ASR A5.2 - TR Arbeitsstätten ASR A5.2

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Abschnitt 2 ASR A5.2 - Anwendungsbereich

(1) Diese ASR gilt für das Einrichten, Betreiben und den Abbau von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, bei denen durch den fließenden Verkehr Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen können. Sie findet auch Anwendung für die dazugehörenden Verkehrssicherungsarbeiten. Sie unterstützt bei der Ermittlung und Beurteilung dieser Gefährdungen sowie bei der Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Gestaltung sicherer Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr.

(2) Diese ASR soll in allen Planungsphasen berücksichtigt werden.

(3) Diese ASR regelt nicht die verkehrsrechtlichen Anforderungen im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

(4) Diese ASR gilt nicht für die Pannen- und Unfallhilfe sowie für Bergungs- und Abschlepparbeiten.

Hinweis:

Sofern entsprechende Gefährdungen vorliegen, ist diese Arbeitsstättenregel insbesondere in Verbindung mit folgenden ASR anzuwenden:

  • Sicherheitszeichen: ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung",

  • Verkehrswege auf Straßenbaustellen: ASR A1.8 "Verkehrswege",

  • Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen: ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen",

  • Maßnahmen gegen Brände: ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände",

  • Fluchtwege: ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge",

  • Beleuchtung: ASR A3.4 "Beleuchtung" oder

  • Sicherheitsbeleuchtung: ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" oder ASR A3.4 "Beleuchtung".