DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Verwendung von Arbeitsmitteln

3.2.1 Leitern

Leitern werden als Arbeitsplätze und als Verkehrswege genutzt. Die Häufigkeit der Absturzunfälle von Leitern ist auffallend - auch bereits aus niedriger Höhe. Bevor eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt und verwendet wird, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob ein Arbeitsmittel mit einer geringeren Gefährdung zu verwenden ist. Wenn eine Leiter für die Arbeit genutzt werden muss, ist für den jeweiligen Einsatzbereich eine geeignete Leiter auszuwählen. Durch den Einsatz von Leiterzubehör kann die Sicherheit erhöht werden.

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Abb. 48 Leichte Plattformleiter

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei einem Einsatz von Leitern insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz durch für die Tätigkeit ungeeignete Leitern

  • Umkippen oder Wegrutschen der Leiter aufgrund eines unebenen, rutschigen oder nicht tragfähigen Untergrundes

  • Abstürzen bzw. Abrutschen von der Leiter

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Geeignete Leitern

Wählen Sie für den jeweiligen Einsatz die passende und sicherste Leiter aus, z. B. Podestleiter, Plattformleiter, Leiter mit Fußverbreiterung. Verwenden Sie die Leiter bestimmungsgemäß.

Sorgen Sie dafür, dass die Sicherheit gegebenenfalls durch Leiterzubehör, z. B. Leiterkopffixierungen, Erdspitzen, Holmverlängerungen, Einhängepodeste, erhöht wird.

Sicherung gegen Umkippen oder Wegrutschen

Stellen Sie vor der Verwendung sicher, dass Leitern auf einem tragfähigen und ausreichend großen Untergrund aufgestellt sind. Zudem sind Anlegeleitern gegen Umstürzen und Verrutschen am Fuß bzw. am Kopf der Leiter zu sichern.

ccc_3626_37.jpgKontrollieren Sie die Rutschhemmung temporärer Abdeckungen, z. B. von Malervlies oder Folien gegen Verschieben.

Es ist zu gewährleisten, dass der Arbeitsbereich sicher erreicht werden kann und sich der oder die Beschäftigte nicht mit dem Körperschwerpunkt außerhalb der Holme hinauslehnen muss.

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Abb. 49 Arbeiten über Kopf auf einer Podestleiter

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Abb. 50 Leiterfuß mit Niveauausgleich

Bei Sprossenanlegeleitern sollte der Aufstellwinkel zwischen 65 und 75 Grad betragen. Bei Stufenanlegeleitern wird ein Aufstellwinkel zwischen 60 und 70 Grad empfohlen.

Achten Sie darauf, dass bei Arbeiten auf der Leiter die gegenüber dem Bauwerk aufgebrachten Kräfte, z. B. beim Bohren oder Stemmen, nicht die Kippsicherheit gefährden. Dies gilt insbesondere für Stehleitern, die parallel zur Wand aufgestellt sind.

Leitern sollten nicht bei Witterungsbedingungen verwendet werden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen, z. B. bei starkem oder böigem Wind, Vereisung oder Schneeglätte. Unterweisen Sie die Beschäftigten über das Verbot des Übersteigens von der Stehleiter auf hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen. Zudem sind Stehleitern nicht als Anlegeleitern zu verwenden.

Sorgen Sie dafür, dass bei Anlege- und Schiebeleitern die obersten drei Stufen/Sprossen nicht betreten werden.

Bei fahrbaren Leitern sind vor der Verwendung die Fahrrollen festzusetzen.

Absturz- bzw. Abrutschsicherung

Stellen Sie sicher, dass bei Arbeiten von Leitern aus jederzeit ein sicheres Festhalten und Stehen möglich ist. Auch ein Transport von Gegenständen auf der Leiter darf den sicheren Kontakt zur Leiter nicht einschränken.

ccc_3626_37.jpgZum Transport von Arbeitsmitteln auf einer Leiter haben sich umhängbare Werkzeugtaschen, -gürtel oder -schürzen bewährt.

Zur Minimierung der Abrutschgefahr sind Stufenleitern den Sprossenleitern vorzuziehen.

Unterweisen Sie die Beschäftigten, dass Leitern nicht mit stark verschmutzten Schuhsohlen begangen werden.

Vergewissern Sie sich, dass die Leiterteile beim Einsatz von Schiebeleitern oder Leitern, die aus mehreren Teilen bestehen, unbeweglich miteinander verbunden bleiben.

Stellen Sie sicher, dass mit Mängeln behaftete Leitern nicht verwendet werden. Legen Sie Prüfintervalle fest und sorgen Sie dafür, dass die Leitern durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden. Leitern sind vor der Verwendung durch die Benutzerin oder den Benutzer auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Mängel sind dem oder der Vorgesetzten zu melden.

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Abb. 51 Fixierung der Leiter durch Leiterhaken

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Abb. 52 Sicherung gegen Wegrutschen

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

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Abb. 53
Hinweise zur Verwendung von Leitern

3.2.2 Fahrbare Arbeitsbühnen

Fahrbare Arbeitsbühnen sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichere mobile hochgelegene Arbeitsplätze. Auf- und Abbau sowie die Benutzung von Fahrbaren Arbeitsbühnen sind durch die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers geregelt. Diese ist den Beschäftigten vor Ort zur Verfügung zu stellen. Die Fahrbare Arbeitsbühne ist vor der ersten Verwendung hinsichtlich des korrekten Aufbaus und der sicheren Funktion zu überprüfen. Eine fehlerhafte Verwendung kann insbesondere zu Absturzunfällen und zum Verlust der Standsicherheit führen.

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Abb. 54 Fahrbare Arbeitsbühne mit einem Belag

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Abb. 55 Fahrbare Arbeitsbühne mit Treppenaufstieg

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Abb. 56 Fahrbare Arbeitsbühne mit Treppenaufstieg und Abstützungen

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Produktsicherheitsgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DIN EN 1004 "Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Nutzung von Fahrbaren Arbeitsbühnen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz von der Fahrbaren Arbeitsbühne

  • Umkippen der Fahrbaren Arbeitsbühne

  • Verlust der Betriebssicherheit durch Änderung an der Fahrbaren Arbeitsbühne abweichend von der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers

  • Schädigende Auswirkungen auf die Fahrbare Arbeitsbühne infolge außergewöhnlicher Ereignisse, z. B. Wind

  • Nicht bestimmungsgemäße Verwendung

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Fahrbare Arbeitsbühnen sind gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung zu erstellen und zu verwenden.

