DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - 3.2 Aufenthalt im Schulgebäude

Schülerinnen und Schüler halten sich vor allem in den Pausen sowie unmittelbar vor und nach dem Unterricht in Fluren und Foyers der Schulgebäude auf. Dabei üben sie vielfältige Aktivitäten aus: sie spielen, unterhalten sich, steigen Treppen, laufen schnell über den Flur, lernen oder lesen. Aber auch die Beschäftigten wechseln die Räume und nutzen dabei die Flure und Treppen. Häufig sind sie dabei in Eile und haben Materialien zu transportieren.

g_bu_55_as_69.jpg

Abb. 5
Der Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude ist durch vielfältige Aktivitäten gekennzeichnet.

g_bu_55_as_51.jpgRechtliche Grundlagen
Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
  • Schulvorschriften der Länder zur Aufsicht 4)

  • Vorschriften der Länder zu Versammlungsstätten

  • §§ 33,34 und 36 DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" (bisher BGV C 1/GUV-V C 1)

  • § 3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Anhang "Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Nr. Absatz 1", Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

    • ASR A1.5 "Fußböden"

    • ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"

    • ASR A1.8 "Verkehrswege"

    • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

    • ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

    • ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

    • ASR A3.4 "Beleuchtung"

    • ASR A3.7 "Lärm"

    • ASR A4.1 "Sanitärräume"

  • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) - TRLV Lärm, Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen"

  • DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (bisher BGR 181)

  • DGUV Regel 115-002 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen"

g_bu_55_as_92.jpgWeitere Informationen
Es sind nur die Informationen aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere Veröffentlichungen.
  • DGUV Information 202-087 "Mehr Sicherheit bei Glasbruch" (bisher GUV-SI 8027)

  • DGUV Information 208-005 "Treppen" (bisher BGI/GUVV-I 561)

  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" (bisher BGI/GUV-I 5182)

  • DGUV Information 215-322 "Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern"

  • DGUV Grundsatz 315-390 " Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios" (bisher BGG/GUV-G 912)

  • DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen"

  • DIN EN 12464-1 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen"

  • DIN EN 12600 "Glas im Bauwesen - Pendelschlagversuch - Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas"

  • DIN 18008-4 "Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen"

  • DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude"

  • DIN 18041 "Hörsamkeit in Räumen - Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung"

  • DIN 18065 "Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße"

  • DIN 58125 "Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen"

  • DIN 77400 "Reinigungsdienstleistungen - Schulgebäude - Anforderungen an die Reinigungen"

  • VDI 6000 Blatt 6 "Ausstattung von und mit Sanitärräumen - Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen"

  • Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)

  • Sekretariat der Kultusministerkonferenz (Hrsg.): Arbeitshilfen zum Schulbau. Stand: 2008

  • Tiesler, Gerhard / Oberdörster, Markus: Lärm in Bildungsstätten. Hrsg. v. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

    2. Auflage. Dortmund 2010

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Funktionelle, sichere und nutzerfreundliche Treppen. 3. Auflage. Dortmund 2013

  • Umweltbundesamt (Hrsg.): Leitfaden für die Innenraumhygiene für Schulgebäude. Berlin 2008

  • Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (Hrsg.): Beleuchtung 2016 - Hinweise für die Beleuchtungöffentlicher Gebäude. Berlin 2016

  • Arbeitskreis Maschinen - und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (Hrsg.): Sanitäranlagen 2011 - Planung, Ausführung und Bedienung von Sanitäranlagen in öffentlichen Gebäuden. Berlin 2012

  • Montag Stiftung Jugend und Gesellschaft, Bund Deutscher Architekten (BDA), Verband Bildung und Erziehung (VBE) (Hrsg.) "Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland". Berlin 2017

  • www.sichere-schule.de

g_bu_55_as_18.jpgGefährdungen

Das schulische Unfallgeschehen und Studien zu Gesundheit im schulischen Kontext verweisen auf folgende Gefährdungen:

  • Fehlende oder ungenügend gestaltete Absturzsicherungen

  • Rutschige Fußböden

  • Stolperstellen

  • Aufschlagende Türflügel

  • Offen stehende Fensterflügel

  • Lärm und mangelhafte Raumakustik

  • Verglasungen ohne bruchhemmende Eigenschaften

  • Rangeleien und Raufereien

  • Versperrte Rettungswege

  • Mangelnde Hygiene

  • Unzureichende Aufsicht

g_bu_55_as_96.jpgMaßnahmen

Bei Ihrer Maßnahmengestaltung müssen Sie generell auch die schul- und baurechtlichen Regelungen Ihres Bundeslandes beachten.

