DGUV Regel 109-604 - Branche Metallhütten

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Brandschutz

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Bild 4 Brandschutzzeichen "Feuerlöscher"

ccc_3666_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • ArbSchG

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • TRGS 526 "Laboratorien"

  • TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"

ccc_3666_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"

  • DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten"

  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"

Allgemeines

Brände und Explosionen lösen oft unmittelbar schwere Personen- und große Sachschäden aus. Dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.

Gebäude und Anlagen müssen nach einem Brand mit mehr oder weniger großem Aufwand instandgesetzt, zerstörte Betriebsmittel neu beschafft werden.

Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Bestandteile der Planung von Arbeitsplätzen und Fertigungsabläufen. Dazu gehören auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Sie liegen im Verantwortungsbereich des Unternehmers oder der Unternehmerin und der von ihm oder ihr beauftragten Personen. Nähere Informationen dazu enthält die DGUV Information 205-023 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz".

ccc_3666_24.jpgGefährdungen

Unkontrollierte Reaktionen und der Austritt von schmelzflüssigem Material führen zur Freisetzung von hohen Energien. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von dem Material getroffen oder bei Explosionen von der Druckwelle fortgeschleudert werden. Das kann die Menschen in der Umgebung erheblich verletzen und verursacht zudem hohe Sachschäden.

Brände und Explosionen in Schmelzöfen können auch durch leichtentzündliche Materialien und Brennstoffe entstehen.

ccc_3666_25.jpgMaßnahmen

Grundsätzlich sollen Brandschutzmaßnahmen:

  • Brände verhüten,

  • die Personenrettung garantieren,

  • die Brandbekämpfung sicherstellen,

  • Sachschäden minimieren.

1. Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen können hier nicht verallgemeinert beschrieben werden, aber für den Geltungsbereich dieser Branchenregel werden aus Mitgliedsunternehmen folgende bauliche Maßnahmen empfohlen, die sich in der betrieblichen Praxis bewährt haben.

Allgemeines

Die Wasserversorgung für den Brandschutz muss der jeweiligen Bauordnung der Bundesländer entsprechen. Ebenso ist die jeweilige Industriebaurichtlinie zu berücksichtigen.

Bandanlagen sollten mit stationären Löschanlagen ausgestattet werden.

Bei verstärktem Eisenbahnbetrieb muss die Feuerwehreinsatzleitstelle eine Verbindung zur Fahrdienstleitung besitzen, damit gegebenenfalls Einfluss auf den Zugverkehr genommen werden kann.

Sämtliche E-Stationen, Leitstände und Hydraulikräume müssen mit einer Brandmeldeanlage (BMA) ausgestattet sein. Darüber hinaus sollten E-Stationen, Rechnerräume und Hydraulikräume mit stationären Löschanlagen geschützt werden.

Gichtgas- und Konvertergasleitungen müssen für die Außer- und bei der Wiederinbetriebnahme mit gekapselten Schiebern und entsprechenden Inertisierungs- und Entlüftungseinrichtungen gebaut werden.

Gasometer sind gesichert und abseits von Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen zu bauen (siehe BGV B6 § 16 Schutzabstand). Deren Überwachung erfolgt über eine Füllstandskontrolle.

Leitungen, in denen sich explosionsfähige Gase befinden können, müssen an geeigneten Stellen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, damit bei ihrem Wirksamwerden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeits- und Verkehrsbereich nicht durch Stichflammen gefährdet werden können. Das gilt nicht für Anlagen in explosionsdruckfester Bauweise.

In den Hallen müssen Rauchwarnanlagen installiert werden.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Stäube ein Gefährdungspotenzial mit Blick auf den Brand- und Explosionsschutz aufweisen, muss die Ablagerung von Stäuben vermieden werden.

Diese Forderung ist zum Beispiel erfüllt,

  • wenn waagerechte Ablagerungsflächen vermieden werden.

  • wenn es keine schwer zugänglichen toten Räume und Winkel gibt.

  • wenn eine regelmäßige Reinigung organisiert ist (Revier-Reinigungsplan).

2. Organisatorische Maßnahmen

2.1 Verantwortung und Mitwirkung

Die Verantwortung für den Brandschutz obliegt den betrieblichen Führungskräften (Betreiberpflichten). Sie kann nur in begrenztem Umfang delegiert werden. Diese Verantwortung beinhaltet, bauliche Anlagen des Betriebs so zu konstruieren und instand zu halten, dass eine Brandentstehung und -ausbreitung verhindert werden kann. Das gilt auch für Löscheinrichtungen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in regelmäßigen Abständen auf Brandgefahren und deren Abwendung hingewiesen und darin unterwiesen werden und mit ihrem Verhalten alle Maßnahmen unterstützen.

2.2 Brandschutzbeauftragte

Für den Brandschutz können in den Betrieben, aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen, Brandschutzbeauftragte erforderlich sein. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss gegenüber den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebs (Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Unternehmer/Unternehmerin, der Leitung des Betriebs oder der Behörde) unterstützend und beratend tätig sein. Es handelt sich dabei um die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Die Aufgaben können an geeignete Personen delegiert werden. Details zu Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten enthält die DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten".

Was unter beratender und unterstützender Tätigkeit zu verstehen ist, wird im Folgenden beschrieben:

2.3 Brandschutzhelfer/Brandschutzhelferin

Es ist die Pflicht des Unternehmers oder der Unternehmerin, eine ausreichende Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen (Brandschutzhelferin/ Brandschutzhelfer) und sie entsprechend auszubilden (siehe DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"). Empfohlen wird ein Anteil von 5 % der Beschäftigten. Näheres siehe ASR 2.2 Kapitel 6.2.

Zum Ausbildungsinhalt sollten, neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes, ebenso Kenntnisse über die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöschgeräten gehören sowie Kenntnisse über das Verhalten im Brandfall und praktische Übungen (Löschübungen).

Besonders wichtig ist die Kenntnis in Theorie und Praxis darüber, wie eine geordnete Evakuierung durchgeführt wird.

2.4 Brandschutzbegehung

Es ist erforderlich, in regelmäßigen Begehungen die Maßnahmen zu kontrollieren, die dem Brandschutz dienen. Eine Dokumentation wird empfohlen.

2.5 Zusammenarbeit mit örtlichen Behörden und Einrichtungen

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung § 11 Abs. 3 muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin notwendige Informationen zur Verfügung stellen. Zusätzlich wird empfohlen, mit den örtlichen Behörden und Einrichtungen (z. B. mit Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und dem medizinischen Fachpersonal in Krankenhäusern) eng zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise sollen wichtige Informationen zur Ortskenntnis, für die Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen rechtzeitig weitergegeben und eine eventuelle Vorgehensweise abgestimmt werden.

Dabei sind zum Beispiel folgende Informationen besonders wichtig:

  • Zufahrten, Tore, Durchfahrten

  • Flucht- und Rettungswege, Lagepläne

  • Lage der Feuermelder, Feuerlöscher und Hydranten

  • Art der betrieblichen Einrichtungen

  • Lage der Energieversorgungseinrichtungen

  • spezielle Gefährdungen, wie FFM

  • besondere Gefahrstoffe (CO! vgl. Gefahrstoffkataster)

  • Magnetfelder (Implantatträger)

  • zuständige, erreichbare Ansprechpersonen

3. Spezielle Maßnahmen in Hüttenbetrieben

3.1 Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung

In Arbeitsbereichen, in denen Beschäftigte durch feuerflüssige Massen oder Flammen gefährdet sind, müssen Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung vorhanden sein. Dafür sind vor allen Dingen Notduschen geeignet. Notduschen sind in der Weise zu gestalten, dass sie nur durch Stangen ausgelöst und wieder geschlossen werden können.

Dabei soll viel Wasser möglichst schnell und gegebenenfalls mehrere Minuten zum Einsatz kommen. Eine Unterkühlung ist zu vermeiden.

Einrichtungen, wie Notduschen, sind regelmäßig (halbjährlich) auf Funktionssicherheit von einer beauftragten Person zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen und die Maßnahmen zur Behebung von Mängeln muss die beauftragte Person dokumentieren (siehe TRGS 526 Kapitel 7.2 "Notduschen").

Sollte das Ablöschen brennender Personen mit Notduschen nicht möglich sein, können auch die vorhandenen Feuerlöscher eingesetzt werden. In diesem Fall muss der Löschmittelstrahl von der Brust an abwärts auf die Person gerichtet werden. Das Vorhandensein von Feuerlöschern ersetzt jedoch keine Notduschen. Wie in den Technischen Regeln beschrieben, sind Löschdecken für diese Zwecke nicht geeignet.

3.2 Umgang mit Sauerstofflanzen (siehe Kapitel 3.8.1 "Gase")

3.3 Beschädigung von Medienleitungen (siehe Kapitel

3.1.2 "Reaktionen von feuerflüssigen Massen mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten").

Durch austretende FFM, mechanische Einwirkungen oder Materialversagen können Schläuche oder fest verlegte Leitungen (z. B. beim Umgang mit Lanzen) so beschädigt werden, dass Medien, wie Sauerstoff, brennbare Gase (Erdgas) oder Flüssigkeiten (Hydrauliköl), unter hohem Druck entweichen können. Unbeherrschbare Situationen mit erheblichen Gefährdungen, wie Großbrände ganzer Hallenbereiche, können die Folge sein.

Aus diesem Grund muss dafür gesorgt werden, dass Medienleitungen nicht nur ausreichend dimensioniert, sondern auch geschützt gegen thermische Strahlung, gegen FFM und gegen mechanische Beschädigungen verlegt werden. Sollte das konstruktiv nicht möglich sein, ist der Einsatz von automatischen Notabschaltsystemen zu prüfen.

ccc_3666_14.jpgErste Hilfe

Neben den oben genannten Notduschen können als Erste-Hilfe-Einrichtung auch Augenspülvorrichtungen erforderlich sein, die ebenfalls halbjährlich geprüft und instandgehalten werden müssen.