen Instandhaltungsarbeiten PSA gegen Absturz einzusetzen. Bei Arbeiten auf Dächern muss die Tragfähigkeit der Dachflächen (z. B. durch Laufstege, Umwehrung von Dachkuppeln, Geländer, Brüstungen, Abschrankungen, Abdeckungen, Einweisung) sichergestellt werden.

Lose Beläge, wie Bleche und Roste als zeitweilige Abdeckung, sind durch nichtverschiebbare und stolperfreie Befestigung zu fixieren. Bei Vertiefungen, deren Abdeckungen für Instandhaltungsarbeiten zeitweilig entfernt werden mussten, ist der Arbeitsbereich abzusperren und zu markieren.

Zu 4. Elektrische Gefährdungen

Generell muss vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. Dabei sind die 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik zu beachten (Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, Erden und Kurzschließen, benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken).

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender, aktiver Teile bergen besondere Gefahren, da sie immer die Gefahr des zufälligen Berührens mit sich bringen. Deswegen muss vor Beginn der Arbeiten geprüft werden, ob nicht doch der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden kann. Ist das nicht möglich, sind Arbeiten bei Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Anlagenteile nicht berührt werden können (z. B. mit Schutzvorrichtungen, Abdeckungen, Kapselungen oder isolierende Umhüllung) oder die Gefahrenzone (z. B. Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung) nicht erreicht werden kann.

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind besonders gefährlich, weil die Personen dabei mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Hilfsmitteln spannungsführende Teile berühren oder in die Gefahrenzone eindringen können. Deshalb darf bis auf wenige Ausnahmen nicht an unter Spannung stehenden Teilen gearbeitet werden. Die DGUV Regel 103-011 "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden.

An elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte selbstständig arbeiten. Sie können die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen, mögliche Gefahren erkennen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen ableiten.

Elektrische Betriebsmittel sind vor der Verwendung einer Sichtprüfung zu unterziehen. Sind Defekte erkennbar, dürfen sie nicht benutzt werden. Zur Vermeidung nicht erkennbarer Defekte an elektrischen Betriebsmitteln sind Schutzmaßnahmen anzuwenden wie geeignete und geprüfte elektrische Betriebsmittel, Fehlerstromschutzschalter, Schutzkleinspannung, Schutztrennung in beengten Räumen und bei Feuchtigkeit.

Elektromagnetische Felder müssen ermittelt und ihre Expositionsbereiche festgelegt werden. Beim Überschreiten der zulässigen Werte müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden wie Reduzierung der Leistung, Abschirmungen, Abstandvergrößerung zur Feldquelle, Verbot von Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Im Bereich erhöhter Exposition dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Bei Personen mit aktiven und passiven Körperhilfsmitteln muss vor Aufnahme der Arbeiten in direkter Umgebung starker elektromagnetischer Quellen geprüft werden, ob ein Arbeitseinsatz gefahrlos durchführbar ist.

Zu 5. Gefährdungen durch Medien

Zur Einschätzung der Gefährdung, die von eingesetzten Stoffen ausgeht, können Herstellerangaben, Kennzeichnung der Gebinde, Sicherheitsdatenblätter oder sonstige Informationen wie Technische Regeln und Verfahrensanweisungen herangezogen werden. Bei entstehenden Stoffen, zum Beispiel Stäuben, Gasen und Dämpfen, kann eine Konzentrationsmessung eine Aussage über mögliche Gesundheitsgefahren liefern.

Werden zulässige Arbeitsplatzgrenzwerte auch bei kurzzeitigen Belastungen überschritten oder kann die Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden, sind Maßnahmen zu ergreifen. Dabei ist nach dem STOP-Prinzip (S - Substitution vor T - Technische Schutzmaßnahme vor O - organisatorische Schutzmaßnahme vor P - Persönliche Schutzmaßnahme) vorzugehen.

Arbeiten an Anlagen mit Medien, Restmedien, unter Überdruck oder an und in Druckbehältern, Silos, Kanälen, Rohrleitungen sollten nur nach vorgegebenen Verfahrensweisen mit Erläuterungen und Anweisungen durchgeführt werden. In manchen Fällen ist über Erlaubnisscheine oder Arbeitsfreigabescheine sicherzustellen, dass Gefährdungen unwirksam gemacht wurden (z. B. dass Systeme drucklos, entleert, gespült, abgesperrt und gegen wieder eintretende Medien gesichert sind).

