DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen
3.1 Grundsätzliche Gefährdungen und Maßnahmen

3.1.1 Gefährdung durch Absturz

Auf hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt aber auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person abstürzen kann. Die Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich Absturzgefahr. Bleibende Beeinträchtigungen der Gesundheit können schon beim Absturz aus geringen Höhen die Folge sein. Achten Sie bei der Nutzung von hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Absturz nach innen und außen

  • Durchsturz aufgrund unzureichender Tragfähigkeit

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"

  • DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 411: "Hochbau"

ccc_3626_30.jpg

Abb. 3 Verwendung einer Fahrbaren Arbeitsbühne für Arbeiten an der Gebäudeinstallation

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Allgemeine Anforderungen

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass Absturzgefährdungen für Personen vermieden werden.

Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:

  1. 1.

    Absturzsicherungen

  2. 2.

    Auffangeinrichtungen

  3. 3.

    Individueller Gefahrenschutz

Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor, siehe auch Abb. 9.

An Arbeitsplätzen sind grundsätzlich ab 2 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz zu treffen. Freiliegende Treppenläufe, Treppenabsätze und Wandöffnungen müssen zwingend bereits ab einer Höhe von 1 m gesichert werden.

ccc_3626_32.jpg

Abb. 4 Treppenaufgang mit Seitenschutz

Berücksichtigen Sie bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie Flüssigkeiten (ertrinken, verätzen), Schüttgüter (versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (verletzen) und Gegenstände bzw. Maschinen. Daher kann es notwendig sein, bereits bei sehr geringen Höhen Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu ergreifen. Insbesondere bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, sind bereits ab 0 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz erforderlich.

ccc_3626_12.jpgNähere Informationen zu Anforderungen bezüglich der Vermeidung von Absturzgefahren an Arbeitsstätten sind in der ArbStättV in Verbindung mit der ASR A2.1 zu finden.

Ausführung der Absturzsicherung

Stellen Sie sicher, dass der Seitenschutz ausreichend dimensioniert und so ausgeführt ist, dass ein Hindurch- oder Hinüberfallen verhindert wird.

ccc_3626_33.jpg

Abb. 5 Sicherung einer Öffnung durch Seitenschutz

ccc_3626_34.jpg

Abb. 6 Dreiteiliger Seitenschutz aus Holz

ccc_3626_12.jpgInformationen zur Ausführung des Seitenschutzes finden Sie im Baustein B 100 der BG BAU.

ccc_3626_12.jpgInformationen zu Randsicherungen finden Sie in der DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten".

Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz- oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, wie Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze einzusetzen.

ccc_3626_12.jpgInformationen zu Auffangeinrichtungen finden Sie in den Bausteinen B102, B111, B121 und C345 der BG BAU.

ccc_3626_35.jpg

Abb. 7 Arbeiten unter Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz als Rückhaltesystem

Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.

Wenn im Bereich von 2 m zur Absturzkante auf Flächen mit weniger als 22,5° Neigung nicht gearbeitet werden muss und dieser Bereich mit einer Absperrung versehen werden kann, z. B. Ketten über Pfosten gespannt, darf auf sonstige Absturzsicherungen verzichtet werden. Beachten Sie, dass Ihre Beschäftigten entsprechend zu unterweisen sind.

Bei erhöhter Rutschgefahr durch z. B. glatte Oberflächen bzw. geänderte Witterungsverhältnisse sind Maßnahmen gegen das mögliche Durchrutschen unter der Absperrung zu treffen.

Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weitere Maßnahmen, z. B. spezielle Unterweisung und Rettungskonzept als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung, notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.

