DGUV Regel 101-604 - Branche Tiefbau

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Verwendung von Arbeitsmitteln

3.2.1 Anschlag- und Lastaufnahmemittel

Anschlag- und Lastaufnahmemittel sind das Bindeglied zwischen den zu hebenden Lasten und dem Hebezeug wie z. B. Bagger. Die richtige Auswahl und bestimmungsgemäße Verwendung ist eine wichtige Voraussetzung für sichere Hebe- und Transportvorgänge.

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Abb. 55
Formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel (Kugelkopfanker)

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3-6

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb"

  • Kap. 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen"

  • DGUV Regel 101-001 "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen"

  • DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen"

g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-030 "Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittel im Baubetrieb"

  • DGUV Information 209-013 "Anschläger"

  • DGUV Information 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern"

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln auf Baustellen insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von Lasten, z. B. durch beschädigte, nicht ausreichend tragfähige oder ungeeignete Anschlag- und Lastaufnahmemittel, unsachgemäßes Anschlagen, ungenügende Qualifikation der Anschläger bzw. Anschlägerinnen

  • Herabfallende Lasten bei Hebe- und Transportvorgängen, z. B. durch lose bzw. ungesichert transportierte Lasten,

  • über die Ladekante hinaus beladene Lastaufnahmemittel,

  • die Verwendung ausschließlich kraftschlüssig wirkender Lastaufnahmemittel ohne formschlüssige Halteeinrichtung, z. B. Klemmen.

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Sorgen Sie dafür, dass entsprechend den zu hebenden Lasten und deren Abmessungen geeignete Anschlag- und Lastaufnahmemittel verwendet werden. Deren zulässige Tragfähigkeit ist, neben weiteren wichtigen Informationen, der Kennzeichnung bzw. dem Typenschild zu entnehmen.

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Abb. 56
Kennzeichnung eines Kettengehänges

Wählen Sie die Anschlagmittel wie Seile, Ketten und Hebebänder z. B. nach der Form und den Abmessungen der Last, den Anschlagpunkten, der Art und Weise des Anschlagens, den Tragfähigkeitsangaben des Herstellers und dem Neigungswinkel aus.

Sie können das Herabfallen von Lasten bei Hebe- und Transportvorgängen durch die Verwendung formschlüssig (über die Form gesichert, z. B. Kugelkopf- oder Schraubanker) wirkender Lastaufnahmemittel verhindern.

g_bu_22_as_342.jpg Vermeiden Sie, wenn möglich, den Einsatz von kraftschlüssig (über Reibkräfte gesichert, z. B. Schachtringklemmen) wirkenden Lastaufnahmemitteln! Ist dies nicht möglich, setzen Sie kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nur ein, wenn sie mit einer zusätzlichen formschlüssigen Halteeinrichtung (z. B. Kette) ausgerüstet sind oder sichergestellt ist, dass sich keine Personen im Gefahrbereich der hängenden Last aufhalten.

Wählen Sie Anschlag- und Lastaufnahmemittel so aus, dass sich Lasten nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können.

Lasten sind so abzuladen, zu lagern und zu stapeln, dass sie nicht unbeabsichtigt abrollen, abrutschen oder kippen können. Stellen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer sicher, dass auf der Baustelle geeignete Flächen, Einrichtungen, z. B. A-Böcke und Hilfsmittel, z. B. Keile zum sicheren Lagern und Stapeln, zur Verfügung stehen.

g_bu_22_as_347.jpg Beachten Sie, dass bei der Verwendung mehrsträngiger Gehänge nur zwei Stränge als tragend

angenommen werden dürfen, wenn keine Ausgleichseinrichtungen vorhanden sind. Der maximale Neigungswinkel des Anschlagmittels darf 60 Grad nicht überschreiten.

Sorgen Sie dafür, dass lange stabförmige Lasten, z. B. Rohre, nicht in Einzelschlingen angeschlagen, sondern z. B. mit Traversen gehoben werden, damit sie nicht durchbiegen, brechen oder herausrutschen können.

Lassen Sie nur Anschlagmittel verwenden, die mit Sicherheitshaken ausgerüstet sind.

