Abschnitt 6.4 - 6.4. Persönliche Schutzmaßnahmen
Persönliche Schutzausrüstung kann bei Schadensereignissen (Aufsammeln von Bruch und Beseitigung von Glasscherben) erforderlich sein. Sie muss je nach Ereignis Augen vor Splittern, Atemwege vor Staub und Quecksilberdampf sowie die Hände vor Schnittverletzungen schützen.
Für die meisten Schadensereignisse ist eine Notausstattung mit Schutzbrille und schnittfesten Handschuhen ausreichend.
Vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ist für unvorhersehbare Ereignisse (große Mengen von Bruch) in geschlossenen oder teilweise geschlossenen Räumen geeigneter Atemschutz, z. B. Gebläse unterstützte Haube mit Hg-P3-Filter (nicht belastend) oder Halbmaske mit Hg-P3-Filter bereitzustellen. Dabei ist die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutz" zu beachten [24].
Das Tragen belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle technischer oder organisatorischer Schutzmaßnahmen ist nicht zulässig.