DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind immer als letztes Mittel anzuwenden, wenn technische und organisatorische Schutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Da einige PSA-Arten mit einer mehr oder weniger großen Tragebelastung für Beschäftigte verbunden sind, gilt hier der Grundsatz: "So viel wie nötig, so wenig wie möglich".

Richtig angewendete PSA können vor schweren Verletzungen und Gesundheitsschäden schützen. Die Benutzung von PSA birgt jedoch auch einige Risiken.

Für die Bereitstellung und sichere Benutzung von PSA gelten daher einige grundsätzliche Regeln:

  • Für die Auswahl von geeigneten PSA müssen die Gefährdungen am Arbeitsplatz bekannt sein.

  • Es dürfen nur PSA zur Verfügung gestellt und genutzt werden, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen und zu denen aussagekräftige Herstellerinformationen verfügbar sind.

  • PSA müssen den Personen, die sie tragen, passen, damit sie ihre Schutzwirkung voll entfalten können. Die betreffenden Personen müssen daher bei der Auswahl der PSA involviert werden, damit individuelle Unterschiede, z. B. bei der Körper- oder Kopfform, berücksichtigt werden und auch die Tragebereitschaft erhöht wird.

  • Werden verschiedene PSA-Arten zusammen verwendet (z. B. Schutzhelm und Schutzbrille), müssen diese aufeinander abgestimmt sein, damit die Schutzwirkung der einzelnen Schutzausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

  • Durch Unterweisungen muss sichergestellt werden, dass die PSA bestimmungsgemäß benutzt wird. Dazu eignen sich am besten praktische Übungen. Bei PSA-Arten, die vor tödlichen Gefahren schützen sollen (z. B. persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz), sind diese Übungen vorgeschrieben.

  • Zur bestimmungsgemäßen Benutzung gehört außerdem die Beachtung der Herstellerinformationen: Darin sind der Verwendungszweck, die Einsatzbedingungen, die Gebrauchsdauer und die Benutzungseinschränkungen zu finden.

  • PSA müssen vor jeder Benutzung durch die nutzende Person mittels Inaugenscheinnahme auf mögliche Mängel geprüft werden. Daneben muss regelmäßig eine Überprüfung auf Gebrauchstauglichkeit entsprechend der Herstellerinformationen stattfinden sowie notwendige Reparatur- oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.

  • Die richtige Lagerung und Reinigung sorgt dafür, dass die Schutzausrüstungen über die gesamte Gebrauchsdauer funktionieren und in einem hygienisch einwandfreien Zustand bleiben.

Der Arbeitgeber muss persönliche Schutzausrüstungen kostenfrei zur Verfügung stellen. Zugleich ist es die Pflicht der Beschäftigten, die bereitgestellten PSA auch zu benutzen.

Persönliche Schutzausrüstungen müssen stets entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ausgewählt werden. Bei Vermessungsarbeiten werden insbesondere die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen verwendet.

2.3.1 Sicherheitsschuhe

Sicherheitsschuhe mit der Kennzeichnung S sind in sechs Kategorien eingeteilt.

Schuhe der ersten Kategorie "SB" besitzen einige grundsätzliche Sicherheitsmerkmale, z. B. bezogen auf das Obermaterial, das Futter und die Laufsohle. Sicherheitsschuhe der Kategorien S1 bis S3 sind aus Leder oder anderen Materialien gefertigt, besitzen eine Zehenschutzkappe und haben zusätzlich zu den Grundanforderungen folgende Eigenschaften:

  • S1: Geschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich, Kraftstoffbeständigkeit

  • S2: Wie S1, zusätzlich Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme

  • S3: Wie S2, zusätzlich Durchtrittsicherheit und Profilsohle

Sicherheitsschuhe der Kategorien S4 und S5 sind Gummi- oder Polymerstiefel speziell für Nassbereiche. Sie besitzen zusätzlich diese Schutzeigenschaften:

  • S4: Antistatik, Energieaufnahme im Fersenbereich

  • S5: Wie S4, zusätzlich Durchtrittsicherheit und Profilsohle

Schuhe in den verschiedenen Kategorien gibt es zudem mit zusätzlichen Schutzeigenschaften für besondere Anwendungsbereiche, z. B. Schnittschutz oder Kälteisolierung.