Bei einer Absturzhöhe bis 3 m ist eine Absturzsicherung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche entbehrlich, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Sicherung gegen Durchsturz

Sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durchstürzens verhindert wird. Dies kann z. B. erreicht werden durch:

  • Lastverteilende Beläge in Kombination mit Absturzsicherung (z. B. Seitenschutz, Schutznetze), auf nicht tragfähigen Flächen, z. B. Wellplatten aus Asbestzement, Faserzement oder Kunststoffen

  • Fachgerechter Einbau von geprüften durchsturzsicheren Bauteilen

  • Seitenschutz bzw. Fangnetze bei nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln oder -bändern

  • Tragfähige und unverschiebbare Abdeckungen auf Vertiefungen und Öffnungen in Böden und Decken (gegebenenfalls mehrteilige Abdeckung, die partiell entfernt werden können) oder durch Seitenschutz

Sichere Verkehrswege

Als Verkehrswege sind Treppen, Aufzüge oder Laufstege geeignet. Vermeiden Sie den Einsatz von Leitern als Verkehrsweg.

ccc_3626_36.jpg

Abb. 8 Darstellung einer Bodenabdeckung im Schnitt

ccc_3626_37.jpgSorgen Sie dafür, dass die Verkehrswege und Laufflächen sicher begehbar sind, z. B. Stolperstellen entfernen, von Schnee und Eis beräumen und ggf. abstumpfen.

ccc_3626_38.jpg

Abb. 9 Maßnahmen gegen Absturzgefahr

3.1.2 Gefahrstoffe

Beim Ausbau können sich Ihre Beschäftigten beim Einsatz von Gefahrstoffen oder durch Tätigkeiten, bei denen Stäube oder Abgase freigesetzt werden, gefährden. In der Gefährdungsbeurteilung ist das STOP-Prinzip (Substitution - technische - organisatorische - personenbezogene Schutzmaßnahmen, in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.

ccc_3626_39.jpg

Abb. 10 Arbeiten mit Chemikalienschutzkleidung

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • Spezielle Informationen zu den Gefahrstoffen sind in den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu finden.

  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter ccc_3626_40.jpgwww.wingis-online.de

  • GefKomm-Bau-Gefahrstoffkommunikation in der Lieferkette der Bauwirtschaft unter ccc_3626_40.jpgwww.gefkomm-bau.de

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Chemikalienverbotsverordnung

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

    • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

    • TRGS 504 "Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber A- und E-Staub"

    • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

    • TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"

    • TRGS 553 "Holzstaub"

    • TRGS 555 "Betriebsanweisungen und Information der Beschäftigten"

    • TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle"

    • TRGS 559 "Mineralischer Staub"

    • TRGS 610 "Bodenbelagsklebstoffe"

    • TRGS 617 "Parkettsiegel"

    • TRGS 619 "Aluminiumsilikatwolle"

    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

    • TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe"

    • TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder durch Verschlucken in den menschlichen Körper gelangen. Bei der Gefährdung kann man unterscheiden zwischen Gefahrstoffen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden (Staub, Fasern, Abgase), und verwendeten Gefahrstoffen.

Gefährdungen durch Stäube, Fasern und Rauche

  • freiwerdende Asbestfasern, z. B. bei der Demontage von asbesthaltigen Materialien

  • bei der Steinbearbeitung, z. B. Mauersteine, Fliesen

  • bei der Bearbeitung von Hölzern, z. B. Parkettschleifen

  • beim Einsatz von Dämmstoffen, z. B. Keramikfasern

  • beim Abtragen von Beschichtungen, z. B. bleihaltige Farben

  • beim Schleifen von Decken, z. B. beim Trockenbau

  • bei Schweiß- oder Lötarbeiten

  • Fräsen von Putzen

Gefährdungen durch Abgase in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, z. B. Hallen, Räume

  • beim Einsatz von benzinbetriebenen Baumaschinen durch Kohlenmonoxid

Gefährdungen durch Gefahrstoffe

  • Reizende oder ätzende Stoffe, z. B. zementhaltige Produkte, Mörtel

  • lösemittelhaltige Produkte, z. B. Bitumengrundierung, Lacke, Abbeizer

  • Allergie auslösende Stoffe, z. B. Epoxidharzprodukte

  • brennbare Produkte, z. B. Montageschaum

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Allgemeines

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob Gefahrstoffe verwendet oder durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden. Dabei ist die Aufnahme über die Haut, die Inhalation und das Verschlucken zu berücksichtigen, sowie die Brand- und Explosionsgefahr zu prüfen.

