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Abschnitt 3.7 - 3.7 Spezialtiefbauarbeiten

3.7.1
Bohrpfahl- und Rammarbeiten

Bohr- und Rammgeräte haben einen hohen Schwerpunkt und ein hohes Eigengewicht. Im Zuge ihrer Arbeiten werden Fahr-, Schwenk-, Dreh- und Hubbewegungen ausgeführt. Ebenso werden lange und schwere Elemente wie Betonfertigpfähle, Spundwandbohlen sowie Rohre, Stahlprofile und Bewehrungskörbe bewegt. Hieraus resultieren unterschiedliche Gefährdungen.

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Abb. 128
Heben eines Bewehrungskorbes

bu_bgvr_00003_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 4, 5

  • Lärm-Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), § 3

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention", §§ 2, 3

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit,

    • TRBS 2111, Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen

    • TRBS 2111 Teil 1: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln

    • TRBS 2121, Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kap. 2.12 Betreiben von Erdbaumaschinen

  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

bu_bgvr_00003_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern"

bu_bgvr_00003_31.jpgGefährdungen
  • Maschinenumsturz durch:

    • Nicht ausreichende Tragfähigkeit des Arbeitsplanums und der Fahrwege,

    • Zu steile Geländeneigung,

    • Unzulässiger Schrägzug

  • Herabfallen von Lasten durch fehlende bzw. nicht festgelegte Anschlagpunkte sowie nicht geeignete Anschlagmittel zum Beispiel an Bewehrungskörben, Spundbohlen, Trägern und Bohrrohren

  • Unbeabsichtigtes Lösen/Versagen von Anbaugeräten, oder Maschinenteilen, z. B. Rammhauben, Teile des Bohrantriebes

  • Herabfallende geförderte Baugrundreste (z. B. Bodenanhaftungen bei Drehbewegungen der Bohrwerkzeuge)

  • Umfallen oder Wegrollen von Bohrrohren, Bohreimern, Bohrschnecken oder Ähnlichem bei der Zwischenlagerung

  • Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen, z. B. am Mäkler oder Oberwagen

  • Absturz bei Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten

  • Scher- und Quetschstellen, z. B. zwischen Ober- und Unterwagen

bu_bgvr_00003_32.jpgMaßnahmen

Maschinenumsturz

  • Setzen Sie Ihre Ramm- und Bohrgeräte nur auf einem Arbeitsplanum und auf Fahrwegen ein, die für die eingesetzten Maschinen und deren Bodenpressung ausreichend tragfähig sind.

bu_bgvr_00003_25.jpgStimmen Sie mit Ihrem Auftraggeber oder Ihrer Auftraggeberin frühzeitig Maßnahmen zur ausreichenden Befestigung oder Ertüchtigung des Arbeitsplanums und der Fahrwege ab.

  • Halten Sie die Herstellervorgaben für das Verfahren und Arbeiten auf geneigtem Gelände ein.

  • Sorgen Sie dafür, dass Schrägzug mit Hilfswinden von Großbohr- bzw. Rammgeräten vermieden bzw. nur im Rahmen der Herstellervorgaben bestimmungsgemäß durchgeführt wird.

Herabfallen von Lasten

Eine sichere Handhabung von Lasten ist mit formschlüssigen Anschlagmitteln/Lastaufnahmemitteln und den dazugehörigen Anschlagpunkten gewährleistet. Diese müssen für die vorgesehene Anwendung geeignet und bemessen sein. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Im Herstellungsprozess eingebaute Anschlagpunkte an Bewehrungskörben,

  • Formschlüssige Lastaufnahmemittel für Spundbohlen, Rohre und Träger,

  • Eigenkonstruktionen von Anschlagmitteln oder Lastaufnahmemitteln müssen den gesetzlichen Anforderungen (z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Produktsicherheitsgesetz) entsprechen, andernfalls dürfen sie nicht eingesetzt werden.

Das Aufrichten von Bohrrohren kann z. B. mit drehbaren Bohrrohrgreifern an Grundgeräten wie Bagger oder Radlader erfolgen.

