DGUV Regel 109-608 - Branche Gießereien

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Gefahr- und Biostoffe in der Gießerei

In Gießereien werden verschiedene Stoffe eingesetzt, die gefährliche Eigenschaften haben und deshalb zu den Gefahrstoffen zählen. Darüber hinaus entstehen während des Gießereiprozesses Gefahrstoffe (z. B. Gießgase oder Kohlenmonoxid) im Rahmen der Fertigung.

Welche Gefahrstoffe in einer Gießerei eingesetzt werden und im Prozess entstehen, hängt von den Formverfahren, den Schmelzaggregaten, den Gusswerkstoffen und Zuschlagstoffen ab. Da Gießereien unterschiedliche Verfahren einsetzen, hat jeder Betrieb ein eigenes Gefahrstoffprofil. Das nachfolgende Kapitel zu Gefahrstoffen fasst die wichtigsten Stoffe und Gemische im Gießereiprozess zusammen.

Für alle Gießereien ist bindend, dass die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen konkret nach der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden (§ 6 GefStoffV, TRGS 400). Dabei sind die Grundpflichten nach § 7 zu beachten. Die Verwendung und Entstehung von Gefahrstoffen erfordert die Ermittlung und Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß §§ 8 - 11 der Gefahrstoffverordnung. Darüber hinaus müssen die §§ 13 - 15 der Gefahrstoffverordnung (Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle, Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, Zusammenarbeit verschiedener Firmen) berücksichtigt werden.

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)

  • Arbeitsmedizinische Regeln (AMR):

    • AMR 3.1 "Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse"

    • AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention"

    • AMR 6.2 "Biomonitoring"

    • AMR 11.1 "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B"

    • AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"

  • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):

    • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

    • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

    • TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B"

    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen

    • TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub"

    • TRGS 505 "Blei"

    • TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"

    • TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material"

    • TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

    • TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle"

    • TRGS 559 "Mineralischer Staub"

    • TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen"

    • TRGS 619 "Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle"

    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

    • TRGS 903 "Biologische Grenzwerte (BGW)"

    • TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"

    • TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren"

    • TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

  • DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-054 "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie"

  • DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"

  • DIN EN ISO 374-1:2018-10 "Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen - Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken"

  • BDG-RL R 311 Emissionen beim Einsatz von Formstoffbindemitteln und Formüberzugsstoffen

  • VDI Richtlinie 2047 Blatt 2:2019-01 "Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)"

  • 10 Goldene Regeln zur Staubvermeidung http://www.dguv.de/staub-info/zehn-goldene-regeln/index.jsp

  • Quarz-Leitfaden über bewährte Praktiken zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliziumdioxid und dieses enthaltender Produkte (NepSi-Vereinbarung)

3.7.1
Gase

In Gießereien werden Gase einerseits prozessbedingt eingesetzt, andererseits entstehen Gase in den Schmelzbetrieben während der Verbrennungsprozesse bei der Kerntrocknung und beim Vergießen.

Allgemein gilt, dass in Bereichen, in denen Gase in gesundheitsgefährlicher Konzentration auftreten können, Beschäftigte nicht allein ohne besondere Schutzmaßnahmen arbeiten dürfen. Die Beschäftigten müssen durch technische Maßnahmen überwacht werden oder sich in ständiger Sicht- oder Rufverbindung zu anderen Beschäftigten befinden, die außerhalb des Gefahrenbereichs tätig sind.

In Schmelzbetrieben für Nichteisenmetall-Gießereien werden häufig technische Gase eingesetzt. Sie bestehen aus einem Trägergas und aus weiteren Beimengungen (z. B. SO2). Das ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

1. Kohlenmonoxid (CO)

Kohlenmonoxid ist ein farb-, geruchloses und entzündbares Gas, das in Gießereien durch die vielfältigen Verbrennungsprozesse organischer Materialien entsteht. Da zwischen Kohlendioxid und Kohlenmonoxid ein druck- und temperaturabhängiges Gleichgewicht (Boudouard-Gleichgewicht) besteht, entsteht Kohlenmonoxid durch die thermische Zersetzung von Kohlendioxid. Deshalb können in Gießereien, auch außerhalb der Schmelzaggregate, erhöhte CO-Konzentrationen auftreten. Hauptquelle ist dabei die Verbrennung organischer Materialien in den Formstoffen (u. a. Harze und Glanzkohlenstoffbildner) oder speziell in Eisengießereien der Kohlenstoffabbrand in den Gusseisenschmelzen.

CO verhindert durch seine hohe Affinität zum Hämoglobin den Sauerstofftransport des Bluts. Die Stadien einer CO-Vergiftung reichen von leichten Kopfschmerzen bis zu Erkrankungen mit Todesfolge nach einer 5-minütigen Exposition gegenüber einer Konzentration ≥ 10.000 ppm (1%).

CO gilt selbst bei Einhaltung des AGW als fruchtschädigend. Schwangere dürfen sich nicht in Bereichen mit CO-Belastung aufhalten.

Besondere Gefährdungen für Beschäftigte durch Kohlenmonoxid bestehen beim unkontrollierten Austritt von Ofenabgasen oder dem Öffnen von Filtern und Abgasleitungen.

Beschäftigte, die mit der Instandhaltung der Anlagen beauftragt werden, sind immer dann gefährdet, wenn sie in Bereichen mit unzureichender Belüftung tätig sind.

Darüber hinaus ist auch im Regelbetrieb in Ofengruben, Gieß-, Kühl- und Auspackbereichen, Altsand- und Sandaufbereitungs-Anlagen sowie in der Schlackewirtschaft mit CO zu rechnen.

2. Sauerstoffverdrängende Gase

In Schmelzbetrieben von Nichteisenmetallgießereien werden inerte Gase (z. B. Argon, Stickstoff ) zum Spülen und/oder Abdecken der Metallschmelzen eingesetzt.

Mit Kohlendioxid können bei bestimmten Formverfahren die Formstoffe gehärtet werden (CO2-Verfahren). Außerdem wird immer häufiger CO2 in fester Form (Trockeneis) für Oberflächenreinigungsverfahren eingesetzt.

Beim freien Austritt sauerstoffverdrängender Gase sinkt der Sauerstoffanteil in der Umgebungsluft. Es droht Erstickungsgefahr. Da diese Gase farblos, geschmacklos und geruchlos sind, wird die Erstickungsgefahr nicht wahrgenommen. Daneben sind zum Beispiel Argon und Kohlendioxid schwerer als Luft, so dass sie sich in tieferliegenden Kellern, Bunkern, Schächten und Gruben ansammeln können.

3. Chlor (Cl2)

Chlor wird zum Spülen von Aluminiumschmelzen eingesetzt oder für die Reinigungsbehandlung in Kupfer- oder Kupferlegierungsschmelzen verwendet. Bei Aluminiumschmelzen entstehen als Reaktionsprodukte über der Schmelze Salzsäurenebel und Aluminiumchlorid. Chlor, Salzsäure und Aluminiumchlorid üben eine Reizwirkung auf Haut- und Atemwege aus. Nach einer Inhalation besteht die Gefahr schwerer Lungenschäden.

4. Sauerstoff (O2)

Sauerstoff ist nicht brennbar, ermöglicht und fördert aber die Verbrennung. Die Umgebungsluft enthält 21 Vol. % Sauerstoff. Schon eine geringe Anreicherung bewirkt eine beträchtliche Steigerung der Verbrennungsgeschwindigkeit. Erhöhte Sauerstoffkonzentrationen führen zur Selbstentzündung von Ölen und Fetten. Das gilt auch für Textilien, die mit Ölen und Fetten verunreinigt sind.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Um das Entstehen von Gefahrstoffen in Arbeitsbereichen oder die Exposition zu mindern, muss bereits bei der Erfassung und Abführung der Prozessgase ein raumlufttechnisches Konzept erstellt werden. Basierend auf den ermittelten Volumenströmen, ist ein ausgewogenes Verhältnis von Zuluft zu Abluft (Stand der Technik) erforderlich. Nach betrieblichen Änderungen ist eventuell eine Anpassung nötig.

Zu 1. Kohlenmonoxid (CO)

Die Entwicklung prozesstechnischer Maßnahmen zur Reduzierung der CO-Emission, wie CO-Nachverbrennung, müssen geprüft werden.

Bereiche mit erhöhter CO-Gefährdung müssen ermittelt werden, um sie zu kennzeichnen und gegebenenfalls abzusperren.

Ist es notwendig, dass Personen diese Bereiche betreten, sind folgende Maßnahmen obligatorisch:

  • Wegen der fruchtschädigenden Wirkung von CO dürfen sich Schwangere nicht in Bereichen mit CO-Belastung aufhalten.

  • Spezielle arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung der Mitarbeiterinnen über die Folgen der CO-Einwirkungen während einer Schwangerschaft erfolgt über den Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin.

  • CO-Konzentration wird durch tragbare oder stationäre Messgeräte ständig überwacht; personengetragene Messgeräte sind zu bevorzugen.

  • Bei Konzentrationen oberhalb des Arbeitsplatzgrenzwerts sind, gemäß der Gefährdungsbeurteilung, entsprechende Maßnahmen festzulegen (z. B. umgebungsluftunabhängiger Atemschutz).

  • Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Zu 2. Sauerstoffverdrängende Gase

Zugängliche Bereiche mit erhöhter Gefährdung durch sauerstoffverdrängende Gase sind zu ermitteln, zu kennzeichnen und gegebenenfalls abzusperren. Als Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung kann eine Dauerüberwachung der Sauerstoff-Konzentration durch stationäre oder tragbare Messgeräte erforderlich sein (Erlaubnisschein).

Zu 3. Chlor (Cl2)

Beim Einsatz von Chlorgas zum Spülen von Nichteisenmetallschmelzen ist die Konzentration der Arbeitsbereiche durch Sensoren zu überwachen. Das überschüssige Chlorgas und die beim Spülen entstehenden Reaktionsprodukte sind abzusaugen. Atemschutz ist bereitzuhalten.

Zu 4. Sauerstoff (O2)

  • Bei der Verwendung von Sauerstoff zum Brennen oder Frischen dürfen nur geeignete Lanzen eingesetzt werden. Der höchstzulässige Betriebsdruck des Sauerstoffs muss so gewählt sein, dass der zulässige Druck für die Bauteile nicht überschritten wird.

  • Textilien dürfen nie mit Sauerstoff abgeblasen werden, weil es zu einer spontanen Entzündung führen kann.

  • Während der Verwendung handbetriebener Sauerstofflanzen ohne Absperrarmatur an der Lanzenkupplung mit selbsttätiger Rückstellung, ist sicherzustellen, dass die Absperrarmatur an der festinstallierten Sauerstoffleitung jederzeit von einer damit beauftragten Person bestätigt werden kann. Die Bedienperson an der Absperrarmatur darf den Platz während des Brennens oder Frischens nicht verlassen. Treten Unregelmäßigkeiten beim Betreiben der Lanze auf, muss sie die Absperreinrichtung unverzüglich schließen und darf sie erst wieder öffnen, wenn die Ursache für die Unregelmäßigkeit erkannt und abgestellt worden ist.