Grundsätzlich gilt es zu überlegen, ob ungefährlichere Gefahrstoffe eingesetzt werden können (Ersatzstoffprüfung) und ob Gefährdungen durch emissionsarme Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel vermieden oder gemindert werden können (Substitution).

ccc_3626_41.jpg

Abb. 11 Reduktion von Buchen- und Eichenholzstäuben mit Absaugung durch Bau-Entstauber

Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, bevor organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in Betracht kommen ("STOP-Prinzip").

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe verantwortlich. Für Gefahrstoffe, für die kein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) existiert, z. B. für krebserzeugende Stoffe, ist die Expositionsrisikobeziehung (ERB) und das Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefährdungen durch Gefahrstoffe müssen unter Berücksichtigung des "STOP-Prinzips" und des Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden.

Bei Tätigkeiten mit oder bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe ist vor Beginn der Arbeiten immer eine Betriebsanweisung zu erstellen, mit deren Hilfe Ihre Beschäftigten zu unterweisen sind.

ccc_3626_37.jpgMit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie Betriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen erstellen.

Beachten Sie bei der Bearbeitung von Materialien, dass Sie

  • bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) mit asbesthaltigen Materialien entsprechend der TRGS 519 verfahren,

  • Maschinen mit Wasserspülung für das Schneiden, Bohren und Schleifen von Materialien wie Beton oder Steinen einsetzen,

  • Maschinen mit wirksamer Staubabsaugung für das Schneiden, Bohren und Schleifen von Materialien wie Beton, Holzböden oder Putz einsetzen.

Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Stäube und Fasern

Setzen Sie möglichst staubarme Systeme, z. B. Putzfräsen, Schwingschleifer mit Absaugung, und staubarme Arbeitsverfahren ein.

Bau-Entstauber sind zum Reinigen des Arbeitsbereiches und zur Absaugung handgeführter Maschinen geeignet (siehe Abb. 12). Luftreiniger dienen zur Reduzierung der Staub- und Faserbelastung im Arbeitsbereich. Abschottungen verhindern die Staubausbreitung.

ccc_3626_42.jpg

Abb.12 Bau-Entstauber (min. Filterklasse M)

ccc_3626_37.jpgVerwenden Sie Absaugbohrer.

Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Abgase

Der Einsatz von benzinbetriebenen Maschinen ist in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ohne Katalysator nicht zulässig. Hier sind z. B. Elektrogeräte geeignet.

ccc_3626_37.jpgBei Glättarbeiten in Hallen (Raumhöhe größer 5 m) haben sich benzinbetriebene Glättmaschinen mit Katalysator oder gasbetriebene Glättmaschinen bewährt.

ccc_3626_43.jpg

Abb. 13 Luftreiniger

Maßnahmen bei der Verwendung von Gefahrstoffen

  • verwenden Sie weitgehend lösemittelfreie Produkte, z. B. Klebstoffe, Parkettsiegel, Lacke

  • verhindern Sie den Haut- und Augenkontakt mit Allergie auslösenden Produkten, z. B. Epoxidharzen, indem Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen

  • verhindern Sie den Haut- und Augenkontakt mit reizenden oder ätzenden Stoffen, z. B. zementhaltige Produkte, indem Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen

ccc_3626_12.jpgIm WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU finden Sie Hinweise zu geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen.

Betriebsanweisung

Liegt eine Gefährdung durch Gefahrstoffe vor, erstellen Sie vor Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung.

