DGUV Information 209-200 - Absauganlagen Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Wiederkehrende Prüfungen

Eine Absauganlage ist in ihrer Gesamtheit keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Um einen betriebssicheren Zustand zu erhalten, müssen an Absauganlagen nicht nur Instandhaltungsarbeiten, sondern auch Prüfungen durchgeführt werden. Die Betriebssicherheitsverordnung legt im Wesentlichen die nachfolgend genannten Prüfpflichten fest.

Der Betreiber legt die Prüffristen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (bzw. im Explosionsschutz-Dokument) fest, unter Beachtung der oben genannten Mindestanforderungen. Dabei sollten Angaben und Empfehlungen der Herstellfirmen berücksichtigt werden. Der Betreiber hat für fristgerechte Nachprüfungen zu sorgen. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

6.4.1
Prüfung der Funktionsfähigkeit

Die Anlage ist jeweils vor Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Vor der ersten Inbetriebnahme (siehe Abschnitt 5.2), regelmäßig in mindestens jährlichen Abständen und nach wesentlichen Änderungen ist die Absauganlage durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung zu prüfen (siehe DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen").

6.4.2
Prüfungen zum Explosionsschutz

Damit die für den Explosionsschutz getroffenen Schutzmaßnahmen dauerhaft aufrechterhalten werden können, muss ein Prüf- und Überwachungskonzept erstellt werden. Darin sind die Prüfart, der Prüfumfang, die Prüftiefe und die Prüffrist festgelegt. Der Umfang des Prüf- und Überwachungskonzepts ist im Explosionsschutzdokument zu beschreiben. Dabei sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

  1. 1.

    Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: Dabei ist das gesamte Explosionsschutzkonzept, einschließlich der Zoneneinteilung und der festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes, zu prüfen. Die Prüfung ist vor erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend spätestens alle sechs Jahre durchzuführen. Personen mit der Befähigung nach Nummer 3.3 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV führen die Prüfung durch.

  2. 2.

    Prüfungen an explosionsgeschützten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen im Sinne der EG-Richtlinie 2014/34/EU (z. B. Berstscheiben, Zellenradschleusen, Leuchten innerhalb von Filtern, Ventilatoren in Abluftleitungen): Sie müssen zusammen mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und in ihrer Wechselwirkung mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre geprüft werden. Personen mit der entsprechenden Befähigung (nach Nummer 3.1 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV) führen die Prüfungen durch.

  3. 3.

    Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen sind, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, zusätzlich zu 1. und 2. wiederkehrend jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (nach Nummer 3.1 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV) zu prüfen.

Statt der wiederkehrenden Prüfungen nach 2 und 3 ist ein Instandhaltungskonzept zulässig, wenn dadurch dauerhaft die Explosionssicherheit der Anlage gewährleistet wird.

Gemäß GefStoffV § 6 Absatz (4) müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die abzuscheidenden Stoffe gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können.

Die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische sind in einem Explosionsschutzdokument auszuweisen (gemäß GefStoffV § 6 Absatz (9)). Daraus müssen sich auch die getroffenen Schutzmaßnahmen ergeben.

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sich keine gefährlichen explosionsfähigen Gemische bilden können, sind Explosionsschutzmaßnahmen nicht erforderlich. Zudem werden auch keine explosionsgefährdeten Bereiche (Zonen) ausgewiesen und der Abscheider ist nicht überwachungsbedürftig.

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sich gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können, müssen Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen getroffen werden und es können darüber hinaus Zonen ausgewiesen werden.

Die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel, einschließlich der Verbindungselemente, ist eine überwachungsbedürftige Anlage, im Sinne des Dritten Abschnitts und Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV.

Gemäß BetrSichV §§ 15 und 16 sowie Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 4.1, 5.1, 5.2 und 5.3, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sicherstellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen vor erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend auf Explosionssicherheit geprüft werden. In Tabelle 6.4.1 ist eine allgemeine Übersicht der zu prüfenden Gegenstände und die zugehörigen maximalen Fristen für die Prüfung dargestellt.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 (TRBS 1201 Teil 1) konkretisiert die Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in Bezug auf die erforderlichen Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen.

Die jährlichen und 3-jährlichen Prüfungen dürfen außer von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) auch von zur Prüfung befähigten Personen nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 3.1, durchgeführt werden. Die 6-jährlichen Prüfungen sind von einer ZÜS oder einer zur Prüfung befähigten Person nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 3.3, durchzuführen.