Absturzsicherung

Stellen Sie sicher, dass auf den jeweiligen Arbeitsebenen dreiteiliger Seitenschutz vorhanden ist. Die Durchstiegsklappe auf der Arbeitsebene ist geschlossen zu halten.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsebene über die innen liegenden Auf- und Abstiege erreicht wird und dass regelmäßig Zwischenbeläge nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorgesehen sind.

Achten Sie darauf, dass beim Auf- und Abstieg über eine Leiter, anders als bei einer Treppe, nur Material oder Werkzeug mitgeführt werden kann, welches ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

Grundsätzlich dürfen sich beim Verfahren keine Personen auf der Fahrbaren Arbeitsbühne befinden.

ccc_3626_37.jpgFahrbare Arbeitsbühnen mit Treppen als Aufstiege sind zu bevorzugen.

ccc_3626_12.jpgWeitere Informationen zu Fahrbaren Arbeitsbühnen sind im Baustein B 112 der BG BAU zu finden.

Standsicherheit

Stellen Sie sicher, dass die Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche bzw. die Ballastierung entsprechend der Standhöhe nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ausgeführt werden.

Achten Sie darauf, dass die Fahrbare Arbeitsbühne nur langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund in Längsrichtung bzw. über Eck verfahren wird.

Beachten Sie die zulässige Gesamtbelastung der Fahrbaren Arbeitsbühne.

Stellen Sie sicher, dass die Fahrbare Arbeitsbühne immer, auch nach Beendigung der Arbeiten, gegen Umsturz und Wegrollen gesichert ist.

Legen Sie bei der Unterweisung besonderen Wert darauf, dass es verboten ist, auf eine Fahrbare Arbeitsbühne zu springen oder sie als Ersatz für eine geeignete Absturzsicherung einzusetzen. Zudem sind Fahrrollen durch Bremshebel vor jeder Verwendung festzustellen.

Betriebssicherheit

Stellen Sie sicher, dass kein nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung erforderliches Bauteil verändert bzw. beseitigt wird.

Generell ist das Anbringen von Hebezeugen, z. B. Seilrollenaufzügen, bzw. anderen Teilen, welche die Standsicherheit beeinträchtigenden, z. B. Big-Bags, an der Fahrbaren Arbeitsbühne verboten. Ausnahme: Der Hersteller erlaubt dieses in seiner Aufbau- und Verwendungsanleitung. Beachten Sie dann die vom Hersteller vorgegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Standsicherheit.

ccc_3626_37.jpgSehen Sie den Einsatzbereich der Fahrbaren Arbeitsbühne so vor, dass die vorgeschriebenen Einsatzhöhen von maximal 12 m innerhalb und 8 m außerhalb von Gebäuden eingehalten werden. Beachten Sie in jedem Fall die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers.

Prüfung nach schädigenden Ereignissen

Sorgen Sie dafür, dass die Fahrbare Arbeitsbühne nach schädigenden Ereignissen wie beispielsweise Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung oder Naturereignissen (Stürme, Blitzeinschlag, Vereisungen, starke Schneefälle, usw.) vor der erneuten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft wird.

ccc_3626_12.jpgEin Formular zur Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person finden Sie im Baustein F 704 der BG BAU (siehe Anhang).

Organisation

Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Nutzung der Fahrbaren Arbeitsbühnen fest und sorgen Sie für deren Qualifikation, z. B. aufsichtführende Person. Stellen Sie sicher, dass die Fahrbare Arbeitsbühne nach dem Aufbau und vor der Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person auf sichere Funktion geprüft wird. Fahrbare Arbeitsbühnen sind entsprechend ihrer Ausführungsart gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitung zu kennzeichnen. Die Fahrbare Arbeitsbühne ist arbeitstäglich auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

Sorgen Sie dafür, dass die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für die Erstellung und Verwendung der Fahrbaren Arbeitsbühne auf der Baustelle vorhanden ist. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die sichere Verwendung von Fahrbaren Arbeitsbühnen.

ccc_3626_12.jpgEin Formular zur Prüfung und Kennzeichnung einer Fahrbaren Arbeitsbühne finden Sie im Baustein F 707 der BG BAU (siehe Anhang).

3.2.3 Arbeits- und Schutzgerüste

Jedes Unternehmen, das Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten nutzt, ist dafür verantwortlich, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind. Vor der ersten Verwendung hat jedes Unternehmen das Gerüst auf dessen sichere Funktion zu überprüfen.

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Abb. 57 Ein Gerüst ist vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel zu überprüfen

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Abb. 58 Bezeichnung von Gerüstbauteilen

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121-1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • BG BAU Info CD "Informationen für Ihr Gewerk" unter www.bgbau-medien.de

  • Angebote für Fachseminare für befähigte Personen im Gerüstbau unter www.bgbau.de/seminare

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Gerüstnutzung insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz aufgrund nicht bestimmungsgemäßer Benutzung des Gerüstes oder durch Gerüstmängeln wegen unzureichender betrieblicher Organisation

  • Absturz aufgrund von Mängeln an den Außen-, Innen- und Stirnseiten des Gerüstes sowie bei mangelhafter Ausbildung des Gerüstes als Fanggerüst

  • Durchsturz bei nicht geschlossenen Durchstiegsklappen am Leiteraufstieg

  • Getroffen werden durch herabfallende Gegenstände

  • Stolpern und Rutschen wegen unebenen oder glatten Gerüstbelägen

  • Verlust der Tragfähigkeit der Gerüstbeläge durch Überlastung der Gerüstlagen

  • Verlust der Stand- oder Betriebssicherheit durch eigenmächtige Veränderungen am Gerüst

  • Mangelhafte oder ungeeignete Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Gerüst

  • Verlust der Betriebssicherheit des Gerüstes infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die schädigende Auswirkungen auf das Gerüst haben können

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Organisation

Legen Sie Verantwortung und Aufgaben Ihrer Beschäftigten für die Nutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten fest und sorgen Sie für deren Qualifikation, z. B. aufsichtführende Person. Stellen Sie sicher, dass das Gerüst vor der Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person auf sichere Funktion geprüft wird.

ccc_3626_12.jpgIm Anhang 7 der DGUV Information 201-011 ist das Muster eines Prüfprotokolls vor der ersten Inbetriebnahme enthalten.

Sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Unterlagen für die Gerüstbenutzung, z. B. Kennzeichnung des Gerüstes, Plan für die Benutzung, vom Gerüstersteller zur Verfügung gestellt werden und auf der Baustelle vorhanden sind. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die sichere Benutzung von Gerüsten.

ccc_3626_37.jpgEs ist sinnvoll, wenn Warnhinweise aus dem Plan für die Benutzung am Gerüst ersichtlich sind.

Absturzsicherungen

Stellen Sie sicher, dass jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, während der Benutzung durch Seitenschutz gesichert ist. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

Vergewissern Sie sich, dass genutzte Fang- bzw. Dachfanggerüste die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.

ccc_3626_12.jpgIn den Bausteinen B111 bzw. B121 der BG BAU finden Sie Hinweise zu Fang- bzw. Dachfanggerüsten.

Mangelhafte Bereiche am Gerüst dürfen nicht benutzt werden. Wenden Sie sich zur Beseitigung der Mängel an Ihre Auftraggeber oder Ihre Gerüstersteller. Bis die Mängel beseitigt sind, sollte der Bereich kenntlich gemacht bzw. abgesperrt werden.

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Abb. 59
Warnhinweise zum Gerüst

Gesicherte Durchstiegsklappen

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass die Durchstiegsklappen am Leitergang nach dem Durchstieg zu schließen sind. Vorteilhafter ist ein separat vor das Gerüst gestelltes Gerüstfeld als Treppen- oder Leiteraufgang. Damit können die Arbeiten auf der jeweiligen Gerüstebene ungestört und sicherer ablaufen.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Sorgen Sie dafür, dass auf den Gerüstlagen in einem Gerüstfeld nicht gleichzeitig übereinander gearbeitet wird und dass die Zugänge/Verkehrswege zum Bauwerk gesichert sind, z. B. durch Absperrungen oder mit einem Schutzdach.

Sicher begehbare Gerüstbeläge

Stellen Sie sicher, dass die Gerüstbeläge sicher begangen werden können. Dazu müssen die Gerüstbeläge z. B. so ausgebildet sein, dass sie dicht aneinander verlegt sind und weder wippen noch ausweichen oder sich verschieben können.

Achten Sie darauf, dass Material auf dem Gerüstbelag nur so abgelegt werden darf, dass ein ausreichend breiter Durchgang erhalten bleibt.

ccc_3626_37.jpgUnterweisen Sie insbesondere, dass es verboten ist, auf Gerüstbeläge zu springen oder etwas auf sie zu werfen.

Ausreichende Lastklasse

Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass die Lastklasse des Gerüstes für Ihre auszuführenden Tätigkeiten ausreichend ist. Beachten Sie dabei, dass die Summe der Lasten auf den einzelnen Gerüstlagen innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert der max. zul. Belastung (Lastklasse) nicht überschreiten darf.

Standsicherheit

Achten Sie darauf, dass am Gerüst keine eigenmächtigen Veränderungen vorgenommen werden, z. B.:

  • Entfernen von Verankerungen

  • Ausbau von Gerüstbelägen, Seitenschutzbauteilen

  • Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen

Werden Veränderungen am Gerüst erforderlich, so ist der Gerüstersteller zu kontaktieren. Grundsätzlich darf nur er Veränderungen vornehmen.

Sichere Zugänge

Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass jede Gerüstlage über einen sicheren Zugang, z. B. Treppen- oder Leitergang, erreichbar ist. Achten Sie darauf, dass Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen als Zugang vorhanden sind, wenn

  • über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,

  • die Aufstiegshöhe mehr als 10 m beträgt oder

  • umfangreiche Arbeiten wie komplette Fassadenverkleidungen, Vollwärmeschutz, Dachsanierung durchgeführt werden.

ccc_3626_37.jpgFür ein schnelleres, wirtschaftlicheres und ergonomischeres Arbeiten hat es sich bewährt, Gerüsttreppen statt Leitergänge zu verwenden.

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Abb. 60 Fachgerechter Zugang zum Gerüst

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Sorgen Sie dafür, dass nach außergewöhnlichen Ereignissen wie z. B. Unfällen, Naturereignissen (Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle usw.) oder auch längere Zeiträume der Nichtbenutzung das Gerüst vor der erneuten Benutzung durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft wird. Bestehen Zweifel an der sicheren Funktion des Gerüstes, kontaktieren Sie den Gerüstersteller.

3.2.4 Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Der Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen kann die Arbeit erleichtern und dabei den Sicherheits- und Gesundheitsschutz verbessern. Die hauptsächlichen Gefährdungen beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen sind der Umsturz, der Absturz sowie die Quetschgefährdung. Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen und die Fähigkeiten des Bedieners bzw. der Bedienerin bestimmen den sicheren Einsatz. Setzen Sie zum Führen von Hubarbeitsbühnen geeignete, eingewiesene, unterwiesene und schriftlich beauftragte Personen ein.

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Abb. 61 Gelenkteleskopbühne

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Abb. 62 Scherenbühne

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111-1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap. 2.10 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"

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Abb. 63 links
Kompakthubarbeitsbühne

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Abb. 64 rechts
Für die Verwendung einer Fahrbaren Arbeitsbühne muss ein ausreichend tragfähiger und ebener Untergrund vorhanden sein

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Äußere Einflüsse und das Verhalten der Personen, die Hubarbeitsbühnen bedienen, haben wesentlichen Einfluss auf den sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen. Es bestehen die nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen:

  • Umsturz der Hubarbeitsbühne, z. B. durch Einfahren in Bodenöffnungen oder Überfahren von Absätzen

  • Absturz durch Herausfallen, Herausschleudern, z. B.:

    • durch Verlassen des Arbeitskorbes im angehobenen Zustand

    • Aufsteigen auf das Geländer

    • Hängenbleiben des Geländers an und unter Konstruktionen

    • Angefahren werden durch andere Fahrzeuge

  • Quetschen, z. B. durch Einquetschen zwischen Bedienpult bzw. Geländer der Hubarbeitsbühne und Teilen der Umgebung durch Fehlbedienung

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung die auftretenden Gefährdungen und bestimmen Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Berücksichtigen Sie dabei die Hubarbeitsbühne selbst, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe sowie die Eignung der Personen, die Hubarbeitsbühnen bedienen.