Müssen Lasten mit scharfen Kanten gehoben werden, sind die verwendeten Anschlagmittel durch Kantenschoner oder Schläuche zu schützen.

Entziehen Sie Anschlag- und Lastaufnahmemittel der weiteren Benutzung, wenn Mängel festgestellt werden, die die Sicherheit beeinträchtigen.

g_bu_22_as_342.jpg Ablegekriterien für Anschlagmittel enthält die DGUV Regel 109-017.

Lastaufnahmemittel wie z. B. Mulden oder Boxen dürfen nicht über deren Rand hinaus beladen werden. Herausragende Lasten sind gegebenenfalls gegen Herabfallen gesondert zu sichern.

Bewahren Sie Anschlag- und Lastaufnahmemittel geschützt vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen auf, damit ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

g_bu_22_as_400.jpg Unterweisen Sie die an den Hebevorgängen beteiligten Beschäftigten (Maschinenführer bzw. Maschinenführerinnen, Anschläger bzw. Anschlägerinnen) in die bestimmungsgemäße Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln und die Erkennung von sicherheitsrelevanten Mängeln an Anschlag- und Lastaufnahmemitteln.

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Abb. 57
Detail Kugelkopfanker

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Abb. 59
Beispiele für Ablegekriterien von Drahtseilen

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Abb. 58
Transport einer formschlüssig angeschlagenen Last

3.2.2 Teleskopstapler

Teleskopstapler sind Multifunktionsmaschinen, welche je nach Ausstattung für Stapel-, Erdbewegungs- und Kranarbeiten sowie zum Heben von Personen eingesetzt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Hersteller die jeweilige Verwendung als bestimmungsgemäß beschrieben hat und der Teleskopstapler entsprechend eingesetzt wird.

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Abb. 60
Sicherer bodennaher Lastentransport

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 1, 3-6, 14

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

    • TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln"

g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern"

  • Ein in der Bauwirtschaft anerkannter freiwilliger Nachweis der fachlichen Eignung ist die ZUMBau-Qualifikation: g_bu_22_as_198.jpgwww.zumbau.org

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen

Allgemeine Gefährdungen:

  • Mangelnde Qualifikation der Fahrerin oder des Fahrers

  • Anfahren von Personen oder Gegenständen

  • Absturzgefährdung durch Herausgeschleudert werden aus der Arbeitsplattform, z. B. durch Verhaken der Arbeitsplattform

  • Herabfallen von Lasten

  • Umsturz beim Verfahren

  • Umsturz durch unsichere Aufstellung

  • Ein- und Aussteigen

  • Überlastung

  • Mangelnde Abstimmung bzw. Kompatibilität zwischen Anbau- und Grundgerät

  • Ungewolltes Lösen des Anbaugerätes

  • Unterschreitung von Sicherheitsabständen zu Freileitungen

Zusätzliche Gefährdungen:

  • beim Einsatz mit Lasthaken oder Kranwinde: Pendeln von Lasten beim Verfahren des Teleskopstaplers oder beim Bewegen der Last

  • beim Einsatz mit Arbeitsplattform: Sturz von Personen

  • beim Einsatz mit Lade- bzw. Grabschaufel: Überlastung des Teleskoparms bzw. des Grundgerätes, z. B. beim Füllen der Schaufel mit Erdreich

  • beim Einsatz von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen: z. B. Umsturz, Quetschen, getroffen werden beim Schwenken des Oberwagens

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Grundsätzlich gilt:

Das Grundgerät muss für die vorgesehene Arbeitsaufgabe ausgerüstet und ausreichend dimensioniert sein. Setzen Sie nur Anbaugeräte (z. B. Arbeitsplattform, Lasthaken) ein, die der Hersteller des Teleskopstaplers in der Bedienungsanleitung vorgesehen hat und deren bestimmungsgemäßen Betrieb beschrieben hat.

Die Fahrerin oder der Fahrer muss unter anderem unterwiesen sein, ihre oder seine Befähigung nachgewiesen haben und beauftragt sein. Beachten Sie hierzu als Unternehmerin oder Unternehmer die weiteren Regelungen im Abschnitt "Qualifikation von Maschinenführenden".

