DGUV Regel 101-603 - Branche Abbruch und Rückbau

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Verwendung von Arbeitsmitteln

3.2.1 Leitern

Leitern werden als Arbeitsplätze und als Verkehrswege genutzt. Die Häufigkeit der Absturzunfälle von Leitern ist auffallend - auch bereits aus niedriger Höhe.

Bevor eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt und verwendet wird, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob ein Arbeitsmittel mit einer geringeren Gefährdung zu verwenden ist. Wenn eine Leiter für die Arbeit genutzt werden muss, ist für den jeweiligen Einsatzbereich eine geeignete Leiter auszuwählen. Durch den Einsatz von Leiterzubehör kann die Sicherheit erhöht werden.

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Abb. 42
Fußverbreiterung

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Abb. 43
Sicherung gegen Wegrutschen

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Abb. 44
Podestleiter

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Abb. 45
Leiterfuß zum Ausgleich von Niveauunterschieden

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-2, "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 402: Abbruch und Rückbau

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Achten Sie bei einem Einsatz von Leitern insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz durch für die Tätigkeit ungeeignete Leitern

  • Umkippen oder Wegrutschen der Leiter aufgrund eines unebenen, rutschigen oder nicht tragfähigen Untergrundes

  • Abstürzen bzw. Abrutschen von der Leiter

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Leitern

Wählen Sie für den jeweiligen Einsatz die geeignete Leiter aus (z. B. Podestleiter, Plattformleiter, Leiter mit Fußverbreiterung). Verwenden Sie Leitern bestimmungsgemäß.

Sorgen Sie dafür, dass die Sicherheit gegebenenfalls durch Leiterzubehör (z. B. Leiterkopffixierungen, Erdspitzen, Holmverlängerungen, Einhängepodeste) erhöht wird.

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Abb. 46
Hinweise zur Verwendung von Leitern

Sicherung gegen Umkippen oder Wegrutschen

Stellen Sie Leitern nur auf einem tragfähigen und ausreichend großen Untergrund auf. Zudem sind Anlegeleitern gegen Umstürzen und Verrutschen am Fuß- bzw. am Kopf der Leiter zu sichern.

ccc_3659_26.jpgKontrollieren Sie die Rutschhemmung temporärer Abdeckungen, z. B. von Malervlies oder Folien gegen Verschieben.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten hinsichtlich der Aufstellung und Verwendung der Leiter.

Es ist zu gewährleisten, dass der Arbeitsbereich sicher erreicht werden kann und sich der Beschäftigte nicht mit dem Körperschwerpunkt außerhalb der Holme hinauslehnen muss.

Bei Anlegeleitern sollte der Aufstellwinkel zwischen 65 und 75 Grad betragen

Achten Sie darauf, dass bei Arbeiten auf der Leiter die gegenüber dem Bauwerk aufgebrachten Kräfte, z. B. beim Bohren oder Stemmen, nicht die Kippsicherheit gefährden. Dies gilt insbesondere für Stehleitern, die parallel zur Wand aufgestellt sind.

Leitern sollten nicht bei Witterungsbedingungen verwendet werden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen, z. B bei starkem oder böigem Wind, Vereisung oder Schneeglätte. Unterweisen Sie die Beschäftigten über das Verbot des Übersteigens von der Stehleiter auf hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen. Zudem sind Stehleitern nicht als Anlegeleitern zu verwenden.

Sorgen Sie dafür, dass bei Anlege- und Schiebeleitern die obersten drei Stufen/Sprossen nicht betreten werden.

Bei fahrbaren Leitern sind vor der Verwendung die Fahrrollen festzusetzen.

Absturz-/Abrutschsicherung

Achten Sie darauf, dass beim Arbeiten auf Leitern jederzeit ein sicheres Festhalten und Stehen möglich ist. Auch ein Transport von Gegenständen auf der Leiter darf den sicheren Kontakt zur Leiter nicht einschränken.

ccc_3659_26.jpgZum Transport von Arbeitsmitteln haben sich umhängbare Werkzeugtaschen, -gürtel oder -schürzen bewährt.

Zur Minimierung der Abrutschgefahr sind Stufenleitern den Sprossenleitern vorzuziehen.

Unterweisen Sie die Beschäftigten, dass Leitern nicht mit stark verschmutzten Schuhsohlen begangen werden.

Vergewissern Sie sich, dass die Leiterteile beim Einsatz von Schiebeleitern oder Leitern, die aus mehreren Teilen bestehen, unbeweglich miteinander verbunden bleiben.

Verwenden Sie keine mit Mängeln behafteten Leitern.

Legen Sie Prüfintervalle fest und sorgen Sie dafür, dass die Leitern durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden. Leitern sind vor der Verwendung durch den Benutzer oder die Benutzerin auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Mängel sind der oder dem Vorgesetzten zu melden.

3.2.2 Fahrbare Arbeitsbühnen

Fahrbare Arbeitsbühnen sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichere mobile hochgelegene Arbeitsplätze. Auf- und Abbau sowie die Benutzung von Fahrbaren Arbeitsbühnen sind durch die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers geregelt. Diese ist den Beschäftigten vor Ort zur Verfügung zu stellen.

Die Fahrbare Arbeitsbühne ist vor der ersten Verwendung hinsichtlich des korrekten Aufbaus und der sicheren Funktion zu überprüfen. Eine fehlerhafte Verwendung kann insbesondere zu Absturzunfällen und zum Verlust der Standsicherheit führen.

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Abb. 47
fahrbare Arbeitsbühne mit einem Belag

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Abb. 48
fahrbare Arbeitsbühne mit Treppenaufstieg

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Abb. 49
fahrbare Arbeitsbühne mit Treppenaufstieg und Abstützungen

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Produktsicherheitsgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121), Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DIN EN 1004 "Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen"

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Nutzung von Fahrbaren Arbeitsbühnen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz von der Fahrbaren Arbeitsbühne

  • Umkippen der Fahrbaren Arbeitsbühne

  • Verlust der Betriebssicherheit durch Änderung an der Fahrbaren Arbeitsbühne abweichend von der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers

  • schädigende Auswirkungen auf die Fahrbare Arbeitsbühne infolge außergewöhnlicher Ereignisse, z. B. Wind

  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Absturzsicherung

Stellen Sie sicher, dass auf den jeweiligen Arbeitsebenen dreiteiliger Seitenschutz vorhanden ist. Die Durchstiegsklappe auf der Arbeitsebene ist geschlossen zu halten.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsebene über die innenliegenden Auf- und Abstiege erreicht wird und dass regelmäßig Zwischenbeläge nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorgesehen sind.

Achten Sie darauf, dass beim Auf- und Abstieg über eine Leiter, anders als bei einer Treppe, nur Material oder Werkzeug mitgeführt werden kann, welches ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

Grundsätzlich dürfen sich beim Verfahren keine Personen auf der Fahrbaren Arbeitsbühne befinden.

ccc_3659_26.jpgFahrbare Arbeitsbühnen mit Treppen als Aufstiege sind zu bevorzugen.

ccc_3659_11.jpgWeitere Informationen sind im Baustein B 112 "Fahrbare Arbeitsbühnen" der BG BAU zu finden.

Standsicherheit

Stellen Sie sicher, dass die Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche bzw. die Ballastierung entsprechend der Standhöhe nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ausgeführt werden.

