DGUV Information 212-003 - Messsysteme zur Bestimmung der individuellen Schutzwirkung von Gehörschutz

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Training für Gehörschutz-benutzer/Gehörschutz-benutzerinnen

Wenn am Arbeitsplatz Gehörschutz zur Verfügung gestellt oder getragen werden muss, müssen die Beschäftigten entsprechend unterwiesen werden. Alle Produkte müssen mit Benutzerinformationen einschließlich Erläuterungen zum richtigen Gebrauch geliefert werden. Da Gehörschutz nach PSA-Verordnung (EU) 2016/425 in Kategorie III eingestuft wird, sind jetzt praktische Übungen bei den jährlichen Unterweisungen entsprechend § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" erforderlich. Beschäftigte erhalten dadurch eine Rückkopplung, ob der Gehörschutz von ihnen richtig eingesetzt und getragen wird. Wenn sich bei sorgfältigem Einsetzen eine Verbesserung der Schutzwirkung nachweisen lässt, erhöht das die Motivation, den Gehörschutz generell so zu benutzen. Im Gegensatz dazu muss die Unterweisung zur "qualifizierten Benutzung" mit Wegfall der Praxisabschläge der Schalldämmung entsprechend Abschnitt 6.6.3 der TRLV Lärm, Teil 3 "Lärmminderungsmaßnahmen", und Abschnitt 3.3.3 und Anhang 6 der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz", die bei extrem hohen Schallpegeln ab LEX,8 h = 110 dB(A) vorgeschrieben ist, viermal jährlich mit dokumentierten Übungen erfolgen.