Als Befähigungsnachweis hat sich die Qualifizierung über ZUMBau oder gemäß DGUV Grundsatz 308-009 bewährt.

Zur Unterweisung gehören insbesondere folgende Punkte:

  • Vermeidung von Überlastung durch Überlastschutzeinrichtungen.

  • Überwachung des Fahr- und Arbeitsbereiches, um das Anfahren von Personen oder Gegenständen zu verhindern. Beachten Sie hierzu als Unternehmerin oder Unternehmer die weiteren Regelungen im Abschnitt "Gefahrbereiche und Sichteinschränkungen beim Betrieb von mobilen Baumaschinen".

  • Sicheres transportieren von Lasten:

    Siehe hierzu auch Abschnitt "Heben und transportieren von Lasten mit mobilen Baumaschinen".

  • Zur Vermeidung von Umsturzgefahren beim Verfahren insbesondere Geländeverhältnisse, Geländeneigung, Kurven und Einfluss der transportierten Last berücksichtigen.

  • Hinweise zur sicheren Aufstellung, z. B. tragfähiger Untergrund, Abstützung, Unterpallung/Unterbau der Pratzen bzw. Stützen, ausreichender Abstand zu Baugruben und Gräben, max. zulässige Geländeneigung.

  • Hinweise zum Ein- und Aussteigen:

    nicht abspringen, die vom Hersteller vorgesehenen Aufstiege nutzen und bei Bedarf reinigen.

  • Hinweise zur Vermeidung von ungewolltem Lösen des Anbaugerätes:

    Anbaugeräte gemäß Herstellervorgaben anbauen und sichern. Vor dem Einsatz muss die Fahrerin oder der Fahrer die Verriegelung durch eine Sicht- und Funktionskontrolle überprüfen.

g_bu_22_as_342.jpg Schnellwechselsysteme mit automatischer Überprüfung der korrekten Verriegelung bieten eine größere Sicherheit gegen ungewolltes Lösen.

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Bereich von Freileitungen:

Beachten Sie hierzu als Unternehmerin oder Unternehmer die weiteren Regelungen im Abschnitt "Tätigkeiten im Einflussbereich bestehender Anlagen/Verkehrsanlagen sowie Erd- und Freileitungen".

Zusätzliche Maßnahmen beim Einsatz mit Lasthaken oder Kranwinde:

  • Stellen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer sicher, dass die Fahrerin oder der Fahrer über die Besonderheiten von pendelnden Lasten unterwiesen ist und dementsprechend arbeitet. Hierzu gehört z. B., dass der Teleskopstapler mit angepasster Geschwindigkeit verfahren wird, die Last dicht über dem Boden geführt wird, Fahrwege eingeebnet sind, vorsichtig geschwenkt und gebremst wird.

Zusätzliche Maßnahmen beim Einsatz mit Arbeitsplattformen:

  • Verwenden Sie zum Heben von Personen nur vom Hersteller vorgesehene Kombinationen von Teleskopstaplern und Arbeitsplattformen mit Anschlageinrichtungen für PSA gegen Absturz.

  • Stellen Sie Ihren Beschäftigten PSA gegen Absturz zur Verfügung.

  • Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass

    • PSA gegen Absturz verwendet wird

    • das Verfahren des Teleskopstaplers mit besetzter Arbeitsplattform nur in der Fahrstellung und angepasster Geschwindigkeit zulässig ist, wenn keine Gefährdung durch Bodenunebenheiten gegeben ist.

Zusätzliche Maßnahmen beim Einsatz mit Lade- bzw. Grabschaufel:

  • Setzen Sie Teleskopstapler hierbei nur so ein, wie vom Hersteller vorgesehen.

  • Beim Lösen von gewachsenem Erdreich kann der Teleskoparm bzw. das Grundgerätes überlastet werden. In der Regel ist deshalb ein Lösen von Erdreich mit Teleskopstaplern nicht vorgesehen. Es dürfen nur Schüttgüter aufgenommen werden, z. B. Sand. Hierbei gilt:

    • Teleskoparm vorher komplett einziehen,

    • Schaufelgröße der aufzunehmenden Last anpassen

Zusätzliche Maßnahmen beim Einsatz von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen:

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass

  • durch das Schwenken des Oberwagens Personen gefährdet werden können. Beachten Sie hierzu als Unternehmerin oder Unternehmer die weiteren Regelungen im Abschnitt "Gefahrbereiche und Sichteinschränkungen beim Betrieb von mobilen Baumaschinen".