  • Beim Brennen mit Sauerstofflanzen muss besondere PSA getragen werden (aluminisierte Schutzkleidung, Gesichts- und Augenschutz).

3.7.2
Stäube in Gießereien

In Gießereien entstehen durch die metallurgischen Prozesse und die Herstellung der verlorenen Formen verschiedene Stäube.

Allgemeiner Staubgrenzwert

Der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) soll verhindern, dass die Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung beeinträchtigt wird. Der Wert gilt für schwerlösliche oder unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind, also nicht spezifisch toxisch sind (keimzellmutagen, fibrogen oder sensibilisierend). In Arbeitsbereichen der Metallerzeugung handelt es sich dabei erfahrungsgemäß um Aluminiumoxid, Zinkoxid, Graphit und Kohlestaub. Der ASGW gilt nicht für ultrafeine Stäube.

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für alveolengängige Stäube (A-Staub) in Höhe von 1,25 mg/m3 basiert auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm3. Wenn an einem Arbeitsplatz Materialien besonders niedriger Dichte (z. B. Kunststoffe, Papier) oder besonders hoher Dichte (z. B. Metalle) verwendet werden, kann mit der Materialdichte umgerechnet werden. Der AGW der einatembaren Stäube (E-Staub) ist als Schichtmittelwert mit 10 mg/m3 festgelegt.

In der Praxis können die Staubfraktionen auch Anteile enthalten, für die stoffspezifische Beurteilungsmaßstäbe (siehe TRGS 402) festgelegt sind. Wenn in den Staubfraktionen solche Stoffe enthalten sind, müssen sie ermittelt und getrennt bewertet werden. Beispiele sind CaO, Blei, Zink, PAK, Kupfer, Cadmium oder Arsen.

Quarzhaltige Stäube

Quarzsande werden in Gießereien, die verlorene Formen und Kernen verwenden, als Formgrundstoff eingesetzt. Durch die Verwendung der Quarzsande entstehen quarzhaltige Stäube. Quarzhaltiger Staub entsteht auch bei Reparaturen und Neuzustellungen der Feuerfestauskleidungen im Schmelzbetrieb. Bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle, die über 900 °C beansprucht wurde (Wartung, Reparatur und Demontage), ist mit dem Freiwerden von silikogenem Staub zu rechnen. Für Quarzfeinstaub existiert ein Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m3. Die TRGS 559 ist zu beachten, ebenso der "Leitfaden über bewährte Praktiken zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliziumdioxid und dieses enthaltender Produkte".

Metallhaltige Stäube

Die Stäube in Gießereien können Metalle elementar oder als Verbindungen enthalten. Metallhaltige Stäube entstehen im Schmelzbetrieb, beim Vergießen der feuerflüssigen Massen und in den Putzereien beim Strahlen und Schleifen der Gussteile. Besonders beachtet werden müssen Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen. In Gießereien betrifft das vor allem Nickelverbindungen, Chrom(VI)-Verbindungen, Cobalt und Beryllium. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die TRGS 561. Darüber hinaus müssen Sie alle weiteren Stoffe mit spezifischen Grenzwerten, besonders Blei, Kupfer, Zinkoxid, ermitteln und beurteilen.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Gefährdungen durch A-Staub oder E-Staub

Die mit der Atemluft aufgenommenen Stäube erreichen, abhängig von der Partikelgröße, unterschiedliche Abschnitte der Atemwege und werden dort abgelagert. Sehr feine Staubpartikel, die sogenannte alveolengängige Fraktion (A-Staub) des einatembaren Staubs, können bis in die kleinsten Verzweigungen der Lunge, in die Alveolen (Lungenbläschen), vordringen. Vor allem unlösliche Stäube können auf diese Weise längere Zeit in den Atemwegen bleiben. Die Einwirkung der Stäube kann zu einer chronischen Entzündung im Bereich der Atemwege führen und die Entwicklung chronisch obstruktiver Lungenkrankheiten bewirken.

Quarzhaltige Stäube

Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliziumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, gelten nach TRGS 906 als krebserzeugend.

Durch quarzhaltige Stäube kann eine Silikose hervorgerufen werden. Diese Erkrankung ist eine fortschreitende Fibrose der Lunge, die durch die Ablagerung alveolengängiger Quarzstäube verursacht wird. Die gesundheitlichen Auswirkungen des Quarzstaubs basieren deshalb auf den alveolengängigen Staubfraktionen.

Gefährdungen durch Quarzstaub entstehen produktionsbedingt in Sandformgießereien, in den Bereichen Schmelzbetrieb, Formerei, Kernformerei, Auspacken, Gussstrahlen, Gussschleifen, Formstoffaufbereitung und -regenerierung.

In Gießereien, die metallische Dauerformen verwenden, können Quarzstaubexpositionen durch den Einsatz verlorener Kerne entstehen.

In allen Gießereien ist das Auftreten quarzhaltiger Stäube durch Arbeiten an der Feuerfestauskleidung der Schmelzaggregate und Pfannen zu beachten. Ebenso können quarzhaltige Stäube bei der Wartung, Reparatur und Demontage von Hochtemperaturwolle entstehen, die über 900 °C beansprucht wurde.

Ausführliche Informationen über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durch Quarzstaub sind enthalten im "Leitfaden über bewährte Praktiken zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliziumdioxid und dieses enthaltender Produkte".