Gemäß BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 5.4, kann auf die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5.2 und 5.3 verzichtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt haben, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlage aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Dieses Dokument ist ständig am Betriebsort aufzubewahren (auch elektronisch) und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Tabelle 6.4.1
Maximale Fristen zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen in Bezug auf den Explosionsschutz gemäß BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 4.1, 5.1, 5.2 und 5.3

Gegenstand der PrüfungVor InbetriebnahmeWiederkehrend
Jährlich3 Jahre6 Jahre
BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3
Nr. 4.1Nr. 5.3Nr. 5.2Nr. 5.1
Unmittelbar dem Explosionsschutz dienende Lüftungsanlagen (z. B. zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären)XX
Gaswarn- und Inertisierungs-EinrichtungenXX
Bauteile zur Verwendung in explosionsgefährdeten BereichenXX
Vollständigkeit und Plausibilität der zur Prüfung verwendeten technischen UnterlagenXX
Prüfungen nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 Satz 7 vollständig durchgeführt und geprüft, ob die dabei festgestellten Mängel behoben wurden X
Vollständigkeit der Protokolle der jährlichen und 3-jährlichen PrüfungenX
Gewährleistung der sicheren Verwendung der Anlage gemäß BetrSichVXX
Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen und Eignung der organisatorischen Maßnahmen zum ExplosionsschutzXX
Ggf. Eignung eines alternativen Instandhaltungskonzepts (gemäß Nummer 5.4)X

6.4.3
Beispiele für Anlagenkomponenten bei wiederkehrender Prüfung

  • Sichtprüfung der Erfassungselemente auf Beschädigung

  • Funktionsprüfung der Absperrschieber

  • Sichtprüfung der Rohrleitungen und Flexschlauch-Übergänge auf Dichtigkeit und elektrostatisch leitfähige Verbindung

  • Sichtprüfung der Ventilatoren auf Dichtigkeit, Unwucht und Geräusch

  • Sichtprüfung von Laufrad und Einströmdüse von Ventilatoren auf Beschädigung und Abnutzung

  • Sichtprüfung des Filtergehäuses auf Dichtigkeit, der Druckentlastungseinrichtungen auf Beschädigung

  • Prüfung des Filtermaterials auf Beschädigung und festen Sitz

  • Funktionsprüfung der Filter-Regenerationseinrichtung

  • Funktionsprüfung von Brandschutz- und Rückschlagklappen

  • Sichtprüfung der Zellenradschleusen, z. B. auf Beschädigung der Dichtlippen

  • Funktionsprüfung der Umschalteinrichtung Rückluft/Abluft

  • Kontrolle auf Ablagerungen im Rückluftkanal

  • Funktionsprüfung der Reststaubgehalts-Überwachungseinrichtung

  • Prüfung der Funkenlöschanlage

  • Sichtprüfung einer Lagereinrichtung auf Dichtigkeit, der Druckentlastungseinrichtungen auf Beschädigung

  • Sichtprüfung der Steigleitern und Podeste an Lagereinrichtungen auf Beschädigung

  • Funktionsprüfung der Zugänge auf Gängigkeit von Schlössern, Riegeln, Scharnieren, etc.

  • Funktionsprüfung der elektrischen Verriegelungsschalter für Austrageinrichtungen

  • Funktions- und Dichtigkeitsprüfung von Fördereinrichtungen sowie von Branderkennungs-und Löscheinrichtungen

  • Prüfung der elektrischen und pneumatischen Komponenten

6.4.4
Prüfung nach Instandsetzung

Wenn bei der Instandsetzung eines Geräts, eines Schutzsystems oder einer Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ein Teil betroffen ist, von dem der Explosionsschutz abhängt, ist eine Prüfung durch eine nach Anhang 2, Abschnitt 3 Nummer 3 der BetrSichV zur Prüfung befähigte Person durchzuführen. Die Prüfung darf auch vom jeweiligen Hersteller durchgeführt werden. Der Hersteller hat in diesem Fall zu bestätigen, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der BetrSichV entspricht.

Anmerkung:

Routinemäßige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dienen zur Bewahrung des Sollzustands und zur Sicherstellung der Anlagenverfügbarkeit. Sie werden von Fachpersonal durchgeführt und gehören gemäß BetrSichV zum Betrieb der Anlage.

Diese Arbeiten - auch vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen -, die nach betrieblichen Festlegungen dokumentiert sind, fallen nicht unter die Prüfverpflichtungen gem. § 15 und die Dokumentationsverpflichtungen gemäß § 17 BetrSichV, sofern die überwachungsbedürftige Anlage dadurch nicht geändert wird.