DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Branche Schule
(DGUV Regel 102-601)

Regel

g_bu_55_as_80.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: August 2019

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Wozu diese Regel?1
Grundlagen für Sicherheit und Gesundheit2
Was für alle gilt2.1
Was für die Branche gilt2.2
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen3
Eintreffen und Verlassen3.1
Aufenthalt im Schulgebäude3.2
Aufenthalt im Lehrerzimmer3.3
Unterrichten3.4
Lernen mit digitalen Medien im Unterricht3.5
Sport- und Bewegungsangebote gestalten3.6
Lernen an außerschulischen Orten3.7
Unterrichtspausen gestalten3.8
Schulverpflegung3.9
Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen3.10
Umgang mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen3.11
Umgang mit Unfällen und Notfällen3.12
Ganztagsangebote organisieren und gestalten3.13
Schule leiten3.14
Konferenzen gestalten3.15
Zusammenarbeit mit Eltern3.16
Stundenplan gestalten und umsetzen3.17
Verwaltungsarbeit gestalten3.18
Schulen pflegen und instand halten3.19
Anhang4
Verantwortung und Zuständigkeit in der schulischen Prävention4.1
Empfohlene Qualifikationen der Fachkräfte bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen im Schulsport4.2
Empfohlene Fristen für Wiederholungsprüfungen4.3
Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler an Maschinen und Geräten4.4
Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden in Schulen4.5
Erforderliche Mindestbeleuchtungsstärken in Anlehnung an die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung"4.6
Schulgesetze der Länder4.7
Schulvorschriften der Länder zur Aufsichtspflicht in Schulen4.8
Schulvorschriften der Länder zu Schulfahrten und Schulwanderungen4.9
Schulvorschriften zur Sicherheit im Schulsport4.10
Vernetzungsstellen Schulverpflegung4.11
Normen zur Funktion und Prüfung von Sportgeräten4.12
Übersicht der aufgeführten Normen4.13
Übersicht der aufgeführten VDI-Richtlinien4.14