g_bu_55_as_50.jpgVerkehrswege und Türen barrierefrei und sicher gestalten

Gestalten Sie als Schulsachkostenträger Verkehrswege und Türen in Ihrer Schule so, dass sie für alle Nutzergruppen leicht zu nutzen sind. Vor Türen ist aus Gründen der Barrierefreiheit eine Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m mal 1,5 m erforderlich, wobei seitlich des Drückers noch ein Abstand zu Bauteilen, Ausrüstungs- und Ausstattungselementen von mindestens 0,5 m eingehalten werden muss.

Führen Sie alle Türen schwellenlos aus. Verwenden Sie möglichst Türen mit einer absenkbaren Schwelle, auch um die erforderliche schallschutztechnische Reduzierung zu Nebenräumen oder Fluren zu gewährleisten.

Es hat sich bewährt, in Fluren Türen mit automatisch auslösenden Feststelleinrichtungen einzubauen.

Bilden Sie Flure so aus, dass sie auch von Rollstuhlfahrerinnen und -fahrern im Begegnungsverkehr nutzbar sind, zum Beispiel durch entsprechende Breite oder die Ausbildung von ausreichend großen und langen Nischen.

Stellen Sie sicher, dass von Türen keine Gefährdungen für die Menschen in Ihrer Schule ausgehen - und zwar sowohl beim Öffnen und Schließen als auch in geöffnetem Zustand.

Bei Türen haben sich folgende alternative Maßnahmen bewährt:

  • Türen sind in die Räume zu öffnen

  • Türen sind zurückversetzt in Nischen oder am Ende von Fluren angeordnet

  • Nach außen aufschlagende Türen ragen nicht mehr als 25 cm in den Verkehrsbereich hinein

g_bu_55_as_4.jpg

Abb. 6
Türen müssen so eingebaut und angeordnet sein, dass Vorbeilaufende durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.

g_bu_55_as_50.jpgAbsturzsicherungen

Im Rahmen Ihrer Verantwortung für den äußeren Schulbereich müssen Sie darauf achten, dass Aufenthaltsbereiche und Verkehrswege gegen Absturz gesichert sind. Bei Absturzhöhen bis 1,0 m sind beispielsweise Geländer, Barrieren oder eine deutliche Kennzeichnung möglich. Ab einer Absturzhöhe von 1,0 m müssen Sie mindestens 1,0 m und ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m hohe Umwehrungen vorsehen.

g_bu_55_as_57.jpgBei Fenstern bis zu einer Absturzhöhe von 12 m darf die Höhe der Umwehrungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Brüstung mindestens 0,20 m beträgt und dadurch ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist.

Ziehen Sie bei der Wahl der Umwehrungen die schulische Nutzung in Betracht. Es ist zu empfehlen, dass Öffnungen mindestens in eine Richtung nicht breiter als 12 cm sind. Ebenfalls empfehlenswert ist es, Geländer höchstens 4 cm vor der zu sichernden Fläche anzubringen.

Umwehrungen sollten nicht zum Klettern, Aufsitzen, Rutschen oder Ablegen von Gegenständen verleiten. Vermeiden Sie deshalb leiterähnliche Gestaltungselemente wie zum Beispiel horizontale Füllstäbe und nutzen Sie stattdessen senkrechte Stäbe oder flächige Füllelemente. Indem Sie keine ebenen Flächen schaffen, schließen Sie das Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen aus. In der Praxis haben sich Obergurte mit einer Breite unter 5 cm bewährt.

Vom Rutschen können Kinder abgehalten werden, indem die Abstände zwischen den inneren Geländern am Treppenauge sowie den äußeren Geländern und den Treppenhauswänden nicht größer als 20 cm sind. Anderenfalls setzen Sie abschnittsweise geeignete Gestaltungselemente ein, zum Beispiel aufgesetzte Halbkugeln, allerdings keine Kugeln oder Spitzen.

g_bu_55_as_50.jpgLärm und Raumakustik

Durch den Einbau von Schallabsorbern können Sie als Schulsachkostenträger beispielsweise die Nachhallzeit in den Fluren und Treppenhäusern begrenzen. Schalldämmende Fenster und Türen mindern den Lärmeintrag von außen und die Schallausbreitung im Gebäude.

g_bu_55_as_50.jpgVerglasung

An Verkehrsflächen, Arbeits- beziehungsweise Aufenthaltsplätzen sind besondere Verglasungen erforderlich. Wenn dort Glasflächen wie Fenster, Spiegel und Vitrinen nicht ausreichend abgeschirmt sind, müssen sie aus einem bruchsicheren Werkstoff wie Sicherheitsglas bestehen. Ausreichend abgeschirmt sind sie, wenn sie zum Beispiel oberhalb von 2,0 m angeordnet sind oder bei Fenstern eine mindestens 80 cm hohe und mindestens 20 cm tiefe Brüstung vorhanden ist.

g_bu_55_as_57.jpgGestalten Sie Verglasungen oder lichtdurchlässige Wände so, dass diese deutlich erkennbar sind.

g_bu_55_as_108.jpg

Abb. 7
Markierungen machen Glasflächen sichtbar und vermeiden so Unfälle.

g_bu_55_as_50.jpgFenster

Es hat sich bewährt, Flure und Treppenräume durch große Fensterflächen zu belichten. Stellen Sie dabei sicher, dass von geöffneten Fenstern oder vom Öffnen und Schließen keine Gefährdungen ausgehen, indem

  • Kippflügel gegen Herabfallen gesichert sind,

  • Fenster mit Dreh- und Kippfunktion mit Sperren oder Begrenzern gegen Öffnen gesichert oder mit abschließbaren Kipp-Dreh-Beschlägen ausgestattet sind.

An Fensterflächen, die besonnt werden können, müssen Sonnenschutzvorrichtungen vorhanden sein. Vor übermäßiger Aufheizung durch Sonnenstrahlung schützen bauseitige Maßnahmen sowie außen liegende Sonnenschutzvorrichtungen am wirksamsten.

g_bu_55_as_49.jpg

Abb. 8
Lamellenfenster ragen im geöffneten Zustand nicht in den Verkehrsbereich.

g_bu_55_as_50.jpgSichere Verkehrswege

Zu der Verantwortung im äußeren Schulbereich gehört es auch, Treppen und Rampen im Schulgebäude sicher zu gestalten. Dies ist der Fall, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:

Treppen

  • Steigungsverhältnis mit dem Schrittmaß: 2 x Treppensteigung + Treppenauftritt = 62 cm ± 3 cm

  • Steigung nicht mehr als 17 cm und der Auftritt nicht weniger als 29 cm

  • Ausführung mit Setzstufen, in Ausnahmefällen lichter Stufenabstand nicht größer als 12 cm

  • Keine gewendelten Läufe

  • Unterlaufschutz offener Bereiche unter Podesten oder Treppenläufen bis zu einer Höhe von 2,0 m

Handläufe

  • Handläufe sind notwendig bei einem Treppenlauf, das heißt ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen(drei Steigungen)

  • Beidseitig durchgängige Handläufe (Durchmesser 3,0 bis 4,5 cm, Höhe 80 - 85 cm)

  • Die Enden von Handläufen so ausgebildet sind, dass ein Hängenbleiben ausgeschlossen ist

Stufen

  • Vorderkanten gefast oder leicht abgerundet (2 bis 10 mm)

  • Keine Stolperstellen wie hoch stehende Kantenprofile

  • Gut erkennbar, etwa durch Markierungen

  • Am Austritt direkt hinter der obersten Trittstufe und am Antritt direkt vor der untersten Setzstufe ein taktil erfassbares Feld, zum Beispiel mit unterschiedlichen Bodenstrukturen oder Bodenindikatoren (mindestens 60 cm tief und so breit wie die Treppe)

  • Möglichst keine Einzelstufen

Rampen

  • Maximale Steigung von 6 Prozent

  • Radabweiser vorhanden

  • Nach 6 m Rampenlänge ein Zwischenpodest mit 1,5 m Länge

Notwendig ist zudem eine ausreichende Beleuchtung aller Verkehrswege (100, besser 150 Lux) und Aufenthaltsbereiche (200 Lux).