Geeignete und geprüfte Hubarbeitsbühnen

Stellen Sie Ihren Beschäftigten für die zu erbringenden Arbeitsaufgaben geeignete und geprüfte Hubarbeitsbühnen zur Verfügung.

Beachten Sie bei der Auswahl der Hubarbeitsbühnen die Tragfähigkeit, Arbeitshöhe, Reichweite und den Einsatzort (Innen-/Außeneinsatz).

Kontrollieren Sie, dass ausreichend befestigte, ebene und tragfähige Untergründe vorhanden sind.

Organisation

Setzen Sie nur geeignete, unterwiesene, ausgebildete und schriftlich beauftragte Beschäftigte zum Bedienen der Hubarbeitsbühne ein.

Organisieren Sie eine gerätebezogene Einweisung und erstellen Sie eine Betriebsanweisung. Unterweisen Sie mindestens einmal jährlich die Bedienpersonen anhand der Betriebsanweisung über den sicheren Umgang.

Stellen Sie sicher, dass die vom Hersteller der Hubarbeitsbühne getroffenen Festlegungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung eingehalten werden.

Gewährleisten Sie durch regelmäßige oder falls erforderlich anlassbezogene Prüfungen den sicherheitstechnischen Zustand Ihrer Hubarbeitsbühnen und dokumentieren Sie diesen.

Sorgen Sie bei gegenseitigen Gefährdungen mit anderen Beschäftigten für eine ausreichende Koordination und treffen Sie geeignete Sicherungsmaßnahmen.

Üben Sie mit den Bedienpersonen der Hubarbeitsbühne regelmäßig den Notablass.

Verhalten beim Betrieb

Führen Sie vor Arbeitsbeginn eine Sicht- und Funktionsprüfung durch.

Weisen Sie die Beschäftigten darauf hin, dass die angegebene Tragfähigkeit der Hubarbeitsbühne nicht überschritten wird (Achtung bei der Übernahme von Lasten in den Arbeitskorb im angehobenen Zustand).

ccc_3626_37.jpgVerwenden Sie die Hubarbeitsbühne nicht als Kran oder Aufzug. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz, um Arbeiten in der Höhe zu verrichten.

Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne sind von der Bedienperson ständig alle Bewegungen des Auslegers zu beobachten.

Veranlassen Sie, dass Hubarbeitsbühnen auf tragfähigem und ebenem Untergrund aufgestellt werden. Verfahren Sie Hubarbeitsbühnen auf ebenem Grund.

Sorgen Sie dafür, dass ausreichend Abstände zu Freileitungen, Baugruben, Gräben und Böschungen eingehalten werden.

Gewährleisten Sie, dass die Bedienperson die Hubarbeitsbühne beim Verlassen gegen unbefugte Benutzung sichert.

Beachten Sie unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers, dass bei dem Risiko des Herauskatapultierens aus einer Arbeitsbühne die geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zur Verfügung zu stellen ist. Diese muss speziell für die Verwendung bestimmt und zugelassen sein, z. B. Höhensicherungsgeräte mit max. Gesamtlänge 1,8 m, kantengeprüft. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die erforderliche und richtige Verwendung und die Rettung mit praktischen Übungen. Organisieren Sie das Rettungskonzept. Lassen Sie nur die Nutzung von den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Anschlagpunkten zu. Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten die PSAgA benutzen.

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Abb. 65 Einsatz eines Höhensicherungsgerätes im Arbeitskorb

Arbeitskorb

Sorgen Sie dafür, dass beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum ausreichende Verkehrssicherungsmaßnahmen getroffen werden.

Aus- und Übersteigen im angehobenen Zustand

Aus- und Übersteigen aus dem Arbeitskorb einer Hubarbeitsbühne auf angrenzende Bauteile ist bestimmungsgemäß nicht vorgesehen.

Sollte ein Aussteigen in eine Konstruktion im Einzelfall unabdingbar sein und der Einsatz anderer Maßnahmen zum Erreichen eines Arbeitsplatzes ein höheres Absturzrisiko mit sich bringen, kann ein Aussteigen in begründeten Ausnahmesituationen möglich sein.

Für diesen begründeten Einzelfall sind in der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche gerätebezogene, organisatorische, individuelle und verhaltensorientierte Maßnahmen festzulegen.

ccc_3626_12.jpgWeitere Informationen zum sicheren Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen sind z. B. in der DGUV Information 208-019 zu finden.

Instandhaltung und Prüfung

Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird. Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen, z. B. durch die Verwendung von Originalteilen. Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung ausschließlich durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird. Informieren Sie sich bei Reparaturen über spezielle Anforderungen, z. B. bei Schweiß- oder Elektroarbeiten.

Stellen Sie sicher, dass die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel kontrolliert wird und sicherheitsrelevante Funktionen überprüft werden. Bestimmen Sie die Prüffristen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Herstellers und der Einsatzbedingungen.

Sorgen Sie dafür, dass die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt und entsprechende Aufzeichnungen als Nachweis erstellt werden.

3.2.5 Maschinen im Ausbau

Maschinen im Ausbau werden im Verfahren beispielsweise zum Mischen, Schleifen, Trennen, Sägen, Biegen, Bohren, Eintreiben, Ziehen, Fördern, Durchdringen und Stoßen genutzt. Verfahrensabhängig können unterschiedlichste Gefährdungen auftreten. Erwerben und verwenden Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet und für den Anwendungszweck geeignet sind.

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Abb. 66 Schussapparat

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Abb. 67 Estrichfördermaschine

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren"

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

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Abb. 68 Glättmaschine

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Abb. 69 Putzmaschine

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Bei der Verwendung von Maschinen im Ausbau ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck stehen:

  • mechanisch

  • physikalisch, z. B. Lärm, Vibration

  • elektrisch

  • chemisch

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Bestimmungsgemäße Verwendung

Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maschine, dem Arbeitsverfahren und der Arbeitsumgebung.

Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen ausgewählte Maschine für das von Ihnen bestimmte Arbeitsverfahren geeignet ist. Sie erlangen die erforderlichen Kenntnisse aus der Betriebsanleitung des Herstellers, an welchen Arbeitsplätzen die von Ihnen ausgewählte Maschine eingesetzt werden kann.

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Beurteilung die örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden wollen, wie z. B. hochgelegene Arbeitsplätze, Zugänglichkeit oder enge Räume.

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Abb. 70
Rohrtrennmaschine

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Beurteilung auch die möglichen Arbeitsumgebungen, z. B.

  • Sturm, Regen, Schnee, Hagel

  • Feuchte oder Nässe

  • explosive Atmosphäre

  • kontaminierte Bereiche

Stellen Sie sicher, dass die vom Hersteller bestimmten Verwendungseinschränkungen berücksichtigt werden. Sorgen Sie dafür, dass sich keine anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich aufhalten.

Legen Sie die geeigneten technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen fest.

ccc_3626_37.jpgSorgen Sie dafür, dass die Maschinen ausschließlich nach den in der Betriebsanleitung angegebenen bestimmungsgemäßen Verwendungen betrieben werden. Machen Sie Ihren Beschäftigten deutlich, dass bei einem Abweichen von der bestimmungsgemäßen Verwendung gravierende Gefährdungen auftreten können.

Einweisung und Unterweisung

Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung dazu haben, die Maschinen sicher zu bedienen.

Erstellen Sie eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers. Somit bestimmen Sie den Umgang und die sichere Verwendung.

Weisen Sie Ihre Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung einer Maschine ein. Verwenden Sie hierfür die Betriebsanleitung des Herstellers.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auf der Grundlage Ihrer Betriebsanweisung und erstellen Sie einen schriftlichen Nachweis.

Ermöglichen Sie Ihren Beschäftigten, die Betriebsanleitung des Herstellers lesen und verstehen zu können.

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Abb. 71
Prüfzeichen

Stellen Sie fest, ob eine Verwendungseinschränkung für beispielsweise Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres besteht. Für diese Personengruppen gelten besondere Bestimmungen.

Maßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Minimieren Sie gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers die mechanischen Gefährdungen der Maschine.

Gewährleisten Sie, dass Start-, Brems- und Schutzeinrichtungen niemals manipuliert oder demontiert werden.

Sorgen Sie beim Einsatz von Maschinen mit Versorgungsleitungen (elektrische Leitungen, Wasserleitungen etc.) dafür, dass diese keine Stolperstellen bilden. Schützen Sie Versorgungsleitungen vor dem Überfahren durch Fahrzeuge bzw. Baumaschinen.

Maßnahmen gegen physikalische Gefährdungen

Gewährleisten Sie, dass sich keine anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich aufhalten.

Erwerben Sie ausschließlich Maschinen, deren Vibrationsgrenzwert - Auslösewert = 2,5 m/s2 - möglichst nicht überschritten wird.

Stellen Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung, wenn verfahrensbedingt physikalische Grenzwerte überschritten werden oder die Betriebsanleitung des Herstellers PSA fordert, z. B. Gehörschutz.

Maßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Stellen Sie sicher, dass für den gewerblichen Einsatz und für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignete Maschinen eingesetzt und entsprechend der Betriebsanleitung der Hersteller verwendet werden. Sorgen Sie für eine regelmäßige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel.

Wenn Sie keine elektrischen Handmaschinen mit Akku einsetzen, achten Sie darauf, dass diese nur an Anschlusspunkten mit vorgeschalteten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen angeschlossen werden. Ist ein solcher Anschlusspunkt nicht vorhanden, verwenden Sie alternativ eine PRCD-S.

Maßnahmen gegen chemische Gefährdungen

Bestimmen Sie den gefahrfreien Einsatz von Maschinen, die bauartbedingt chemischen Emissionen durch ihren Antrieb oder den Arbeitsprozess freisetzen, z. B. benzinbetriebene Maschinen oder Schleifmaschinen.

Instandhaltung und Prüfung

Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird.

Gewährleisten Sie, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen, z. B. durch die Verwendung von Originalteilen.

Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung ausschließlich durch qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird.

ccc_3626_37.jpgPrüfen Sie die Maschine vor jeder Anwendung auf augenfällige Mängel und testen Sie die sicherheitsrelevanten Funktionen.

Bestimmen Sie die Durchführungsintervalle von Prüfungen bzw. Wiederholungsprüfungen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Berücksichtigen Sie hierbei die Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung sowie die Einsatzbedingungen.

Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen ausschließlich von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden.

Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

  • DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfung ortveränderlicher Arbeitsmittel - Fachwissen für das Prüfpersonal"

  • DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfung ortveränderlicher Arbeitsmittel - Informationen für den Unternehmer"

3.2.6 Maschinen zum Heben von Lasten

Durch den Einsatz von Maschinen zum Heben von Lasten wird den Beschäftigten schwere körperliche Arbeit erspart. Bei unsachgemäßer Bedienung können gehobene Lasten unkontrolliert frei werden. Lasten können sowohl geführt, z. B. mit Zahnstangenaufzügen, oder ungeführt und frei hängend, wie z. B. am Kran, gehoben werden. Die wechselnden Einsatzorte und die damit verbundene Aufstellung und Montage der Hebezeuge sowie die Vielzahl der verschiedenen auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei Planung, Vorbereitung und Betrieb.

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Abb. 72
Lastenaufzug

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren"

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2121-4 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

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Abb. 73 Mobilkran

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Abb. 74 Schwenkarmaufzug

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Abb. 75 Fachgerechte Abstützung

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Beim Heben von Lasten auf Baustellen mit Maschinen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen. Diese stehen unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck.

  • Nicht bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund mangelhafter Unterweisung und Einweisung

  • Herabfallende und unkontrolliert bewegte Gegenstände

  • Unterschreitung der Sicherheitsabstände oder Verlust der Standsicherheit von Baumaschinen

  • Nicht ergonomische Steuerstände und Fahrersitze sowie schädigende klimatische Bedingungen

  • Mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Bestimmungsgemäße Verwendung

Planen Sie Ihren Maschineneinsatz unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeitsverfahren, der individuellen Leistungsfähigkeit Ihrer Beschäftigten und der Einflüsse aus dem Umfeld der Baustelle.