Metallhaltige Stäube

Die Gefährdung durch metallhaltige Stäube basiert auf den in Gießereien verwendeten Grundmetallen und den zugegebenen Legierungselementen. Dabei stehen toxische, fibrogene oder krebserzeugende Wirkungen der Metalle und ihrer Verbindungen im Vordergrund. Die Gefährdungen entstehen im Schmelzbetrieb, beim Vergießen der Metalle und beim Putzen der Gussteile.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen
  • Bei allen quarzhaltigen Stäuben ist in Gießereien der bereits genannte Leitfaden anzuwenden. Er wurde im Rahmen des europäischen Sozialabkommens NepSi-Vereinbarung entwickelt.

  • Kapselung der Aggregate

  • Absaugung möglichst nahe an der Emissionsquelle

  • Zu-/Abluft-/Raumluftkonzept

  • Einer Ablagerung von Stäuben sollte durch bauliche Maßnahmen begegnet werden (z. B. waagerechte Ablagerungsflächen und schwer zugängliche tote Räume und Winkel vermeiden).

  • Organisation einer regelmäßigen Reinigung (Reinigungspläne)

  • Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 504, TRGS 559 und TRGS 561

  • Besonders wichtig: Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch trockenes Kehren oder Abblasen der Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Besteht während der Tätigkeiten eine Exposition gegenüber einatembarem oder alveolengängigem Staub, müssen Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitgeberin, gemäß dem Anhang der ArbMedVV, auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Als Pflichtuntersuchungen müssen sie veranlasst werden, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staub (E-Staub) oder den alveolengängigen Staub (A-Staub) nicht eingehalten werden.

  • Gibt es quarzhaltigen Staub (silikogenem Staub) am Arbeitsplatz, führt es dazu, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Beschäftigten bei inhalativer Exposition Pflichtvorsorge anbieten muss (vgl. hierzu Anhang der ArbMedV).

  • Für metallhaltige Stäube (Chrom VI, Nickel, Beryllium) sind die Vorgaben für Angebots- und Pflichtvorsorge der ArbMedVV zu beachten.

Stäube mit krebserzeugenden (K), keimzellmutagenen (M) oder reproduktionstoxischen Stoffen (R)

Beachten Sie in Bezug auf krebserzeugende (K), keimzellmutagene (M) oder reproduktionstoxische Stoffe (R) in Stäuben das folgende Kapitel.

3.7.3
Krebserzeugende (K), keimzellmutagene (M) oder reproduktionstoxische Stoffe (R)

Für krebserzeugende Gefahrstoffe wurde ein risikobasiertes Maßnahmenkonzept entwickelt (TRGS 910). Es dient zur Quantifizierung stoffspezifischer Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und Risikokonzentrationen bei einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Allgemeines zur Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A (wissenschaftlich begründete krebserzeugende Wirkung beim Menschen) und 1B (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) nach CLP-Verordnung, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert oder Beurteilungsmaßstab bekannt gegeben worden ist, gilt das Minimierungsgebot nach § 7 der Gefahrstoffverordnung.

Das risikobasierte Maßnahmenkonzept beschreibt den Zusammenhang zwischen der Stoffkonzentration (inhalative Aufnahme) und der statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung.

Nach diesem ERB-Konzept gibt es für die entsprechenden Stoffe zwei Grenzwerte: Die Toleranzkonzentration (TK) grenzt einen Bereich ab, bei dessen Einhaltung das Risiko von Neuerkrankungen bei 4:1.000 oder 1:250 liegt.

Es ist eine stoffspezifische Größe und es ist die Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz, die über ihre ERB dem Toleranzrisiko entspricht und bei Überschreitung mit einem hohen, nicht hinnehmbaren Risiko assoziiert wird.

Die Akzeptanzkonzentration (AK) grenzt einen Bereich ab. Wird das berücksichtigt, liegt das Risiko von Neuerkrankungen bei 4:10.000 oder 1:2.500. In Zukunft soll es auf einen Wert von 4:100.000 oder 1:25.000 gesenkt werden Es ist eine stoffspezifische Größe und es ist die Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz, die über ihre ERB dem Akzeptanzrisiko entspricht und bei Unterschreitung mit einem niedrigen, hinnehmbaren Risiko assoziiert wird.

Der Bereich unterhalb der Akzeptanzkonzentration ist aber nicht "harmlos", weil selbst unter diesen Voraussetzungen Erkrankungen entstehen können.

Deshalb müssen die Grundpflichten und Grundmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 der Gefahrstoffverordnung inklusive des Substitutions- und Minimierungsgebotes stets eingehalten werden.

Nach dem Überschreiten der Akzeptanzkonzentration müssen Sie zusätzliche Schutzmaßnahmen nach §§ 9 und 10 der Gefahrstoffverordnung oder laut Tabelle 1 der TRGS 910 treffen.

Sind in der TRGS 910 Einträge enthalten, muss die entsprechende Toleranzkonzentration unterschritten werden (vgl. TRGS 400 und GefStoffV, §§ 10, 11). Das wiederum muss durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition belegt werden.

Wird der Bereich der Akzeptanzkonzentration nicht erreicht, muss in einem Maßnahmenplan die Vorgehensweise dokumentiert werden.

Der Befund "Akzeptanzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein, nach der TRGS 402, geeignetes oder bedingt geeignetes Messverfahren eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Akzeptanzkonzentration ist.

Der Befund "Toleranzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein, nach der TRGS 402, geeignetes oder bedingt geeignetes Messverfahren eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Toleranzkonzentration ist und die Kurzzeitwertanforderungen laut TRGS 910 erfüllt sind.

Nach § 14 Abs. 3 (3) GefStoffV müssen Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitgeberin für Beschäftigte, die mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kat. 1A oder 1B in Berührung kommen, ein aktualisiertes Verzeichnis pflegen.

Es ist Pflicht, das Verzeichnis bis 40 Jahre nach der Exposition aufzubewahren. Bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse muss es den Beschäftigten ausgehändigt und die Aushändigung in den Personalunterlagen festgehalten werden.

Außerdem muss dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin, der zuständigen Behörde sowie jeder für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlichen Person Zugang zu dem Verzeichnis gewährt werden.

Die Kriterien für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in diesem Expositionsverzeichnis werden in der TRGS 410 geregelt.

Dermale und orale Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen

Bei hautresorptiven Stoffen kann die dermale Aufnahme einen wesentlichen Beitrag zur Exposition am Arbeitsplatz leisten. Ist ein Hautkontakt mit diesen Stoffen möglich, reicht zur Beurteilung des Krebsrisikos am Arbeitsplatz die ausschließliche Ermittlung der inhalativen Exposition nicht aus. Soweit möglich, ist das Biomonitoring anzuwenden. Dafür gelten die biologischen Grenzwerte (BGW) nach TRGS 903 und TRGS 561.

Am Arbeitsplatz unbeabsichtigt oral aufgenommene Stoffe werden durch die Ermittlung der inhalativen Exposition ebenfalls nicht erfasst.

Benzol

Beim Einsatz organischer Materialien in Formstoffen entstehen in Gießereien während des Abgießens Pyrolysegase, in denen Benzol enthalten ist.

Für Benzol in Pyrolyseprodukten aus organischem Material wurde eine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) aufgestellt und in der TRGS 910 veröffentlicht.

Die TRGS 910 beschreibt für Benzol eine

  • Akzeptanzkonzentration von 0,2 mg/m3 (Vol-Konz. von 0,06 ppm) und

  • eine Toleranzkonzentration von 1,9 mg/m3 (Vol-Konz. von 0,6 ppm).

  • Benzol ist nach Anhang VI der CLP-Verordnung unter anderem als krebserzeugend (Kategorie 1A) und keimzellmutagen (Kategorie 1B) eingestuft. Der Aufnahmeweg erfolgt in Gießereien über die Atmungsorgane.

PAK

Bei der thermischen Belastung organischer Materialien, wie Glanzkohlenstoffbildner in Formstoffen, kommt es zur Bildung von Pyrolyseprodukten, die auch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten können.

Wegen der Vielzahl an möglichen PAK wurde als Leitkomponente oder als Bezugssubstanz Benzo[a]pyren (BaP) gewählt. BaP ist nach Anhang VI der CLP-Verordnung, unter anderem, als krebserzeugend (Kategorie 1B), keimzellmutagen (Kategorie 1B) und reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft.

Laut der TRGS 906 in Verbindung mit der TRGS 551 werden Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ausgesetzt sind, als krebserzeugend bezeichnet, wenn sie eine Konzentration an BaP von 50 mg/kg und mehr aufweisen.

Für Benzo[a]pyren in Pyrolyseprodukten aus organischem Material wurde eine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) aufgestellt und in der TRGS 910 veröffentlicht.

Die TRGS 910 beschreibt eine

  • Akzeptanzkonzentration von 70 ng BaP/m3 und

  • eine Toleranzkonzentration von 700 ng BaP/m3.

  • PAK sind hautresorptiv und erzeugen Hautkrebs. Darüber hinaus sind PAK in Verbindung mit UV-Licht sensibilisierende Stoffe (photosensibilisierend) und können deshalb unter Sonnenlichtexposition zur Überempfindlichkeit der Haut führen.

Wegen der sehr hohen Siedepunkte dieser Verbindungen von über 200 °C lagern sich PAK nach dem Abkühlen als Kondensat an allen Oberflächen an, auch an Stäuben und an Kleidungsstücken.

Formaldehyd

In den organischen Formstoffbindemitteln für die Form- und Kernherstellung kann Formaldehyd enthalten sein. Formaldehyd gilt als krebserzeugend (Kategorie 1B) und hat darüber hinaus eine akut toxische Wirkung sowie reizende, ätzende und hautsensibilisierende Eigenschaften.

Für Formaldehyd existiert ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 0,37 mg/m3.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Allgemeine Hygienemaßnahmen zur Reduzierung der oralen und dermalen Exposition

  • Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tätigkeit (auch für eine Zigarettenpause) müssen die Hände immer gewaschen werden.

  • In den belasteten Bereichen sind Gegenstände des persönlichen und privaten Gebrauches (Zigaretten, Mobiltelefone, Taschen etc.) nicht erlaubt.

  • Alle, in belasteten Bereichen Beschäftigte, müssen bei Schicht-/Arbeitsende duschen.

  • Bei Tätigkeiten in belasteten Bereichen ist die Arbeitskleidung (je nach Grad der Belastung auch Unterwäsche und Strümpfe) vom Betrieb zu stellen und die Reinigung der Arbeitskleidung zu veranlassen.

  • Saubere Arbeitskleidung und PSA sind getrennt von benutzter Arbeitskleidung und benutzter PSA aufzubewahren (Schwarz-Weiß-Bereich).

