§ 20 - Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen *
(1) Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen sind so durchzuführen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden.
(2) Bei Ausbildung, Übungen und Vorführungen sind Sprungrettungsgeräte so zu handhaben sowie Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass die Bedienmannschaft nicht gefährdet wird. Zu Ausbildungs-, Übungs- und Vorführzwecken darf nicht gesprungen werden.
MUSTER-UVV