Ist die formschlüssige Lastaufnahme nicht möglich, dürfen sich bei kraftschlüssiger Lastaufnahme keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

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Abb. 129
Formschlüssiger Sicherheitsschäkel mit Fernauslösung

Unbeabsichtigtes Lösen/Versagen von Anbaugeräten oder Maschinenteilen

Minimierung der Gefährdungen erreichen Sie z. B. durch folgende Maßnahmen:

  • arbeitstägliche Sichtprüfung von Maschinen und Geräten auf augenscheinliche Mängel,

  • arbeitstägliche Funktionskontrolle der sicherheitsrelevanten Bauteile auf einwandfreie Funktion,

  • Erforderlichenfalls Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigten Person, z. B. nach der Montage eines Seilbaggers.

  • Minimierung des betriebsbedingten Aufenthaltes im Gefahrenbereich

  • (Mobil-)Krane nur dann als Trägergerät bei Zieharbeiten einsetzen, wenn dies vom Hersteller als bestimmungsgemäßer Einsatz vorgesehen ist.

Herabfallende Gegenstände

Die Gefährdung von Beschäftigten durch herunterfallende Anhaftungen an Bohrwerkzeugen kann zum Beispiel durch den Einsatz von Schneckenräumern an Bohrschnecken vermieden werden.

Umfallen und Wegrollen von Bohrrohren, Bohreimern oder Bohrschnecken bei der Zwischenlagerung

Das Wegrollen kann z. B. durch folgende Maßnahmen vermieden werden:

  • Sicherung gegen Wegrollen durch Verkeilen

  • Keine Lagerung auf geneigten Flächen

  • Keine Lagerung in Hangrichtung

bu_bgvr_00003_25.jpgDas Umfallen kann z. B. durch das Eindrehen der Bohrwerkzeuge in den Baugrund erreicht werden.

Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen, z. B. am Mäkler oder Oberwagen

Für Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, z. B.

  • beim Einfädeln der Bewehrung,

  • bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten,

  • bei Montagearbeiten

kann die Absturzgefahr unter anderem durch Arbeitsplattformen mit Absturzsicherung (Umwehrung), Hubarbeitsbühnen oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA, z. B. Auffanggurt mit Höhensicherungsgerät) minimiert werden (das TOP-Prinzip ist anzuwenden). Anschlagpunkte müssen in ausreichender Anzahl vorhanden, geeignet und hierfür bemessen sein.

Scher- und Quetschstellen

  • Untersagen der Lagerung von Arbeits- und Betriebsmitteln auf Flächen des Unterwagens.

  • Einhalten von Mindestabständen zwischen Gerät und festen Teilen in der Umgebung,

  • Absperren von Bereichen mit Quetsch- und Schergefahren.

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Abb. 130
Mindestabstände

3.7.2
Anker-, Brunnenbohr- und Injektionsarbeiten

An drehenden Bohrgestängen gibt es Einzugsstellen, durch die Personen schwer verletzt werden können. Ebenso können durch berstende oder sich lösende druckbeaufschlagte Teile, sowie heraustretende Medien Beschäftigte verletzt werden. Durch den verwendeten Stickstoff bei Vereisungsarbeiten besteht Verbrennungs- und Erstickungsgefahr.

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Abb. 131
Fangeinrichtung

bu_bgvr_00003_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 4, 5

  • Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), § 3

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention", §§ 2, 3

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit,

    • TRBS 2111, Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen

    • TRBS 2111 Teil 1: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln

  • DGUV Regel 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau"

bu_bgvr_00003_03.jpgWeitere Informationen
  • Bedienungsanleitung des Herstellers

  • BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

  • DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern"

bu_bgvr_00003_31.jpgGefährdungen
  • Mechanische Gefährdungen entstehen z. B. durch

    • Gefahr des Einzuges durch

      • fehlende Schutzeinrichtung am Bohrgestänge,

      • fehlende Schaltleinen an der Bohrlafette oder

      • Aufenthalt im Bereich des ungesicherten, drehenden Bohrgestänges vor der Bohrlafette.

