DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Warnausrüstungen für Vermessungen im Straßenbereich

4.4.1
Verkehrszeichen

Für Vermessungsarbeiten im Straßenbereich kann zum Schutz der beteiligten Personen entsprechend der Art der Verkehrsbeeinträchtigung unter anderem der Einsatz von Verkehrszeichen erforderlich sein. Die Art und der Standort von Verkehrszeichen werden durch die Verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt.

Die Ausführung von Verkehrszeichen einschließlich der Zusatzschilder muss den Anforderungen der anerkannten Gütebedingungen im Sinne der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung und dem "Katalog der Verkehrszeichen" (VzKat) entsprechen. Sie sollten voll retroreflektierend ausgeführt sein und eine Größe aufweisen, die sich an den gefahrenen Geschwindigkeiten orientiert.

Mögliche Verkehrszeichen sind:

  • Gefahrenzeichen nach § 40 StVO in Verbindung mit Anlage 1 der StVO

  • Zeichen 120 "Verengte Fahrbahn"

  • Zeichen 123 "Baustelle" mit Zusatzzeichen "Vermessung"

  • Zeichen 222/223 "Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei/links vorbei"

  • Zeichen 274 "zulässige Höchstgeschwindigkeit"

  • Vorschriftszeichen nach § 41 StVO in Verbindung mit Anlage 2 der StVO

Tab. 3
Verkehrszeichen abhängig von der Geschwindigkeit (nach §§ 39-43 der Verwaltungsvorschrift zur StVO)

Verkehrszeichen abhängig von der GeschwindigkeitGröße 1
0-20 km/h
Größe 2
20-80 km/h
Größe 3
> 80 km/h
Ronde (ø in mm)420600750 (125 %)
Größe 1
20-50 m/h
Größe 2
50-100 km/h
Größe 3
> 100 km/h
Dreieck (Seitenl. in mm)6309001260 (140 %)
Quadrat (Seitenl. in mm)420600840 (140 %)

Die Verkehrszeichen sind standsicher und gut sichtbar außerhalb der Fahrbahn am rechten Fahrbahnrand in einem seitlichen Abstand von 0,50 m (innerorts) und 1,50 m (außerorts) aufzustellen. Um die Standsicherheit der Verkehrsschilder zu garantieren, müssen die Aufstellvorrichtungen den Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen entsprechen. Bei mehreren Fahrstreifen, ungünstiger Verkehrslage oder hohem Verkehrsaufkommen können auch Schilder am linken Fahrbahnrand nötig werden. Der seitliche Abstand darf innerorts 0,30 m keinesfalls unterschreiten. Die Aufstellhöhe der Verkehrszeichen beträgt in der Regel 2,0 m auf Gehwegen und 2,2 m auf Radwegen.

Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe wie folgt reduziert werden (gilt nicht im Bereich von Geh- und Radwegen):

  • 1,5 m innerorts, z. B. auf Mittelinseln oder Parkstreifen

  • 1,5 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen

  • 0,6 m außerorts bei Vermessungsarbeiten

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Abb. 17
Regelausführung innerorts

g_bu_1163_as_20.jpg

Abb. 18
Ausführung mit reduzierter Aufstellhöhe außerorts auf Arbeitsstellen (≥ 1,50 m) bzw. bei Vermessungsarbeiten (≥ 0,60 m)

4.4.2
Leitkegel

Leitkegel sollen grundsätzlich nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden. Sie sind voll retroreflektierend auszuführen und müssen den Technischen Lieferbedingungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) entsprechen. Die BAST stellt entsprechende Prüfzeugnisse hierüber aus und vergibt eine Prüfnummer. Die Leitkegel werden anschließend in die Liste positiv geprüfter Leitkegel aufgenommen.

g_bu_1163_as_21.jpg

Abb. 19
Leitkegel

Außerhalb von Autobahnen sind Leitkegel mit einer Höhe von 500 mm ausreichend. Auf Leitkegel ab einer Höhe von 750 mm ist gelbes Blitzlicht zulässig. Auf innerörtlichen Straßen im Schienenbahnbereich müssen Leitkegel mit 1000 mm Höhe genutzt werden.

4.4.3
Arbeits- und Sicherungsfahrzeuge

Arbeitsfahrzeuge müssen mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung (voll retroreflektierende Folie Typ 2 nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten") versehen sein. Zusätzlich soll mindestens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumleuchte gemäß § 52 Abs. 4 StVZO) mitgeführt werden. Sicherungsfahrzeuge müssen diese beiden Punkte erfüllen und eine weitere Kennzeichnung nach den RSA aufweisen.

In Sicherungsfahrzeugen, die im Verkehrsbereich abgestellt wurden, dürfen sich keine Personen aufhalten. Dies gilt nicht für bewegliche Arbeitsstellen. Sicherungsfahrzeuge müssen zudem den gefahrenen Geschwindigkeiten entsprechend ausreichend weit vor der Arbeitsstelle aufgestellt werden (siehe ASR A5.2).

4.4.4
Warnblinklicht

Warnblinklicht darf nur verwendet werden, wenn andere durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden oder man vor anderen Gefahren, z. B. einem Hindernis, warnen will. Im Bereich von Arbeitsstellen kommt es nur in Betracht, wenn durch das eigene Fahrzeug eine unvorhersehbare Gefahr entsteht.

4.4.5
Warnposten

Wird die Fahrbahn nur kurzzeitig betreten, kann auf übersichtlichen Straßenabschnitten mit geringem Verkehr die Sicherung der Arbeitsstelle in Ausnahmefällen durch einen Warnposten erfolgen, der in der Regel außerhalb der Fahrbahn steht oder geht. Warnposten dürfen neben ihrer Aufgabe, die Verkehrsteilnehmenden vor Gefahren zu warnen, keine weiteren Aufgaben übernehmen. So ist es ihnen insbesondere untersagt, den Verkehr zu regeln. Warnposten müssen Warnkleidung nach Kapitel 4.4.6 tragen und eine weiß-rot-weiße Warnfahne (Größe: 750 mm × 750 mm) gut sichtbar halten.

4.4.6
Warnkleidung

Personen, die im Straßenbereich arbeiten oder sich dort aufhalten, müssen Warnkleidung in fluoreszierend orange-rot oder gelb nach DIN EN ISO 20471 tragen.

Die getragene Warnkleidung muss grundsätzlich der Klasse 3 entsprechen. Sie kann bei geringem Gefährdungspotenzial auf Klasse 2 reduziert werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

g_bu_1163_as_22.jpg

Abb. 20
Beispiele für Kombinationen von Warnkleidung

  • ausreichende Sichtverhältnisse

  • geringe Verkehrsbelastung (weniger als 600 Fahrzeuge pro Stunde)

  • durchschnittliche Verkehrsgeschwindigkeit unter 60 km/h

Verschlechtert sich die Warnwirkung der Kleidung, z. B. durch Verschmutzung oder Abnutzung, muss diese ausgesondert werden.