DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.7 - 2.7 Erste Hilfe

ccc_3654_02.jpg
§ 9 Erste Hilfe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann abweichend von § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Feuerwehren auch Ersthelferinnen oder Ersthelfer einsetzen, die nach landesrechtlichen Bestimmungen oder - sofern das Landesrecht keine entsprechenden Ausbildungsvorgaben enthält - nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat gemäß § 24 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Dazu sind Feuerwehrangehörige in Erster Hilfe aus- und regelmäßig fortzubilden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat verschiedene Möglichkeiten die Ausbildung zur Ersthelferin bzw. zum Ersthelfer in der Feuerwehr zu organisieren. So kann die Ausbildung:

  • nach § 26 DGUV Vorschrift 1 durch eine ermächtigte Stelle erfolgen,

  • nach landesrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden,

  • vom Unternehmen selbst durchgeführt werden.

Gelten in einem Bundesland landesrechtliche Bestimmungen für die Ausbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer in der Feuerwehr, so sind diese vorrangig anzuwenden.

Bei intern durchgeführten Ausbildungen muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder und entsprechende Sachmittel vorhalten. Geeignete Ausbilderinnen bzw. Ausbilder sind Personen mit einem entsprechenden fachlichen Hintergrund und didaktischen Kompetenzen. Der fachliche Hintergrund ist u. a. bei Ärztinnen und Ärzten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern oder Ausbilderinnen und Ausbildern für Erste Hilfe gewährleistet. Inhalt und Umfang der Ausbildung sind zu dokumentieren.

Die Fortbildung in der Ersten Hilfe ist in der Regel alle zwei Jahre zu wiederholen.

Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe in der Feuerwehr kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen (siehe auch DGUV Regel 100-001 zu § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1).