Ebenso sind in den Aufenthaltsbereichen rutschhemmende Bodenbeläge erforderlich (Bewertungsgruppe R9) und Stolperstellen zu vermeiden. Typische Stolperstellen wie Türpuffer oder -feststeller vermeiden Sie, indem diese weniger als 15 cm von der Wand entfernt platziert werden. Eine weitere Unfallquelle vermeiden Sie durch absenkbare Boden- oder Magnetdichtungen an Türschwellen.

Achten Sie außerdem darauf, dass Personen nicht durch nach außen aufschlagende Türflügel gefährdet werden. Durch ausreichend tiefe und breite Nischen erreichen Sie, dass Türen nicht mehr als 25 cm in den Verkehrsweg hineinragen.

g_bu_55_as_50.jpgGeeignete Fluchtwege

Damit im Notfall alle schnell aus den Gebäuden gelangen können, dürfen Sie nicht zulassen, dass die notwendige Breite von Fluchtwegen durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt wird. Auch dürfen in Fluren und Treppenräumen keine Brandlasten lagern. Wo Ausnahmen angedacht sind, müssen Sie gemeinsam mit der Schulleitung eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und eine Klärung mit der für vorbeugenden Brandschutz zuständigen Behörde vornehmen.

g_bu_55_as_90.jpg

Abb. 9
Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

g_bu_55_as_50.jpgEinrichtungsgegenstände

Von Kanten und Ecken der Einrichtungsgegenstände sollten bis zu einer Höhe von 2 m keine Verletzungsgefahren ausgehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ecken und Kanten gerundet (Radius ≥2 mm) oder gefast sind.

g_bu_55_as_57.jpgEs ist empfehlenswert, dass Garderobenhaken in Schulen gerundet oder abgeschirmt sind.

g_bu_55_as_50.jpgWände und Stützen

Oberflächen von Wänden und Stützen sollten bis zu einer Höhe von 2 m keine Verletzungsgefahr darstellen. Als Verantwortliche beziehungsweise Verantwortlicher für ein sicheres Schulgebäude erreichen Sie dies durch:

  • Voll verfugtes Mauerwerk aus Steinen mit glatter Oberfläche

  • Beton ohne vorstehende Grate

  • Voll verfugte keramische Platten

  • Geglätteter Putz

  • Gerundete (Radius > 2 mm) oder entsprechend gefaste Kanten und Ecken

  • Plastische Anstriche oder Beläge mit glatten Oberflächen

Ecken und Kanten dürfen bis zu einer Höhe von 2 m nicht scharfkantig sein.

Lassen Sie zudem Stützen, die sich in Verkehrswegen befinden, deutlich kennzeichnen oder optisch hervorheben.

g_bu_55_as_37.jpg

Abb. 10
Glatte Oberflächen und gerundete Kanten beugen Verletzungen vor.

g_bu_55_as_50.jpgToiletten

Der größte Andrang in Toilettenräumen herrscht in den Pausen. Seitens des Schulsachkostenträgers ist dies bei der Dimensionierung zu berücksichtigen. Außerdem ist es notwendig, dass sich Toiletten in der Nähe der Unterrichts- beziehungsweise Arbeitsräume sowie im gleichen Gebäude befinden. Der Weg darf nicht durchs Freie führen.

Um Geruchsbelästigungen so gering wie möglich zu halten, müssen Sie wirksame Lüftungsmöglichkeiten sicherstellen.

Organisieren Sie, dass Toilettenräume und ihre Einrichtungen - je nachdem, wie häufig sie genutzt werden - regelmäßig gereinigt, bei täglicher Benutzung mindestens einmal am Tag, und bei Bedarf desinfiziert werden.

g_bu_55_as_57.jpgGemeinsam mit der Schulleitung sollten Sie auf ein sauberes und helles Umfeld, funktionstüchtige Toiletten und aufgefüllte Spender achten. Auf diese Weise motivieren Sie zu einem hygienebewussten Verhalten und beugen Vandalismus vor.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgSichere Veranstaltungen

Wenn es an Ihren Schulen Aulen oder vergleichbare Räumlichkeiten gibt, müssen Schulsachkostenträger und Schulleitung gemeinsam für einen sicheren Betrieb der schulischen Veranstaltungen sorgen, die dort stattfinden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die zulässige Zuschauerzahl, die baurechtlich begrenzt sein kann.