Orthopädische Einlagen dürfen nur verwendet werden, wenn ein Sicherheitsschuh die Baumusterprüfung in Kombination mit der jeweiligen Einlage erfolgreich durchlaufen hat. Bei einem eigenmächtigen Tausch von Einlegesohlen können sicherheitsrelevante Eigenschaften der Sicherheitsschuhe, z. B. die elektrische Leitfähigkeit oder der Abstand der Zehen zur Zehenschutzkappe, beeinträchtigt werden. Einige Hersteller von Sicherheitsschuhen bieten baumustergeprüften orthopädischen Fußschutz an, der im Sinne eines Maßschuhs individuell angepasst werden kann.

2.3.2 Schutzkleidung

Für Vermessungsarbeiten sind insbesondere folgende Arten von Schutzkleidung relevant:

  • Warnkleidung: Sie wird vorwiegend bei Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich und im Bereich von Gleisen getragen, um eine ausreichende Erkennbarkeit zu gewährleisten. Warnkleidung wird nach europäischer Norm entsprechend der Mindestflächen von fluoreszierendem Hintergrundmaterial und reflektierendem Material in drei Klassen unterteilt, wobei Klasse 1 die niedrigste und Klasse 3 die höchste Warnwirkung ausdrückt. Weitere Informationen zu Warnkleidung finden sich in Kapitel 4 "Vermessungsarbeiten im Straßenbereich".

  • Wetterschutzkleidung: Sie schützt gegen Nässe, Wind und Kälte bis minus 5 °C. Bei der Auswahl von Wetterschutzkleidung sollte besonders darauf geachtet werden, dass das verwendete Material Wasserdampf vom Körper aus durchlässt, um physiologische Belastungen zu vermeiden, gleichzeitig aber Wasser und Wind von außen abhält.

  • Schnittschutzkleidung: Sie erhält ihre Schutzwirkung in der Regel durch Metalleinsätze oder spezielle Kunsttextilien. So gibt es beispielsweise spezielle Schnittschutzhosen für den Umgang mit Kettensägen.

Die Schutzkleidung sollte zur Aufrechterhaltung der Schutzwirkung nur den Herstellerangaben entsprechend gereinigt sowie trocken und geschützt vor anderen schädigenden Einflüssen gelagert werden.

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Abb. 3
Piktogramm zur Kennzeichnung der Funktion "Schutz gegen Regen"

2.3.3 Schutzhandschuhe

Ab- und Vermarkungsarbeiten, Wegräumen von Hindernissen (z. B. Baumaterialien, Zäune oder Dornenhecken), Arbeiten mit der Motorsäge oder der Umgang mit scharfen und spitzen Objekten sind Beispiele für Tätigkeiten, bei denen das Tragen von Schutzhandschuhen erforderlich ist. Bei diesen Tätigkeiten kommen Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahren zum Einsatz, die an dem in Abbildung 4 dargestellten Piktogramm zu erkennen sind.

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Abb. 4
Piktogramm "Schutz gegen mechanische Gefahren"

Daneben gibt es Schutzhandschuhe für chemische und thermische Gefährdungen sowie Handschuhe mit besonderen Stech- und Schnittschutzeigenschaften. Bei der Auswahl von geeigneten Schutzhandschuhen für chemische Gefährdungen geben die Sicherheitsdatenblätter zu den einzelnen Chemikalien wertvolle Hinweise.

Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen müssen neben dem bestmöglichen Schutz der Hände auch die Aspekte Tragekomfort, Tastgefühl und Greifvermögen sowie die korrekte Größe beachtet werden. Zudem können Unverträglichkeiten gegenüber bestimmten Inhaltsstoffen vorliegen (z. B. Latex).

2.3.4 Gehörschutz

Gehörschutz muss nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel, das heißt der mittlere Schallpegel bei einer 8-Stunden-Schicht, 80 dB(A) beträgt, oder wenn der höchste vorkommende Schallpegel 135 dB(C) erreicht. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) muss Gehörschutz von den Beschäftigten getragen und die Lärmbereiche müssen gekennzeichnet werden.