Erwerben und verwenden Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet sind.

ccc_3626_37.jpgDie erforderlichen Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung und zum sicheren Betrieb finden Sie in der Betriebsanleitung des Herstellers.

Beurteilen Sie die persönlichen Voraussetzungen Ihrer Beschäftigten wie z. B. Qualifikation, Erfahrung, Belastbarkeit und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Machen Sie sich ein Bild von den örtlichen Bedingungen am Arbeitsplatz, an dem Sie die Maschine verwenden wollen, wie z. B. öffentlicher Verkehrsraum, Nähe zu Freileitungen oder Bahnlinien. Beachten Sie auch Einflüsse der möglichen Arbeitsumgebungen wie z. B.

  • Wind, Regen, Schnee, Hagel, Frost,

  • Tragfähigkeit des Untergrundes,

  • Wasserzutritt im Bereich von Böschungen.

Überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitsverfahren mit der eingesetzten Maschine dem Stand der Technik entspricht. Legen Sie gegebenenfalls geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen fest, damit die Maschinen sicher verwendet werden können.

ccc_3626_12.jpgAktuelle Hinweise zum Stand der Technik finden Sie u. a. auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de (Suchbegriff: BekBS).

Sorgen Sie dafür, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung zum sicheren Bedienen von Maschinen besitzen. Dies kann durch eine Ausbildung oder geeignete Qualifikationsmaßnahmen sichergestellt werden.

ccc_3626_12.jpgEin Formular zur Beauftragung eines Kranführers bzw. einer Kranführerin finden Sie im Baustein F 701 der BG BAU (siehe Anhang).

Stellen Sie fest, ob eine Verwendungseinschränkung für bestimmte Personengruppen besteht, z. B. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Für diese Personengruppen gelten besondere Bestimmungen.

Stellen Sie den Beschäftigten die Betriebsanleitung des Herstellers und Ihre Betriebsanweisung zur Verfügung und ermöglichen Sie ihnen, diese zu lesen und zu verstehen.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten vor der Bedienung von Maschinen auf der Grundlage der Betriebsanweisung. Dokumentieren Sie die Unterweisung und die Einweisung. Beauftragen Sie die Maschinenführer schriftlich. Unterweisen Sie auch weitere Beschäftigte im Umfeld der Maschinen, z. B. Anschläger.

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Vermeiden Sie den Transport von Lasten über Personen. Stellen Sie geeignete Lastaufnahmemittel, z. B. geeignete Behälter für Kleinteile, Gabeln und Anschlagmittel, z. B. Ketten, Hebebänder, zur Verfügung.

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Abb. 76
Vakuumheber

Verwenden Sie Leitseile zur Positionierung von ungeführten Lasten.

Standsicherheit und Sicherheitsabstände

Sorgen Sie für ausreichende Standsicherheit von Maschinen, Bauteilen und Baumaterial. Informieren Sie sich vor der Aufstellung über die Tragfähigkeit der Aufstandsfläche und halten Sie die Sicherheitsabstände zu Baugruben und Gräben ein. Gewährleisten Sie, dass Lastbegrenzungs-, Brems- und Schutzeinrichtungen nicht manipuliert oder demontiert werden.

Kennzeichnen Sie Gefahrbereiche durch Quetschstellen und sperren Sie diese ab, z. B. Schwenkbereich der Ballastierung am Untendreherkran. Vermeiden Sie beengte Verhältnisse an Arbeitsplätzen beim Umgang mit Lasten. Gewährleisten Sie, dass sich keine anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich aufhalten.

Günstige ergonomische und klimatische Bedingungen

Wählen Sie Maschinen, die den Bedienern und Bedienerinnen ein ergonomisches Sitzen ermöglichen. Sorgen Sie an den Steuerständen für angemessene Arbeitsbedingungen, z. B. durch Möglichkeiten der Beschattung, Kühlung oder Heizung.

Instandhaltung und Prüfung

Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird.

Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen z. B. durch die Verwendung von Originalteilen. Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird.

Informieren Sie sich bei Reparaturen über die speziellen Anforderungen z. B. bei Schweiß- und Elektroarbeiten. Sorgen Sie dafür, dass die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel und sicherheitsrelevante Funktionen geprüft wird. Bestimmen Sie die Prüffristen mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller, den Einsatzbedingungen und unter Einhaltung der Mindestprüffristen, z. B. bei Kranen.

Sorgen Sie dafür, dass Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen bzw. Prüfsachverständigen (bei Kranen) durchgeführt werden. Erstellen Sie Aufzeichnungen als Nachweis über die von Ihnen veranlassten Prüfungen.

ccc_3626_12.jpgHinweise zur Prüfung finden Sie in der Betriebssicherheitsverordnung. Im Anhang III werden Angaben zur Prüfung von Kranen und zu den jeweiligen Prüffristen gemacht. Ein Formular zur Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person finden Sie im Baustein F 704 der BG BAU (siehe Anhang).

3.2.7 Heben und Tragen von Lasten

Die richtige Auswahl und Verwendung von Hilfsmitteln zum Heben und Tragen von Lasten sind eine wichtige Voraussetzung für sichere Hebe- und Transportvorgänge. Lastaufnahmemittel gehören nicht zum Hebezeug, unterliegen jedoch aufgrund ihrer besonderen Beanspruchungen einem hohen Verschleiß. Der Lagerung, Prüfung und Instandsetzung kommt deswegen eine große Bedeutung zu.

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Abb. 77 Transportanker

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Abb. 78 Transport von Gasflaschen

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz-Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlagdrahtseilen"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Verwendung von Hilfsmitteln zum Tragen von Lasten im Ausbau insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Getroffen werden von herabfallenden Lasten aufgrund

    • unzureichender Organisation, z. B. durch beschädigte, nicht ausreichend tragfähige oder ungeeignete Hilfsmittel, unsachgemäßes Anschlagen, ungenügende Qualifikation der Anschläger

    • unzureichender Sicherung lose transportierter Lasten

    • über die Ladekante hinaus beladene Lastaufnahmemittel

    • der Verwendung ausschließlich kraftschlüssig wirkender Lastaufnahmemittel ohne formschlüssige Halteeinrichtung

  • Absturz der Beschäftigten von

    • hochgelegenen Arbeitsplätzen beim Anschlagen von Lasten

    • Lastaufnahmemitteln durch unerlaubtes Mitfahren in diesen

  • Elektrische Gefährdungen durch Unterschreiten der Schutzabstände zu Freileitungen

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Sorgen Sie dafür, dass entsprechend den zu hebenden Lasten und deren Abmessungen geeignete Hilfsmittel zum Heben und Tragen einschließlich geeigneter Lastaufnahmemittel verwendet werden.