  • Benutzte Arbeitskleidung ist im Schwarzbereich für die Reinigung bereitzustellen. Kontaminierte Einwegschutzanzüge sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

  • Für die Reinigung von Gesicht und Händen müssen, neben den entsprechenden Waschmöglichkeiten, auch Einweg-Hygienetücher (z. B. zum Abwischen von Schweiß) zur Verfügung gestellt werden.

  • Werden Schutzhelme in belasteten Bereichen getragen, müssen sie regelmäßig (mindestens einmal pro Schicht) innen und außen feucht gereinigt werden.

  • Beschäftigte dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen (z. B. Essen, Trinken, Kaugummi kauen, Rauchen und Schnupfen). Für Beschäftigte müssen Bereiche eingerichtet sein, in denen sie Nahrungs- oder Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen. Nur bei Tätigkeiten mit erhöhtem Flüssigkeitsbedarf (z. B. Hitzearbeitsplätzen) kann abweichend davon die Getränkeaufnahme in räumlicher Nähe zum Arbeitsbereich, unter Beachtung geeigneter Hygienemaßnahmen, ermöglicht werden (Benutzen Sie z. B. Trinkflaschen mit Trinkventil und Trinkventil-Schutzkappe).

  • Die Zubereitung, der Verkauf und die Aufbewahrung von Speisen darf nicht in belasteten Bereichen erfolgen.

Biomonitoring im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Einschätzung der Gesamtexposition

Zur Ermittlung der Gesamtbelastung, infolge oraler, dermaler und inhalativer Exposition, ist das Biomonitoring besser geeignet als die alleinige Messung der inhalativen Belastung. Zur Beurteilung der Messergebnisse aus dem Biomonitoring sind die Werteder Anlage 1, Tabelle 2 der TRGS 910 ("stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material zur Akzeptanz- oder Toleranzkonzentration") und der Tabelle 4 der TRGS 561 (Kapitel 6) herangezogen werden.

Maßnahmen bei Einwirkung von Formaldehyd

Wenn formaldehydhaltige Produkte eingesetzt werden, ist eine Gefährdungsbeurteilung laut der Gefahrstoffverordnung durchzuführen; § 10 der Gefahrstoffverordnung ist zu beachten.

Es muss geprüft werden, ob die eingesetzten Produkte durch formaldehydfreie oder formaldehydarme Einsatzstoffe substituiert werden können.

Maßnahmen bei Einwirkung von Formaldehyd, Benzol und PAK

  • Substitutionsprüfung nach § 6 Gefahrstoffverordnung - durch die Änderung der eingesetzten Formstoffbinder können die Gefahrstoffexpositionen verringert werden.

  • Wird der Arbeitsplatzgrenzwert für Formaldehyd am jeweiligen Arbeitsplatz nachweislich eingehalten, müssen keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

  • Ist eine vollständige Erfassung und gefahrlose Entsorgung austretender Gefahrstoffe nicht möglich, sind weitere lufttechnische Maßnahmen wie Arbeitsplatzlüftungen erforderlich.

  • Soweit technisch möglich, sind für die Beschäftigten geschlossene, klimatisierte Bedienstände einzurichten.

  • Beschränken Sie die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Bereichen auf ein Minimum. Die Arbeitsbereiche müssen räumlich abgegrenzt und Unbefugten das Betreten durch Verbotszeichen ("Halt! Zutritt verboten") verboten werden.

  • Sie müssen eine regelmäßige Reinigung aller Räume, Anlagen und Geräte veranlassen.

  • Veranlassen Sie die notwendigen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung der oralen und dermalen Exposition.

  • Lassen Sie die Arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen.

Besondere Schutzmaßnahmen für Instandhaltungspersonal

Instandhaltungspersonal kann kurzfristig sehr hohen Gefahrstoffkonzentrationen ausgesetzt sein und unterliegt besonderen Schutzmaßnahmen.

Dazu gehört, dass zum Schutz vor PAK-haltigen Feststoffen (z. B. Staub) grundsätzlich Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1 aus Nitril- oder Butylkautschuk eingesetzt werden.

Ebenso ist bei staubförmiger PAK-Belastung dichtschließende textile Arbeitskleidung erforderlich. Bei starker Verschmutzung der Arbeitskleidung sind Schutzanzüge, vorzugsweise Einwegschutzanzüge, zu benutzen.

Zum Schutz vor PAK-haltigen Stäuben eigenen sich Schutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5 nach der DIN EN ISO 13982-1 "Schutzkleidung gegen feste Partikel" Teil 1.

Der Atemschutz für die Beschäftigten ist abhängig von der Gefahrstoffkonzentration in der Atemluft.

Die Persönliche Schutzausrüstung für den Atemschutz und die entsprechenden Filterklassen für die unterschiedlichen Tätigkeiten sind für PAK in der TRGS 551 beschrieben.

Dokumentationspflicht bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Quarzstaub, Formaldehyd, Benzol, PAK und anderen krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A oder 1B durchführen oder in der Vergangenheit durchgeführt haben, müssen in einer Expositionsdatenbank gemäß TRGS 410 erfasst und geführt werden. Innerhalb eines Unternehmens kann eine eigene Datenbank geführt oder alternativ die Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV genutzt werden. Die Kriterien für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in diesem Expositionsverzeichnis werden ebenfalls in der TRGS 410 beschrieben.

Bereits ausgeschiedene Beschäftigte oder bereits in Rente befindliche Beschäftigte sollen bei einer der folgenden Organisationen gemeldet werden, damit ihnen die Möglichkeit der regelmäßigen Vorsorge auch nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben gegeben wird:
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (außer Asbest):
Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN)
http://www.odin-info.de/
Bei Tätigkeiten mit Asbest: Gesundheitsvorsorge (GVS)
http://gvs.bgetem.de/
Eine besondere Verantwortung kommt in diesem Zusammenhang den Personalabteilungen, Führungskräften, dem Betriebsrat, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten zu, die die Beschäftigten vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben auf diese Möglichkeit hinweisen sollten.