Wenn bühnentechnische Einrichtungen wie Lautsprechereinrichtungen oder Scheinwerfer benutzt werden, müssen diese seitens des Schulsachkostenträgers vor Inbetriebnahme und danach regelmäßig wiederkehrend alle vier Jahre durch einen berufsgenossenschaftlich anerkannten Sachverständigen geprüft werden.

Die vor Ort für die beiden Schulbereiche Verantwortlichen sind verpflichtet, gemeinsam für eine aufsichtsführende Person sorgen, die unter Leitung und Aufsicht einer Verantwortlichen beziehungsweise eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik die Durchführung der Arbeiten in der Schulaula sowie gegebenenfalls die Veranstaltung überwacht und für deren sichere Ausführung sorgt.

Wenn es sich bei Ihren Räumlichkeiten um eine Versammlungsstätte handelt, müssen Sie gegebenenfalls auch die landesrechtlichen Regelungen für Versammlungsstätten beachten.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgAufbewahrung von Kleidung

Für Kleidung - insbesondere bei nassem Wetter - sollte ausreichend Raum zur Verfügung stehen, wo sie lüften und trocknen kann. Ideal sind separate und gut gelüftete Räume.

g_bu_55_as_8.jpgRettung und Evakuierung

Als Schulhoheitsträger müssen Sie dafür sorgen, dass in Ihren Schulen frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die es allen Personen bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen des Gebäudeteils oder Gebäudes in Sicherheit zu bringen. Darüber hinaus müssen Sie sichererstellen, dass alle Mitglieder Ihrer Schulgemeinden über die zu treffenden Schutzmaßnahmen informiert sind.

Es hat sich bewährt, das Personal zum Beispiel im Rahmen der ersten Lehrerkonferenzen im Schuljahr durch die Schulleitungen über das Verhalten in Notfällen und bei Evakuierungen zu unterweisen. Die Kurs- und Klassenlehrerinnen und -lehrer unterweisen ihrerseits die Schülerinnen und Schüler zeitnah. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Evakuierung regelmäßig zu üben; mindestens zwei Evakuierungsübungen im Schuljahr sollten durchgeführt werden.

Beachten Sie gegebenenfalls bestehende landesrechtliche Regelungen.

Sie müssen auch sicherstellen, dass Beschäftigte benannt werden, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung wahrnehmen. Dazu gehören auch Personen, die als Brandschutzhelferinnen und -helfer im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen geübt und mit der Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut sind. Dies müssen mindestens 5 % der Beschäftigten sein. In Schulen hat es sich jedoch bewährt, etwa 10 % des Personals auszuwählen, zu benennen und zu qualifizieren.

g_bu_55_as_8.jpgSchulklima

Ein gutes Klima in der Schule trägt viel zur Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, des Kollegiums und weiteren Personals bei. Zu Ihren Aufgaben als Schulhoheitsträger sollte es deshalb gehören, Schulleiterinnen und Schulleiter bei ihren Bemühungen um ein gutes Schulklima zu unterstützen. Zu den Maßnahmen der Schulleitungen sollten solche gehören, die

  • Kooperation, Partizipation und Integration einfordern, initiieren und unterstützen,

  • dazu beitragen, dass ihre Schulen als verlässliche und sichere Orte wahrgenommen werden,

  • Wert auf einen respektvollen und wertschätzenden Umgang legen,

  • Probleme an den Schulen proaktiv angehen und bewältigten helfen,

  • ein lebendiges Schulleben mit vielfältigen außerunterrichtlichen Angeboten und Festen realisieren.

g_bu_55_as_8.jpgHausordnung

Für ein gutes soziales Klima scheint auch eine Hausordnung zielführend zu sein. Als Schulhoheitsträger sollten Sie deshalb Schulleitungen veranlassen, in einer Hausordnung das erwünschte Verhalten im Gebäude und auf den Freiflächen zu regeln. Am wirksamsten sind Hausordnungen, wenn sie gemeinsam von allen Schulmitgliedern erarbeitet, aufgestellt und fortgeschrieben werden. Gibt es einen Hort, so ist dieser ebenfalls zu berücksichtigen.

Beim Aufstellen einer Hausordnung sollte auch darauf geachtet werden, dass gravierendes Fehlverhalten wie Vandalismus oder Gewalttätigkeiten sanktioniert wird, aber auch darauf, dass die Konsequenzen aus Sicht der Schulgemeinschaft gerecht, sinnvoll und nachvollziehbar sind.

siehe Übersicht in Anhang 4.8