Achten Sie darauf, dass die Fahrbare Arbeitsbühne nur langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund in Längsrichtung bzw. über Eck verfahren wird. Beachten Sie die zulässige Gesamtbelastung der Fahrbaren Arbeitsbühne.

Stellen Sie sicher, dass die Fahrbare Arbeitsbühne immer, auch nach Beendigung der Arbeiten gegen Umsturz und Wegrollen, gesichert ist.

Legen Sie bei der Unterweisung besonderen Wert darauf, dass es verboten ist, auf eine Fahrbare Arbeitsbühne zu springen oder sie als Ersatz für eine geeignete Absturzsicherung einzusetzen und dass die Fahrrollen durch Bremshebel vor jeder Verwendung festgestellt werden.

Betriebssicherheit

Stellen Sie sicher, dass kein nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung erforderliches Bauteil verändert bzw. beseitigt wird.

Generell ist das Anbringen von Hebezeugen (z. B. Seilrollenaufzüge) bzw. anderen die Standsicherheit beeinträchtigenden Teilen (z. B. Big-Bags) an der fahrbaren Arbeitsbühne verboten. Ausnahme: Der Hersteller erlaubt dieses in seiner Aufbau- und Verwendungsanleitung. Beachten Sie dann die vom Hersteller vorgegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Standsicherheit.

ccc_3659_26.jpgSehen Sie den Einsatzbereich der Fahrbaren Arbeitsbühne so vor, dass die vorgeschriebenen Einsatzhöhen von maximal 12 m innerhalb und 8 m außerhalb von Gebäuden eingehalten werden. Beachten Sie in jedem Fall die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers.

Prüfung nach schädigenden Ereignissen

Sorgen Sie dafür, dass die Fahrbare Arbeitsbühne nach schädigenden Ereignissen wie beispielsweise Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung oder Naturereignissen (Stürme, Blitzeinschlag, Vereisungen, starke Schneefälle usw.) vor der erneuten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft wird.

ccc_3659_11.jpgEin Formular zur Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person finden Sie im Baustein F 704 der BG BAU.

Organisation

Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für deren Qualifikation (z. B. aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass die Fahrbare Arbeitsbühne nach dem Aufbau und vor der Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person auf sichere Funktion geprüft wird. Fahrbare Arbeitsbühnen sind entsprechend ihrer Ausführungsart gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitung zu kennzeichnen. Die Fahrbare Arbeitsbühne ist arbeitstäglich auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

Sorgen Sie dafür, dass die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für die Erstellung und Verwendung der Fahrbaren Arbeitsbühne auf der Baustelle vorhanden ist. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die sichere Verwendung von Fahrbaren Arbeitsbühnen.

ccc_3659_11.jpgEin Formular zur Prüfung und Kennzeichnung einer Fahrbaren Arbeitsbühne finden Sie im Baustein F 707 der BG BAU.

3.2.3 Arbeits- und Schutzgerüste

Jedes Unternehmen, das Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten nutzt, ist dafür verantwortlich, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind. Vor der ersten Verwendung hat jedes Unternehmen das Gerüst auf dessen sichere Funktion zu überprüfen.

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Abb. 50
Ein Gerüst ist vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel zu überprüfen

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Abb. 51
Bezeichnung von Gerüstbauteilen

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121- 1), Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • BG BAU Info CD "Informationen für Ihr Gewerk" unter

    ccc_3659_22.jpgwww.bgbau-medien.de

  • Angebote für Fachseminare für zur Prüfung befähigte Personen im Gerüstbau unter

    ccc_3659_22.jpgwww.bgbau.de/seminare

  • Baustein-Merkheft der BG BAU: Abrufnr. 402: Abbruch und Rückbau

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Gerüstnutzung insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz aufgrund nicht bestimmungsgemäßer Benutzung des Gerüstes oder durch Gerüstmängel wegen unzureichender betrieblicher Organisation

  • Absturz aufgrund von Mängeln an den Außen-, Innen- und Stirnseiten des Gerüstes sowie bei mangelhafter Ausbildung des Gerüstes als Fanggerüst

  • Durchsturz bei nicht geschlossenen Durchstiegsklappen am Leiteraufstieg

  • Getroffen werden durch herabfallende Gegenstände

  • Stolpern und Rutschen wegen unebenen oder glatten Gerüstbelägen

  • Verlust der Tragfähigkeit der Gerüstbeläge durch Überlastung der Gerüstlagen

  • Verlust der Stand- oder Betriebssicherheit durch eigenmächtige Veränderungen am Gerüst

  • Mangelhafte oder ungeeignete Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Gerüst

  • Verlust der Betriebssicherheit des Gerüstes infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die schädigende Auswirkungen auf das Gerüst haben können.

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Organisation

Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Baustelle fest und sorgen Sie für deren Qualifikation (z. B. aufsichtführende Person). Stellen Sie sicher, dass das Gerüst vor der Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person auf sichere Funktion geprüft wird.

ccc_3659_11.jpgZur Fortbildung Ihrer zur Prüfung befähigten Personen hat sich die CD "Fortbildung von befähigten Personen im Gerüstbau" bewährt. Im Anhang 7 der DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" ist das Muster eines Prüfprotokolls vor der ersten Inbetriebnahme enthalten.

Sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Unterlagen für die Gerüstbenutzung (z. B. Kennzeichnung des Gerüstes, Plan für die Benutzung) vom Gerüstersteller zur Verfügung gestellt werden und auf der Baustelle vorhanden sind. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die sichere Benutzung von Gerüsten.

ccc_3659_26.jpgSinnvoll ist es, wenn Warnhinweise aus dem Plan für die Benutzung am Gerüst ersichtlich sind (siehe Abbildung 52).

Absturzsicherungen

Stellen Sie sicher, dass jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, während der Benutzung durch Seitenschutz gesichert ist. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

Vergewissern Sie sich, dass genutzte Fang- bzw. Dachfanggerüste die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.

ccc_3659_26.jpgIm Baustein B 111 bzw. B 121 der BG BAU finden Sie Hinweise zu Fang- bzw. Dachfanggerüsten.

Mangelhafte Bereiche am Gerüst dürfen nicht benutzt werden. Wenden Sie sich an Ihren Auftraggeber oder den Gerüstersteller zur Beseitigung der Mängel. Bis die Mängel beseitigt sind, sollte der Bereich kenntlich gemacht bzw. abgesperrt werden.

Durchstiegsklappen

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass die Durchstiegsklappen am Leitergang, nach dem Durchstieg zu schließen sind. Vorteilhafter ist ein separat vor das Gerüst gestelltes Gerüstfeld als Treppen- oder Leiteraufgang. Damit können die Arbeiten auf der jeweiligen Gerüstebene ungestört und sicherer ablaufen.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Sorgen Sie dafür, dass auf den Gerüstlagen in einem Gerüstfeld nicht gleichzeitig übereinander gearbeitet wird und dass die Zugänge/Verkehrswege gesichert sind, z. B. durch Absperrungen oder mit einem Schutzdach.

Gerüstbeläge

Stellen Sie sicher, dass die Gerüstbeläge sicher begangen werden können. Dazu müssen die Gerüstbeläge so ausgebildet sein, dass sie dicht aneinander verlegt sind und weder wippen noch ausweichen oder sich verschieben können. Gerüstbeläge sind von Eis und Schnee vor der Verwendung zu beräumen.