    • Getroffen werden durch

      • umkippende Baumaschinen,

      • unkontrolliert bewegte Schläuche und Verbindungen,

      • ungewolltes Austreten von Medien (z. B.: Druckluft, Zementsuspension, Hydrauliköl) aus platzenden Schläuchen,

      • ungewolltes Lösen von einzelnen Teilen des Bohrstranges,

      • unsichere Lastenhandhabung der Bohrgestänge oder

      • Abrutschen von Rohrzangen beim manuellen Brechen des Bohrgestänges.

  • Thermische Gefährdung durch Verbrennen/Erfrieren an Vereisungskörpern

  • Gefahrstoffe

    • Staub

    • Sauerstoffmangel durch den Sauerstoff verdrängenden Stickstoff bei Vereisungsarbeiten

bu_bgvr_00003_32.jpgMaßnahmen
  • Gefahr des Einzuges

    • Vorgesehene trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Schutzabdeckungen) an der Bohrlafette müssen funktionsfähig sein.

    • Sicherheitstechnischen Einrichtungen wie z. B. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion (Schaltleinen) und Not-Aus-Schalter müssen funktionsfähig sein (Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor Beginn der Arbeitsschicht).

    • Fehlen derartigen Schutzeinrichtungen, überprüfen Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

    • Sorgen Sie dafür, dass der Aufenthalt im Gefahrbereich von ungesichertem Bohrgestänge nur bei Stillstand des Bohrgestänges erfolgt.

  • Getroffen werden

    • Verhindern Sie ein Umkippen, in dem Sie dafür sorgen, dass z. B.

      • die Herstellerangaben zur Standsicherheit (z. B. Geländeneigung, Fahrwerks- und Lafettenstellung) eingehalten werden und

      • das anstehende Arbeitsplanum und Fahrwege ausreichend tragfähig sind.

    • Druckbeaufschlagte Teile (z. B. Schläuche) müssen der Druckstufe nach Herstellerangabe entsprechen, für die anstehenden Drücke ausgelegt sein und mit Fangeinrichtungen gegen ungewollte Bewegungen gesichert sein.

    • Wirken Sie darauf hin, dass die Verbindungen der Bohrgestänge nach Herstellerangaben erfolgt und die Verbindungen selbst auf Verschleiß geprüft werden.

    • Das manuelle Wechseln und Brechen des Bohrgestänges kann in der Regel z. B. durch

      • Gestängemagazine oder Andienung der Bohrgestänge z. B. durch Minibagger mit Gestängegreifer und

      • hydraulische Gestängebrecheinrichtung

      vermieden werden.

  • Thermische Gefährdung bei Vereisungsarbeiten:

    • Absperrungen der Gefahrenbereiche und persönliche Schutzausrüstung verhindert Verbrennen/Erfrieren an Vereisungskörpern

  • Gefahrstoffe:

    • Staubminimierung durch geeignete Bohrverfahren oder Absaugung an der Entstehungsstelle, z. B. am Bohransatzpunkt.

    • Bei der Stickstoffvereisung verhindern Lüftungseinrichtungen, insbesondere in geschlossenen oder engen Räumen, die Verdrängung des Sauerstoffs durch Stickstoff.

Zusätzliche Hinweise für Bohrgeräte an denen bauliche Veränderungen vorgenommen werden:

Als Unternehmerin oder Unternehmer haben Sie zu überprüfen, ob die von Ihnen vorgenommen Veränderungen dem Produktsicherheitsgesetz, der Maschinenverordnung und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hierzu entsprechen. Ermitteln Sie, ob diese bauliche Veränderung eine prüfpflichtige Änderung ist, durch die die Sicherheit des Arbeitsmittels verändert wird. Beurteilen Sie, ob bei der Änderung eines Bohrgerätes Herstellerpflichten zu beachten sind.

bu_bgvr_00003_25.jpgEine akkreditierte Prüfstelle, z. B. von der BG BAU, und der Maschinenhersteller können Sie hierbei unterstützen.

bu_bgvr_00003_08.jpg In jedem Fall müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nach baulichen Veränderungen eine Gefährdungsbeurteilung für das Gerät durchführen, dokumentieren sowie die Betriebsanweisung ergänzen.