3.7.4
Anorganische Faserstäube (Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle)

In Schmelz- und Gießbetrieben werden Erzeugnisse aus künstlichen Mineralfasern als Dicht-, Isolier-, Hitze- und Brandschutzmaterialien verwendet. Diese Faserwerkstoffe bilden durch mechanische und/oder thermische Beanspruchung Faserstäube.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Fasern mit einer Länge > 5 μm, einem Durchmesser < 3 μm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von > 3:1 (WHO-Fasern) gelten als lungengängig. Das bedeutet: Sie können eingeatmet werden und verbleiben in der Lunge. Wie lange, ergibt sich aus der chemischen Zusammensetzung der Fasern. Sind Fasern chemisch besonders stabil, ergibt sich daraus auch eine größere Biopersistenz. Die Fasern werden also besonders langsam in der Lunge aufgelöst. Dadurch erhöht sich die Gefahr einer Entzündung oder einer Bildung von Tumoren in der Lunge. Aus diesem Grund sind biopersistente Fasern als Gefahrstoff eingestuft.

Bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle, die über 900 °C beansprucht wurde (Wartung, Reparatur und Demontage), ist mit dem Freiwerden von silikogenem Staub zu rechnen. Dieser Staub ist sowohl als krebserzeugend als auch als silikoseerzeugend eingestuft.

Ist Mineralwolle vor 1996 eingebaut worden, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um krebserzeugende künstliche Mineralfasern handelt.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Als Unternehmer oder als Unternehmerin müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich prüfen, ob gefährliche Fasern durch weniger kritische, biolösliche Fasern substituiert werden können (TRGS 619) oder ob gänzlich auf Fasern verzichtet werden kann. Ist das nicht möglich, gilt die TRGS 558.

Für eingestufte Hochtemperaturwolle (amorphe Aluminiumsilikatwolle) gilt ein Substitutionsgebot nach TRGS 619. Der betreffenden Person werden anwendungsspezifische Anforderungsprofile zur Substitutionsprüfung angeboten, über die sie ermitteln kann, ob eine Substitution möglich und welches Substitut geeignet ist. Eine Substitution von Produkten aus Aluminiumsilikatwolle muss grundsätzlich durchgeführt werden, wenn die technischen Eigenschaften (Anwendungstemperaturen, Wärmedämmeigenschaften, Langzeitverhalten und Standzeit) gleichwertig sind und für die Beschäftigten insgesamt geringere gesundheitliche Risiken während des gesamten Lebenszyklus bestehen. Sie dokumentieren das Ergebnis der Substitutionsprüfung in der Gefährdungsbeurteilung und teilen es den zuständigen Behörden auf Verlangen mit.

Für Arbeiten mit eingestuften Mineralwollen sind besondere Vorsichtsmaßnahmen nötig. Heute werden nach Möglichkeit solche eingestuften Faserprodukte durch neuere, nicht eingestufte, ersetzt.

Bei Tätigkeiten mit Produkten aus Aluminiumsilikatwolle müssen die in der TRGS 558 beschriebenen Maßnahmen eingehalten werden. Bei Tätigkeiten mit polykristallinen Mineralwollen wird es empfohlen.

Für Erdalkalisilikatwollen (AES-Wollen) und andere nicht-eingestufte Faserprodukte gilt diese TRGS nicht. Während der Tätigkeiten mit diesen Faserstoffen gelten die grundsätzlichen Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung.

Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach der TRGS 558 leiten sich drei Expositionskategorien ab, aus denen sich wiederum die zu treffenden Schutzmaßnahmen ergeben, die in der TRGS 558 ebenfalls detailliert beschrieben sind. Maßgeblich für die Einteilung in diese Expositionskategorien sind die Höhe der Faserkonzentration am Arbeitsplatz und die Dauer der Tätigkeit. Für Reparatur- und Demontagearbeiten sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorgesehen.

Zu den Schutzmaßnahmen gehören unter anderem:

  • Substitutionsprüfung

  • Auswahl geeigneter staubarmer Arbeitsverfahren (z. B. nach IFA-Empfehlungen)

  • geeignete Produktformen (z. B. Vorkonfektionierung)

  • Einsatz geeigneter PSA und Sauberkeit am Arbeitsplatz

Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören:

  • notwendige Sachkenntnis des Personals durch Unterweisung

  • Minimierungsgebot für die Zahl der Beschäftigten

  • Abgrenzung der Arbeitsbereiche mit Zutrittsbeschränkung

  • getrennte Pausenbereiche

Alte Mineralwolle darf grundsätzlich nicht wieder eingebaut werden. Eine Ausnahme bildet der Wiedereinbau von demontiertem altem Dämmstoff im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten, wenn dabei keine oder nur eine geringe Faserstaubexposition zu erwarten ist. Während dieser Tätigkeiten muss geeignete PSA benutzt werden. Die Faserstaubexposition ist örtlich zu begrenzen.

Beachten Sie bei Mineralwolle, die vor 1996 eingebaut wurde, die TRGS 521, um die Beschäftigten im Rahmen von Abbruch-, Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten zu schützen. Es muss bei diesen Faserwerkstoffen immer von einer Einstufung als krebserzeugend nach K2 (TRGS 905 Pkt. 2.3) bzw.1B (CLP-Verordnung) ausgegangen werden. Die Einstufung kann nur durch einen Einzelnachweis widerlegt werden, der bei der Gütegemeinschaft Mineralwolle erhältlich ist.

Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 521 leiten sich drei Expositionskategorien ab, aus denen sich wiederum die zu treffenden Schutzmaßnahmen ableiten, die in der TRGS 521 ebenfalls detailliert aufgeführt sind. Maßgeblich für die Einteilung in drei Expositionskategorien sind Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition, die Arbeitsbedingungen und Verfahren einschließlich der Arbeitsmittel und der Menge der Mineralwolle. Für den jeweiligen Anwendungsfall sollen Arbeitsverfahren ausgewählt werden, die die Freisetzung von Faserstäuben so gering wie möglich halten. Deren Wirksamkeit muss geprüft werden, zum Beispiel durch Messungen der Faserstaubkonzentration.

Zu den Schutzmaßnahmen gehören, abhängig von der Expositionskategorie, die Auswahl emissionsarmer Arbeitsverfahren (z. B. ein zerstörungsfreier Ausbau), die Verhinderung von Staubaufwirbelungen sowie eine regelmäßige Reinigung und ein sachgerechter Umgang mit den Abfällen (Verpackung, Kennzeichnung, Entsorgung, Einbeziehung der zuständigen Behörde). Gegebenenfalls müssen lüftungstechnische Maßnahmen ergriffen werden, Zugangsbeschränkungen erfolgen und PSA benutzt sowie eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden.

3.7.5
Biostoffe

Biostoffe können in Gießereien auf vielfältige Weise durch Verunreinigungen oder Kontaminationen vorkommen. Sie sind jedoch nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Deshalb ist eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung unabdingbar.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Tätigkeiten mit Biostoffen (vorwiegend Bakterien, Pilze und Viren) fallen unter die Biostoffverordnung (BioStoffV), der zufolge eine Gefährdungsbeurteilung ansteht, in der geeignete Maßnahmen festgelegt werden.

Im Gießereibereich kommen nur "nicht gezielte Tätigkeiten" gemäß Biostoffverordnung vor.

Zwei Expositionsmöglichkeiten stehen dabei im Vordergrund:

  • Trink- und Duschwassersysteme können bei mangelnder Wartung und Hygiene unter ungünstigen Umständen Legionellen enthalten. Es handelt sich um wärmetolerante Bakterien, die durch feinste Nebelbildung freigesetzt werden und nach dem Einatmen das "Pontiac-Fieber" mit grippeähnlichen Symptomen, in selteneren Fällen auch eine lebensgefährliche Pneumonie, auslösen können.

  • Gefährdungen entstehen in Wassersystemen, in denen keine ausreichende Zirkulation besteht (z. B. alte Leitungsstränge) und in denen die Warmwassertemperaturen unterhalb 60 °C (Austritt aus dem Warmwasserbereiter) und 55 °C (Rücklauftemperatur) liegen.

  • Kühlwasserkreisläufe sollen große Wärmemengen über Rückkühlwerke abführen. Aber selbst durch die erhöhten Temperaturen und durch die Bildung von Biofilmen kann auch hier ein Befall mit Legionellen auftreten.

Weitere Belastungen mit Biostoffen können beispielsweise erfolgen,

  • wenn Schlichten auf Wasserbasis oder wassergemischte Kühlschmierstoffe nicht sachgemäß gewartet werden,

  • in Kühlbecken an Gießanlagen,

  • in zentralen Trennstoffanlagen in Druckgießereien,

  • wenn Klimaanlagen nicht sachgemäß gewartet werden,

  • bei der Bearbeitung minderwertiger Holzqualitäten (verschimmelte Transporthölzer),

  • bei Arbeiten mit Kontakt zu Vogelkot und Tierkadavern (z. B. Reinigungs- und Abbrucharbeiten),

  • durch infizierten Nager-Urin (z. B. Hantaviren).

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Hinweise auf Gefährdungen, Maßnahmen und Arbeitshilfen geben die TRBA 400 und die DGUV Information 209-054 "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", die DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" und die Fachbereichsblätter der Berufsgenossenschaft Holz und Metall.

Die Schutzmaßnahmen richten sich streng nach der genauen Arbeitssituation, nach der Menge und Art der vorhandenen Biostoffe und der Expositionsdauer. Generell sollten die Schutzmaßnahmen anhand einer sorgfältig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung geplant und durchgeführt werden.

Bei den Gefährdungen durch Biostoffe in Gießerei handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten gemäß der Biostoffverordnung. Eine Substitutionsprüfung fällt deshalb nicht an.

Maßnahmen zu Legionellen:

  • Trink- und Duschwassersysteme müssen nach dem Stand der Technik, dem DVGW-Arbeitsblatt W551 entsprechend, geplant und betrieben und, gemäß der Trinkwasserverordnung, regelmäßig untersucht werden.

  • Seit Anfang 2015 beschreibt die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 den Stand der Technik beim Betrieb von Rückkühlwerken. Auch hier sind vom Betreiber regelmäßige Untersuchungen auf Bakterien und insbesondere Legionellen durchzuführen. Finden sich mehr als 100 Legionellen pro Milliliter, sind, der Konzentration entsprechend, abgestufte Maßnahmen notwendig, bis hin zu einer Außerbetriebnahme bei Werten größer 10.000 KBE/100 ml.

g_bu_1196_as_34.jpgKein Konsum von Lebensmitteln in der Nähe von Kontaminationen mit Biostoffen.