  • das Schwenken des Oberwagens Einfluss auf die Standsicherheit des Teleskopstaplers hat (z. B. durch die Schwenkgeschwindigkeit).

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Abb. 61
Sichteinschränkung beim Versetzen großformatiger Lasten

3.2.3 Hubarbeitsbühnen

Viele Montage-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten werden an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt. Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist eine sichere Alternative gegenüber gefährlichen Arbeiten auf Leitern und ist weniger aufwändig als eine Einrüstung.

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Abb. 62
Auffanggurt mit vorderer/hinterer Auffangöse und längenverstellbares (max. 1,80 m) Verbindungsmittel mit Falldämpfer

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 1, 3-6, 14

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

    • TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kap. 2.10 "Betreiben von Hebebühnen"

g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen
  • Umsturz, z. B. durch Überlastung, unsachgemäßes Abstützen, ungünstige Bodenverhältnisse, Einfahren in Vertiefungen und Bodenöffnungen.

  • Absturzgefährdung, z. B.

    • beim Verlassen des Arbeitskorbes im angehobenen Zustand,

    • beim Aufsteigen auf das Geländer,

    • durch Herausgeschleudert werden insbesondere aus Teleskoparbeitsbühnen, z. B. beim Verfahren, durch Hängenbleiben des Arbeitskorbes an und unter Konstruktionen bzw. in Bäumen (Peitscheneffekt/Katapult-effekt),

  • Überlastung des Arbeitskorbes,

  • Angefahren werden durch andere Fahrzeuge,

  • Quetschgefährdung, z. B. zwischen Bedienpult bzw. Geländer der Hubarbeitsbühne und Teilen der Umgebung,

  • mangelnde Qualifikation der Maschinenführenden,

  • getroffen werden von herabfallenden Lasten,

  • Unterschreitung von Sicherheitsabständen zu Freileitungen.

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Verwenden Sie Hubarbeitsbühnen entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers bestimmungsgemäß.

  • Stellen Sie Ihren Beschäftigten nur geeignete und intakte, regelmäßig geprüfte Hubarbeitsbühnen zur Verfügung.

  • Beachten Sie bei der Auswahl der Bühne die notwendige Tragfähigkeit (Personenzahl und Zuladung), die Arbeitshöhe, die Reichweite und den Einsatzort (Innen-/Außeneinsatz). Siehe Abbildung 63.

Sorgen Sie für ausreichend befestigte, tragfähige, ebene und waagerechte Untergründe.

  • Beachten Sie, dass Anschlageinrichtungen für PSA gegen Absturz in der Anzahl der zulässigen Personenzahl vorhanden sind.

  • Setzen Sie nur geeignete, unterwiesene und schriftlich beauftragte Beschäftigte ein.

  • Unterweisen Sie die Bedienerin bzw. den Bediener mindestens einmal jährlich im sicheren Umgang mit der Hubarbeitsbühne. Nutzen sie dazu die Betriebsanweisung/Betriebsanleitung.

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Abb. 63
Reichweitendiagramm

  • Unterweisen Sie die Bedienerin bzw. den Bediener darüber hinaus, dass

    • vor dem Einsatz eine Sicht- und Funktionskontrolle durchzuführen ist. Mängel sind zu melden.

    • die angegebene Tragfähigkeit (Personenzahl und Zuladung) nicht überschritten wird (Achtung bei der Übernahme von Lasten im angehobenen Zustand).

    • alle Bewegungen des Auslegers ständig zu beobachten sind.

    • die Hubarbeitsbühne auf tragfähigen und ebenen Grund aufzustellen ist. Die Standsicherheit muss in jeder Stellung des Auslegers erhalten bleiben (Betriebsanleitung des Herstellers beachten).

    • nur auf ebenem Grund verfahren werden darf.

