DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

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Abschnitt 7.1 - 7.1 Sicherung von Baugruben und Gräben

Die Wände von Baugruben und Gräben gelten dann als standsicher, wenn sie geböscht oder verbaut ausgeführt sind.

Gräben bis 1,25 m Tiefe dürfen mit senkrechten Wänden ausgeführt sein und erfordern keinen Verbau (Hinweis: die in der DIN 4124 genannten Rahmenbedingungen müssen beachtet werden). Am oberen Rand des Grabens ist zudem ein 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten (siehe Abbildung 23).

Bei der Sicherung durch Böschung hängen die zulässigen Böschungswinkel von der Art des Bodens ab (siehe Abbildung 24).

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Abb. 23
Maximale Tiefe ohne Verbau und Schutzstreifen

Bei der Sicherung durch Verbau werden für Gräben für Versorgungsleitungen in der Regel vorgefertigte Elemente (Grabenverbaugeräte, siehe Abbildung 25) verwendet. Baugruben hingegen können durch verschiedene Verfahren (z. B. Spundwände, Trägerbohlwände, Bohrpfähle oder Kombinationen daraus) verbaut werden.

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Abb. 24
Zulässige Böschungswinkel

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Abb. 25
Grabenverbaugeräte und Absturzsicherung