DGUV Information 209-091 - Führen von Kranen Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Definition

2.1.1
Kranführer/Kranführerin

Es gilt die Definition in der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" und der DGUV Information 209-012 "Kranführer".

2.1.2
Anschläger/Anschlägerin

Im Transportbereich ist trotz hohen Mechanisierungsgrades noch ein erheblicher Anteil Handarbeit zu leisten, vornehmlich beim Transport von Lasten durch Hebezeuge.

Krane helfen, schwere Lasten leichter zu bewegen. Sie entlasten von schwerer körperlicher Arbeit, verlangen aber dafür mehr Kopfarbeit.

Der Mann oder die Frau an der Last (Anschläger/Anschlägerin) bildet zusammen mit der Person, die den Kran führt, ein Team. Das Verhalten des Anschlägers oder der Anschlägerin ist bedeutungsvoll für den sicheren Transport von Lasten.

Anschläger und Anschlägerinnen werden von der Unternehmensleitung beauftragt.

2.1.3
Kranführer und Kranführerinnen, die auch die Last anschlagen

Kranführer und Kranführerinnen können auch als Anschläger und Anschlägerinnen eingesetzt werden, wenn ihre Ausbildung dies zulässt. Siehe § 29 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane".