DGUV Regel 108-601 - Branche Einzelhandel

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Allgemeine Tätigkeiten

3.1.1
Umgang mit Paletten und Flurförderzeugen

Paletten und Flurförderzeuge sind aus dem Einzelhandel nicht wegzudenken und gehören zum Arbeitsalltag. Im Einzelhandel besonders verbreitet sind Mitgänger-Flurförderzeuge; Vom einfachen Handhubwagen, bis zum Hochhubwagen mit Einlagerungshöhen bis 4 Meter und Tragfähigkeiten bis 2 Tonnen können große Gewichte leicht bewegt werden. Zu den Flurförderzeugen gehört auch der Rollbehälter, auch Rollcontainer genannt. Er wird ebenfalls im Einzelhandel oft genutzt.

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Abb. 7
Bei Verwendung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen (Mitgängerflurförderzeugen oder Gabelstaplern) ist der Einsatz von entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), insbesondere von Sicherheitsschuhen, mindestens der Kategorie S1, vorgeschrieben.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 3-14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge"

  • DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte"

  • DGUV Regel 108-603 "Lagerlogistik"

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten"

  • DGUV Information 208-048 "Sicherung palettierter Ladeeinheiten"

  • VDI Richtlinie 4407:2009-12 "Entscheidungskriterien für die Auswahl mehrwegfähiger Ladungsträger in Form von Transportverpackungen"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Beim Transport von Waren kann es zu folgenden Gefährdungen kommen:

  • Stürzen, stolpern über Paletten

  • Verletzungen der Hände durch z. B. Nägel, Holzsplitter an Paletten oder beim Rangieren von Rollbehältern

  • Verletzungen der Füße durch Anfahren oder beim Absetzen von Lasten

  • Verletzungen durch unkontrolliert wegschnellende Gummispanngurte

  • Absturz/Kippen von Paletten und/oder Transportgütern

  • Quetschgefahr zwischen Flurförderzeug, z. B. Deichsel und Regalen/Wänden

  • Schwere Quetschungen durch Umkippen von Flurförderzeugen oder Abstürzen von der Laderampe

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Wahl des Ladungsträgers

Achten Sie bei der Auswahl der Ladungsträger bei Logistikprozessen in Ihrem Betrieb

  • auf die Beschaffenheit der Ware

  • auf die zulässige Nutzlast des Ladungsträgers

  • auf die vorhandenen Transportmittel im Betrieb

  • auf die Arbeitsvorgänge beim Umgang damit,

um Belastungen für Ihre Beschäftigten zu reduzieren.

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Abb. 8
Einwegpalette:

  • auch Exportpalette genannt

  • für den einmaligen Transport vom Hersteller zum Verbraucher bestimmt

  • verbleibt danach im Unternehmen, das sie zu entsorgen hat

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Abb. 9
Mehrwegpalette:

  • für die Mehrfachnutzung konzipiert, d.h. in der Regel stabiler als eine Einwegpalette

  • hergestellt nach fest definierten Herstellernormen. Eine der bekanntesten normierten Paletten ist die Euro-Pool-Palette, welche unter den Marken EPAL (European Pallet Association e.V.), WORLD, CHEP und LPR angeboten wird.

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Abb. 10
Ist wenig Rangierraum vorhanden, ist der Handhubwagen gut geeignet, besonders bei geringen Lastgewichten. Handhubwagen gibt es auch mit elektrischer Unterstützung zur Reduzierung der körperlichen Belastungen Ihrer Beschäftigten.

Umgang mit Rollbehältern

Wirken Sie bei Ihrem Lieferanten, wenn nötig, darauf hin, dass nur noch Textilspannbänder an den Rollbehältern zum Einsatz kommen. Diese bergen ein geringeres Verletzungsrisiko als Gummispanngurte.

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Verkehrswege ein sicheres Rangieren der Rollbehälter zulassen.

Sortieren Sie Rollbehälter bei Schäden, z. B. an Seitenwänden oder Rollen, aus.

Umgang mit Mitgänger-Flurförderzeugen

Paletten sollen ausschließlich für den Transport und die Lagerung von Gütern verwendet werden. Das Anheben von Personen auf Paletten ist verboten.

Während des Transports mittels Flurförderzeugen muss die Palette bodennah verbracht werden, um die Kippgefahr in Kurven zu mindern.

  • Benutzung des Flurförderzeugs nur durch beauftragte Personen, bei Flurförderzeugen mit Sitz ist eine bestandene Fahrprüfung erforderlich.

  • Lasten so laden, dass sie nicht herabfallen oder sich verschieben können. Sperren Sie kurzzeitig Bereiche für Personen ab, wenn Sie z. B. Paletten aus oberen Regalebenen holen.

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Abb. 11
Zusätzlichen Handschutz bieten Rollbehälter mit nach innen versetzten Griffen.

Lagerung von Ladungsträgern

Lagern Sie unbenutzte Paletten liegend und nicht in Verkehrswegen. Achten Sie beim Errichten von Paletten-Stapeln auch auf brandschutztechnische Aspekte, wie z. B. Mindestabstände zu technischen Einrichtungen (u.a. Sprinklerkopf, Beleuchtung).

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Abb. 12
Die Schlankheit von Stapeln - das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche - darf nicht größer als 6:1 sein. Bei der Lagerung in Stapelform ist eine maximale Neigung von 2 % einzuhalten.

Umgang mit defekten Ladungsträgern

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Abb. 13

Nicht gebrauchsfähig sind Flachpaletten, wenn eine oder mehrere der folgenden Beschädigungen vorliegen:

  1. 1.

    Ein oder mehrere Bretter fehlen oder sind schräg bzw. quer gebrochen

  2. 2.

    Mehr als zwei Bodenrand-, Deckrandbretter oder ein Querbrett sind so abgesplittert, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist

  3. 3.

    Ein Klotz fehlt, ist so zerbrochen oder abgesplittert, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist

  4. 4.

    Die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder sind unleserlich

  5. 5.

    Offensichtlich unzulässige Bauteile wurden zur Reparatur verwendet (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze)

  6. 6.

    Der Allgemeinzustand ist so schlecht, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze)

Sicherung der Ware auf dem Ladungsträger

Sichern Sie Waren auf der Palette z. B. mit Stretchfolie oder Umreifungsbändern. Für tiefergehende Informationen zum Thema Flurförderzeuge siehe Branchenregel "Lagerlogistik".

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln beim Umgang mit Paletten, Flurförderzeugen und anderen Arbeitsmitteln leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.1.2
Manueller Warenumgang

Produkte werden verpackt oder unverpackt, einzeln oder in größeren Verpackungseinheiten (Gebinden) bewegt. Dabei können von zerbrechlichen, verderblichen, schweren oder sperrigen Produkten Gefährdungen ausgehen. Neben dem Lastgewicht sind auch die Umgebungsbedingungen sowie die Häufigkeit beim manuellen Warenumgang zu betrachten.

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Abb. 14
Achten Sie auf eine standsichere Lagerung und Präsentation. Gebinde sollten nur in dafür vorgesehen Verkaufs- und Lagereinrichtungen aufbewahrt werden.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 2 der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV)

  • Gesetzliche Regelungen entsprechend der Produkteigenschaften (bspw. GefStoffV, BioStoffV, SprengV, Transport-Regeln)

  • "Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System" (Arbeitsmedizinische Regel, AMR 13.2)

  • "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe, TRBA 500

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • DGUV Information 208-033 "Belastungen für Rücken und Gelenke - was geht mich das an?"

  • DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen"

  • DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" (bisher BGG/GUV-G 966)

  • Beispielsammlung als Hilfe bei der Auswahl von geeignetem Fußschutz des Sachgebietes Fußschutz der DGUV http://www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete/sachgebiet-fussschutz/index.jsp

  • Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI):

    • LV 9 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten"

    • LV 29 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten"

    • LV 57 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei manuellen Arbeitsprozessen"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Beim Transport von Waren, der Einlagerung und Entnahme bzw. der Warenpräsentation zu Verkaufszwecken kann es zu folgenden Hauptgefährdungen kommen:

  • Absturz von Personen, z. B. von Leitern beim Verräumen

  • Stolpern über herumliegende Gegenstände und Ausrutschen auf herumliegenden Gegenständen

  • Verletzung von Personen durch herabfallende Ware, z. B. infolge beschädigter Paletten oder Regale oder indem Ware vom Kommissioniergerät fällt

  • Quetschen und Scheren zwischen Kommissioniergerät und Einrichtungen außerhalb (Regale, Gebäudeteile, andere Arbeitsmittel oder Waren)

  • Anfahren von Personen mit dem Kommissioniergerät

  • Verletzungen, z. B. Schürf-, Stich- und Schnittwunden beim Umgang mit Kartonagen und Messern

  • Hautschädigungen, z. B. bei Feuchtarbeit, starker Beanspruchung der Haut durch häufigen Kontakt mit Kartonagen, intensive Hautreinigung nach stark schmutzenden Tätigkeiten, Hitze oder Kälte

  • Vom Produkt bzw. beschädigten Produkt ausgehende Gefährdung durch austretende Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe, Pilzsporen (z. B. bei verdorbenen Lebensmitteln) oder durch zerbrochenes Glas und Porzellan

  • Gefährdung durch Heben und Tragen, Ziehen und Schieben, Strecken und Bücken, z. B. bei ungünstigen Greifbedingungen, bei sperrigen Produkten, hohem Lastgewicht oder durch sich oft wiederholende Bewegungsabläufe

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Organisation des Warenumgangs

Generell gilt:

  • Reduzieren Sie Gebindegrößen

  • Verringern Sie Packhöhen, z. B. bei palettierter Ware

  • Vermeiden Sie ungünstige Körperhaltungen

Prüfen Sie, ob die Ware allein manuell bewegt werden muss, oder mit Hilfsmitteln, z. B. Flurförderzeugen (siehe auch Kap. 3.1.1 "Umgang mit Paletten und Flurförderzeugen") oder zu zweit bewegt werden kann. Zum Ermitteln und Beurteilen der Belastungen sollten Sie die passende Leitmerkmalmethoden anwenden (siehe Handlungsanleitungen bei "Weitere Informationen").

Bieten Sie arbeitsmedizinische Vorsorge an, falls nach der Leitmerkmalmethode entsprechende Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können (ab Risikowert 3).

Stellen Sie sicher, dass die Regelungen des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden, z. B. dürfen Schwangere nicht mehr als 5 kg heben/tragen.

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Abb. 15
Tritte

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Abb. 16
Hebe- und Tragehilfen

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Abb. 17
Kommissioniergeräte

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Abb. 18
Sicherheitskartonmesser

Hilfsmittel zum Verräumen der Ware

Stellen Sie Ihren Beschäftigten Hilfsmittel zur Verfügung, die ein sicheres und die Gesundheit der Beschäftigten schonendes Verräumen ermöglichen:

  • (Podest-)Leitern, Tritte als Aufstiegshilfen bei Arbeiten geringen Umfangs

    • Hocker, Stühle, Regalböden, Getränkekisten u. ä. dürfen nicht als Aufstieg verwendet werden.

    • Leitern sind vor der Benutzung auf erkennbare Mängel zu prüfen; schadhafte Leitern dürfen nicht benutzt werden und sind dem Vorgesetzten zu melden.

    • Auf der Leiter nicht seitlich hinauslehnen: Kippgefahr! Besser von der Leiter herabsteigen und die Leiter umstellen.

  • Kommissioniergeräte, Gerüste, Podestleitern bei Arbeiten größeren Umfangs

    • Setzen Sie nur unterwiesene oder ausgebildete, schriftlich beauftragte Beschäftigte für die Arbeit mit Hubarbeitsbühnen ein. Einheitliche Kriterien für die Ausbildung und Beauftragung der Bedienpersonen von Hubarbeitsbühnen finden Sie im DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen".

    • Organisieren Sie beim Einsatz von gemieteten Bühnen eine Einweisung der Bedienpersonen in das Gerät.

  • Hebe- und Tragehilfen

  • Sicherheitskartonmesser

Ordnung und Sauberkeit

Sorgen Sie als Unternehmerin bzw. als Unternehmer dafür, dass

  • Verpackungsmaterialien, z. B. leere Kartons und Folie umgehend entsorgt werden

  • ausgetretene Flüssigkeiten umgehend aufgewischt werden

  • Krümel auf dem Fußboden, z. B. nach der Bestückung des Backwarenregals und im Bereich der Backstation, aufgenommen werden

  • herumliegendes Blattwerk und Erde, z. B. nach der Bestückung der Pflanzen- oder Obst- und Gemüse-Auslage zügig beseitigt werden

damit andere Beschäftigte oder Kundinnen und Kunden nicht stolpern oder ausrutschen.

Verkaufs- und Lagereinrichtungen

Um eine Überlastung von Lagereinrichtungen zu vermeiden, beachten Sie die Vorgaben der Regalhersteller. Bei Abverkauf von Ware direkt von der Palette muss diese auch dann noch sicher entnommen werden können, wenn die Umreifung entfernt wurde, z. B. bei aufrecht gepackten Steinplatten.

Handhabung verderblicher Produkte

Sind verderbliche Produkte, z. B. Obst und Gemüse, verschimmelt, achten Sie darauf die Ware auf direktem Weg zu entsorgen ohne den Schimmelbelag aufzuwirbeln. Nutzen Sie, wenn möglich, Handschuhe und Schutzkleidung, z. B. in Form von Einwegschürzen. Waschen Sie sich danach die Hände.

Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)

Über die Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Art PSA erforderlich ist. Regelungen hierzu können ggf. in einer Betriebsvereinbarung oder Betriebsanweisung festgelegt werden. Abbildungen 19, 20 und 21 zeigen Beispiele geeigneter Schutzhandschuhe.

Bei Gefahr von Fußverletzungen (z. B. beim Umgang mit Flurförderzeugen) müssen Sicherheitsschuhe, mindestens der Kategorie S1, getragen werden.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen über den manuellen Warenumgang, das richtige Heben und Tragen und Besonderheiten bei einzelnen Produktgruppen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

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Abb. 19
Arbeitshandschuhe, z. B. Gewebehandschuhe mit Anti-Rutsch-Beschichtung (Noppen o. ä.)

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Abb. 20
Kälteschutzhandschuhe

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Abb. 21
Schutzhandschuhe mit langen Stulpen

3.1.3
Umgang mit Gefahrstoffen

In fast allen Handelsbetrieben wird mit Flüssigkeiten, Pulvern, Pasten, Sprays und auch Gasen umgegangen und/oder gehandelt. Viele dieser Produkte sind harmlos. Andere Stoffe oder Produkte haben Eigenschaften, die sie für den Menschen gefährlich machen, wenn sie freigesetzt oder falsch genutzt werden. Solche Produkte werden deshalb als Gefahrstoffe bezeichnet und gekennzeichnet.

Piktogramm nach GHSGefahrenbezeichnung
ccc_3681_as_111.jpgEntzündbar
ccc_3681_as_45.jpgUnter Druck stehende Gase
ccc_3681_as_60.jpgAkute Toxizität
ccc_3681_as_132.jpgAkute Toxizität, reizend, sensibilisierend
ccc_3681_as_80.jpgGewässergefährdend
ccc_3681_as_157.jpgEntzündend wirkend
ccc_3681_as_10.jpgÄtzend
ccc_3681_as_89.jpgSensibilisierend, Kanzerogen, reproduktionstoxisch
ccc_3681_as_70.jpgExplosiv
ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • Chemikaliengesetz (ChemG)

  • §§ 4-8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) (auch "CLP-Verordnung" genannt)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 510)

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-005 "Spraydosen und Gaskartuschen in Verkaufsstellen"

  • DGUV Information 213-034 "GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen"

  • BGHW Wissen W13-1 "Gefahrstoffe Grundlagen"

  • www.gischem.de Gefahrstoffinformationssystem

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe entstehen durch direkten Kontakt bzw. Aufnahme in den Körper. Dies kann

  • durch Einatmen von Gasen, Dämpfen oder Stäuben (inhalativ)

  • durch Verschlucken von Flüssigkeiten oder Feststoffen (oral) oder

  • durch Aufnahme von Arbeitsstoffen durch die Haut (resorptiv) erfolgen.

Zusätzlich können beim Verkauf, bei der Bereitstellung, Lagerung und Anwendung der Gefahrstoffe Gefährdungen beim Freisetzen infolge von Havarien bzw. defekten Behältern entstehen, z. B. Brand- und Explosionsgefahr.

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Überblick verschaffen und behalten

Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe.

In der Haustechnik (siehe Kap. 3.6.1), in der Schauwerbegestaltung und im Bereich Reinigung der Betriebsstätte (siehe Kap. 3.6.2) sammeln sich erfahrungsgemäß Gefahrstoffe (Reinigungsmittel o. ä.) an. Gehen Sie regelmäßig den Bestand durch und prüfen Sie, ob Gefahrstoffe noch benötigt werden oder durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können. Dokumentieren Sie die Prüfung (Substituierungsprüfung). Entsorgen Sie nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sachgerecht und umweltverträglich.

Beschaffen von Informationen zu den Gefahrstoffen

Fordern Sie zu Gefahrstoffen in Ihrem Betrieb aktuelle Sicherheitsdatenblätter der Hersteller an, und archivieren Sie diese. So können die Sicherheitsdatenblätter leicht zur Informationsbeschaffung herangezogen werden.

Stoffdatenbanken liefern Hinweise zu Reinstoffen:
ccc_3681_as_87.jpgwww.gischem.de

Erstellen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) und aktualisieren Sie dieses regelmäßig.

Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen

  • Gefahrstoffe nur in geeigneten gekennzeichneten Behältern aufbewahren (z. B. keine Getränkeflaschen)

  • persönliche Schutzausrüstungen benutzen, falls im Umgang mit dem Gefahrstoff erforderlich

  • Funktion und Wirksamkeit notwendiger technischer Schutzeinrichtungen (z. B. technische Absaugung, Lüftungsanlage) regelmäßig überprüfen lassen

  • bei Bedarf zusätzliche Ausstattung zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen (z. B. Augenspüleinrichtungen)

Veranlassen Sie bzw. bieten Sie arbeitsmedizinische Vorsorge an, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die dies erfordern oder wenn Erkrankungen auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sind.

Lagerung von Gefahrstoffen

Als "Lagerung" gilt Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Hierzu ist insbesondere Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 510) zu beachten. Im Anhang finden Sie Anlage 2 der TRGS 510 "Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden". Dort ist tabellarisch aufgeführt, welche Mengen an entzündbaren Flüssigkeiten z. B. in Lagerräumen unterschiedlicher Größe gelagert werden dürfen.

Über die in Tabelle 1 genannten Mengen an entzündbaren Flüssigkeiten sind bis zu einer Menge von max. 1000 kg netto in einem feuerhemmend ("F30") abgetrennten Lagerraum zu lagern, über 1000 kg entzündbare Flüssigkeiten in einem feuerbeständig ("F90") abgetrennten Lagerraum zu lagern.

Lagerung von Gefahrstoffen in Arbeitsräumen

In Arbeitsräumen darf lediglich die für den Fortgang der Arbeit ("Handgebrauch") erforderliche Menge entzündbarer Flüssigkeiten vorhanden sein. Als "Handgebrauch" gelten maximal 10 kg extrem entzündbare, 20 kg leicht entzündbare und 100 kg entzündbare Flüssigkeit, die in zerbrechlichen Behältern von max. 2,5 L Inhalt bzw. in nicht zerbrechlichen Gefäßen von max. 10 L Inhalt vorgehalten werden.

Über den "Handgebrauch" hinausgehende Mengen gelten als Lagerung.

Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

In Anlage 2 der TRGS 510 im Anhang dieser Branchenregel finden Sie auch konkrete Regelungen zur Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen.

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Abb. 22
Über den Tagesbedarf hinausgehende Mengen der Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen sind in Vorratsräumen zu lagern.

Lassen Sie sich von Fachleuten (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) beraten, wenn Sie größere Mengen als in Anlage 2 beschrieben lagern möchten. Erhöhte formale, materielle und organisatorische Anforderungen müssen dann eingehalten werden, z. B. Gefahrstoffschränke.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie mit Hilfe der Sicherheitsdatenblätter Betriebsanweisungen für den Umgang mit allen im Betrieb verwendeten und zum Kauf angebotenen Gefahrstoffen. Gefahrstoffe mit gleichen Gefährdungsmerkmalen (z. B. ätzende Gefahrstoffe) lassen sich in einer Gruppen-Betriebsanweisung zusammenfassen. Ein Beispiel einer Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen finden Sie im Anhang. Unterweisen Sie die Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

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Abb. 23
Lagerung im Chemikalienschrank

3.1.4
Verkauf und Lagerung von Feuerwerk

Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) werden zu Silvester zum Verkauf bereitgehalten. Sie enthalten explosionsfähige Stoffe oder Stoffgemische. Um Personen- und auch Sachschäden zu vermeiden sind Lagerung und Verkauf im Sprengstoffrecht geregelt. Verantwortliche Personen in den Verkaufsstellen sind für die Einhaltung der Vorschriften zu benennen.

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Abb. 24
Feuerwerk

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • Sprengstoffgesetz (SprengG)

  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

  • Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

  • Sprengstofflager-Richtlinien (SprengLR 410)

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • BGHW Wissen W27-1 "Verkauf von Silvester-Feuerwerkskörpern"

  • Merkblatt für den Einzelhandel über Verkauf und Aufbewahrung von Feuerwerk der Kategorie 1 und 2 bzw. Klasse I und II zum Jahreswechsel, Herausgeber: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Postfach 10 34 39, 70029 Stuttgart

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Vor allem durch den nicht-sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern kommt es zu Gefährdungen durch Brände und Explosionen.

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Verkauf von Feuerwerkskörpern

Pyrotechnische Gegenstände werden in die Kategorie 1 (frühere Bezeichnung "Kleinstfeuerwerk", Klasse I) und Kategorie 2 (frühere Bezeichnung "Kleinfeuerwerk", Klasse II) eingeteilt und nur diese beiden Kategorien dürfen im Handel verkauft werden. Zur Kategorie 1 gehören z. B. Tischfeuerwerk und Wunderkerzen, zur Kategorie 2 zählen z. B. Raketen oder China-Böller (Silvesterfeuerwerk). Der Verkauf darf nur in der "kleinsten Verpackungseinheit" mit Gebrauchsanweisung erfolgen. Mittelfeuerwerk (Kategorie 3) und Großfeuerwerk (Kategorie 4) sind ausschließlich für den professionellen Gebrauch bestimmt.

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Abb. 20
CE-Zeichen

Der Verkauf von Artikeln der Kategorie 1 ist ganzjährig erlaubt. Der Verkauf der Artikel der Kategorie 2 ist nur zwischen dem 29. Dezember und 31. Dezember, an Personen über 18 Jahren, innerhalb von Verkaufsräumen erlaubt. Der Verkauf aus einem Kiosk heraus oder an offenen Verkaufsständen in Einkaufsstraßen ist unzulässig. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände abgegeben werden, die ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, das heißt gekennzeichnet sind mit u. a. CE-Zeichen und Registrierungsnummer. In jeder Betriebsstätte muss eine ausreichende Anzahl an verantwortlichen Personen über 18 Jahren bestellt werden. Die verantwortlichen Personen sind bei der zuständigen Behörde zu benennen und haben über den Verkauf der Feuerwerkskörper Aufsicht zu führen. Ebenso haben sie die sichere Aufbewahrung und den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu gewährleisten, dazu gehört auch die Unterweisung der Beschäftigten über die Unfallgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zu deren Abwendung.

Der erstmalige Verkauf ist mind. 2 Wochen vor Aufnahme der zuständigen Behörde schriftlich formlos anzuzeigen.

Diese Vertriebsanzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz ist kostenfrei und muss folgende Angaben enthalten:

  • Sitz der Betriebsstätte

  • mit der Leitung der Betriebsstätte oder Filiale beauftragte Person

  • für den Verkauf verantwortliche Person (z. B. Inhaber, Filialleiter, Abteilungsleiter) mit Anschrift

  • Datum und Unterschrift

AufbewahrungsräumeIn BAM-zugelassener Verpackung2In nicht BAM-zugelassener Verpackung
Arbeits- oder Verkaufsraum70 kg
Nettoexplosivstoffmasse
Der Anteil in nicht BAM-geprüfter Verpackung darf jeweils maximal 20 % der zulässigen Aufbewahrungsmenge in BAM-zugelassener Verpackung betragen
Gebäude mit WohnraumLagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz1100 kg
Nettoexplosivstoffmasse
Gebäude ohne WohnraumLagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz1100 kg
Nettoexplosivstoffmasse
Lagerraum mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz3350 kg
Nettoexplosivstoffmasse
Außerhalb eines GebäudesOrtsbewegliche Aufbewahrung (z. B. Container, Auflieger ohne Zugmaschine)4350 kg
Nettoexplosivstoffmasse
Fußnote 2Blister- oder Klarsichtverpackungen, die mit BAM-Kennzeichen versehen sind (§ 21 Abs. 4 1. SprengV).
BAM= Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Fußnote 1Wände, Decken und tragende Bauteile müssen mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sein.
Fußnote 3Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30 nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei.
Fußnote 4Auf die Abstimmungsverpflichtung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle wird hingewiesen
(Nr. 4.2 Abs. 3 Anhang zur 2. SprengV).

