DGUV Regel 108-601 - Branche Einzelhandel

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Bau-, Garten-, Möbelmarkt

3.5.1 Holzzuschnitt

Im Holzzuschnitt werden Zuschnitte und Fräsungen angeboten. Hierfür werden verschiedene Holzbearbeitungsmaschinen eingesetzt. In der Regel sind dies vertikale Plattensägen, Kapp- und Gehrungssägen oder handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen mit zugehöriger Absaugtechnik. Im Zuschnitt befindet sich meist auch ein Plattenregal, in dem die für den Zuschnitt verwendeten Platten lagern.

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Abb. 86
Bearbeiten Sie nur Material auf der Säge, welches der Hersteller bezüglich Art, Form und Größe für die Säge gemäß Betriebsanleitung vorgesehen hat, und verwenden Sie das hierfür geeignete Sägeblatt.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • §§ 3-14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • §§ 3-8 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) Lärm

  • "Beleuchtung" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A3.4), Anhang 1 "Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten"

  • "Holzstaub" (Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 553)

  • DGUV Regel 109-606 "Branche Tischler- und Schreinerhandwerk"

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-044 "Holzstaub - Gesundheitsschutz"

  • DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne"

  • DGUV Information 209-031 "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinereien / Tischlereien"

  • BGHW Wissen W29-1 "Baustoffhandel - Zuschnitt mit Plattensägen im Baumarkt"

  • Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): LV 9 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Im Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen auftretende Gefährdungen sind hauptsächlich:

  • Schnittverletzungen durch Berühren oder Greifen in die Schneidwerkzeuge

  • Lärm

  • physische Belastungen durch Heben und Tragen der Holzplatten

  • Kippende Platten oder Kanthölzer

  • Umherfliegende Splitter, Abschnitte

  • Stolpergefahren über Kabel, Reststücke o. ä.

  • Brand- und Explosionsgefahren, sowie Gesundheitsgefährdungen durch Holzstäube

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Gestaltung der Umgebungsbedingungen

Achten Sie darauf, dass der Bereich Holzzuschnitt immer sauber und aufgeräumt gehalten wird. Späne oder Kabel von handgeführten Maschinen können sonst Stolper-bzw. Rutschgefahren bilden.

Sorgen Sie für eine blendfreie und helle Beleuchtung. Mindestens 500 Lux sind für die Arbeit an Holzbearbeitungsmaschinen, wie Sägen, vorgeschrieben.

Schranken Sie den Bereich Holzzuschnitt zum Verkaufsraum ab und weisen Sie auf das Zutrittsverbot durch Schilder oder durch freundliche Hinweise Ihrer Beschäftigten hin.

Vertikale Plattensäge

Die Schutzhaube verhindert seitliches Eingreifen in das Sägeblatt. Durch eine Feder wird sie an das Werkstück gedrückt. Achten Sie immer auf einwandfreie Funktion der Schutzhaube.

Um ein Kippen des Werkstücks zu verhindern, muss es auf den Auflagerasten und am Lattenrost der Säge anliegen. Die Werkstücke müssen daher ausreichend groß sein. Beachten Sie die Herstellerangaben für die Werkstückmindestbreite und nutzen Sie ggf. geeignetes Zubehör, wie z. B. Kleinteileauflagen.

Der Spaltkeil muss sich immer in Arbeitsposition befinden und darf nur, z. B. bei Eintauchschnitten, kurzzeitig zurückgeschwenkt werden.

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Abb. 87
Der Spaltkeil verhindert ein Schließen der Schnittfuge, sodass beim Horizontalschnitt keine Abschnitte weggeschleudert werden.

Handmaschinen

Beschaffen Sie für die Arbeit mit Handmaschinen geeignete Werktische, Böcke o. ä., die ein Fixieren der Werkstücke ermöglichen und eine günstige Arbeitshöhe gewährleisten. Achten Sie darauf, dass Werkzeuge oberhalb und unterhalb der Werkstücke frei laufen können. Auch bei Handmaschinen ist auf die korrekte Funktion der Schneidwerkzeugverdeckungen zu achten. Lassen Sie sämtliche Maschinen regelmäßig auf ihre Sicherheit prüfen (siehe hierzu auch Kap. 2.1 "Was für alle gilt" - Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel).

