DGUV Information 202-101 - Bewegung und Lernen Konzept und Praxis Bewegter Schulen

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Sicherung des Sportunterrichts und weiterer Bewegungszeiten im Schulleben

Die Kürzung des in den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Umfangs oder der Ausfall des Sportunterrichts 201 bzw. außerunterrichtlicher Bewegungsangebote und -möglichkeiten gehören offenkundig ebenso zum Alltag vieler Schulen wie die Tatsache, dass die Schule den Schülerinnen und Schülern durch das Stillsitzen im Unterricht und bei den Hausaufgaben gravierende Bewegungseinschränkungen zumutet.

"Bewegungsförderung und Bewegungserziehung gehören zum Bildungsauftrag der Schule. Sportunterricht ist ebenso Teil davon wie weitere bewegungsfördernde Aktivitäten im Schulalltag in einem bewegungsfreundlichen Umfeld"(Schweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz 2005) 202.

In einer Bewegten Schule sind ebenso wie in einer guten gesunden Schule die notwendigen schulorganisatorischen Entscheidungen der Schulleitung und des Kollegiums von der Absicht bestimmt, mehr Bewegung in das (Schul-)Leben von Kindern und Jugendlichen zu bringen. Hierzu gehören die Sicherung des Sportunterrichts und weiterer Bewegungszeiten im Schulleben!

Die Kürzung des Sportunterrichts erfolgt häufig aus personellen (fehlende Sportlehrkräfte) und organisatorischen Gründen (zum Beispiel mehrstündige Klassenarbeiten bzw. Klausuren). Dagegen sollte und kann man in jeder Schule, insbesondere in einer Bewegten Schule etwas tun, zum Beispiel

  • bei der Einstellung von Lehrkräften den Bedarf an Sportlehrkräften berücksichtigen,

  • beim Einsatz der Lehrkräfte den Bedarf für den Sportunterricht decken,

  • beim Ausfall einer Sportlehrkraft die Vertretungsstunde als "Bewegungsstunde"durchführen,

  • beim Ausfall einer Sportstunde wegen einer mehrstündigen Klassenarbeit Kompensationsmöglichkeiten in anderen Unterrichtszeiten schaffen.

Außerunterrichtliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote und -möglichkeiten finden oftmals aus personellen und organisatorischen Gründen nicht statt. Dies muss nicht zwangsläufig so sein.

  • Manche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote können vor- oder nachgeholt werden.

  • In den weiterführenden Schulen sind viele Schülerinnen und Schüler bereit und in der Lage, Bewegungsaktivitäten zu arrangieren oder sogar Sportangebote zu leiten (z. B. Schulsportgemeinschaften).

  • Die regelmäßige Ausbildung von Sporthelferinnen und Sporthelfern ermöglicht einen vielfältigen Einsatz zur Sicherung außerunterrichtlicher Bewegungsangebote.

Die rechtliche Situation ist in den deutschsprachigen Ländern unterschiedlich. In der Schweiz beispielsweise sind wöchentlich drei Stunden Sport- und Bewegungsunterricht per Gesetz vorgeschrieben. Wer kürzt, handelt gegen das Gesetz. Dass Sportunterricht ausfallen kann, kommt natürlich auch in solchen Ländern vor, in denen regelmäßiger Sportunterricht gesetzlich gesichert ist

EDK (2005): Bewegungserziehung und Bewegungsförderung in der Schule. Erklärung der Schweizerischen Erziehungsdirektoren-Konferenz vom 28. Oktober 2005