Achten Sie darauf, dass Material auf dem Gerüstbelag nur so abgelegt werden darf, dass ein ausreichend breiter Durchgang erhalten bleibt.

ccc_3659_26.jpgUnterweisen Sie Ihre Beschäftigten insbesondere, dahingehend dass es verboten ist, auf Gerüstbeläge zu springen oder etwas auf diese zu werfen.

Lastklasse

Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass die Lastklasse des Gerüstes für Ihre auszuführenden Tätigkeiten ausreichend ist. Beachten Sie dabei, dass die Summe der Lasten auf den einzelnen Gerüstlagen innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert der max. zul. Belastung (Lastklasse) nicht überschreiten darf.

Standsicherheit

Achten Sie darauf, dass am Gerüst keine eigenmächtigen Veränderungen vorgenommen werden, wie z. B.:

  • Entfernen von Verankerungen

  • Ausbau von Gerüstbelägen, Seitenschutzbauteilen

  • Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen.

Werden Veränderungen am Gerüst erforderlich, so ist der Gerüstersteller zu kontaktieren. Grundsätzlich darf nur er Veränderungen vornehmen.

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Abb. 52
Warnhinweise zum Gerüst

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Abb. 53
fachgerechter Zugang zum Gerüst

Zugänge

Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass jede Gerüstlage über einen sicheren Zugang, z. B. Treppen- oder Leitergang, erreichbar ist. Achten Sie darauf, dass Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen als Zugang vorhanden sind, wenn:

  • über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,

  • die Aufstiegshöhe mehr als 10 m beträgt.

ccc_3659_26.jpgFür ein schnelleres, wirtschaftlicheres und ergonomischeres Arbeiten hat es sich bewährt Gerüstreppen statt Leitergänge zu verwenden.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Sorgen Sie dafür, dass nach außergewöhnlichen Ereignissen wie z. B. Unfällen, Naturereignissen (Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle usw.) oder auch längere Zeiträume der Nichtbenutzung das Gerüst vor der erneuten Benutzung durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft wird. Bestehen Zweifel an der sicheren Funktion des Gerüstes, kontaktieren Sie den Gerüstersteller.

3.2.4 Schweiß- und Schneidgeräte

Auf Baustellen werden Stähle durch thermisches Schweißen oder Brennschneiden verbunden bzw. getrennt. Zum Verbinden von metallischen Werkstoffen werden hierbei überwiegend Autogen- sowie Lichtbogenschweißverfahren eingesetzt. Je nach Einsatzort und gewähltem Schweißverfahren können Gefährdungen, z. B. durch Stromschlag, Brand, Explosion, optische Strahlung, Verbrennung und einatembare Schadstoffe entstehen. Wechselnde Einsatzorte verlangen eine besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung und Ausführung der Schweißarbeiten.

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Abb. 54
Schweißen nur mit Schutzausrüstungen

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 79 und 80 "Verwendung von Flüssiggas"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1111) "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

  • Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) - TROS Inkohärente Optische Strahlung - (TROS IOS)

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"

    • TRGS 528, "Schweißtechnische Arbeiten"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

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Abb. 55
Selbstabdunkelnder Schweißer-Schutzschirm

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-002 "Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten"

  • DGUV Information 209-010 "Lichtbogenschweißer"

  • DGUV Information 209-011 "Gasschweißer"

  • DGUV Information 209-016 "Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren"

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Bei Schweiß- und Brennschneidearbeiten auf Baustellen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen:

  • Brände, Verpuffungen oder Explosionen durch austretendendes Brenngas oder Sauerstoff sowie durch entzündliche Materialien im Arbeitsbereich

  • Flammenrückschlag aufgrund mangelhafter oder fehlender Sicherheitseinrichtungen oder durch Fehlbedienung

  • Verbrennungen durch heiße Werkstücke, Schlackespritzer und Schweißelektroden

  • nicht sichtbare Infrarot- und Ultraviolettstrahlung und Blendung durch intensive sichtbare Strahlung

  • einatembare Schadstoffe wie Gase, Rauch, Stäube

  • Berühren von unter elektrischer Spannung stehenden Teilen

  • Lärm

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Sorgen Sie für die erforderliche Qualifikation Ihrer Beschäftigten. Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung und die für die Schweißverfahren notwendigen Betriebsanweisungen. Berücksichtigen Sie hierbei die örtlichen Verhältnisse. Legen Sie die entsprechenden Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten.

Brand- und Explosionsschutz

Sorgen Sie dafür, dass die allgemeinen Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen eingehalten werden.

Insbesondere sind bei Schweißarbeiten folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Entfernen Sie möglichst brennbare und entzündliche Stoffe im Gefährdungsbereich

  • Treffen Sie ggf. weitere Maßnahmen, um das Entzünden von Stoffen durch offene Flammen, Schlackespritzern oder Elektrodenresten zu vermeiden

  • Betreiben Sie Autogeneinrichtungen nur mit den erforderlichen, geprüften Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Druckminderer, Entnahmestellen- oder Einzelflaschensicherungen

  • Sorgen Sie dafür, dass sich Ihre schweißtechnische Ausrüstung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet

  • Schützen Sie Ihre schweißtechnische Ausrüstung auf Baustellen vor Beschädigungen durch druckfeste Überdeckungen von Gas-Schläuchen, Netzanschluss- und Schweißstromleitungen im Bereich von Verkehrswegen

  • Geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereithalten

ccc_3659_26.jpgEs empfiehlt sich, Sicherheitsmaßnahmen in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in einer Schweißerlaubnis festzulegen. Eine Vorlage für einen Schweißerlaubnisschein ist im Anhang 4.3 zu finden.

Beachten Sie, dass Jugendliche in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen keine Schweiß- und Schneidarbeiten ausführen dürfen.

Schutz vor Verbrennungen und optischer Strahlung

Stellen Sie, je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete PSA zur Verfügung. Zum Schutz des Körpers werden u.a. Schweißerschürzen, Schutzanzüge, Schweißerschuhe, Lederstulpenhandschuhe, Kopfhauben, Nackenleder verwendet. Augen- und Gesichtsschutz, wie z. B. Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzbrillen müssen die entsprechend dem Schweißverfahren erforderliche Schutzstufe aufweisen.

ccc_3659_26.jpgBei Lichtbogenverfahren haben sich Schutzschirme mit Schweißerschutzfiltern, die sich selbsttätig mit dem Zünden des Lichtbogens verdunkeln, besonders bewährt.

Schirmen Sie Arbeitsplätze beim Lichtbogenschweißen z. B. durch Stellwände oder Vorhänge so ab, dass weitere Personen gegen die Einwirkung der Strahlung geschützt sind.

Schutz vor einatembaren Schadstoffen

In Abhängigkeit von den Werkstoffen, den Schweißzusatzstoffen und dem angewandten Schweißverfahren können Gase und Partikel in unterschiedlichen Konzentrationen freigesetzt werden. Wählen Sie vorrangig emissionsarme Schweißverfahren aus. Beachten Sie, dass insbesondere in engen Räumen wie Behältern und Vertiefungen Prozessgase zur Verdrängung der Atemluft führen können. Gegebenenfalls sind lüftungstechnische (z. B. Absaugungen an der Entstehungsstelle), organisatorische (z. B. Arbeitsablauf ) und personenbezogene (z. B. fremdbelüftete Schweißerschutzhelme) Schutzmaßnahmen erforderlich. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen beim Auftreten bestimmter Gefahrstoffe.

ccc_3659_11.jpgZu Schutzalterbestimmungen finden Sie Informationen im Baustein H 900 der BG BAU.