Die folgende beispielhafte Aufzählung enthält einige Arbeiten, in deren Nähe oder bei deren Ausführung immer Gehörschutz getragen werden sollte:

  • Arbeiten in der Nähe von lautem Bahnverkehr oder viel befahrenen Straßen (Achtung: Überprotektion ist zu vermeiden wegen Warnsignalhörbarkeit, ggf. Verwendung von Gehörschutz mit Kommunikationsfunktion, siehe unten)

  • Arbeiten mit Drucklufthämmern, Winkelschleifern oder ähnlichen Baugeräten

  • Arbeiten in der Nähe von lauten Baumaschinen, insbesondere in Tunneln

  • Arbeiten mit Kettensägen

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Abb. 5
Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, Otoplastiken

Es lassen sich grundsätzlich drei Arten von Gehörschutz unterscheiden:

  • Kapselgehörschützer: Insbesondere in Arbeitsumgebungen und bei Tätigkeiten, bei denen wiederholte, kurzzeitige Lärmexpositionen auftreten, sind Kapselgehörschützer zu empfehlen, da sie leicht auf- und abgesetzt werden können.

  • Gehörschutzstöpsel: Die zumeist aus flexiblem Schaumstoff oder vorgeformten Kunststoff gefertigten Stöpsel sind empfehlenswert, wenn in einer Umgebung mit dauerhaftem Lärm gearbeitet wird und wenn gleichzeitig andere PSA getragen werden, z. B. Schutzbrillen oder Schutzhelme.

  • Otoplastiken: Die individuelle Anpassung an den Träger oder die Trägerin führt dazu, dass Otoplastiken immer korrekt im Gehörgang sitzen und somit neben einer optimalen Schutzwirkung auch einen hohen Tragekomfort bieten.

2.3.5 Schutzhelme

Schutzhelme sind überall dort erforderlich, wo Gefahr durch herabfallende Gegenstände und pendelnde Lasten droht oder wo mit dem Anstoßen des Kopfes zu rechnen ist. Dies kann z. B. auf Baustellen, in Tunneln und in Steinbrüchen der Fall sein.

Üblicherweise werden zum Schutz des Kopfes Industrieschutzhelme aus thermoplastischen oder duroplastischen Kunststoffen benutzt. Helme aus thermoplastischen Kunststoffen sind empfindlich gegen Temperatureinwirkungen und altern schneller. Sie sollten spätestens nach vier Jahren ausgetauscht werden. Duroplastische Helme haben dagegen eine Lebensdauer von etwa acht Jahren und können auch in sehr heißen Umgebungen genutzt werden.

2.3.6 Schutzbrillen

Schutzbrillen sind unverzichtbar bei allen Tätigkeiten, bei denen die Augen durch Splitter, Körner, Stäube, Späne und andere Fremdkörper geschädigt werden können.

Grundsätzlich lassen sich zwei Formen von Schutzbrillen unterscheiden: Die Gestellbrille und die Korbbrille. Korbbrillen sind aus elastischem Kunststoff gefertigt und werden vor allem zum Schutz gegen chemische Gefährdungen eingesetzt.

Alltägliche Korrektionsbrillen besitzen keine ausreichende Schutzwirkung und können somit nicht als Ersatz für persönlichen Augenschutz dienen. Wenn das Tragen von Korrektionsbrillen erforderlich ist, kann bei gelegentlichen und kurzfristigen Arbeiten zum Schutz der Augen eine Korbbrille über der Korrektionsbrille getragen werden.

Die Farbe der Gläser hat vor allem Auswirkungen auf die Farbwahrnehmung. Abgesehen von farblosen Gläsern verfälschen graue, braune und grüne Gläser die Farbwahrnehmung am wenigsten.

Zum Schutz des gesamten Gesichtes sind zudem Schutzschirme und Visiere erhältlich.

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Abb. 6
Gestellbrille (links) und Korbbrille

2.3.7 PSA gegen Absturz

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) dienen dem Schutz vor schweren Unfällen mit oftmals tödlichem Ausgang. Besonders bei Arbeiten mit Absturzgefahr ist immer genau zu prüfen, ob nicht technische Lösungen (z. B. fest eingerichtete Geländer, Seitenschutz aus Holzbrettern, Gerüste) gefunden werden können.