Lagerung von Feuerwerkskörpern

Die Aufbewahrung kleiner Mengen der Kategorien 1 und 2 im Verkaufsraum ist bis 70 kg Nettoexplosivstoffmasse genehmigungsfrei. Ebenso die Aufbewahrung von bis 350 kg Nettoexplosivstoffmasse in einem Lagerraum mit mindestens schwer entflammbaren Wänden, Decken und tragenden Bauteilen. Über diese Mengen hinausgehende Lagerungen sind nur mit Genehmigung der jeweiligen Aufsichtsbehörde nach Prüfung des baulichen Brandschutzes zulässig.

Nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gelten Höchstlagermengen nach Tabelle auf Seite 28, angegeben als Nettoexplosivstoffmasse (NEM), das entspricht der Summe des Nettoinhalts aller Gegenstände.

Im Aufbewahrungsraum darf weder geraucht noch offenes Feuer oder offenes Licht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der pyrotechnischen Gegenstände dürfen keine entzündbaren Stoffe (z. B. Benzin, Papier, Kartonagen) oder Druckgasdosen (z. B. Spraydosen) gelagert werden. In unmittelbarer Nähe des Verkaufsstandes bzw. am Eingang zum Aufbewahrungsraum sollten mind. je 2 Pulverlöscher (je 6 kg) bereitgehalten werden. Bei der Aufbewahrung ist weiter darauf zu achten, dass die Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann, also nicht an Heizkörpern, Heizleitungen oder in direkter Sonneneinstrahlung aufbewahren. Weiterhin ist eine trockene, vor Feuchtigkeit geschützte Aufbewahrung zu gewährleisten.

Aufbewahrungsräume sind verschlossen zu halten, um die unbefugte Entnahme zu verhindern.

Weitere Lagerrestriktionen können durch die örtlichen Behörden angeordnet werden. Diese sind zwingend zu beachten.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln bei der Lagerung und dem Verkauf von Feuerwerk leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.1.5
Brandschutz im Einzelhandel

Brände sind verhältnismäßig seltene Ereignisse, wenn man die große Zahl an kleinen und großen Einzelhandelsgeschäften in Deutschland entgegenstellt. Doch ein Brand kann große Sachschäden und schlimmstenfalls auch Personenschäden verursachen. Daher dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nicht müde werden, auf die Einhaltung von brandverhütenden Maßnahmen zu achten und immer für den Brandfall gerüstet zu sein.

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Abb. 25
Brandschutz- und Notfallmaßnahmen

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • Bauordnungen der Länder, ggf. mit Sonderbauverordnungen (z. B. für Verkaufsstätten)

  • § 22 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A1.3)

  • "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2)

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"

  • DGUV Information 205-002 "Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten"

  • DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" (bisher BGI 847)

  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung"

  • DGUV Information 205-025 "Feuerlöscher richtig einsetzen" (Plakat)

  • DIN 14096:2014-05, "Brandschutzordnung - Regeln für das Erstellen und das Aushängen"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Bei einem Brand ist der giftige Rauch eine der größten Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit der Menschen. Er versperrt nicht nur die Sicht, sondern führt beim Einatmen (Rauchgasinhalation) zu einer Rauchvergiftung. Gefährdungen für Beschäftigte entstehen aber auch durch die direkte Brand- bzw. Flammeneinwirkung in Form von Verbrennungen.

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Vermeidung von Bränden

Erlassen Sie ein generelles Rauchverbot in Ihrer Betriebsstätte. In definierten Raucherbereichen sind nicht-brennbare Behälter mit selbstschließendem Deckel oder selbstverlöschende Behälter für Abfälle (Aschereste) zur Verfügung zu stellen. Treffen Sie Regelungen für den Umgang mit offenem Feuer und Heißarbeiten im und am Gebäude. Die Vorlage eines Erlaubnisscheins für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten finden Sie in Infoblatt Nr. 3 des Sachgebietes "Betrieblicher Brandschutz".

Vermeiden Sie Ansammlungen brennbarer Materialien (z. B. Kartonagen, Folien). Stellen Sie sicher, dass Ansammlungen brennbarer Materialien vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Stellen Sie Behälter mit brennbaren Materialien auf dem Betriebsgelände in einem ausreichenden Abstand zum Gebäude auf.

Lassen Sie elektrische Betriebsmittel in Ihrem Betrieb regelmäßig durch eine befähigte Person, z. B. eine Elektrofachkraft, prüfen. Stellen Sie Wärme produzierende elektrische Betriebsmittel (Kaffeemaschine, Wasserkocher) auf nicht-brennbaren Unterlagen auf (Metallplatte, Fliese o. ä.).

Erstellen Sie für Ihren Betrieb einen Maßnahmenkatalog zur Vermeidung von Bränden. Dieser kann z. B. eine Brandschutzordnung und einen Alarmplan enthalten.

Baurechtliche Vorgaben können weitere Maßnahmen fordern. Prüfen Sie dies für die von Ihnen genutzten Gebäude kritisch. Ziehen Sie gegebenenfalls Fachleute hinzu.

Branderkennung und -meldung

Brände können durch die Installation von Brandmeldern, wie z. B. Rauch-, Wärme- oder Flammenmeldern, früh erkannt werden. Eine Möglichkeit zur Meldung eines Brandes (z. B. zur örtlichen Feuerwehr) ist die Installation einer automatischen Brandmeldeanlage.

Verhinderung der Brandausbreitung

Sorgen Sie dafür, dass Brandschutztüren und -tore geschlossen sind. Um den betrieblichen Verkehr zu vereinfachen, können Sie eine Feststellanlage mit Auslösevorrichtung installieren.

Dort, wo Lüftungskanäle durch Brandabschnitte führen, müssen diese mit Feuerschutzklappen ausgerüstet sein. Achten Sie auch auf die ordnungsgemäße Abschottung für Kabeldurchführungen und Rohrleitungen.

Sorgen Sie dafür, dass die vorhandene Brandschutztechnik auch einsatz- und funktionsbereit ist. Organisieren Sie eine regelmäßige Wartung und Prüfung der Technik.

Brandbekämpfung

Installieren Sie eine ausreichende Anzahl geeigneter Feuerlöscher und bei Bedarf Wandhydranten und Sprinkleranlagen.

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Abb. 26
Feuerlöscher gut erreichbar in Greifhöhe

Die verschiedenen für Ihren Einsatzzweck geeigneten Löschmittelarten und die genaue Anzahl der erforderlichen Löschmitteleinheiten (LE) sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten, ASR A2.2 beschrieben. Ziehen Sie gegebenenfalls Fachleute hinzu.

Sorgen Sie für ausreichend betriebliche Brandschutzhelfer und üben Sie regelmäßig für den Notfall, siehe auch Kap. 3.1.6 "Flucht- und Rettungswege".

Für Verkaufsstätten größer 2000 m2 ist die Bestellung eines oder einer Brandschutzbeauftragten vorgeschrieben aufgrund der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer bzw. Sonderbauverordnungen (z. B. für Verkaufsstätten) bzw. Verkaufsstättenverordnungen.

Brandklassen nach DIN EN2 "Brandklassen"

Ausgabe Januar 2005

PiktogrammBrandklasse
ccc_3681_as_86.jpgBrandklasse A:
Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung.
Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen
ccc_3681_as_23.jpgBrandklasse B:
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen
Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin
ccc_3681_as_82.jpgBrandklasse C:
Brände von Gasen
Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Actylen, Erdgas, Stadtgas
ccc_3681_as_122.jpgBrandklasse D:
Brände von Metallen
Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen
ccc_3681_as_51.jpgBrandklasse F:
Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie eine Brandschutzordnung bzw. Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln bei einem Brand und der Brandbekämpfung leicht verständlich zusammenfasst bzw. zusammenfassen. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.1.6
Flucht- und Rettungswege

Freie Flucht- und Rettungswege retten Menschenleben! Fluchtwege dienen dem sicheren Verlassen der Arbeitsstätte im Falle eines Notfalls, z. B. eines Brandes. An Gebäude mit regem Kundenverkehr werden höhere Anforderungen gestellt, damit Betriebsfremde, die nicht ortskundig sind, sich im Ernstfall orientieren und das Gebäude schnell verlassen können.