Wählen Sie die Anschlagmittel wie Seile, Ketten und Hebebänder z. B. nach folgenden Kriterien aus:

  • Form und den Abmessungen der Last

  • Greifpunkten

  • Einhakvorrichtungen

  • Art und Weise des Anschlagens

  • Neigungswinkel

  • Witterungsbedingungen, z. B. Temperaturen, Nässe

Anschlag- und Lastaufnahmemittel dürfen über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus nicht belastet werden. Die Tragfähigkeit ist der Kennzeichnung zu entnehmen.

Lassen Sie die Lasten nur an nachgewiesenen und gekennzeichneten Anschlagpunkten anschlagen. Die Tragfähigkeit der Anschlagpunkte, z. B. Transportanker, ist rechnerisch und gegebenenfalls durch Versuche nachzuweisen.

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Abb. 79 Kennzeichnung eines Anschlagkettengehänges

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Abb. 80
Lasthaken mit Sicherungsfalle

Beachten Sie, dass bei der Verwendung mehrsträngiger Gehänge nur zwei Stränge als tragend angenommen werden dürfen, wenn keine Ausgleichseinrichtungen vorhanden sind. Der maximale Neigungswinkel darf 60 Grad nicht überschreiten.

Sorgen Sie dafür, dass lange stabförmige Lasten nicht in Einzelschlingen angeschlagen, sondern z. B. mit Traversen oder in entsprechenden Behältern gehoben werden, damit sie nicht durchbiegen, brechen oder herausrutschen können.

Verwenden Sie nur mit Sicherungen ausgestattete Anschlaghaken.

Müssen Lasten mit scharfen Kanten gehoben werden, sind die verwendeten Anschlagmittel durch Kantenschoner oder Schläuche zu schützen.

Verwenden Sie auf Baustellen nur formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel. Gewährleisten Sie, dass Lasten mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln nicht über Beschäftigte gehoben werden. Auf Baustellen eingesetzte Klemmen müssen formschlüssig wirken oder mit einer zusätzlichen formschlüssigen Halteeinrichtung, z. B. Netze, Gurte, ausgerüstet sein.

Bei einem unvermeidbaren Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich (bedingt durch das manuelle Führen der Last) ist ein ausschließlich kraftschlüssiges Heben von Lasten nicht zulässig.

Bewahren Sie Hilfsmittel zum Heben und Tragen von Lasten geschützt vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen auf, damit ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

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Abb. 81
Vakuumheber

Unterweisen Sie die an den Hebevorgängen beteiligten Beschäftigten (Kranführende, Anschläger) in die bestimmungsgemäße Verwendung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln, in die richtige Auswahl der Anschlagart und -weise und in die Erkennung von sicherheitsrelevanten Mängeln.

Entziehen Sie Anschlag- und Lastaufnahmemittel der weiteren Benutzung, wenn Mängel festgestellt werden, die die Sicherheit beeinträchtigen.

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Abb. 82 Beispiele für Ablegekriterien von Drahtseilen

ccc_3626_37.jpgAblegekriterien für Anschlagmittel enthält die DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb".

Sorgen Sie dafür, dass lose Einzelteile nicht ungesichert auf palettierten Ladeeinheiten transportiert werden.

ccc_3626_37.jpgAls Foliendicke zur Transportsicherung von palettierten Ladeeinheiten haben sich 90 µm bewährt.

Lastaufnahmemittel dürfen nicht über den Rand hinaus beladen werden. Herausragende Lasten sind gegebenenfalls gegen Herabfallen gesondert zu sichern.

Absturzsicherung

Prüfen Sie die Möglichkeit der Verwendung von fernauslösbaren Lastaufnahmemitteln oder Hubarbeitsbühnen, um den Einsatz von Leitern zum Erreichen hochgelegener Arbeitsplätze für das An- und Abschlagen von Lasten zu minimieren.

Stellen Sie sicher, dass sich die Beschäftigten während der Hebe- und Transportvorgänge nicht auf den Lastaufnahmemitteln, wie z. B. Traversen, Krangabeln, oder auf der Last selbst aufhalten.

Schutz vor Stromschlag

Klären Sie mit Ihren Auftraggebern bzw. dem Versorgungsunternehmen ab, welche Maßnahmen bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen zu ergreifen sind.

Beachten Sie dabei die Abmessungen der zu hebenden Lasten, die Länge der Anschlagmittel, die konstruktive Gestaltung der Lastaufnahmemittel sowie ein mögliches Pendeln der hängenden Last.

ccc_3626_12.jpgInformationen zu elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie Wiederholungsprüfungen finden Sie in den Bausteinen B171 und B172 der BG BAU.

3.2.8 Schweiß- und Schneidgeräte

Auf Baustellen werden Stähle durch Schweißen oder Plasma- und Brennschneiden verbunden bzw. getrennt. Zum Verbinden von metallischen Werkstoffen werden hierbei überwiegend Autogen- sowie Lichtbogenschweißverfahren eingesetzt. Je nach Einsatzort und gewähltem Schweißverfahren können Gefährdungen, z. B. durch Stromschlag, Brand, Explosion, optische Strahlung, Verbrennung und einatembare Schadstoffe entstehen. Wechselnde Einsatzorte verlangen eine besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung und Ausführung der Schweißarbeiten.