Gehrungskappkreissäge

Die Säge sollte in günstiger Arbeitshöhe auf einem stabilen Untertisch montiert werden. Bei langen Werkstücken sind zusätzliche Werkstückauflagen zu verwenden.

Vor Eingriffen in das Sägeblatt schützt eine Schleppschutzhaube. Diese muss stets einwandfrei funktionieren. Vor Arbeitsbeginn sollte immer geprüft werden, ob das Sägeaggregat in die obere Ausgangsstellung zurückkehrt.

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Abb. 88
Die Gehrungskappkreissäge wird zum Kürzen von Latten, Kanthölzern u. ä. oder für den Zuschnitt von Bilderrahmen eingesetzt.

Beim Betrieb der Säge die Werkstücke immer fest gegen den Anschlag drücken und beim Verschieben des Werkstücks oder Entnehmen von Abschnitten niemals unter das laufende ungesicherte Sägeblatt greifen.

Holzstäube

Lassen Sie die stationären Maschinen an Absauganlagen bzw. Entstauber anschließen. Verwenden Sie holzstaubgeprüfte Entstauber, wenn Sie diese in Innenräumen aufstellen (Zertifikat "H2" oder "H3" bzw. Staubklasse "M"). Absaugleitungen über längere Strecken sollten aus fest verlegten Metallrohren bestehen. Achten Sie beim Einsatz von flexiblen Schläuchen darauf, dass diese elektrostatisch ableitfähig sind, bzw. mit dem Maschinenabsaugstutzen und dem fest verlegten Absaugrohr elektrisch leitend verbunden sind. Führen Sie Rohrleitungen so, dass sich keine Ablagerungen in den Leitungen bilden können.

Auch die meisten Handgeräte, wie z. B. Oberfräse, Handkreissäge, sollten an mobile Entstauber angeschlossen betrieben werden.

Lärmschutz

Bevorzugen Sie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln lärmarme Geräte. Verwenden Sie lärmgeminderte und scharfe Sägeblätter.

Durch Lärmmessungen lässt sich ermitteln, welche Lärmexposition im Zuschnitt besteht. Sie hängt vor allem davon ab, mit welchen Maschinen und wie häufig Beschäftigte im Zuschnitt arbeiten. Oft wird ein Tages-Lärmexpositionswert von 80 dB(A) überschritten. Dann muss Gehörschutz für die Beschäftigten bereitgestellt und arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Ab einem Tagesexpositionspegel von 85 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(A) ist das Tragen von Gehörschutz und die arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend.

Plattenlagerung

Lagern Sie Zuschnitt- oder Arbeitsplatten nur in hierfür vorgesehene Plattenregale, in denen sie vor Kippen gesichert sind. Vorgebaute Rollen erleichtern das Herausziehen von Platten. Werden Platten ggf. kurzzeitig außerhalb der Regale gelagert, sollten sie z. B. mit Ketten oder Gurten, gegen Kippen gesichert werden.

Heben und Tragen

Mindern Sie die physischen Belastungen der Beschäftigten durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln, wie Plattentragegriffen, ausreichend dimensionierten Plattenwagen oder Plattenkränen (Beispiel siehe Kap. 3.1.2 "Manueller Warenumgang"). Auch kann die Belastung durch Auswahl geringerer Dimensionen der Platten gemindert werden. Lassen Sie große und schwere Platten nur zu zweit handhaben. Zur Vermeidung von Fußverletzungen durch herabfallende Platten sind Sicherheitsschuhe zu tragen.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln bei der Arbeit im Holzzuschnitt leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.5.2 Vorführanlagen für Bodenbeläge (Teppichboden, PVC)

Teppichböden-, PVC- oder Teichfolienrollen werden häufig platzsparend in Rollenpaternostern gelagert. Dies sind Umlaufregale mit kraftbetätigten Inneneinrichtungen. Die Rollen sind in einer Transportkette eingehängt, welche über Zahnräder angetrieben wird. Zur Präsentation oder Entnahme der Ware können die Rollen mit Hilfe des Elektroantriebes zur Entnahmeöffnung transportiert werden.

