DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Verkehrsrechtliche Anordnung

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 des § 45 der StVO von der zuständigen Behörde eingeholt werden. In diesen Anordnungen ist geregelt, wie die Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, sowie ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.

Laut RSA muss in der verkehrsrechtlichen Anordnung eine verantwortliche Person für die Umsetzung dieser benannt werden.

Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans bedarf es nicht bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken, wenn ein geeigneter Regelplan, z. B. aus den RSA, vorliegt oder wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt (siehe VwV-StVO zu § 45 Nr. 66-68).

Für Vermessungsarbeiten können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Dies ist abhängig von den jeweiligen Regelungen in den Kommunen und Bundesländern.