TROS IOS Teil 2 - TROS Inkohärente Optische Strahlung Teil 2

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Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - TROS Inkohärente Optische Strahlung - Teil 2: Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung

Vom 19. November 2013 (GMBl S. 1325, 2014 S. 630)

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Inkohärente Optische Strahlung) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TROS IOS, Teil 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung", konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Messungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung3
Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung4
Expositionsgrenzwerte für inkohärente optische Strahlung5
Vorgehensweise bei nicht durch die EGW erfassten Expositionssituationen6
Literaturhinweise7
Beispiele für die Berechnung von IR-StrahlungsexpositionAnlage 1
Expositionsgrenzwerte für inkohärente optische StrahlungAnlage 2
Rechenprogramme zur ExpositionsabschätzungAnlage 3
Beispiele für die Notwendigkeit von Expositionsmessungen und die Anwendung von Schutzmaßnahmen bei verschiedenen TätigkeitenAnlage 4