Schutz vor elektrischen Schlag

Verwenden Sie zum Betrieb Ihrer elektrischen Arbeitsmittel nur geprüfte Anschlusspunkte (30-mA-Fehler-strom-Schutzeinrichtung vorgeschaltet).

Schweiß- und Schneidausrüstungen müssen für den gewerblichen Einsatz und den Einsatz auf Baustellen geeignet sein. Organisieren Sie die Prüfung der Arbeitsmittel.

Stellen Sie sicher, dass schweißtechnische Ausrüstungen wie z. B. Schweißstromquellen, Schweißstromleitungen, Elektrodenhalter sowie Schweißerschutzkleidung unbeschädigt und funktionsfähig sind. Beachten Sie die für die verschiedenen Einsatzbereiche zulässigen Höchstwerte der Leerlaufspannung der Schweißstromquelle. Diese sind gekennzeichnet durch das Symbol

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oder die bisherigen Symbole ccc_3659_96.jpg bzw. ccc_3659_97.jpg .

Bei Arbeiten mit erhöhter elektrischer Gefährdung, z. B. bei Arbeiten in engen Räumen, sind Schutzkleinspannung oder Schutztrennung zu verwenden.

Schutz vor Lärm

Beachten Sie, dass bei der Verwendung von Schweiß- und Schneidbrennern Auslösewerte bzw. maximal zulässige Expositionswerte überschritten werden können. Prüfen Sie, ob durch Auswahl geeigneter Brenner eine Lärmreduzierung möglich ist und stellen Sie gegebenenfalls geeigneten Gehörschutz zur Verfügung.

ccc_3659_11.jpgZur Auswahl von Gehörschutz finden Sie Informationen im Baustein E 609 der BG BAU.

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Abb. 56
Persönliche Schutzausrüstungen beim Brennschneiden

3.2.5 Maschinen allgemein

Maschinen erleichtern und beschleunigen die Abbruch- und Rückbauarbeiten. Sie werden überwiegend zum Transportieren, Fördern und Heben von Material und Personen sowie zum Bearbeiten von Bauteilen eingesetzt. Verfahrensabhängig können unterschiedlichste Gefährdungen auftreten. Die wechselnden Einsatzorte sowie die Vielzahl der verschiedenen auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei Planung und Vorbereitung des Maschineneinsatzes.

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Abb. 57
Abbruchbagger

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem"

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

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Abb. 58
Diamantseilsäge

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

  • Bekanntmachung zur Betriebssicherheit 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1114)

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Bei der Verwendung von Maschinen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck stehen:

  • mechanisch

  • physikalisch, z. B. Lärm, Vibration

  • elektrisch

  • chemisch

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Setzen Sie nur Maschinen ein, welche die grundlegenden Beschaffenheitsanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen. Sie können davon ausgehen, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn der Hersteller

  • in der Konformitätserklärung dokumentiert, dass seine Maschine den Anforderungen der Maschinenverordnung entspricht und

  • dies durch eine CE-Konformitätskennzeichnung auf der Maschine kenntlich macht und

  • eine Betriebsanleitung in deutsche Sprache zur Verfügung stellt.

Das Vorhandensein einer CE Kennzeichnung an den Maschinen entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Hierbei sind Gefährdungen durch die Maschine selbst, die Arbeitsumgebung und die auszuführende Tätigkeit zu berücksichtigen.

Stellen Sie fest, ob eine Verwendungseinschränkung für beispielsweise Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres besteht. Für diese Personengruppen gelten besondere Bestimmungen.

Bestimmungsgemäße Verwendung

Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen ausgewählte Maschine für das bestimmte Arbeitsverfahren geeignet ist. Sie erlangen die erforderlichen Kenntnisse, an welchen Arbeitsplätzen die von Ihnen ausgewählte Maschine eingesetzt werden kann, aus der Betriebsanleitung des Herstellers.

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Beurteilung die örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden wollen, wie z. B. hochgelegene Arbeitsplätze, Zugänglichkeit oder enge Räume. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Beurteilung auch die möglichen Arbeitsumgebungen, z. B.

  • Sturm, Regen, Schnee, Hagel

  • Feuchte oder Nässe

  • explosive Atmosphäre

  • kontaminierte Bereiche

Stellen Sie sicher, dass die vom Hersteller bestimmten Verwendungseinschränkungen berücksichtigt werden.

Achten Sie darauf, dass sich keine unbefugten Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

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Abb. 59
Turmdrehkran

Legen Sie die geeigneten technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen fest.

ccc_3659_26.jpgSorgen Sie dafür, dass die Maschinen ausschließlich nach den in der Betriebsanleitung angegebenen bestimmungsgemäßen Verwendungen betrieben werden. Machen Sie Ihren Beschäftigten deutlich, dass bei einem Abweichen von der bestimmungsgemäßen Verwendung gravierende Gefährdungen auftreten können.

Einweisung und Unterweisung

Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung dazu haben, die Maschinen sicher zu bedienen. Maschinenführer sollten schriftlich beauftragt werden. Kran- und Flurförderzeugführende müssen schriftlich beauftragt werden.

ccc_3659_26.jpgBeispielsweise gelten Führer und Führerinnen von Abbruchbaggern und Turmdrehkranen als qualifiziert, wenn sie an einer zugelassenen Prüfungsstätte die Prüfung bestanden haben.

Weitere Informationen:ccc_3659_22.jpgwww.zumbau.org

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(BR Rohbau S. 49)

Erstellen Sie eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers. Somit bestimmen Sie den Umgang und die sichere Verwendung.

Weisen Sie Ihre Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung einer Maschine ein. Verwenden Sie hierfür die Betriebsanleitung des Herstellers.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auf der Grundlage Ihrer Betriebsanweisung und erstellen Sie einen schriftlichen Nachweis.

Ermöglichen Sie Ihren Beschäftigten, die Betriebsanleitung des Herstellers lesen und verstehen zu können.

Maßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Minimieren Sie gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers die mechanischen Gefährdungen der Maschine.

Gewährleisten Sie, dass Start-, Brems- und Schutzeinrichtungen niemals manipuliert oder demontiert werden.

Sorgen Sie beim Einsatz von Maschinen mit Versorgungsleitungen (elektrische Leitungen, Wasserleitungen etc.) dafür, dass diese keine Stolperstellen bilden. Schützen Sie Versorgungsleitungen vor dem Überfahren durch Fahrzeuge bzw. Baumaschinen.

Maßnahmen gegen physikalische Gefährdungen

Gewährleisten Sie, dass sich keine anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich aufhalten.

Erwerben Sie ausschließlich vibrationsarme Maschinen, beispielsweise schwingungsgedämpfte, handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern.

Mindern Sie die Vibrationsbelastung Ihrer Beschäftigten durch Verringerung der Expositionszeiten und durch wechselnde Tätigkeiten.

