DGUV Information 209-091 - Führen von Kranen Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien

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Führen von Kranen
Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien
(DGUV Information 209-091)

Information

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: November 2018

Inhaltsverzeichnis (1)Abschnitt
Vorwort
Einleitung
Rechtsgrundlagen1
Qualifikation zum Führen von Kranen2
Definition2.1
Kranführer/Kranführerin2.1.1
Anschläger/Anschlägerin2.1.2
Kranführer und Kranführerinnen, die auch die Last anschlagen2.1.3
Eignung zum Führen von Kranen2.2
Ausbildung, Einweisung, Beauftragung2.3
Ablösung von Kranführern und Kranführerinnen2.4
Nachschulung und Auffrischung der gelernten Tätigkeiten2.5
Für welche Krane gilt diese Schrift?3
Allgemeines3.1
Besondere Gefährdungen im Zusammenhang mit den einzelnen Krantypen3.2
Schrottplatzkrane3.2.1
Schrottchargierkrane3.2.2
Blockchargierkrane3.2.3
Krane für den Transport von feuerflüssigen Massen3.2.4
Brammentransportkrane3.2.5
Brammentransportkrane mit Zange3.2.5.1
Brammentransportkrane mit Magnet3.2.5.2
Brammenwendekrane3.2.5.3
Coiltransportkrane3.2.6
Tiefofenkrane3.2.7
Rinnenkrane3.2.8
Regalbedienkrane3.2.9
Magnettransportkrane für Blech-, Block- oder Rundmaterial3.2.10
Zustiege und Aufgänge zum Kran4
Allgemeines4.1
Gefährdungen im Zusammenhang mit Zustiegen und Aufgängen4.2
Umfeld4.2.1
PSA4.2.2
Verlassen der Krankabine im Notfall4.2.3
Fahrverhalten des Krans5
Allgemeines5.1
Frequenzumrichtergesteuerte Krane5.1.1
Flurgesteuerte Krane5.1.2
Mitgängersteuerung5.1.2.1
Funkgesteuerte Krane 5.1.2.2
Kabinengesteuerte Krane5.1.3
Gefährdungen durch Kranbetrieb6
Assistenz- und Hilfssysteme7
Voraussetzungen7.1
Blue Point/Rotlicht am Kran7.2
Sicherung gegen ungewolltes Aushängen/Abrutschen der Last7.3
Hakenmaulüberwachung bei Lamellenhaken7.4
Überwachung des Pfannengewichts7.5
Kamerasysteme7.6
Absicherungen8
Befehlseinrichtungen8.1
Allgemeines8.1.1
Befehlseinrichtungen mit Totmannschalter8.1.2
Befehlseinrichtungen mit Reling8.1.3
Befehlseinrichtungen mit kurzfristiger Schaltfolge8.1.4
Passiver Not-Halt8.1.5
Sichere Lastaufnahme9
Allgemeines9.1
Lastaufnahmemittel9.1.1
Anschlagmittel9.1.2
Tragmittel9.1.3
Kontrollen und Prüfungen10
Einbindung von Kranführerinnen und Kranführern in den Produktionsprozess11
Rettungsmöglichkeiten und -maßnahmen12
LiteraturverzeichnisAnhang 1

Vorwort

Lasten zu transportieren ist schwierig und beschwerlich. Früher mussten die Menschen die Lasten selbst tragen oder sie nutzten Tiere oder auch einfache Mittel, um sie zu bewegen.

Heute stehen für den Lasttransport kraftbetriebene Transportmittel, wie Fahrzeuge, Stetigförderer und Krane, zur Verfügung. Der Mensch vervielfacht durch sie seine Kräfte. Diese Vervielfachung der Kräfte vergrößert aber auch die Gefährdungsmöglichkeiten.

Mit dieser DGUV Information sprechen wir Kranführerinnen und Kranführer in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien an.

Beim Transport von feuerflüssigen Massen mit Gießpfannen, beim Wechsel von Segmenten an Stranggießanlagen, beim Transport von Schlacke vom Entstehungsort oder beim Chargieren von Schrott entstehen besondere Gefährdungen, die es im normalen Industriebereich so nicht gibt. Für den innerbetrieblichen Transport von schweren Lasten in extremer Umgebung stehen dem Betreiber eine Vielzahl von hoch beanspruchbaren Kranen zur Verfügung.

Es ist sehr wichtig, dass die Personen, die die Krane führen, für diesen speziellen Transport besonders gut ausgebildet sind. Die Sicherheit beim Transport von Lasten mit erhöhtem Risiko wird im Wesentlichen von ihrem Können und ihrem verantwortungsbewussten Handeln bestimmt.

Über das Wissen hinaus, das sich Kranführerinnen und Kranführer bei ihrer Ausbildung zum Führen von Kranen erworben haben, gibt ihnen diese DGUV Information wichtige Hinweise und Empfehlungen dazu, wie sie die mit dem innerbetrieblichen Transport von schweren Lasten in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien verbundenen speziellen Gefährdungen erkennen und verstehen können. Das ermöglicht es ihnen, richtig zu handeln und das Unfallrisiko zu minimieren.

Diese Schrift gibt Unternehmerinnen und Unternehmern Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung.

Einleitung

Diese Schrift ergänzt die DGUV Information 209-012 "Kranführer" (früher BGI 555). Sie dient nicht dazu, die DGUV Information 209-012 zu ersetzen.

Diese DGUV Information behandelt nicht:

  • Schiffsbe- und -entladung

  • Kesselbefahreinrichtungen

  • Personentransport

  • ortsveränderliche Krane

  • Arbeitsplätze mit und im Umfeld von Kranen

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Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.