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Abb. 27+28
Kennzeichnen Sie Flucht- und Rettungswege durch nachleuchtende Piktogramme und installieren Sie ggf. Sicherheitsbeleuchtungen.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • Bauordnungen der Länder, ggf. mit Sonderbauverordnungen (z. B. für Verkaufsstätten)

  • § 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A1.3)

  • "Türen und Tore" (ASR A1.7)

  • "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3)

  • "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" (ASR A3.4/7)

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-010 "Verschlüsse für Türen von Notausgängen"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Gefährdungen entstehen durch:

  • verschlossene Notausgangstüren

  • zugestellte Fluchtwege und blockierte Notausgänge (auch von außen, z. B. durch abgestellte Fahrzeuge)

  • Notausstiege, die nicht mehr zu nutzen sind, weil z. B. die zu öffnenden Gitter eingerostet sind

  • Fluchtwege und Notausgänge, die nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet sind

  • nicht oder schlecht sichtbare Fluchtwegzeichen, z. B. durch verdeckende Plakate oder defekte Leuchtmittel

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Fluchtwege ermöglichen bei Feuer und anderen Gefahrenlagen eine rasche Flucht aus Gefahrenbereichen und ermöglichen es in der Regel zugleich den Rettungskräften schnell zu diesen Bereichen zu gelangen.

Evakuierungskonzept

Erstellen Sie ein Konzept zur Evakuierung von Personen im Notfall.

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Abb. 29
Erstellen Sie bei Bedarf zusätzlich einen Flucht- und Rettungsplan.

Beachten Sie: In Deutschland wird in einigen Ländern ein Flucht- und Rettungsplan, falls dieser erforderlich ist, baurechtlich gefordert. Ansonsten finden Sie im Folgenden Kriterien für die Notwendigkeit einen Flucht- und Rettungsplan zu erstellen:
  • hohe Anzahl von Personen

  • unübersichtliche Fluchtwegführung

  • hoher Anteil ortsunkundiger Personen

  • Durchquerung großer Räume

  • große Anzahl mobilitätseingeschränkter Personen

Halten Sie Flucht- und Rettungswege stets frei und engen Sie diese nicht ein. Je nach Anzahl der Personen gelten unterschiedliche Fluchtwegbreiten:

Mindestbreite der Fluchtwege gemäß ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan":

Mindestbreite der Fluchtwege
Anzahl der Personen
(Einzugsgebiet)
Lichte Breite
(in m)
bis 50,875
bis 201,00
bis 2001,20
bis 3001,80
bis 4002,40

Für Verkaufsstätten größer 2000 m2 gelten gesonderte Breiten aufgrund der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer bzw. Sonderbauverordnungen (z. B. für Verkaufsstätten) bzw. Verkaufsstättenverordnungen.

Notausgangstüren müssen sich jederzeit von innen ohne Hilfsmittel, z. B. Schlüssel, leicht öffnen lassen. Beispielhaft sind hier Panikschlösser, Panikstangen, Entriegelungshebel oder -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen zu nennen. Notausgangstüren müssen nach außen zu öffnen sein.

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Abb. 30
Um einem Zustellen der Türe entgegenzuwirken, sollte auf der Außenseite das Verbotszeichen "Abstellen oder Lagern verboten" angebracht sein.

Achten Sie darauf, dass Notausgänge und Notausstiege von der Außenseite nicht zugestellt werden können, z. B. durch abgestellte Mülltonnen, Fahrzeuge, Fahrräder.

Im Bedarfsfall können Sie auch die Fläche markieren und mit einem Parkverbotsschild mit Hinweis auf Notausgang kennzeichnen.

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Abb. 31
Auch die Abgrenzung des Bereiches durch Poller ist möglich.

Übungen für den Notfall

Organisieren Sie regelmäßig Übungen für den Notfall:

  • Wer macht wann was?

  • Wer setzt den Notruf ab?

  • Wer unternimmt ggf. einen Löschversuch?

  • Wer evakuiert?

  • Sind allen Beschäftigten die entsprechenden Fluchtwege und Sammelstellen bekannt?

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Fassen Sie die notwendigen Verhaltensregeln bei einer Evakuierung, z. B. im Brandfall, leicht verständlich zusammen. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.1.7
Umgang mit Geräten zur Diebstahlsicherung

Im Einzelhandel werden elektromagnetische Felder zur Warensicherung genutzt (elektronische Artikelsicherungssysteme, kurz: EAS). EAS bestehen aus einem Etikett zur Sicherung der Ware, Warensicherungsantennen am Ausgang sowie einem Deaktivator, mit denen die Sicherungsetiketten deaktiviert werden können.

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Abb. 32
Sicherungsetikett

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Abb. 30
Vor allem in unmittelbarer Nähe zu den Antennen und den Deaktivatoren kann es zu höheren Abstrahlungswerten kommen.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 15 bzw. 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Regel 103-013 bzw. 103-014 "Elektromagnetische Felder" (bisher BGR B11 bzw. GUV-R B 11)

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder" (bisher BGI/GUV-I 5111)

  • DGUV Information 203-044 "Lass Dich nicht beeinflussen! - Poster" (bisher BGI/GUV-I 5111-1)

  • DGUV Information 203-045 "Elektromagnetische Felder und Implantate" (bisher BGI/GUV-I 5111-2

  • Forschungsbericht 400-D "Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz", Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand: November 2011

  • "Funkanwendungen im Alltag - Handys, WLAN, Bluetooth und andere", Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Stand: Juni 2007

  • IFA-Report 5/2011 "Elektromagnetische Felder an Anlagen, Maschinen und Geräten", Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Stand: 2011

  • Fachbereich AKTUELL FBHL-011 "Einsatz elektronischer Artikelsicherungssysteme im Handel"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Elektronische Artikelsicherungssysteme arbeiten auf der Grundlage von elektromagnetischen Feldern (EMF) mit Frequenzen von 10 Hz bis 3 GHz.

Eine Untersuchung dieser Felder ergab, dass nach der DGUV Vorschrift 15 bzw. 16 "Elektromagnetische Felder" die zulässigen Werte für den Expositionsbereich 1 nicht für alle elektronischen Artikelsicherungssysteme eingehalten werden (siehe Fachbereich AKTUELL FBHL-011). Störbeeinflussungen von aktiven Implantaten wie Herzschrittmacher, Defibrillator oder Insulinpumpe können nicht immer ausgeschlossen werden. Elektromagnetische Felder können

  • zu ungewollten Veränderungen der Betriebsart oder

  • zu einer Fehlfunktion des Implantats

  • beim Herzschrittmacher zum Vortäuschen eines Herzsignals und

  • zu einer ungewollten Stimulation oder Deaktivierung des Herzschrittmachers führen.

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung - Aktive Implantate

Für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten an EMF-Arbeitsplätzen ist die Gefährdungsbeurteilung ein grundlegender Aspekt. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte mit aktiven Implantaten.

Stellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, welche Gefährdungen durch die EAS auftreten. Die Herstellerangaben müssen Auskunft über mögliche Gefährdungen und Hinweise für Maßnahmen enthalten.

Beschäftigte, denen eine Versorgung mit einem aktiven Implantat bevorsteht, sollten vor der Implantation den Arbeitgeber informieren, damit dieser notwendige Maßnahmen ergreifen kann.

Führen Sie für Beschäftigte mit Implantat eine möglichst individuelle Gefährdungsbeurteilung durch (im Idealfall vor der bevorstehenden Implantation). Eine Gefährdungsbeurteilung sollte gemeinsam mit einer fachkundigen Person, insbesondere der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt erfolgen.

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Abb. 33
Bei der Beurteilung sind die Exposition des Betroffenen, die Lage und die Einbauart des Deaktivators und die Eigenschaften des Implantates zu berücksichtigen.

Kennzeichnung

Kennzeichnen Sie Deaktivatoren, die bei der Deaktivierung mit einem statischen Magnetfeld arbeiten, mit dem Verbotszeichen für Personen mit aktiven Implantaten und einem Warnschild: "Warnung vor magnetischem Feld" in geeigneter Größe.

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Abb. 34
Verbot für Personen mit Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren. Warnung vor magnetischem Feld

Unterweisung/Information der Beschäftigten und Betriebsanweisung:

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln über den sicheren Umgang mit EAS im Kassenbereich leicht verständlich zusammenfassen (siehe Kap. 2.2 "Was für die Branche gilt"). Unterweisen Sie die in diesem Bereich tätigen Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.1.8
Umgang mit Geräten, die Laserstrahlung aussenden z. B. MDE-Geräte (Geräte zur mobilen Datenerfassung)

Laser können im Einzelhandel z. B. bei MDE-Geräten, an der Kasse oder beim Einsatz von Showlasern vorkommen. Besonders häufig wird das Abscannen von Barcodes oder QR-Codes angewandt um den Vorgang der Datenerfassung zu beschleunigen und Datenfehler bei der Erfassung zu minimieren.