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Abb. 83
Schweißen nur mit Schutzausrüstung

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 79 und 80 "Verwendung von Flüssiggas"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

  • Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Inkohärente Optische Strahlung - TROS IOS)

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"

    • TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-002 "Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten"

  • DGUV Information 209-010 " Lichtbogenschweißer"

  • DGUV Information 209-011 " Gasschweißer"

  • DGUV Information 209-016 "Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Bei Schweiß- und Brennschneidearbeiten auf Baustellen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen:

  • Brände, Verpuffungen oder Explosionen durch austretendes Brenngas oder Sauerstoff sowie durch entzündliche Materialien im Arbeitsbereich

  • Flammenrückschlag aufgrund mangelhafter oder fehlender Sicherheitseinrichtungen oder durch Fehlbedienung

  • Verbrennungen durch heiße Werkstücke, Schlackespritzer und Schweißelektroden

  • Nicht sichtbare Infrarot- und Ultraviolettstrahlung und Blendung durch intensive sichtbare Strahlung

  • Einatembare Schadstoffe wie Gase, Rauche, Stäube

  • Berühren von unter Spannung stehenden Teilen

  • Lärm

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Sorgen Sie für die erforderliche Qualifikation Ihrer Beschäftigten. Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung und die für die Schweißverfahren notwendigen Betriebsanweisungen. Berücksichtigen Sie hierbei die örtlichen Verhältnisse. Legen Sie die entsprechenden Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten.

Brand- und Explosionsschutz

Sorgen Sie dafür, dass die allgemeinen Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen eingehalten werden. Bei Schweiß- und Schneidarbeiten sind insbesondere folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Entfernen Sie möglichst brennbare und entzündliche Stoffe im Gefährdungsbereich.

  • Treffen Sie ggf. weitere Maßnahmen, um das Entzünden von Stoffen durch offene Flammen, Schlackespritzer oder Elektrodenreste zu vermeiden.

  • Betreiben Sie Autogeneinrichtungen nur mit den erforderlichen, geprüften Sicherheitseinrichtungen, z. B. Druckminderer, Entnahmestellen- oder Einzelflaschensicherungen.

  • Sorgen Sie dafür, dass sich Ihre schweißtechnische Ausrüstung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

  • Schützen Sie Ihre schweißtechnische Ausrüstung auf Baustellen vor Beschädigungen durch druckfeste Überdeckungen von Gas-Schläuchen, Netzanschluss- und Schweißstromleitungen im Bereich von Verkehrswegen.

  • Halten Sie geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereit.

ccc_3626_37.jpgEs empfiehlt sich, Sicherheitsmaßnahmen in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen nach Abstimmung mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber in einer Schweißerlaubnis festzulegen. Eine Vorlage für einen Schweißerlaubnisschein ist im Anhang zu finden.

Beachten Sie, dass Jugendliche in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen keine Schweiß- und Schneidarbeiten ausführen dürfen.

Schutz vor Verbrennungen und optischer Strahlung

Stellen Sie, je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete PSA zur Verfügung. Zum Schutz des Körpers werden u. a. Schweißerschürzen, Schutzanzüge, Schweißerschuhe, Lederstulpenhandschuhe, Kopfhauben, Nackenleder verwendet. Augen- und Gesichtsschutz wie Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzbrillen müssen die entsprechend dem Schweißverfahren erforderliche Schutzstufe aufweisen.

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Abb. 84
Selbstabdunkelnder Schweißer-Schutzschirm

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Abb. 85 Schutz weiterer Personen durch Abschirmung beim Lichtbogenschweißen

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Abb. 86 Schutzausrüstung beim Gasschweißen

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Abb. 87 Arbeiten in engen Räumen

ccc_3626_37.jpgBei Lichtbogenschweißverfahren haben sich Schutzschirme mit Schweißerschutzfiltern bewährt, die sich selbsttätig mit dem Zünden des Lichtbogens verdunkeln.

Schirmen Sie Arbeitsplätze beim Lichtbogenschweißen so ab, dass weitere Personen gegen die Einwirkung der Strahlung geschützt sind, siehe als Beispiel Abb. 85.

Schutz vor einatembaren Schadstoffen

In Abhängigkeit von den Werkstoffen, den Schweißzusatzstoffen und dem angewandten Schweißverfahren können Gase und Partikel in unterschiedlichen Konzentrationen freigesetzt werden. Wählen Sie vorrangig emissionsarme Schweißverfahren aus. Beachten Sie, dass insbesondere in engen Räumen wie Behältern und Vertiefungen Prozessgase zur Verdrängung der Atemluft führen können. Gegebenenfalls sind lüftungstechnische (z. B. Absaugung an der Entstehungsstelle), organisatorische (z. B. Arbeitsablauf ) und personenbezogene (z. B. fremdbelüftete Schweißerschutzhelme) Schutzmaßnahmen erforderlich. Beachten Sie die Schutzalterbestimmungen beim Auftreten bestimmter Gefahrstoffe.

ccc_3626_12.jpgZu Schutzalterbestimmungen finden Sie Informationen im Baustein H900 der BG BAU.

Schutz vor elektrischen Schlag

Verwenden Sie zum Betrieb Ihrer elektrischen Arbeitsmittel nur Anschlusspunkte mit entsprechenden Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen.

Schweiß- und Schneidausrüstungen müssen für den gewerblichen Einsatz und den Einsatz auf Baustellen geeignet sein. Organisieren Sie die Prüfung der Arbeitsmittel.

Stellen Sie sicher, dass schweißtechnische Ausrüstungen, wie z. B. Schweißstromquelle, Schweißstromleitungen, Elektrodenhalter sowie Schweißerschutzkleidung, unbeschädigt und funktionsfähig sind. Beachten Sie die für die verschiedenen Einsatzbereiche zulässigen Höchstwerte der Leerlaufspannung der Schweißstromquelle. Diese sind gekennzeichnet durch das Symbol

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oder die bisherigen Symbole

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Bei Arbeiten mit erhöhter elektrischer Gefährdung, z. B. bei Arbeiten in engen Räumen, sind Schutzkleinspannung oder Schutztrennung vorzusehen.

Schutz vor Lärm

Beachten Sie, dass bei der Verwendung von Schweiß- und Schneidbrennern Auslösewerte bzw. maximal zulässige Expositionswerte überschritten werden können. Prüfen Sie, ob durch Auswahl geeigneter Brenner eine Lärmreduzierung möglich ist und stellen Sie gegebenenfalls geeigneten Gehörschutz zur Verfügung.

ccc_3626_12.jpgZur Auswahl von Gehörschutz finden Sie Informationen im Baustein E609 der BG BAU.