DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden in Schulen

BereichBewertungsgruppe
Eingangsbereiche, Flure, Treppen, Pausenhallen im GebäudeR 9
Klassen- und Klassennebenräume, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Räume für den Ganztag, BibliothekenR 9
Kiosk (ausschl. Verkauf von verpackten Waren)R 9
Aula, TheaterbühnenR 9
Speisebereiche in Mensen o.ä.R 9
Arbeitsräume wie Sekretariat, Lehrerzimmer o.ä.R 9
Erste Hilfe RaumR 9
Lehrküchen, Fachräume für Technik und Werken, MaschinenräumeR 10
Sanitäranlagen und PflegeräumeR 10
Schrägrampen (z. B. Rollstuhl- oder Ausgleichsrampen) im GebäudeR 10
Auftau- und Anwärmküchen, reine Ausgabeküchen, KioskR 10
(mit Getränke- und Milchprodukteverkauf o.ä.)
Küchen für Gemeinschaftsverpflegung und SpülräumeR 11
Kühlräume, Tiefkühlräume für unverpackte WareR 12
Kühlräume, Tiefkühlräume für verpackte WareR 11
SpeiseausgabebereicheR 9
Empfohlen wird R 10
Umkleidebereiche in Sporthallen und SchwimmbädernR 10 / A
Duschbereiche und Sanitäranlagen in Sporthallen und SchwimmbädernR 10 / B
Schulhöfe, Treppen und Eingangsbereiche außen, ParkplätzeR 10 V 4 oder R11
Schrägrampen (z. B. Rollstuhl- oder Ausgleichsrampen) außenR 11 V 4 oder R 12
SporthallenRutschhemmungsbeiwert µ von 0,4 bis 0,6

(in Anlehnung an ASR A1.5/1,2 "Fußböden", Anhang 2)