Abschnitt 1.2 - 1.2 Unterstützung für die Unternehmerin oder den Unternehmer
Die vorliegende DGUV Information soll eine mögliche Handlungshilfe zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die Alarmierung und Evakuierung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sein. Die sich ergebenden Maßnahmen sind insbesondere von der jeweiligen Branche und Betriebsgröße abhängig.
Die Notwendigkeit zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich insbesondere aus folgenden Rechtsgrundlagen:
§ 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung"
ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
Die Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) führen eine Vermutungswirkung aus. Sie beschreiben den rechtssicheren Handlungsweg.
Die Notwendigkeit, innerhalb der Gefährdungsbeurteilung notwendige Maßnahmen bei besonderen Gefahren oder sonstigen Notfallmaßnahmen ableiten zu müssen, ergibt sich beispielsweise aus:
§§ 21, 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"
Weitere Maßnahmen für die Alarmierung und Evakuierung können sich auch aus anderen Rechtsgebieten - z. B. dem Bauordnungsrecht - oder aus Forderungen des Sachversicherers ergeben.