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Abb. 35
Es werden zwei Scan-Verfahren unterschieden:

  1. 1

    via Laserstrahl (z. B.: mit Barcodelesestiften, Handbarcode-Scannern, omni-direktionalen Barcodescannern in modernen Kassen-Systemen)

  2. 2

    via Kamera (mittels CCD-Sensoren, kurz für: charge-coupled device (ladungsgekoppeltes Bauteil) = Lichtempfindliches elektronisches Bauelement/ CMOS-Sensoren, z. B. in Smart-Devices)

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Abb. 36
Handlaserscanner an der Kasse

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

  • Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laserstrahlung)

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • BAuA-Broschüre "Damit nichts ins Auge geht ... - Schutz vor Laserstrahlung"

  • DIN EN 60825-1:2015-07, "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Laser werden entsprechend ihrer Gefährdung und des Jahres ihrer erstmaligen Inverkehrbringung gemäß DIN EN 60825-1 in die Klassen 1, 1 M, 2, 2 M, 3R, 3 M und 4 eingeteilt.

Je nach Intensität können Gefährdungen entstehen. An erster Stelle ist das menschliche Auge durch Laserstrahlung gefährdet. Darüber hinaus können Haut- und Gewebeschädigungen auftreten.

Laser kommen im Handel z. B. an folgenden Stellen vor (siehe unten stehende Tabelle).

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Beschaffung

Achten Sie bei der Beschaffung von Geräten mit Laserstrahlung darauf, dass der Hersteller alle notwendigen Unterlagen mitliefert. Dies sind z. B. technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung mit dem CE-Zeichen auf dem Gerät.

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Abb. 34
Kennzeichnung am Gerät mit Warnhinweis "Achtung Laserstrahlung".

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Laserklassen der eingesetzten Arbeitsmittel in Ihrem Unternehmen. Setzen Sie möglichst niedrige Laserklassen (möglichst Klasse 1, maximal Klasse 2) ein.

Benutzen Sie keine optischen Hilfsmittel wie Lupen, Ferngläser oder andere Linsen im Bereich der Laser. Lesen Sie aufmerksam die Betriebsanleitung des Herstellers und befolgen Sie die dort beschriebenen Warnhinweise.

Informieren Sie sich, insbesondere bei Neu- und Ersatzanschaffungen, über mögliche Alternativen zwecks Minimierung der Strahlung.

ccc_3681_as_5.jpgEine Alternative bei Neu- oder Ersatzanschaffungen sind z. B. Kassen mit Scannern, die mit Kameras und ohne Laserstrahlung arbeiten.

Instandhaltung und Prüfung

Überprüfen Sie regelmäßig die Geräte nach den Herstellervorgaben, z. B. auf das Vorhandensein der Kennzeichnung "Warnung vor Laserstrahlung" und auf offensichtliche Mängel und Beschädigungen. Ziehen Sie für Reparaturen Fachpersonal hinzu.

Mögliche Inhalte für eine Betriebsanweisung (siehe auch Kap. 2.2 "Was für die Branche gilt"):

  • Den Laserstrahl nicht in die Augen oder auf andere Personen richten!

  • Nicht absichtlich in den Strahl blicken!

  • Falls Laserstrahlung ins Auge trifft, Augen schließen und der Kopf sofort aus dem Strahl bewegen.

  • Bei der Verwendung von Lasern der Klassen 1 M und 2 M dürfen keine optischen Instrumente zur Betrachtung der Strahlungsquelle verwendet werden.

  • Lassen Sie diese Produkte nicht in die Hände von Kindern oder nicht unterwiesenen Personen gelangen.

  • Achten Sie bei der Arbeitsplatzgestaltung darauf, dass Strahlenquellen Beschäftigte oder Kundinnen und Kunden nicht blenden, dies könnte andernfalls zu zusätzlichen Gefährdungen führen, z. B. erhöhte Unfallgefahr durch unbeabsichtigte Reaktionen von Fahrzeug- oder Maschinenführende.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln beim Umgang mit Laserklassen-Produkten leicht verständlich zusammenfassen. Ziehen Sie hierzu auch die vom Hersteller mitgelieferten Unterlagen wie Betriebsanleitung, Handbücher o. ä. zu Hilfe. Unterweisen Sie die mit diesen Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

KlasseHinweiseBeispiele
Klasse 1, 1 MDie zugängliche Laserstrahlung ist unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich.
Bei Geräten der Klasse 1 M gilt dies, solange keine optischen Instrumente wie Lupen, Fernrohre oder andere Linsen im Strahl eingesetzt werden. Achtung: Gemäß DIN EN 60825-1:2015 können auch bei Lasern der Klasse 1 die Expositionsgrenzwerte überschritten werden. Dadurch kann nach der Beurteilung der Gefährdung nach OStrV das Gerät einer höheren Klasse entsprechen. Beachten Sie unbedingt die Angaben des Herstellers!
Laserdrucker, Laserscanner an der Kasse, Laserscanner im MDE-Gerät
Klasse 2, 2 MDie zugängliche Laserstrahlung ist bei kurzzeitiger Bestrahlung (bis 0,25 s) so, dass die Expositionsgrenzwerte gemäß OStrV eingehalten werden. Bei Geräten der Klasse 2 M gilt dies, solange keine optischen Instrumente wie Lupen, Fernrohre oder andere Linsen im Strahl eingesetzt werden.Laserpointer, Handlaserscanner
Klasse 3R, 3 M, bis zu 4Strahlung ist gefährlich bis sehr gefährlich für das Auge, und häufig bis immer auch für die Haut gefährlich.Show-Laser

3.1.9
Mobiles Arbeiten

Die Digitalisierung verändert bestehende Arbeitsformen. Der Einsatz mobiler Informations- und Kommunikationstechnologie führt zu einer Erleichterung der täglichen Arbeit; Notebooks, Smartphones und Tablet-PCs sind nur einige Praxisbeispiele. Für die Anwenderinnen und Anwender können sich durch die neuen Technologien und die Gerätevielfalt neue Belastungen ergeben.

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Abb. 37
Einsatz eines Tablet-PC im Verkauf

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Anhang, Abschnitt 6.4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 211-040 "Einsatz mobiler Informations- und Kommunikationstechnologie an Arbeitsplätzen"

  • Initiativpapier 12412 "Neue Formen der Arbeit. Neue Formen der Prävention", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Stand: April 2016

  • DIN EN ISO 9241-110:2006-08 "Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 110: Grundsätze der Dialoggestaltung (ISO 9241-110:2006); Deutsche Fassung EN ISO 9241-110:2006"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Gefährdungen können durch das mobile Endgerät selbst oder in Verbindung mit der Arbeitsumgebung entstehen.

  • Ablenkung durch Nutzung, z. B. beim Fahren, Gehen oder Treppe steigen

  • ungesicherter Transport im Fahrzeug

  • physische Belastung durch unergonomische Bedingungen beim Transport und Halten oder durch die Montageart des mobilen Endgerätes

  • psychische Belastung durch hohe Arbeitsdichte, permanenten Informations- und Kommunikationsfluss, Termindruck im Außendienst oder durch fehlende Softwareergonomie.

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Wechselnde Arbeitsplätze

Wählen Sie bei wechselnden Arbeitsplätzen, z. B. im Außendienst, die Arbeitsumgebung bewusst. Achten Sie z. B. auf:

  • die Position der Lichtquelle bzw. Fenster

  • ausreichend Bewegungs-, Arbeits- und Ablageflächen

Bestehen besondere Gefährdungen oder Sicherheitsmaßnahmen an unterschiedlichen Einsatzorten, müssen die Beschäftigten damit vertraut gemacht werden.

Unachtsamkeit

Fordern Sie Ihre Beschäftigten auf, Geräte nicht bei der Fortbewegung (als Fußgängerin oder Fußgänger, als Fahrzeugführende) zu bedienen.

Reflexionen und Blendwirkung

Sorgen Sie für eine gute Umgebungsbeleuchtung. Eine zu dunkle wie eine sehr helle Umgebung

  • kann Blendwirkungen und Reflexionen auf dem Display hervorrufen

  • kann zu Ablenkung führen

  • kann die Augen ermüden

  • kann Stress verursachen.