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Abb. 89
Erleichtern Sie den Zuschnitt der Ware, indem Sie geeignetes Werkzeug am Paternoster anbringen; Dies können z. B. Schienen mit integrierten Messern, Schneidetische oder Schneidemaschinen sein.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 3-14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Beim Beladen und Bedienen der Paternoster können verschiedene Gefährdungen auftreten:

  • Herabfallen von Rollen beim Beladen bzw. durch unbeabsichtigtes Aushängen während der Bedienung

  • Eingriff in ungeschützte bewegte Maschinenteile, insbesondere Einlaufstellen zwischen Zahnrädern und Transportketten

  • Anstoßen, Quetschen, Klemmen durch die bewegten Rollen

  • physische Belastungen durch manuelles Anheben der Rollen beim Einhängen in gebückter Körperhaltung

  • Schneiden an Messern beim Zuschneiden von Ware

  • Stromschlag an defekten Anschlussleitungen

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Auswahl und Aufstellungsort des Paternosters

Legen Sie vor Auswahl des Paternosters fest, welche Waren (v. a. Warengewichte) darin gelagert werden sollen und an welchem Standort der Paternoster aufgestellt werden soll (z. B. Innen- oder Außenbereich). Dementsprechend können Sie sich von den Herstellern beraten lassen und das geeignete Gerät auswählen. Der Standort muss ausreichend tragfähig sein und eine ggf. notwendige Bodenverankerung ermöglichen. Sorgen Sie für eine fachgerecht verlegte elektrische Zuleitung.

Schutz vor Quetschen und Scheren

Beim Aufstellen im Verkaufsraum müssen alle Seiten, welche vom Bedienstandort nicht einsehbar sind, für Unbefugte unzugänglich gestaltet werden. Die Bedienung durch Unbefugte kann z. B. durch Schlüsselschalter oder Codesicherungen verhindert werden. Bei Vorführständen, die zum Teil auch durch Kundinnen und Kunden bedient werden (z. B. durch Auswahl eines Bodenbelags an einem Touchscreen), müssen zusätzlich auch an der für die Be- und Entladung vorgesehenen Seite Schutzgitter o. ä. angebracht sein, damit gefährliche Eingriffe oder ein Aufenthalt von Personen im Bewegungsbereich der Rollen ausgeschlossen sind.

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Abb. 90
Die Einlaufstellen zwischen Zahnrädern und Transportketten müssen z. B. durch Bleche abgedeckt sein.

Beladen des Paternosters

Beim Bestücken des Paternosters müssen ungleichmäßige Gewichtsverteilungen vermieden werden. Die vom Hersteller angegebenen Rollenabstände müssen eingehalten werden. Sichern Sie die Rollen gegen ungewolltes Abwickeln, z. B. mit Klettbändern oder Spanngurten. Achten Sie beim Einhängen der Rollen darauf, dass die Aushängesicherungen funktionsfähig sind.

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Abb. 91
Reduzieren Sie die physischen Belastungen beim Be- und Entladen des Paternosters, indem Sie Hilfsmittel wie Belade- oder Muldenwagen bereitstellen.

Zuschnitt der Ware

An elektrischen Schneidemaschinen muss der bewegliche Fingerschutz jeweils an die Stärke des Materials angepasst werden. Weiterhin sollte jeweils vor der Benutzung auf den ordnungsgemäßen Zustand des Stromkabels geachtet werden, da dieses häufig bewegt wird. Statt Steckerverbindungen können auch Schienensysteme verwendet werden.

Instandhaltung und Prüfung

Lassen Sie die Paternoster gemäß Herstellerangaben warten und mindestens einmal jährlich auf den sicheren Zustand durch eine befähigte Person prüfen.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln bei Tätigkeiten am und mit dem Paternoster leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.5.3 Verkauf von Flüssiggas

Flüssiggasflaschen werden auf vielfältige Weise für Gewerbe, Haushalt oder Freizeit genutzt. Dementsprechend werden diese ortsbeweglichen Druckgasbehälter im Fach- und Einzelhandel vertrieben. Flüssiggas ist schwerer als Luft und ein extrem entzündbares Gas. Die thermische Ausdehnung ist sehr hoch, seine untere Explosionsgrenze ist sehr niedrig. Aufgrund dieser Eigenschaften hat Flüssiggas ein besonderes Gefährdungspotential, das beim Umgang beachtet werden muss.

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Abb. 92
Größere Mengen an Flüssiggasflaschen am besten im Freien lagern, da durch die natürliche Belüftung das Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphären weitgehend verhindert wird.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 4-8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 510)

  • "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" (Technische Regel für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe, TRBS 3145/TRGS 745)

  • DGUV Vorschrift 79 und 80 "Verwendung von Flüssiggas"

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • BGHW Wissen W13-9 "Gefahrstoffe - Flüssiggas"

  • Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): LV 9 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Aufgrund der Eigenschaften von Flüssiggas können bei der Lagerung insbesondere folgende Gefährdungen auftreten:

  • Entzündung explosionsfähiger Atmosphären aufgrund von Gasaustritt bei Vorhandensein einer Zündquelle

  • Zerknall von Druckgasbehältern bei Brandeinwirkung

Weitere Gefährdungen können sich aus dem Umgang mit den Druckgasbehältern ergeben, z. B.:

  • getroffen werden von herabfallenden Druckgasbehältern beim innerbetrieblichen Transport

  • unkontrollierte Bewegungen der Druckgasbehälter nach mechanischer Beschädigung des Ventils

  • Belastung durch manuelles Heben und Tragen der Behälter

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Flüssiggas ist ein Gefahrstoff, beachten Sie daher auch Kap. 3.1.3 "Umgang mit Gefahrstoffen".

Generell gilt, dass ab einem Nennvolumen von 2,5 L Flüssiggasbehälter in einem Lager aufbewahrt werden müssen. Dabei ist Lagerung von Flüssiggasflaschen im Freien der Lagerung in Räumen vorzuziehen.

Umgang mit Flüssiggas generell

Keine Lagerung in Verkehrswegen (z. B. an Notausgängen oder anderen Ausgängen, in der Nähe von Treppen oder Fahrtreppen).

Im Lagerbereich darf nicht geraucht oder mit offenen Flammen umgegangen werden. Darauf und auf die Gefährdung durch Druckgasbehälter ist durch Kennzeichnungen hinzuweisen:

Die Behälter sind wie folgt zu kennzeichnen:

PiktogrammSignalwortGefahrenhinweis
CodeWortlaut
ccc_3681_as_36.jpgGefahrH220Extrem entzündliches Gas
ccc_3681_as_124.jpgAchtungH280Enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren

Das Lager ist wie folgt zu kennzeichnen:

PiktogrammZeichen
ccc_3681_as_37.jpgVerbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" (D-P006)
ccc_3681_as_128.jpgVerbotszeichen "Keine offene Flamme/Feuer/offene Zündquelle und Rauchen verboten" (P003)
ccc_3681_as_54.jpgWarnzeichen "Warnung vor Gasflaschen" (W029)

Flüssiggaslager im Freien

Auch bei Lagerung im Freien kann kurzzeitig und räumlich begrenzt eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen, z. B. wenn Ventile zurückgegebener Flaschen nicht vollständig geschlossen wurden. Für Lager im Freien ist daher ein Gefahrenbereich definiert.

Der Gefahrenbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken oder Kanalzugänge enthalten. Bzgl. der Brandgefährdung müssen Lager im Freien zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, in Form von brennbaren Stoffen (z. B. entzündbare Flüssigkeiten, Holz, Papier) oder heiße Oberflächen (z. B. Heizungen), einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe und ausreichend breite Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden.

Weitere Anforderungen an die Lagerung sind:

  • Ventile mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen, z. B. mit einer Schutzkappe oder einem Schutzkorb/-kragen.

  • Druckgasbehälter vor Beschädigungen durch Flurförderzeuge oder Fahrzeuge schützen, z. B. durch Anbringen eines Anfahrschutzes.

  • Kein Zutritt oder Zugriff für Unbefugte.

Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden, es dürfen keine Instandsetzungsarbeiten von Druckgasbehältern durchgeführt werden.

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Abb. 93
Der Gefahrenbereich erstreckt sich über 1 m in alle Richtungen und 0,5 m in die Höhe.

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Abb. 94
Flüssiggasflaschen standsicher und gegen Umfallen und Herabfallen gesichert z. B. durch Ketten, Bügel. Bei größeren Mengen empfehlen sich spezielle Gasflaschenpaletten.

Lagerbereiche für Flüssiggasflaschen müssen in Feuerwehrplänen eingetragen werden. Vorhandene Brandschutzkonzepte, Brandschutzordnung oder Alarm- und Notfallpläne sollten berücksichtigt oder angepasst werden. Eine Abstimmung mit der örtlichen Brandschutzbehörde ist ratsam.

Bereitstellung von Flüssiggas im Verkaufsraum

Die hohen Anforderungen an die Lagerung in Räumen bzw. vielen Beschränkungen führen dazu, dass Flüssiggasflaschen in der Regel nicht im Verkaufsraum in Selbstbedienung abgegeben werden.

Daher muss organisiert werden, wie die Ausgabe von Gasflaschen an Kundinnen und Kunden erfolgt, wo zurückgegebene Flaschen angenommen werden und wie ein zeitnaher Transport zurückgegebener Flaschen ins Lager erfolgt.

Es ist empfehlenswert, für Kundinnen und Kunden im Rahmen der Ausgabe der Flaschen Informationen zum sicheren Transport zur Verfügung zu stellen.

Bei Flaschenrücknahme sollte der vollständige Verschluss des Ventils geprüft werden. Die Dichtheit von Ventilen kann z. B. mit einem Lecksuchspray geprüft werden. Stellen Sie zur Verringerung der physischen Belastung Ihrer Beschäftigten geeignete Transportwagen zur Verfügung.

Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte bei der Handhabung der Flüssiggasflaschen Sicherheitsschuhe tragen. Um Handverletzungen vorzubeugen ist das Tragen von Schutzhandschuhen zu empfehlen.

Flüssiggaslager in Räumen

Soll trotz der hohen Anforderungen Flüssiggas in Räumen gelagert werden, beachten Sie die detaillierten Anforderungen u.a. in TRGS 510. Nehmen Sie bei Bedarf fachkundige Beratung in Anspruch.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln beim Umgang mit Druckgasbehältern leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.5.4 Selbstabholung im Markt (Drive-In)

Werden Waren direkt am Lagerplatz ins Fahrzeug oder den Anhänger der Kundin oder des Kunden geladen und bei der Ausfahrt bezahlt, spricht man von Drive-In. Dieses Konzept ist häufig im Verkauf von Baustoffen anzutreffen und hat für alle Beteiligte einige Vorteile. Doch wo sich Fahrzeug-, Fußgänger- und Staplerverkehr kreuzen, besteht erhöhte Unfallgefahr.

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Abb. 95
Gestalten Sie die Verkehrsführung übersichtlich und nutzen Sie beispielsweise Bodenmarkierungen.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 1, 3, 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

  • § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • § 16 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

  • "Verkehrswege" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A1.8)

  • "Beleuchtung" (ASR A3.4)

  • "Abgase von Dieselmotoren" (Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 554)

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • BGHW Wissen "Flurförderzeuge im Straßenverkehr": W19-4 "Fahrerlaubnis", W19-5 "Zulassung", W19-6 "Betriebsgelände und öffentlicher Verkehrsraum"

  • Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): LV 9 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen
  • Gefährdung durch Angefahren werden, Risikofaktoren:

    • Kundenfahrzeuge

    • Flurförderzeuge

    • Ein- und Ausfahrtsbereiche

    • Räumliche Enge

  • Gefährdung durch Abgase der Fahrzeuge

  • Gefährdung durch physische Belastung/Arbeitsschwere

  • Gefährdung durch Witterung z. B. Kälte, Eisglätte, Rutschgefahr bei Regen durch eingetragenes Wasser, Dunkelheit besonders in den Wintermonaten

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Bemessung der Verkehrswege

Die Bemessung der Verkehrswege und die Verkehrsführung sind im Drive-in ausschlaggebend für die Sicherheit der Beschäftigten. Dies gilt besonders dann, wenn in den Gängen auch Arbeiten wie das Zuschneiden von Holz, Metall oder Steinplatten sowie Verladearbeiten verrichtet werden.

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Abb. 96
ASR A1.8 Verkehrswege enthält Anforderungen an Verkehrswege. Berechnungsgrundlage hier: Fahrzeug mit 2,40 max. Breite.

Verkehrsregelung und Einfahrtbeschränkung

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Abb. 97
Orientieren Sie sich an den Regelungen der Straßenverkehrsordnung, Begegnungsverkehr oder Einbahnstraßenverkehr sind möglich.

Weisen Sie mit Schildern auf die Gültigkeit der StVO hin, z. B. Schrittgeschwindigkeit. Sprechen Sie die Nutzung von Verkehrsschildern und Markierungen mit der Verkehrsbehörde ab.

Beschränken Sie je nach gewählten Verkehrswegbreiten im Drive-In-Bereich die Zufahrt zur Halle bzw. zum Gelände mit Hilfe von Schildern und zusätzlich mit hängenden Ketten oder seitlichen Kunststoffpollern auf die entsprechende Fahrzeuggröße, z. B. bei den oben genannten Maßen für Fahrzeuge bis maximal 2,40 Meter Breite und 4 Meter Höhe.

Es ist auch sinnvoll, mit Blick auf die Tragfähigkeit des Bodens, die Einfahrt für Fahrzeuge ab einem bestimmten zulässigen Gesamtgewicht zu untersagen und verhindern, um mögliche Beschädigungen durch zu schwere Fahrzeuge zu vermeiden.

Verkehrsführung

Grenzen Sie Arbeitsbereiche mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter zur Fahrbahn ab. Sinnvoll sind auch Sicherungspfosten oder andere optische Signale, ggf. ist der Regalgang für die Dauer der Arbeiten (z. B. an der Säge) für den Fahrzeugverkehr zu sperren.

Kennzeichnen Sie im Fahrbahnbereich stehende Leitern oder Hubarbeitsbühnen auffällig. Platzieren Sie Spiegel an unübersichtlichen Kreuzungsbereichen.

Staplerbenutzung im Drive-In-Bereich

Für die Benutzung von Flurförderzeugen mit Fahrersitz im Drive-In-Bereich gelten zwei Schwellenwerte:

Ab 6 km/h:

  • gültiger Führerschein des Fahrers notwendig

  • Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung des Staplers notwendig

(Anforderungen nach StVZO sind u.a. Rückspiegel, Scheinwerfer, Schluss- und Bremsleuchte, Blinker)

zusätzlich ab 20 km/h:

  • amtliches Kennzeichen am Stapler notwendig

  • Untersuchung gemäß StVZO vorgeschrieben

Akustische Rückfahrwarner, Rundumleuchten oder Blue-Spots sowie eine Geschwindigkeitsdrosselung am Stapler können helfen, Unfälle mit Staplerbeteiligung zu vermeiden.

Unterstützung bei Verladearbeiten

Allgemein ist beim Verladen darauf zu achten, dass das Kundenfahrzeug gegen Wegrollen gesichert ist und die höchstzulässige Traglast nicht überschritten wird.

Falls Ihre Beschäftigten beim Verladen helfen, ist es sinnvoll eine Schulung zum Thema Ladungssicherung anzubieten, damit die Beschäftigten die Kundinnen und Kunden hierzu beraten und aufklären können, denn neben dem Fahrer oder der Fahrerin ist auch der Verlader für die Ladungssicherung mit verantwortlich.

Gestaltung der Umgebungsbedingungen

Wenn der Verkaufsbereich nicht beheizbar ist, sind Sie verpflichtet bei Temperaturen unter +10 °C Ihren Beschäftigten Kälteschutzbekleidung zur Verfügung zu stellen (zum Thema Schutz vor Witterungseinflüssen siehe auch Kap. 2.2 "Was für die Branche gilt").

ccc_3681_as_5.jpgStatten Sie Ihre Beschäftigten mit Warnkleidung aus um gut gesehen zu werden. Hierzu trägt auch eine angepasste Beleuchtung im gesamten Drive-In-Bereich bei. Anhaltswerte bietet die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung".

Sorgen Sie für eine ausreichende Lüftung, um Gesundheitsgefahren durch Fahrzeugabgase zu verhindern. Hinweisschilder, die zum Abschalten des Motors im Stand auffordern, können ebenfalls dazu beitragen.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln bei der Arbeit im Drive-In-Bereich leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

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Abb. 98
Der Drive-In-Bereich ist als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen, da er tatsächlich während der Öffnungszeiten der Allgemeinheit offen steht.