DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren

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§ 20 - Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen *

(1) Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen sind so durchzuführen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden.

(2) Bei Ausbildung, Übungen und Vorführungen sind Sprungrettungsgeräte so zu handhaben sowie Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass die Bedienmannschaft nicht gefährdet wird. Zu Ausbildungs-, Übungs- und Vorführzwecken darf nicht gesprungen werden.

MUSTER-UVV