Ein ordnungsgemäßer Zustand der einzelnen Komponenten, regelmäßige praktische Übungen und die Beachtung der erforderlichen lichten Höhe unterhalb der jeweiligen Person sind wichtige Voraussetzungen zur Sicherstellung der Schutzwirkung der PSAgA.

Zudem müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung auf sichtbare Mängel und mindestens einmal pro Jahr durch eine sachkundige Person überprüft werden. Wenn Zweifel bestehen, ob die PSAgA funktionsfähig bzw. sicherheitsgerecht eingesetzt werden kann, z. B. wegen nicht geeigneter Anschlageinrichtungen, dürfen die Ausrüstungen nicht benutzt und die betreffenden Arbeiten mit Absturzgefahr auf keinen Fall durchgeführt werden.

PSAgA haben außerdem eine bestimmte Gebrauchsdauer, die auf keinen Fall überschritten werden darf. Sie ist, wie auch andere wichtige Informationen zur korrekten Benutzung, in der Herstellerinformation angegeben.

Um die Schutzausrüstungen zu befestigen, können dauerhaft installierte, also z. B. fest mit dem Gebäude verbundene, Anschlageinrichtungen genutzt werden. Sind diese nicht vorhanden, muss zeitlich begrenzt auf andere, nachgewiesenermaßen ausreichend tragfähige Teile von Bauwerken zurückgegriffen werden, wie z. B. Stahlträger. Alternativ können Anschlageinrichtungen auf Eigengewichtbasis temporär ohne festen Verbund mit der Dachfläche verwendet werden. Hier ist vorab unbedingt eine Berechnung zur Überprüfung der Tragfähigkeit der Dachfläche für die zusätzliche Belastung durch die Anschlageinrichtung erforderlich. Grundsätzlich muss der oder die Aufsichtführende Anschlagpunkte am jeweiligen Arbeitsplatz festlegen.

Beschäftigte sind im Umgang mit PSAgA zu unterweisen. Die Unterweisung muss dabei auch praktische Übungen enthalten.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person unverzüglich gerettet werden muss, nachdem sie bei einem Sturz von der PSA gegen Absturz aufgefangen wurde. Dazu ist ein funktionierendes Rettungskonzept festzulegen.

2.3.8 Atemschutz

Atemschutzgeräte kommen zum Einsatz, um Gesundheitsgefahren für die Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel zu minimieren.

In Umgebungen, in denen Vermessungsarbeiten durchgeführt werden, kommen üblicherweise Filtergeräte, insbesondere partikelfiltrierende Halbmasken zum Schutz gegen Stäube, als PSA in Betracht. Das Filtermaterial von partikelfiltrierenden Halbmasken lässt sich in folgende Klassen einteilen:

  • FFP1: geringes Abscheidevermögen gegenüber Partikeln

  • FFP2: mittleres Abscheidevermögen

  • FFP3: hohes Abscheidevermögen

Je höher die Konzentration des gesundheitsgefährlichen Staubes in der Umgebungsatmosphäre ist, desto höher muss die Filterklasse gewählt werden.

Zum Schutz vor Gasen müssen spezielle Gasfilter beziehungsweise Kombinationsfilter, die sowohl Partikel als auch Gase filtern, gewählt werden.

Das Tragen von Atemschutzgeräten bringt immer auch eine Belastung für den Träger oder die Trägerin mit sich, so dass Tragezeitbegrenzungen beachtet werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei äußere Faktoren, wie z. B. das Umgebungsklima am Arbeitsplatz, aber auch die individuellen körperlichen Voraussetzungen der Benutzerinnen und Benutzer.

Da Atemschutzgeräte gegen tödliche oder irreversible Gesundheitsschäden schützen, müssen Unterweisungen in der Regel auch praktische Übungen beinhalten.

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (DGUV Regeln 112-189 bis 112-198)

  • Internetauftritt des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV: http://www.dguv.de/fb-psa/index.jsp