Neben Betriebsanweisungen können Gefährdungen und Maßnahmen in Verfahrensanweisungen mit Erläuterungen und Anweisungen zusammengestellt werden. Auf deren Basis sind Unterweisungen durchzuführen. Es muss außerdem geprüft werden, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist.

Zu 6. Brand- und Explosionsgefährdungen

Vor der Aufnahme von Instandhaltungstätigkeiten muss ermittelt werden, welche Stoffe oder Gemische in welchen Mengen und Konzentrationen in welchen Bereichen auftreten können. Örtliche Gegebenheiten wie Lüftungsverhältnisse, benachbarte Bereiche mit offenen Verbindungen zu den gefährdenden Bereichen, sowie Räume ober- oder unterhalb liegend, sind dabei zu berücksichtigen.

Weitere Hinweise zu den Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefährdungen liefern die TRBS 1112 Teil 1, sowie die DGUV Information 209-015.

Vor der Durchführung von Schweißarbeiten oder Arbeiten mit offener Flamme haben sich folgende Maßnahmen in der Praxis bewährt:

  • Untersuchung der Umgebung auf entzündbare Stoffe. Sie sind zu entfernen. Bei Behältern, Rohrleitungen oder Apparaten ist zunächst zu ermitteln, mit welchen Stoffen sie befüllt waren und welche Gefährdungen bei einer Erhitzung dieser Stoffe zu erwarten sind. Diese Arbeiten sind nur durchzuführen, wenn sie unbedingt erforderlich sind und geeignete Fachleute dafür zur Verfügung stehen.

  • Lassen sich entzündbare Stoffe aus der gefährdeten Umgebung nicht entfernen, müssen diese Bereiche abgedeckt oder das Entzünden durch andere Maßnahmen verhindert werden.

  • Ist mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefahr (z. B. Schweißarbeiten in der Nähe von Lägern/Leitungen für entzündbare Gase oder Flüssigkeiten) zu rechnen, müssen die Schutzmaßnahmen schriftlich festgelegt werden (z. B. Erlaubnisschein). Vor der Durchführung von Schweiß- und Schneidarbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt muss eine befähigte Person Sicherheitsmaßnahmen festlegen (z. B. Entleeren, Reinigen, Einleiten eines flammenerstickenden Stoffes, Erfassen und Abführen gesundheitsschädlicher Stoffe, Benutzung geeigneter PSA).

  • Eine befähigte Person muss während Schweiß-, Schneid- und Anwärmarbeiten an Behältern dafür sorgen, dass die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Generell sollte eine Brandwache mit geeigneten Löschgeräten eingesetzt werden, wenn sich die Brandgefahr während der Schweißarbeiten oder während der Arbeiten mit offener Flamme nicht beseitigen lässt. Auch nach Beendigung der Arbeiten ist durch wiederholte Kontrollen auf Glimmbrände zu achten.

In Brand geratene Kleidung muss unverzüglich gelöscht werden (z. B. mit Löschdecken oder Pulver- bzw. Schaumlöscher).

Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 1 und 2 ausgeführt werden.

Zu 7. Thermische Gefährdungen

Auch bei thermischen Gefährdungen sind die Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festzulegen. Nicht immer ist eine Substitution oder technische Lösung (wie Abschotten, Belüften) möglich. Häufig bleiben nur organisatorische (z. B. Temperaturmessungen, Verweildauer, Wartezeit) oder persönliche Maßnahmen (Persönliche Schutzausrüstung wie Thermohandschuhe, Wärmeschutzkleidung).

Zu 8. Physikalische Gefährdungen

Auch bei Lärm, Vibrationen und Strahlung gilt die Schutzmaßnahmenhierarchie nach STOP. Zu den geeigneten Schutzmaßnahmen zählen zum Beispiel Außerbetriebnahme, Abschirmen, Dämpfen, Abstand schaffen, Einsatzzeit begrenzen, PSA.

Zu 9. Gefährdungen durch Wechselwirkung

Gefährdungen durch Wechselwirkungen erfordern gute Kommunikation zwischen den Arbeitsbereichen. Ähnlich wie bei den allgemeinen Gefährdungen und deren Maßnahmen müssen diese Bereiche, auch beim Einsatz von Fremdfirmen, die Gefährdungen gemeinsam ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen.