DGUV Information 203-093 - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)

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Abschnitt 10.1 - 10.1 Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe

Bei Tätigkeiten mit Lasern bzw. mit handgeführten oder handpositionierten Lasern sollte der Unterpunkt "Erste-Hilfe" in der Betriebsanweisung beschrieben werden, damit bei Unfällen eine schnelle und kompetente Versorgung der verunfallten Person sichergestellt ist. Da insbesondere Augenverletzungen rasche Erste Hilfe erfordern, sollte im Betrieb neben dem D-Arzt bzw. der D-Ärztin (Durchgangsarzt bzw. Durchgangsärztin) auch der nächste Augenarzt bzw. Augenärztin oder ggf. die nächste Augenklinik durch den Aushang (z. B. BG ETEM Erste Hilfe Plakat BGI/GUV-I 510-1) sowie das hierfür erforderliche innerbetriebliche Meldewesen und das Verhalten der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und der betrieblichen Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen bei der Einbeziehung dieser Ärzte/Kliniken im Falle eines (vermuteten) Unfallgeschehens bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für entsprechend qualifizierte Hautärzte/Hautkliniken, die für den Fall von Hautverletzungen durch Laserstrahlung einzubeziehen sind. Diesen Ärzten/Kliniken sollen nach Möglichkeit Informationen zur Wellenlänge, zu der anzunehmenden Eindringtiefe der Laserstrahlung in das Körpergewebe und zur Leistungsstärke (Austrittsleistung) des Lasers gegeben werden. Diese innerbetrieblichen Regelungen und Verhaltensweisen müssen zudem in den regelmäßigen Unterweisungen vermittelt werden. Ebenso ist es sinnvoll Erstversorgung im Falle eines Unfalls innerbetrieblich im Rahmen einer Erste-Hilfe-Übung unter Mitwirkung des Betriebsarztes zu üben (z. B. Wundversorgung). Die betrieblichen Ersthelfer müssen über die regelmäßigen Wiederholungstrainings hinaus zum Verhalten im Falle eines (vermuteten) Laserunfalls innerbetrieblich geschult werden (z. B. Kühlungsmaßnahmen am Auge und an der Haut, Abdecken betroffener Körperoberflächen).

Dieses gilt insbesondere für Arbeitsbereiche und Tätigkeiten mit HLG, die an ortsveränderlichen Einsatzorten eingesetzt werden. Im Folgenden werden Empfehlungen gegeben. Der Betriebsarzt ist zu Fragen der betrieblichen Ersten Hilfe und der Rettungskette mit einzubeziehen.

Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit HLG sollten geeignete Augenärzte, Hautärzte bzw. eine Augenklinik/Hautklinik mit guter Erreichbarkeit aus dem Betrieb ermittelt (siehe DGUV Information 204-001, Erste-Hilfe Plakat) werden. Entscheidend für die Beurteilung/Diagnose eines Augenarztes bzw. einer Augenärztin ist die Verfügbarkeit entsprechender Diagnoseverfahren und die Erfahrung mit Laserunfällen. Unter Mitwirkung des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin sollten entsprechende organisatorische Vereinbarungen und fachliche Absprachen mit diesen Einrichtungen/Ärzten für deren konsiliarische Einbeziehung im Vorfeld getroffen werden.

In der Betriebsanweisung sollten - wenn möglich - die Kontaktdaten von Ärzten und Kliniken benannt und die innerbetrieblichen organisatorischen Maßnahmen zu deren Einbeziehung im Unfallgeschehen bekannt gemacht werden. Bei HLG, die ortsveränderlich eingesetzt werden, sollte dieses für jeden Einsatzort erfolgen.