Verwenden Sie Maschinen mit schwingungsgedämpften Sitzen, die auf das richtige Körpergewicht eingestellt sind.

Stellen Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung, wenn verfahrensbedingt Auslösewerte überschritten werden oder die Betriebsanleitung des Herstellers PSA fordert, z. B. Gehörschutz.

Maßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Stellen Sie sicher, dass für den gewerblichen Einsatz und für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignete Maschinen eingesetzt und entsprechend der Betriebsanleitung der Hersteller verwendet werden. Sorgen Sie für eine regelmäßige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel.

Bevorzugen Sie den Einsatz von akkubetriebenen Handmaschinen.

Wenn Sie netzgespeiste elektrische Maschinen einsetzen, achten Sie darauf, dass diese nur an Anschlusspunkten (30-mA-Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vorgeschaltet) nach DGUV Information 203-006 betrieben werden. Ist ein solcher Anschlusspunkt nicht vorhanden, verwenden Sie alternativ eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung (PRCD-S).

Maßnahmen gegen chemische Gefährdungen

Wählen Sie Maschinen und Arbeitsverfahren aus, welche möglichst geringe Emissionen verursachen.

Treffen Sie Festlegungen für den gefahrfreien Einsatz von Maschinen, die bauartbedingt durch ihren Antrieb oder den Arbeitsprozess Emissionen freisetzen, z. B. benzin-betriebene Maschinen oder Schleifmaschinen.

Vermeiden Sie Gefährdungen durch Abgase in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, z. B. durch den Einsatz von elektrisch betriebenen Maschinen.

Legen Sie technische Schutzmaßnahmen fest, z. B. Absaugung bei Staubemissionen.

Stellen Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung, wenn verfahrensbedingt Grenzwerte überschritten werden oder die Benutzung einer solchen vom Hersteller in der Betriebsanleitung gefordert wird, z. B. Atemschutz.

Instandhaltung und Prüfung

Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird.

Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen, z. B. durch die Verwendung von Originalteilen.

Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird. Informieren Sie sich bei Reparaturen über die speziellen Anforderungen, z. B. bei Schweiß- und Elektroarbeiten.

ccc_3659_26.jpgPrüfen Sie oder Ihre Beschäftigten die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel und testen Sie die sicherheitsrelevanten Funktionen.

Bestimmen Sie die Durchführungsintervalle von Prüfungen bzw. Wiederholungsprüfungen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Berücksichtigen Sie hierbei die Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung, die Forderungen des Regelwerkes sowie die Einsatzbedingungen.

Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen nur von hierzu befähigten und vom Unternehmer oder der Unternehmerin beauftragten Personen durchgeführt werden. Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.

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Abb. 60
Prüfplakette

3.2.6 Mobile Holzbearbeitungsmaschinen

Maschinen zur Holzbearbeitung kommen bei Abbrucharbeiten in der Regel nur zum Trennen von Holzbauteilen zum Einsatz. Verwendet werden zum Beispiel Kettensägen, Handkreissägen und Pendelsäbelsägen. Verfahrensabhängig können die unterschiedlichsten Gefährdungen auftreten, die häufigsten sind Schnittverletzungen. Die wechselnden Einsatzorte sowie die unterschiedlichen auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei der Planung und Vorbereitung des Maschineneinsatzes.

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Abb. 61
elektrische Handkettensäge

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Abb. 62
Handkreissäge

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Abb. 63
elektrischer Fuchsschwanz

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem"

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Bei der Verwendung von Holzbearbeitungsmaschinen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, z. B. durch:

  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung

  • Schneiden, Rückschlag

  • Lärm, Vibration

  • Abgase, Holzstaub oder

  • mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Beachten Sie, dass es Beschäftigungsbeschränkungen für gewisse Personengruppen gibt (z. B. für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres).

ccc_3659_11.jpgZu Schutzalterbestimmungen finden Sie Informationen im Baustein H 900 der BG BAU.

Bestimmungsgemäße Verwendung

Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maschine, dem Arbeitsverfahren und der Arbeitsumgebung.

Stellen Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet und für die Arbeitsaufgabe und -umgebung geeignet sind, zur Verfügung

Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen ausgewählte Maschine für das von Ihnen bestimmte Arbeitsverfahren geeignet ist. Sie erlangen die erforderlichen Kenntnisse aus der Betriebsanleitung des Herstellers, für welche Verwendungsarten und an welchen Arbeitsplätzen die von Ihnen ausgewählte Maschine eingesetzt werden kann.

Sorgen Sie dafür, dass sich keine unbefugten Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Beurteilung die örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden wollen, wie z. B. hochgelegene Arbeitsplätze, Zugänglichkeit oder enge Räume.

Weitere Einflussmöglichkeiten für die Arbeitsumgebung ergeben sich z. B. aus:

  • Witterungsbedingungen

  • Feuchte oder Nässe

  • Beengte Arbeitsverhältnisse

ccc_3659_26.jpgMachen Sie Ihren Beschäftigten deutlich, dass bei einem Abweichen von der bestimmungsgemäßen Verwendung gravierende Gefährdungen (z. B. Verstümmelung) die Folge sein können.

Unterweisung

Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung dazu haben, die Maschinen sicher zu bedienen.

Erstellen Sie eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanleitung des Herstellers. Somit bestimmen Sie den Umgang und die sichere Verwendung. Weisen Sie Ihre Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung auf die vorhandenen Gefahren und die sichere Verwendung der Maschine hin.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig auf der Grundlage Ihrer Betriebsanweisung und erstellen Sie einen schriftlichen Nachweis. Geben Sie Ihren Beschäftigten die Betriebsanleitung des Herstellers zur Einsicht.

Schutz vor mechanischen Gefahren

Minimieren Sie gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers die mechanischen Gefährdungen der Maschine.

ccc_3659_26.jpgBeim Umgang mit Kettensägen nicht mit der Schienenspitze sägen, Rückschlaggefahr!

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Abb. 64
Rückschlag der Kettensäge

Achten Sie darauf, dass Start-, Brems- und Schutzeinrichtungen niemals manipuliert oder demontiert werden und die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (Schnittschutz) verwendet wird. Stellen sie sicher, dass die zu bearbeitenden Werkstücke sicher geführt bzw. fixiert werden können.

Der Gefahrenbereich um die Maschine ist freizuhalten. Achten Sie darauf, dass die Arbeitsbereiche gut begehbar und frei von Stolpergefahren (z. B. Materialreste) sind.

Sind für den Einsatz der Maschine elektrische Leitungen erforderlich, sorgen Sie dafür, dass diese keine Stolperstellen bilden.

Schutz vor physikalischen Gefahren

Verwenden Sie Elektromaschinen, die von sicheren Anschlusspunkten, z. B. PRCD-S, mit Strom versorgt werden und für den rauen Baustellenbetrieb geeignet sind.

Gewährleisten Sie, dass sich keine anderen Beschäftigten ungeschützt im Lärmbereich der Maschine aufhalten.

Reduzieren Sie nach Möglichkeit die Lärmexposition am Arbeitsplatz, z. B. durch die Verwendung schallreduzierter Arbeitsmittel und Werkzeuge.

Erwerben Sie ausschließlich vibrationsarme Hand(gehaltene)-Maschinen.

Stellen Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung, wenn verfahrensbedingt physikalische Grenzwerte überschritten werden oder vom Hersteller in der Betriebsanleitung PSA gefordert wird, z. B. Gehörschutz.

Schutz vor Gefahrstoffen

Legen Sie Maßnahmen für den gefahrfreien Einsatz von Maschinen, die bauartbedingt gesundheitsschädigende Emissionen durch ihren Antrieb oder den Arbeitsprozess freisetzen, z. B. Abgase oder Holzstaub, fest.

Instandhaltung und Prüfung

Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) und Prüfung gemäß den Vorgaben Ihrer Gefährdungsbeurteilung durch hierzu befähigte Personen durchgeführt wird.

Stellen Sie sicher, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Bestimmungen entsprechen.

ccc_3659_26.jpgVor jeder Verwendung ist die Maschine auf augenfällige Mängel zu prüfen und die sicherheitsrelevanten Funktionen sind zu testen.

Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.

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Abb. 65
Lärmarmes Sägeblatt für Baustellenkreissäge

3.2.7 Maschinen zum Heben von Personen

Maschinen zum Heben von Personen erleichtern und beschleunigen die Arbeiten wie z. B. bei der Demontage von Bauteilen. Sie dienen zum Befördern von Personen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (Bauaufzüge mit Personenbeförderung) sowie als Arbeitsplätze zur Ausführung der verschiedensten Tätigkeiten bei Abbruch- und Rückbauarbeiten. Die wechselnden Einsatzorte sowie die Vielzahl der auszuführenden Arbeiten verlangen eine sorgfältige Planung und Vorbereitung des Maschineneinsatzes.

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Abb. 66
Scherenarbeitsbühne

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Abb. 67
Teleskopbühne

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem"

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 - Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

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Abb. 68
Teleskopbühne

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern"

  • DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

  • Bekanntmachung zur Betriebssicherheit 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1114)

  • DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen- Berechnung-Standsicherheit-Bau- Sicherheit- Prüfungen"

  • DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel- Berechnung, Standsicherheit, Bau- Prüfungen"

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Bei der Verwendung von Maschinen zum Heben von Personen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck stehen:

  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund fehlender oder mangelhafter Unterweisung

  • Absturz an der Ladestelle bzw. aus der angehobenen Arbeitsbühne

  • herabfallende oder sich unkontrolliert bewegende Gegenstände

  • Unterschreitung der Sicherheitsabstände, Verlust der Standsicherheit

  • Unterschreiten der Schutzabstände zu unter Spannung stehenden blanken Teilen, z. B. Freileitungen

  • mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Bestimmungsgemäße Verwendung

Setzen Sie für das Heben von Personen Maschinen ein, welche vom Hersteller hierfür vorgesehen und entsprechend ausgerüstet sind. Dies sind z. B.:

  • Hubarbeitsbühnen

  • Teleskopstapler/-lader mit einer Arbeitsplattform als Zusatzausrüstung, wenn diese Kombination vom Hersteller für das Heben von Personen vorgesehen und in der Bedienungsanleitung beschrieben ist.

Verwenden Sie die Maschine/Zusatzausrüstung entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers.

Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung zum sicheren Bedienen besitzen. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers. Dies kann durch eine Ausbildung oder geeignete Qualifikationsmaßnahme sichergestellt werden. Lassen Sie den Notablass üben.

Stellen Sie den Beschäftigten die Betriebsanleitung des Herstellers und Ihre Betriebsanweisung zur Verfügung und ermöglichen Sie Ihnen, diese zu lesen und zu verstehen.

Stellen Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet und für die Arbeitsaufgabe und -umgebung geeignet sind, zur Verfügung.

Berücksichtigen Sie die örtlichen Bedingungen, an dem Sie die Maschinen verwenden wollen, wie z. B. öffentlicher Verkehrsraum, Nähe zu Freileitungen, beengte Platzverhältnisse. Achten Sie auch auf Einflüsse der möglichen Arbeitsumgebungen, wie z. B. Wettererscheinungen und Beleuchtung.

ccc_3659_11.jpgAktuelle Hinweise zum Stand der Technik finden Sie u. a. auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

ccc_3659_22.jpgwww.baua.de (Suchbegriff: BekBS).

Beachten Sie, dass die Personenbeförderung mit hierfür nicht bestimmungsgemäß vorgesehenen Arbeitsmitteln (z. B. Krane) nur ausnahmsweise und nur unter Ergreifung einer Vielzahl von besonderen Maßnahmen zulässig ist.

Absturzsicherung

Sorgen Sie beispielsweise dafür, dass die Montage und Demontage von Bauaufzügen oder auch von Befahranlagen unter Verwendung geeigneter Absturzsicherungen geschieht.

Hochgelegene Lade- bzw. Haltestellen sind immer gegen Absturz zu sichern, wenn sich der Lastträger nicht an ihnen befindet. Lassen Sie sichere Übergänge zwischen den Lade- bzw. Haltestellen und den Lastträgern vorsehen.

Beachten Sie unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers, dass bei dem Risiko des Herauskatapultierens aus einer Arbeitsbühne die geeignete PSAgA zur Verfügung zu stellen ist. Diese muss speziell für die Verwendung bestimmt und zugelassen sein, z. B. Höhensicherungsgeräte mit max. Gesamtlänge 1,8 m, kantengeprüft.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die erforderliche und richtige Verwendung von PSA gegen Absturz in den Arbeitsbühnen. Ergänzen Sie die Unterweisung mit praktischen Übungen. Lassen Sie nur die Nutzung von in der Betriebsanleitung vorgesehenen Anschlagpunkten zu. Sorgen Sie dafür, dass nur Arbeitsbühnen eingesetzt werden, die für die Benutzung von Auffangsystemen ausgelegt sind.

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Abb. 69
Haltestelle mit Übergang

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Sichern Sie die unteren Zugänge oder Haltestellen vor herabfallenden Gegenständen mit einem Schutzdach bzw. sperren Sie den Gefahrenbereich am Boden ausreichend und wirkungsvoll ab.

Stellen Sie sicher, dass Werkzeuge und Kleinmaterial in geeigneten Behältern mitgeführt werden.

Bei Beschleunigungs- und Bremsbewegungen muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigten durch umkippende oder wegrollende Gegenstände nicht verletzt werden. Gegebenenfalls sind die Gegenstände zu sichern.

Sicherheitsabstände und Standsicherheit

Sorgen Sie für ausreichende Standsicherheit der Maschinen. Informieren Sie sich, wenn erforderlich, vor der Aufstellung über die Tragfähigkeit der Aufstandsfläche und halten Sie die Sicherheitsabstände zu Baugruben und Gräben ein.

Montage, Betrieb und Demontage müssen nach der Betriebsanleitung erfolgen. Insbesondere betrifft dies beispielsweise die vorgeschriebenen Verankerungen am Bauwerk, die Ballastierung der Auslegerkonstruktionen, das Ausfahren der Abstützungen und die Einhaltung der zulässigen Tragfähigkeit (Nutzlast).

Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

Wenn in der Nähe von elektrischen Freileitungen gearbeitet werden muss, beachten Sie die entsprechenden Hinweise im Kapitel 3.1.5 Elektrische Gefährdungen.

Instandhaltung und Prüfung

Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird. Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen, z. B. durch die Verwendung von Originalteilen.

Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung nur durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird. Informieren Sie sich bei Reparaturen über spezielle Anforderungen, z. B. bei Schweiß- und Elektroarbeiten. Prüfen Sie oder Ihre Beschäftigten die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel und sicherheitsrelevante Funktionen.

Bestimmen Sie die Prüffristen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller und den Einsatzbedingungen. Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen nur von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.

3.2.8 Maschinen zum Heben von Lasten

Durch den Einsatz von Maschinen zum Heben von Lasten wird den Beschäftigten schwere körperliche Arbeit erspart. Bei unsachgemäßer Bedienung können gehobene Lasten unkontrolliert frei werden. Lasten können sowohl geführt, z. B. mit Zahnstangenaufzügen, oder ungeführt und frei hängend, wie z. B. am Kran, gehoben werden. Die wechselnden Einsatzorte und die damit verbundene Aufstellung und Montage der Hebezeuge sowie die Vielzahl der verschiedenen auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei Planung, Vorbereitung und Betrieb.

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Abb. 70
Lastenaufzug

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Abb. 71
Mobilkran

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem"

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Beim Heben von Lasten auf Baustellen mit Maschinen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck stehen.

  • Nicht bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund mangelhafter Unterweisung und Einweisung

  • herabfallende und unkontrolliert bewegte Gegenstände

  • Unterschreitung der Sicherheitsabstände

  • Verlust der Standsicherheit von Baumaschinen

  • Unterschreiten der Schutzabstände zu unter Spannung stehenden blanken Teilen, z. B. Freileitungen

  • nicht ergonomische Steuerstände und Fahrersitze sowie schädigende klimatische Bedingungen

  • mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen

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Abb. 72
Turmdrehkrane

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Abb. 73
mobiler Lastenaufzug

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Bestimmungsgemäße Verwendung

Planen Sie Ihren Maschineneinsatz unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeitsverfahren, der individuellen Leistungsfähigkeit Ihrer Beschäftigten und der Einflüsse aus dem Umfeld der Baustelle.

Stellen Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet sind, zur Verfügung.

ccc_3659_11.jpgDie erforderlichen Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung und zum sicheren Betrieb finden Sie in der Betriebsanleitung des Herstellers.

Beurteilen Sie die persönlichen Voraussetzungen Ihrer Beschäftigten wie z. B. Qualifikation, Erfahrung, Belastbarkeit und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Machen Sie sich ein Bild von den örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden wollen, z. B. öffentlicher Verkehrsraum, Nähe zu Freileitungen oder Bahnlinien. Beachten Sie auch Einflüsse der möglichen Arbeitsumgebungen wie z. B.:

  • Wetter: Wind, Regen, Schnee, Hagel, Frost

  • Tragfähigkeit des Untergrundes

  • Wasserzutritt im Bereich von Böschungen.

Überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitsverfahren mit der eingesetzten Maschine dem Stand der Technik entspricht. Legen Sie gegebenenfalls geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen fest, damit die Maschinen sicher verwendet werden können.

ccc_3659_11.jpgAktuelle Hinweise zum Stand der Technik finden Sie u. a. auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

ccc_3659_22.jpgwww.baua.de (Suchbegriff: BekBS).

Einweisung und Unterweisung

Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung zum sicheren Bedienen von Maschinen besitzen. Dies kann durch eine Ausbildung oder geeignete Qualifikationsmaßnahmen sichergestellt werden.

ccc_3659_11.jpgEin Formular zur Beauftragung eines Kranführers bzw. einer Kranführerin finden Sie im Baustein F 701 der BG BAU.

Stellen Sie fest, ob eine Verwendungseinschränkung für bestimmte Personengruppen besteht, z. B. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Für diese Personengruppen gelten besondere Bestimmungen.

Stellen Sie den Beschäftigten die Betriebsanleitung des Herstellers und Ihre Betriebsanweisung zur Verfügung und ermöglichen Sie Ihnen, diese zu lesen und zu verstehen.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten vor der Bedienung von Maschinen auf der Grundlage der Betriebsanweisung. Dokumentieren Sie die Unterweisung und die Einweisung. Beauftragen Sie die Maschinenführenden schriftlich. Unterweisen Sie auch weitere Beschäftigte im Umfeld der Maschinen, z. B. Anschläger.

ccc_3659_26.jpgFührer von Teleskopmaschinen und Turmdrehkranen gelten als qualifiziert, wenn sie an einer zugelassenen Prüfungsstätte die Prüfung zum/zur Maschinenführer/in bestanden haben.

Weitere Informationen:ccc_3659_22.jpgwww.zumbau.org

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Abb. 74
ZUMBau Logo

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Vermeiden Sie den Transport von Lasten über Personen. Stellen Sie geeignete Lastaufnahmemittel, z. B. geeignete Behälter für Kleinteile, Gabeln und Anschlagmittel, z. B. Ketten, Hebebänder, zur Verfügung.

Verwenden Sie Leitseile zur Positionierung von ungeführten Lasten.

Standsicherheit und Sicherheitsabstände

Sorgen Sie für ausreichende Standsicherheit von Maschinen, Bauteilen und Baumaterial. Informieren Sie sich vor der Aufstellung über die Tragfähigkeit der Aufstandsfläche und halten Sie die Sicherheitsabstände zu Baugruben und Gräben ein. Gewährleisten Sie, dass Lastbegrenzungs-, Brems- und Schutzeinrichtungen niemals manipuliert oder demontiert werden.

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Abb. 75
Fachgerechte Abstützung

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Abb. 76
Verwendung von Leitseilen beim Transport von Fertigteilen

Kennzeichnen Sie Gefahrbereiche und sperren Sie diese möglichst ab, z. B. Schwenkbereich der Ballastierung am Untendreherkran. Vermeiden Sie beengte Verhältnisse an Arbeitsplätzen. Gewährleisten Sie, dass sich keine anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich aufhalten.

Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

Wenn in der Nähe von elektrischen Freileitungen gearbeitet werden muss, beachten Sie die entsprechenden Hinweise im Kapitel 3.1.5 Elektrische Gefährdungen.

Günstige ergonomische und klimatische Bedingungen

Wählen Sie Maschinen, die dem Bedienpersonal ein ergonomisches Sitzen ermöglichen. Sorgen Sie an den Steuerständen für angemessene Arbeitsbedingungen z. B. durch Möglichkeiten der Beschattung, Kühlung oder Heizung.

Instandhaltung und Prüfung

Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird.

Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen, z. B. durch die Verwendung von Originalteilen. Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung nur durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird. Informieren Sie sich bei Reparaturen über die speziellen Anforderungen, z. B. bei Schweiß- und Elektroarbeiten. Sorgen Sie dafür, dass die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel und sicherheitsrelevante Funktionen geprüft wird. Bestimmen Sie die Prüffristen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller, den Einsatzbedingungen und unter Einhaltung der Mindestprüffristen, z. B. bei Kranen.

Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen bzw. Prüfsachverständigen (bei Kranen) durchgeführt werden. Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.

ccc_3659_26.jpgHinweise zur Prüfung finden Sie in der Betriebssicherheitsverordnung. Im Anhang III werden Angaben zur Prüfung von Kranen und zu den jeweiligen Prüffristen getroffen.

Ein Formular zur Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person finden Sie im Baustein F 704 der BG BAU.

3.2.9 Anschlag- und Lastaufnahmemittel

Die richtige Auswahl und Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemittel sind eine wichtige Voraussetzung für sichere Hebe- und Transportvorgänge. Anschlag- und Lastaufnahmemittel unterliegen aufgrund ihrer besonderen Beanspruchungen einem hohen Verschleiß. Der Lagerung, Prüfung und Instandhaltung kommt deswegen eine große Bedeutung zu.

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Abb. 77
Kennzeichnung eines Anschlagkettengehänges

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Abb. 78
Lasthaken mit Sicherungsfalle

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz-Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern"

  • DIN EN 13155 "Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel"

  • Baustein-Merkheft der BG Bau, Abrufnr. 402: Abbruch und Rückbau

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln auf Baustellen insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Getroffen werden von herabfallenden Lasten aufgrund

    • beschädigter oder nicht ausreichend tragfähiger Anschlag- und Lastaufnahmemittel

    • unzureichender Sicherung lose transportierter Lasten

    • unsachgemäßes Anschlagen oder Verwendung ungeeigneter Anschlag- und Lastaufnahmemittel

    • ungenügende Qualifikation der Anschläger

    • über die Ladekante hinaus beladene Lastaufnahmemittel

    • die Verwendung kraftschlüssig wirkender Lastaufnahmemittel ohne formschlüssige Halteeinrichtung

  • Absturz der Beschäftigten von

    • hochgelegenen Arbeitsplätzen beim Anschlagen von Lasten

    • Lastaufnahmemitteln durch unerlaubtes Mitfahren auf und in diesen

  • Stromschlag bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen

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Abb. 79
Lasthaken mit Sicherungsfalle

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Sorgen Sie dafür, dass entsprechend den zu hebenden Lasten und deren Abmessungen geeignete Anschlag- und Lastaufnahmemittel verwendet werden.

Wählen Sie die Anschlagmittel wie Seile, Ketten und Hebebänder z. B. nachfolgenden Kriterien aus:

  • Gewicht, Form und Abmessungen der Last

  • Greifpunkten

  • Einhakvorrichtungen

  • Art und Weise des Anschlagens

  • Neigungswinkel

  • Witterungsbedingungen, z. B. Temperaturen, Nässe

Anschlag- und Lastaufnahmemittel dürfen über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus nicht belastet werden. Die Tragfähigkeit ist, neben weiteren wichtigen Informationen, der Kennzeichnung zu entnehmen.

Lassen Sie die Lasten nur an nachgewiesenen und gekennzeichneten Anschlagpunkten anschlagen. Beachten Sie bei der Verwendung/Inverkehrbringung von selbst hergestellten Lastaufnahmemitteln (z. B. Transportankern, Anschlagösen, Klemmen) die einschlägigen europäischen und nationalen Vorgaben, wie beispielsweise die Anbringung der Kennzeichnung und die Erstellung einer Betriebsanleitung.

Beachten Sie, dass bei der Verwendung mehrsträngiger Gehänge nur zwei Stränge als tragend angenommen werden dürfen, wenn keine Ausgleichseinrichtungen vorhanden sind. Der maximale Neigungswinkel des Anschlagmittels darf 60 Grad nicht überschreiten.

Sorgen Sie dafür, dass lange stabförmige Lasten nicht in Einzelschlingen angeschlagen, sondern mit beispielsweise Traversen gehoben werden, damit sie nicht durchbiegen, brechen oder herausrutschen können.

Lassen Sie nur Anschlagmittel verwenden, die mit Sicherheitshaken ausgerüstet sind.

Müssen Lasten mit scharfen Kanten gehoben werden, sind die verwendeten Anschlagmittel durch Kantenschoner oder Schläuche zu schützen.

Verwenden Sie auf Baustellen nur formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel. Gewährleisten Sie, dass Lasten mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln nicht über Beschäftigte gehoben werden. Auf Baustellen eingesetzte Klemmen müssen formschlüssig wirken oder mit einer zusätzlichen formschlüssigen Halteeinrichtung (z. B. Netze, Käfige, Ketten) ausgerüstet sein.

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Abb. 80
kranbare Gitterbox

ccc_3659_11.jpgInformationen zum Anschlagen von Lasten und Anschlagmittel finden Sie zudem im Baustein B 164 der BG BAU.

Unterweisen Sie die an den Hebevorgängen beteiligten Beschäftigten (Kranführende, Anschläger) in die bestimmungsgemäße Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln, in die richtige Auswahl der Anschlagart und -weise und in die Erkennung von sicherheitsrelevanten Mängeln an Anschlag- und Lastaufnahmemitteln.

Entziehen Sie Anschlag- und Lastaufnahmemittel der weiteren Benutzung, wenn Mängel festgestellt werden, die die Sicherheit beeinträchtigen.

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Abb. 81
Beispiele für Ablegekriterien von Drahtseilen

ccc_3659_11.jpgAblegekriterien für Anschlagmittel enthält die DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb".

Absturzsicherung

Prüfen Sie die Möglichkeit der Verwendung von fernauslösbaren Lastaufnahmemitteln oder Hubarbeitsbühnen, um den Einsatz von Leitern zur Erreichung hochgelegener Arbeitsplätze für das An- und Abschlagen von Lasten zu minimieren.

Stellen Sie sicher, dass sich die Beschäftigten während der Hebe- und Transportvorgänge nicht auf den Last-auf-nahmemitteln, wie z. B. Traversen, Krangabeln oder auf der Last selbst aufhalten.

Lastaufnahmemittel dürfen nicht über deren Rand hinaus beladen werden. Herausragende Lasten sind gegebenenfalls gegen Herabfallen gesondert zu sichern.

Verzichten Sie bei der Demontage von Fertigteilen auf die Verwendung von Klemmen ohne formschlüssige Halteeinrichtung wie z. B. Netze, Planen, Sicherungsbügel. Bei einem unvermeidbaren Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich (bedingt durch das manuelle Führen der Last) ist ein kraftschlüssiges Heben von Lasten nicht zulässig.

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Abb. 82
Traverse bei Demontage

Schutz vor Stromschlag

Klären Sie mit Ihrem Auftraggeber bzw. dem Versorgungsunternehmen ab, welche Maßnahmen bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen zu ergreifen sind.

Beachten Sie dabei die Abmessungen der zu hebenden Lasten, die Länge der Anschlagmittel, die konstruktive Gestaltung der Lastaufnahmemittel sowie ein mögliches Pendeln der hängenden Last.

ccc_3659_11.jpgInformationen zu Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen finden Sie im Baustein C 412 der BG BAU.

Lagerung, Instandhaltung und Prüfung

Bewahren Sie Anschlag- und Lastaufnahmemittel geschützt vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen auf, damit ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird.

Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen. Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung nur durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird.

Prüfen Sie oder Ihre Beschäftigten die Anschlag- und Lastaufnahmemittel vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel und sicherheitsrelevante Funktionen. Bestimmen Sie die Prüffristen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller, den Einsatzbedingungen und unter Einhaltung der Mindestprüffristen.

Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen nur von zur Prüfung befähigten und vom Unternehmer oder der Unternehmerin beauftragten Personen durchgeführt werden. Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen der Anschlag- und Lastaufnahmemittel.