DGUV Information 208-055 - Sicher unterwegs mit dem Transport- und Lastenfahrrad

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Regelmäßige Prüfung

Um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Lastenrades sicherzustellen, ist es in regelmäßigen Abständen von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen.

Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen hat der Arbeitgeber mittels Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind u. a. die Angaben der Hersteller, die Einsatzbedingungen und Häufigkeit des Einsatzes zu berücksichtigen. Die Fristen sind so festzulegen, dass das Lastenrad bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden kann (Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 Abs. 6).

Welche Voraussetzungen, die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen (BetrSichV § 3 Abs. 6). Neben einer Fachwerkstatt kann das beispielsweise eine zuverlässige und fachkundige Person im Unternehmen sein. Gute Voraussetzungen erfüllen z. B. ausgebildete Mechaniker oder Mechatroniker.