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Abb. 132
Gestängebrecheinrichtung

3.7.3
Schlitz-, Schmal- und Dichtwände

Ungewollte Bewegungen des Auslegers bei der Montage oder Demontage von Seilbaggern können Beschäftigte verletzen. Beim Heben, Transportieren und Einbauen von langen Bewehrungskörben besteht die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen. Durch unsichere Verkehrswege kann es zu Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen kommen.

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Abb. 133
Auf Pallungen abgelegter Ausleger eines Seilbaggers

bu_bgvr_00003_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 4, 5

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention", §§ 2, 3

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit,

    • TRBS 2111, Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen

    • TRBS 2111 Teil 1: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln

    • TRBS 2121: Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kap. 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen"

  • DGUV Regel 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau"

bu_bgvr_00003_03.jpgWeitere Informationen
  • Bedienungsanleitung des Herstellers

bu_bgvr_00003_31.jpgGefährdungen

Mechanische Gefährdungen entstehen z. B.

  • bei der Montage/Demontage durch

    • Absacken des Seilbaggerauslegers infolge des Versagens/Kippen der Stützkonstruktion (z. B. Pallung, Böcke),

    • Nichtbeachtung der Montageanleitung,

    • Absturz vom Seilbaggerausleger,

  • durch Personenabsturz von technischen Anlagen (z. B. Separieranlage),

  • durch getroffen werden von herunterfallenden oder unkontrolliert bewegten Lasten, z. B. Bewehrungskörbe,

  • durch das Quetschen von Fingern beim Einführen und Schließen der Schellen der Betonierrohre,

  • durch Stolpern, Rutschen, Stürzen infolge rutschiger und unebener Arbeitsplätze und Verkehrswege oder

  • durch Sturz in den offenen Schlitz.

bu_bgvr_00003_32.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen sind, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:

Maschinenumsturz

  • Setzen Sie Maschinen zur Herstellung von Schlitz-, Schmal- und Dichtwänden nur auf einem Arbeitsplanum und auf Fahrwegen ein, welche für die eingesetzten Maschinen und deren Bodenpressung ausreichend tragfähig sind.

bu_bgvr_00003_25.jpgStimmen Sie mit Ihrem Auftraggeber frühzeitig Maßnahmen zur ausreichenden Befestigung oder Ertüchtigung des Arbeitsplanums und der Fahrwege ab.

Montage/Demontage Seilbaggerausleger

  • Halten Sie geeignete Stützkonstruktionen vor, die zur Aufnahme der Lasten des Auslegers ausreichend dimensioniert sind.

  • Sorgen Sie dafür, dass diese Stützkonstruktionen nur auf tragfähigem Untergrund eingesetzt werden.

  • Veranlassen Sie, dass die Montageanleitung des Herstellers auf der Baustelle vorhanden ist.

  • Achten Sie auf die zwingende Befolgung der Montageanleitung, insbesondere auf die Reihenfolge und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei der Montage/Demontage der Verbindungsbolzen.

  • Die Auslegeroberseite darf nur dann betreten werden, z. B. beim Einfädeln der Seile, wenn geeignete Laufwege (z. B. Laufgitter) bzw. Sicherungen vorhanden sind.

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Abb. 134
Anschlagen eines Bewehrungskorbes

Absturz

Sorgen Sie dafür, dass an technischen Anlagen, z. B. Separieranlagen, die notwendigen Absturzsicherungen vorhanden sind.

Getroffen werden von Lasten

  • Heben der Lasten (z. B. Bewehrungskörbe, Betonierrohre) nur an den vom Hersteller vorgegebenen Anschlagpunkten mit dafür geeigneten Anschlagmitteln.