Setzen Sie nur Displays mit matter Oberfläche ein. Eine reflexionshemmende Displayfolie kann nachgerüstet werden. Zur Entlastung der Augen in dunkler Umgebung sollen Geräte mit Ambiente-Technologie eingesetzt werden. Hier wird durch Sensoren die Displayhelligkeit der Umgebung automatisch angepasst.

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Abb. 38
Tablet-PC mit Handschlaufe und Tragetasche am Gürtel

Transport mobiler Endgeräte

Durch die verschiedenen Varianten der Endgeräte und der Möglichkeit, diese permanent mitzuführen, müssen bereits bei Auswahl des Gerätes verschiedene Trage- oder Montagesysteme analysiert werden. Setzen Sie mobile Endgeräte so ein, dass der Haltungsapparat des Nutzenden nicht überbeansprucht wird. In Fahrzeugen sollten mitgeführte Geräte sicher, z. B. in Ablagen oder Fächern des Fahrzeugs, verstaut werden.

Permanente Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten

Informationen sind heute "an jedem Ort und zu jeder Zeit" verfügbar. Moderne Arbeitsmittel können die Arbeit erleichtern, aber auch vermitteln zu jeder Zeit in vollem Umfang verfügbar sein zu müssen. Treffen Sie klare betriebliche Regelungen zu den Nutzungszeiten. Berücksichtigen Sie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes; Pausen- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden.

Softwareergonomie

Für jede Anwendung (Software oder Applikation), die als Schnittstelle zum Anwender fungiert, müssen die Dialogprinzipien nach DIN EN ISO 9241-110 berücksichtigt werden, z. B.:

  • Anzeige nur solcher Dialogelemente, die für die Arbeitsaufgabe tatsächlich benötigt werden.

  • Individuelle Einstellbarkeit von Schriftgröße, Helligkeit und Kontrast der Bildschirmdarstellung.

Sicher unterwegs im Straßenverkehr

Auch auf das Fahrverhalten Ihrer Beschäftigten im Außendienst können Sie Einfluss nehmen. Gestalten Sie Vorgaben und Einsatzzeiten vor Ort so, dass genug Zeitpuffer vorhanden ist, um z. B. Staus und andere Verzögerungen auszugleichen. Verlangen Sie bei Dienstfahrten die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und eine vorausschauende defensive Fahrweise z. B. über eine Betriebsanweisung (siehe auch Kap. 2.2 "Was für die Branche gilt"), die insbesondere folgende Punkte enthalten sollte:

  • vor Fahrtantritt Verkehrssicherheit des Fahrzeugs kontrollieren

  • auf ausreichende Sichtverhältnisse achten (z. B. Scheiben enteisen)

  • während der Fahrt keine Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Fahren stehen, ausüben

  • das Bedienen von mobilen Endgeräten während der Fahrt unterlassen

  • telefonieren nur mit Freisprechanlagen, dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auch hierbei die Konzentration auf das Fahren eingeschränkt ist

  • mitgeführte Gegenstände im Kofferraum sichern, z. B. durch formschlüssige Verladung oder Sicherung mit Spanngurten oder Netzen

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Abb. 39
Bieten Sie Ihren Beschäftigten im Außendienst die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings an. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Unfallversicherungsträger, wie Fahrsicherheitstrainings finanziell gefördert werden.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie für die eingesetzten Geräte Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.1.10
Auslieferung

Nicht alles, was im Einzelhandel gekauft wird, kann auch sofort mitgenommen werden. Daher gibt es vor allem für große sperrige Waren Lieferangebote. Ein Trend ist die Auslieferung von Lebensmitteln an den Endkunden oder die Endkundin. Hier kann eine Bestellung sowohl ungekühlte, kühlpflichtige als auch tiefgekühlte Produkte oder Gefahrstoffe zugleich enthalten.

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Abb. 40
Lieferfahrzeug

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 2 der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

  • § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen"

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-047 "Pedelec 25 Fahrrad, Transportmittel - Elektromobilität"

  • DGUV Information 214-003 "Ladungssicherung auf Fahrzeugen"

  • DGUV Information 214-083 "Der sicherheitsoptimierte Transporter" (bisher BGI 5140)

  • Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): LV 9 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten"

  • BGHW Faltblatt F12 "Förderung von Kraftfahrzeug-Sicherheitstrainings"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Folgende Gefährdungen können bei der Auslieferung von Waren auftreten:

  • Gefährdung durch physische Belastung, Arbeitsschwere (Heben und Tragen)

  • mechanische Gefährdungen

    • stolpern, ausrutschen durch Witterungsverhältnisse, schlechte Lichtverhältnisse

    • Verletzungen in Folge von Verkehrsunfällen

    • umherfliegende Gegenstände auf Grund ungesicherter Ladung

  • psychische Gefährdungen

    • Zeitdruck

    • Umgang mit Bargeld, Gefahr von Überfällen

  • Gefährdungen durch thermische Faktoren

    • Arbeiten in Kühl- und Tiefkühlräumen

    • Umgang mit Trockeneis

  • chemische Gefährdungen z. B. beim Transport von Gefahrstoffen

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Heben und Tragen

Beurteilen Sie die Gefährdungen beim Heben und Tragen. Instrument der Wahl ist die "Leitmerkmalmethode Heben, Halten, Tragen" (siehe auch Kap. 3.1.2 "Manueller Warenumgang").

Reduzieren Sie die Belastungen für die Beschäftigten, indem

Sie z. B.

  • Sackkarren zur Verfügung stellen

  • geeignete Fahrzeuge auswählen (z. B. Fahrzeuge mit Hubladebühne, LKW mit Ladekran)

  • das Lieferangebot z. B. beim Getränkelieferservice so gestalten, dass

    • ausschließlich leichtere PET-Flaschen geliefert werden

    • die Anzahl der Getränkekisten pro Bestellung begrenzt wird

Ausstattung mit persönlichen Schutzausrüstungen

Stellen Sie Ihren Beschäftigten

  • Sicherheitsschuhe mindestens der Kategorie S1

  • Schutzhandschuhe für den Umgang mit Kisten und Ladungssicherungsmaterial

  • Witterungsschutz, z. B. warme, regendichte Jacken

  • bei Nachtarbeit, Arbeiten im Straßenverkehr Warnkleidung bzw. Kleidung in leuchtenden Farben, mit reflektierenden Anteilen

zur Verfügung.

Verkehrs- und Fahrzeugsicherheit

Fahrzeuge sollten mit Sicherheitssystemen und Ihren Zwecken entsprechend ausgestattet sein, z. B. mit

  • Antiblockiersystem (ABS)

  • Elektronischem Stabilitätsprogramm

  • Einparkhilfe oder Rückfahrkamera

  • Trennwand zum Laderaum

  • Lüftungsöffnungen im Laderaum bei Transport von z. B. Trockeneis (CO2 in fester Form)

  • Zurrschienen, Beleuchtung und rutschfestem Boden im Laderaum

  • Trittbrett

Für Anforderungen an Lastenfahrräder beachten Sie DGUV Information 208-047 "Pedelec 25 - Fahrrad, Transportmittel - Elektromobilität".

Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen haben vor Fahrtantritt die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Einrichtungen zu prüfen. Nicht verkehrssichere Fahrzeuge dürfen bis zur fachgerechten Reparatur nicht in Dienst genommen werden.

ccc_3681_as_5.jpgBei einem Fahrsicherheitstraining können Ihre Beschäftigten den sicheren Umgang mit dem Lieferfahrzeug trainieren. Fragen Sie Ihren Unfallversicherungsträger nach Möglichkeiten der Bezuschussung.

Bereits die zur Verladung vorgesehenen Waren müssen sicher gepackt und z. B. mit Stretchfolie, Umreifungsbändern o. ä. gegen Verrutschen gesichert sein. Die Ladungssicherung auf dem Fahrzeug kann durch formschlüssige Verladung, Nutzung reibwerterhöhender Matten, direktes Zurren, Niederzurren oder mit anderen geeigneten Mitteln erreicht werden. Stellen Sie Ihren Beschäftigten die Hilfsmittel zur Ladungssicherung zur Verfügung, die für die auszuliefernden Waren geeignet sind.

Beladung der Hubladebühne

Hubladebühnen sind grundsätzlich mittig zu beladen, da bei unsymmetrischer Beladung die stärker belastete Seite mehr beansprucht wird.

Außerdem gilt:

  • Lasten nicht stoßartig absetzen, da dies zu erhöhten Kräften für die Hubladebühne führt

  • beim Mitfahren auf der Hubladebühne auf genügend Abstand zur Absturzkante achten. Möglichst Bühne mit Geländer als Absturzsicherung verwenden.

  • Rollsicherungen beim Transport von Rollbehältern benutzen (ggf. vorher in Wirkstellung bringen). Lasten auf Handgabelhubwagen absenken, damit sie nicht unbeabsichtigt in Bewegung geraten.

Trockeneis (CO2 in fester Form)

Ersetzen Sie Trockeneis möglichst durch wiederverwendbare Gel-Kühlakkus. Beim Umgang mit Trockeneis gilt:

  • Kälteschutzhandschuhe tragen um Erfrierungen der Haut zu verhindern

  • Trockeneis nur mit der Schutzhülle des Herstellers verwenden.

  • Trockeneis an einem gut belüfteten Ort zur Verdampfung ablegen; CO2 wirkt erstickend.

Beachten Sie bei der Verwendung von Trockeneis die Warnhinweise auf der Verpackung und aus dem Sicherheitsdatenblatt.

Zum Umgang mit Gefahrstoffen bei der Auslieferung siehe Kap. 3.1.3. "Umgang mit Gefahrstoffen".

Organisation

Bei unvorhergesehenen Verzögerungen, z. B. Stau oder Fahrzeugdefekt, sollten die Beschäftigten einen festen Ansprechpartner haben, der die Kundinnen oder Kunden informiert und ggf. die Auslieferung neu organisiert.

Empfehlenswert ist:

  • Abfrage der Besonderheiten vor Ort bei Auftragserstellung z. B. kein Aufzug.

  • Berücksichtigung typischer Verkehrsbehinderungen, z. B. Berufsverkehr, im Zeitplan der Auslieferung

  • Bezahlung so organisieren, dass Beschäftigte vor Ort keinen Umgang mit Bargeld haben; kein Überfallanreiz (siehe Kap. 3.2.3 "Umgang mit Zahlungsmitteln")

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen. Stellen Sie Kopien der Betriebsanweisungen an leicht zugänglicher Stelle im Auslieferungsfahrzeug zur Verfügung.

3.1.11
Psychische Belastung im Einzelhandel

Der Umgang mit tätigkeitsbezogener psychischer Belastung ist ein Thema, das nicht nur bei Konfliktsituationen im Arbeitsalltag, z. B. mit schwierigen Kundinnen und Kunden, sondern generell bei der Gestaltung von Arbeitsaufgaben, der Arbeitsorganisation, der Arbeitsumgebung und den sozialen Beziehungen eine Rolle spielt.

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Abb. 41
Durch Integration der psychischen Faktoren in die Gefährdungsbeurteilung rücken die Arbeitsbedingungen in den Mittelpunkt, die - je nach Gestaltung - eine schädigende aber auch eine förderliche Wirkung auf die Gesundheit der Beschäftigten haben können. So kann z. B. die Einführung von Aufgabenwechseln bei ausschließlicher Kassiertätigkeit gesundheitsförderliche Abwechslung in ehemals abwechslungsarme Arbeitsaufgaben bringen und das Risiko von vorzeitiger Ermüdung und Arbeitsfehlern minimieren.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)

  • § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • "Lärm" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A3.7)

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • BGHW Arbeitsmittel A200 "Das PegA-Programm"

  • BGHW Wissen W16-1ff. "Psychische Belastung und Beanspruchung"

  • Praxisordner "Kein Stress mit dem Stress - Lösungen und Tipps für Führungskräfte des Handels und der Warenlogistik", Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Stand: November 2018

  • Broschüre "Kein Stress mit dem Stress - Eine Handlungshilfe für Beschäftigte", Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Stand: März 2015

  • Broschüre "Gesunde Mitarbeiter - gesundes Unternehmen", Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Stand: Juli 2014

  • www.gda-psyche.de Arbeitsprogramm Psyche der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Entgegen dem allgemeinen Verständnis, ist psychische Belastung zunächst neutral zu verstehen. Gemeint sind alle Belastungsfaktoren, die das Denken, Fühlen und Verhalten des Menschen von außen beeinflussen, wie z. B.:

  • Arbeitsinhalt und die Arbeitsaufgabe

  • Arbeitsorganisation

  • Arbeitsintensität

  • Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit

  • soziale Unterstützung am Arbeitsplatz

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Abb. 42
Belastungs-Beanspruchungs-Modell

Jede Art von Arbeit geht mit psychischer Belastung einher. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird bewertet, ob eine mangelhafte Gestaltung der Arbeitsbedingungen vorliegt, aus der sich Gefährdungen ergeben können, z. B.

  • mangelhafte Arbeitsorganisation, z. B. durch häufige Störungen der Arbeit

  • zu viele Arbeitsaufgaben, die nicht in der vorhandenen Arbeitszeit bewältigt werden können

  • neue Arbeitsaufgaben ohne Einarbeitung

  • ungünstig gestaltete Arbeitszeiten (z. B. lange Arbeitszeiten, Arbeit auf Abruf, ungünstige Schichtsysteme mit Spätschichten, rückwärts rollierenden Schichtwechseln (Nacht-, dann Spät-, dann Mittel-, dann Frühschicht))

  • ungünstig gestaltete Pausenzeiten (keine, zu wenige, Störungen der Pause)

  • Kombination von geringem Handlungsspielraum bei hoher Arbeitsintensität

  • aggressives Verhalten von Kundinnen und Kunden

  • Gefahr traumatischer Ereignisse (z. B. Raubüberfälle)

  • Erschwernisse durch Lärm, hohe Umfeld-Geräuschpegel, laute Musik, ungünstige klimatische Bedingungen

  • Arbeitsplatzunsicherheit

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Ziel ist, die Arbeitsbedingungen, unter denen die einzelnen Tätigkeiten ausgeführt werden, hinsichtlich der psychischen Belastung zu analysieren, um Gefährdungen zu identifizieren, die zu einer ungünstigen Beanspruchung der Beschäftigten führen können. Bei den abzuleitenden Maßnahmen gilt, wie sonst auch, das TOP-Prinzip. Die Schwierigkeit liegt darin, dass oft keine spezifischen Grenzwerte zur Beurteilung vorliegen.

Zur Beurteilung psychischer Belastung können z. B. Beobachtungsverfahren (d. h. Begehungen am Arbeitsplatz), Beschäftigtenbefragung und beteiligungsorientierte Verfahren wie Workshops angewendet werden. PegA (Psychische Belastung erfassen - gesunde Arbeitsbedingungen gestalten) ist ein umfassendes Programm mit verschiedenen Instrumenten und Praxishilfen, um die Gefährdungsbeurteilung für den Teilaspekt der psychischen Belastung durchzuführen. Welche Methoden oder Instrumente gewählt werden, ist u. a. abhängig von den personellen und organisatorischen Voraussetzungen im Betrieb.

GefährdungBeispielhafte Maßnahmen
zu viele Arbeitsaufgaben, die nicht in der vorhandenen Arbeitszeit bewältigt werden könnenAufgaben analysieren und z. B. Doppelarbeit und überflüssige Aufgaben vermeiden, Zuständigkeiten festlegen, Personalbedarfsanalyse
ungünstig gestaltete Arbeitszeiten und -zyklenvorwärts rollierende Schichtzyklen (Früh, Spät), längerfristige und planbare Schicht- und Personaleinsatzpläne, Berücksichtigen von persönlichen Interessen/Wünschen der Beschäftigten
schwierige Kundinnen und KundenQualifizierung und Unterweisung der Beschäftigten zu Deeskalationstechniken, Konfliktlösungsstrategien und Gesprächsführung, Möglichkeiten zur Mischarbeit schaffen, Handlungs- und Entscheidungsspielräume für die Beschäftigten schaffen
traumatische Ereignissesiehe Kap. 3.2.4 "Verhalten bei Raub, Diebstahl, Gewalt"

Oft erfordern die notwendigen Maßnahmen keinen hohen Aufwand und sind bei genauer Betrachtung der Arbeitsaufgabe, -abläufe usw. offensichtlich. Häufig kosten sie wenig, haben aber eine große Wirkung bei den Beschäftigten.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Kenntnisse und Fähigkeiten im professionellen Umgang mit Kundinnen und Kunden sind Grundvoraussetzung für die Arbeit im Einzelhandel. Dafür sind gut qualifizierte und unterwiesene Beschäftigte notwendig. In Trainings oder Rollenspielen kann richtiges Verhalten in Konfliktsituationen geübt werden.