    • keine Hindernisse an- bzw. überfahren werden dürfen.

    • beim Verlassen der Hubarbeitsbühne diese gegen unbefugte Benutzung zu sichern ist (Schlüsselschalter).

g_bu_22_as_347.jpg Qualifizieren Sie Ihre Bedienerin bzw. den Bediener gemäß DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen".

  • Üben Sie mit der Bedienerin bzw. dem Bediener regelmäßig den Notablass.

  • Organisieren Sie, dass zu Baugruben, Gräben, Böschungen und Bauteilen oder Hindernissen z. B. Freileitungen, ausreichend große Abstände eingehalten werden.

  • Fahrbare Hebebühnen dürfen nur verfahren werden, wenn sich das Lastaufnahmemittel in Fahrstellung befindet. Hiervon darf abgesehen werden, wenn die hierbei erforderliche Standsicherheit gegeben und im Prüfbuch bescheinigt ist.

  • Stellen Sie beim Risiko des Absturzes, unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers, PSA gegen Absturz (PSAgA) zur Verfügung, die speziell für die Verwendung in der Arbeitsbühne bestimmt und zugelassen ist (z. B. Höhensicherungsgeräte mit max. Gesamtlänge 1,8 m, kantengeprüft). Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten in die bestimmungsgemäße Verwendung der PSAgA, der Anschlageinrichtungen und in die Rettung mit praktischen Übungen. Erstellen Sie ein Rettungskonzept.

  • Sorgen Sie dafür, dass beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen getroffen werden. Beachten Sie hierzu die weiteren Regelungen im Abschnitt "Arbeitsplätze und Verkehrswege im Grenzbereich zum Straßenverkehr".

  • Sind bei Hubarbeitsbühnen seitlich ausgeschwenkte Arbeitsbühnen oder Tragkonstruktionen im Verkehrsbereich von Straßenfahrzeugen niedriger als 4,5 m über Flur abgesenkt, ist der Bereich unter der Arbeitsbühne und der Tragkonstruktion zu sichern.

  • Organisieren Sie beim Einsatz von gemieteten Bühnen eine Einweisung der Bedienerin bzw. des Bedieners in das Gerät.

  • Sorgen Sie dafür, dass mindestens einmal jährlich bzw. anlassbezogen der sicherheitstechnische Zustand der Hubarbeitsbühne durch eine zur Prüfung befähigte Person überprüft wird. Dokumentieren Sie diese Prüfung und veranlassen Sie die Abstellung von Mängeln.

  • Lassen Sie den Einsatz der Hubarbeitsbühne nur bis zur max. zulässigen Windstärke gemäß Bedienungsanleitung zu.

  • Sorgen Sie bei gegenseitigen Gefährdungen mit anderen Beschäftigten bzw. Firmen für eine ausreichende Koordination. Treffen Sie bei Bedarf geeignete Absperr- und Sicherungsmaßnahmen.

  • Beachten Sie bei Arbeiten im Bereich von Freileitungen die Regelungen im Abschnitt "Tätigkeiten im Einflussbereich bestehender Anlagen/Verkehrsanlagen sowie Erd- und Freileitungen".

g_bu_22_as_207.jpg Verwenden Sie die Hubarbeitsbühne nicht als Kran oder Aufzug. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz, um in der Höhe Arbeiten zu verrichten.

g_bu_22_as_207.jpg Das Aus-, Über-, Auf- und Umsteigen ist in der Regel verboten.

3.2.4 Schweiß- und Schneidgeräte

Auf Baustellen werden Metalle durch Schweißen verbunden oder durch thermisches Brennschneiden getrennt. Je nach Einsatzort und gewähltem Verfahren können Gefährdungen, z. B. durch Stromschlag, Brand, Explosion, optische Strahlung, Verbrennung und einatembare Gefahrstoffe entstehen. Wechselnde Einsatzorte verlangen eine besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung und Ausführung der Schweißarbeiten.

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Abb. 64
Schweißen nur mit Schutzausrüstungen

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Abb. 65
Selbstabdunkelnder Schweißer-Schutzschirm

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-002 "Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten"

  • DGUV Information 209-010 "Lichtbogenschweißer"

  • DGUV Information 209-011 "Gasschweißer"

  • DGUV Information 209-016 "Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren"

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen
  • Brände oder Explosionen durch austretendes Brenngas oder Sauerstoff sowie durch entzündliche Materialien im Arbeitsbereich

  • Flammenrückschlag aufgrund mangelhafter oder fehlender Schutzeinrichtungen

  • Verbrennungen durch heiße Werkstücke, Schlackespritzer und Schweißelektroden

  • Haut- und Augenschäden durch nicht sichtbare Infrarot-, und Ultraviolettstrahlung und Blendung durch intensive sichtbare Strahlung

  • einatembare Gefahrstoffe wie Gase, Rauche, Stäube

  • Stromschlag durch das Berühren von unter Spannung stehenden Teilen

  • Lärm

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Sorgen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer für die erforderliche Qualifikation Ihrer Beschäftigten. Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung und die für die Schweißverfahren notwendigen Betriebsanweisungen. Legen Sie die entsprechenden Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten. Berücksichtigen Sie die Beschäftigungsbeschränkung für Schweiß- und Schneidarbeiten (z. B. Mindestalter 18 Jahre).

Vor Arbeiten in oder an Behältern muss geprüft werden ob in diesen insbesondere solche Inhalte vorhanden sind,

  • von denen Brand- bzw. Explosionsgefährdungen ausgehen oder

  • welche Gefahrstoffe freisetzen.

Brand- und Explosionsschutz

  • Keine brennbaren und entzündlichen Stoffe im Arbeitsbereich lagern lassen.

  • Einrichtungen für Schweiß- und Brenneinrichtungen mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Druckminderer, Entnahmestellen- oder Einzelflaschensicherungen ausrüsten.

  • Schutz von Gas-Schläuchen, Netzanschluss- und Schweißstromleitungen durch druckfeste Überdeckungen.

  • Geeignete Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stellen.

Schutz vor Verbrennungen und optischer Strahlung

  • Geeignete PSA zur Verfügung stellen u.a. Schweißerschürzen, Schutzanzüge, Schweißerschutzhandschuhe, Nackenleder und Schuhe für Schweißarbeiten.

  • Zum Schutz der Augen Augenschutzgeräte der erforderlichen Schutzstufen, z. B. Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzbrillen zur Verfügung stellen.

  • Arbeitsplätze insbesondere beim Lichtbogenschweißen, z. B. durch Stellwände oder Vorhänge so abschirmen, dass weitere Personen gegen die Einwirkung der optischen Strahlung geschützt sind.

g_bu_22_as_342.jpg Bei Lichtbogenverfahren haben sich Schutzschirme mit Schweißerschutzfiltern, die sich selbsttätig mit dem Zünden des Lichtbogens verdunkeln, besonders bewährt.

Schutz vor einatembaren Gefahrstoffen

Wählen Sie vorrangig emissionsarme Schweißverfahren aus. Kann die Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen nicht vermieden werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Technische Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung an der Entstehungsstelle) haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen (z. B. Atemschutz). Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Zugangsbeschränkungen) dienen insbesondere dazu, weitere Beschäftigte vor dem Einfluss von Gefahrstoffen zu schützen.

Schutz vor elektrischem Schlag

Stellen Sie zum Betrieb Ihrer elektrischen Arbeitsmittel nur Anschlusspunkte mit entsprechenden Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) zur Verfügung. Bei Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung, z. B. Arbeiten mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung, sind hierfür geeignete und als solche gekennzeichnete Schweißstromquellen zur Verfügung zu stellen.

Schutz vor Lärm

Bei der Verwendung von Schweiß- und Schneidbrennern können Lärmgrenzwerte (untere bzw. obere Auslösewerte) überschritten werden. Prüfen Sie, ob durch Auswahl geeigneter Brenner (z. B. Leisebrenner zur Vorwärmung mit integrierter Handstütze zur rückenschonenden Arbeitsweise) eine Lärmreduzierung möglich ist und stellen Sie gegebenenfalls geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung.

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Abb. 66
Schutzausrüstungen beim Gasschweißen