  • Erstellen Sie insbesondere für komplizierte Hebe- oder Einhebevorgänge, (z. B. bei Umhängevorgängen oder der Kopplung von Bewehrungskörben) eine Betriebsanweisung.

  • Sorgen Sie dafür, dass der unbefugte Aufenthalt im Gefahrenbereich des Seilbaggers unterbleibt.

  • Unterweisen Sie die Beschäftigten, wie Betonierrohre gekuppelt werden, ggf. unter Zuhilfenahme der Herstellervorgaben.

  • Legen Sie Verkehrswege fest und sorgen Sie für deren sichere Begehbarkeit. Dies gilt insbesondere bei Dunkelheit z. B. beim etwaigen "Nachfüllen" von Stützflüssigkeit in Schlitzen.

  • Der Kontakt zwischen dem Bedienpersonal des Suspensionsmischers und den Beschäftigten am offenen Schlitz ist sicherzustellen.

  • Lassen Sie die offenen Schlitze abdecken oder absperren.

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Abb. 135
Schlitzwandarbeiten

3.7.4
Gesteuerte Horizontalbohrverfahren und unbemannte Rohrvortriebsarbeiten

Bei gesteuerten Horizontalbohrverfahren und unbemannte Rohrvortriebsarbeiten werden unterirdische Bohrungen zum Teil über weite Strecken aufgefahren. Hierbei kann es zu Gefährdungen aus dem Baugrund, durch den Einsatz der Maschinen an der Startbaugrube und Arbeiten an der Zielbaugrube kommen.

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Abb. 136
Horizontalspülbohranlage

bu_bgvr_00003_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 4, 5

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention", §§ 2, 3

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen

    • TRBS 2111 Teil 1: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln

bu_bgvr_00003_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-020 "Sicherheitshinweise für Grabenloses Bauen" (Vortriebsarbeiten mit unbemannten Verfahren)

  • Bedienungsanleitung des Herstellers

bu_bgvr_00003_31.jpgGefährdungen
  • Mechanische Gefährdungen entstehen zum Beispiel durch

    • Einzug z. B. im Bereich drehender Teile durch unvollständige oder fehlende Schutzeinrichtungen,

    • Quetschen im Bereich bewegter Teile, z. B. Hydraulikstempel,

    • unkontrollierte Bewegungen

      • von Teilen und Einrichtungen,

      • von unter mechanischer Spannung stehenden Teilen oder

      • durch platzende druckbeaufschlagte Leitungen,

    • Herabfallen von Material,

    • Absturz im Bereich der Start- und Zielschächte oder

    • ungeeignete Zugänge in die Start- und Zielschächte.

  • Gefährdung durch unzureichende Belüftung, z. B. Ersticken durch Sauerstoffmangel.

  • Gefährdung durch Gefahrstoffe, z. B. durch

    • Aufnahme von Gasen, Dämpfen, Stäuben oder

    • Kontakt mit kontaminierten Böden, Abgasen.

  • Elektrische Gefährdungen entstehen z. B. durch

    • den Aufenthalt in feuchten und nassen Räumen (Start- und Zielschacht),

    • gefährliche elektrische Körperströme z. B. in Schächten mit elektrisch-leitfähigen Bereichen und begrenzter Bewegungsfreiheit oder

    • ungewolltes Treffen auf vorhandene Erdkabel.

bu_bgvr_00003_32.jpgMaßnahmen

Gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen sind, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:

Mechanische Gefährdungen

  • Vorgesehene Schutzabdeckungen, z. B. an Bohrlafetten, müssen montiert sein.

  • Sicherheitstechnischen Einrichtungen wie z. B. Schaltleinen und Not-Aus-Schalter müssen vor Inbetriebnahme funktionstechnisch überprüft werden.

  • Der Aufenthalt im Bereich des nicht gesicherten Bohrgestänges vor der Bohrlafette ist nur bei nichtdrehendem Gestänge zulässig.

  • Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrenbereich des durch den Einzugsvorgang gekrümmten und dadurch unter mechanischer Spannung stehenden Bohrstrangs/Produktenrohres ist verboten.

  • Stellen Sie sicher, dass der Pressenrahmen ohne Gefährdung der auf der Schachtsohle tätigen Beschäftigten verfahren werden kann, z. B. durch Einhalten von ausreichend dimensionierten Sicherheitsabständen, Anordnen von Standplätzen außerhalb des Bereichs der Pressenbewegung.

  • Ein Not-Aus-Schalter muss im Gefahrbereich der Pressenstation leicht erreichbar sein.

  • Während des Hebevorganges/Materialtransports dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

  • Start- und Zielschächte sind mit Absturzsicherungen zu versehen.

  • Sorgen Sie als Unternehmer oder Unternehmerin dafür, dass sichere Zugänge in die Start- und Zielschächte über Personenaufzüge oder Treppentürme gewährleistet sind.

  • Leitern sind als Zugang nur dann zulässig, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Schachtabmessungen) andere Zugänge nicht möglich sind. Hierbei ist die Gefährdung durch Absturz zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. Dies kann sichergestellt werden z. B. durch den Einsatz von Steigleitern mit:

    • Rückenschutz,

    • Zwischenpodesten,

    • Auffanggurt mit Steigschutzeinrichtung.

  • Druckbeaufschlagte Leitungen, z. B. Hydraulikleitungen, müssen gegen Beschädigung und unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

Gefahrstoffe

Geräte mit Verbrennungsmotoren, z. B. Stromerzeuger, müssen außerhalb der Start- und Zielschächte aufgestellt werden.

  • An jeder Arbeitsstelle muss ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol. % vorhanden sein. In Arbeitsumgebungen mit begrenzter natürlicher Belüftung, z. B. in tiefen Schächten, erfolgt die Überwachung mit einem Sauerstoffmessgerät.

  • Ist mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen z. B. Baugrundkontamination zu rechnen, sind Maßnahmen nach Gefahrstoffverordnung und der DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" erforderlich.

  • Bei unvermutetem Antreffen von Gefahrstoffen bzw. Kontaminationen sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der Gefahrenbereich ist abzusperren und weitergehende Maßnahmen sind zu veranlassen.

Elektrische Gefährdungen

bu_bgvr_00003_11.jpg Arbeitsplätze und Verkehrswege in Schächten gelten in Bezug auf elektrische Anlagen als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE Bestimmungen.

Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD) mit einem Nennfehlerstrom LAN ≤ 30 mA betrieben werden. Gegebenenfalls sind weitergehende Maßnahmen gegen gefährliche elektrische Körperströme in Schächten mit elektrischleitfähigen Bereichen und begrenzter Bewegungsfreiheit zu treffen.

Gefährdungen durch erdverlegte Leitungen

  • Ungewolltes Treffen auf vorhandene Erdkabel wird verhindert durch

    • die Beschaffung und Berücksichtigung der erforderlichen Informationen über vorhandene Erdkabel und -leitungen und

    • Einhaltung von Sicherheitsabständen zu Erdkabeln und -leitungen.

  • Bei Horizontalspülbohranlagen:

    Berücksichtigung der Herstellervorgaben zur Minimierung der Gefährdungen bei ungewolltem Kontakt mit unter elektrischer Spannung stehenden Erdkabeln, z. B. durch den Einsatz von Potentialausgleichsmatten.

Notfallmaßnahmen bei schlecht zugänglichen Arbeitsplätzen (z. B. tiefe Schächte)

  • Vor Beginn der Baumaßnahme Notfallplanung inkl. Flucht- und Rettungswege mit der zuständigen Rettungsleitstelle absprechen.

bu_bgvr_00003_25.jpgErforderlichenfalls Rettungsübungen durchführen.

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Abb. 137
Unbemannte Rohrvortriebsarbeiten, Baugrube mit Treppenzugang