GenTSV - Gentechnik-Sicherheitsverordnung

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§ 22 GenTSV - Allgemeine Anforderungen an die Abwasser- und Abfallbehandlung

Abwasser sowie flüssiger und fester Abfall aus gentechnischen Anlagen sind im Hinblick auf die von gentechnisch veränderten Organismen ausgehenden Gefahren nach dem Stand der Wissenschaft und Technik unschädlich zu entsorgen. Nach anderen Vorschriften zu stellende Anforderungen an die Abwasser- und Abfallentsorgung bleiben unberührt.