Unterweisung

Schwerpunkte der Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen die Inhalte der Betriebsanweisung sein, z. B. gesundheitsgefährdende Wirkung der Gefahrstoffe und notwendige Schutzmaßnahmen.

Persönliche Schutzausrüstungen

Die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen sind entsprechend der Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

3.1.3 Elektrische Gefährdungen

Elektrische Spannungen größer 50 Volt Wechselspannung stellen immer eine potenzielle Gefahr dar, da sie bei Kontakt mit dem menschlichen Körper Durchströmungen mit tödlichem Ausgang verursachen können. Ein Kontakt mit elektrischer Spannung ist auf verschiedene Art und Weise möglich. Im Arbeitsbereich können Fehler in elektrischen Anlagen, unzureichende Schutzmaßnahmen oder ungeeignete Arbeitsmittel angetroffen werden, von denen bei der Benutzung und Bedienung eine Gefährdung ausgehen kann. Weiterhin können Gefährdungen durch elektrische Freileitungen, erdverlegte Kabel oder elektrische Anlagen in Gebäuden entstehen.

ccc_3626_44.jpg

Abb. 14
Verschließbarer Baustromverteiler zur sicheren Stromversorgung einer Baustelle

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

    • TRBS 1203 "Befähigte Personen"

ccc_3626_45.jpg

Abb. 15
Symbol für Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

ccc_3626_46.jpg

Abb. 16
Gebotszeichen: Vor Wartung oder Reparatur freischalten (M021)

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

  • DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen"

  • DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

  • DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen"

  • DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen"

  • DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer"

  • DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Der unmittelbare Körperkontakt mit unter Spannung stehenden Leitungen oder beschädigten Arbeitsmitteln sowie die Annäherung an Freileitungen, in Verbindung mit einhergehender Bildung von Lichtbögen, können zu tödlichen Verletzungen führen.

Gefährdungen können hervorgerufen werden durch:

  • Nutzung von Steckvorrichtungen ohne oder mit ungeeigneten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

  • elektrotechnische Arbeiten ohne ausreichende Qualifikation, z. B. Prüfung, Wartung, Instandsetzen sowie Wechseln von elektrischen Bauelementen

  • ungeeignete oder beschädigte Betriebsmittel

  • unzureichende Sicherung elektrischer Anlagen, z. B. aus Wand und Decke hängende Leitungen ohne Berührungsschutz

  • Kontakt oder Unterschreitung von Mindestabständen zu Freileitungen durch Personen, Gerüstbauteile, Baugeräte und -maschinen

  • Arbeiten in engen und leitfähigen Umgebungen, wie z. B. bei Maler- und Fliesenlegerarbeiten

  • Beschädigungen von erdverlegten Kabeln, z. B. bei Bauwerksabdichtungen

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Stellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, welche elektrischen Gefährdungen im Arbeitsbereich auftreten.

Sichere Anschlusspunkte

Verwenden Sie zum Betrieb Ihrer elektrischen Arbeitsmittel nur geprüfte Anschlusspunkte mit 30 mA-Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen.

ccc_3626_37.jpgAuf Baustellen ohne Baustromverteiler können alternativ ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, z. B. PRCD-S, verwendet werden.

Beachten Sie, dass beim Einsatz frequenzgesteuerter Arbeitsmittel, z. B. Krane, Betonsägen, Pumpen, allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) zum Einsatz kommen müssen.

ccc_3626_47.jpg

Abb. 17
Allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit den dazugehörigen Symbolen

ccc_3626_48.jpg

Abb. 18
Symbol für doppelte oder verstärkte Isolation (Schutzklasse II)

ccc_3626_49.jpg

Abb. 19
Mit dem Hammersymbol werden Betriebsmittel gekennzeichnet, welche für den "rauen Betrieb" geeignet sind.

ccc_3626_50.jpg

Abb. 20
Darstellung eines Schutzgrades eines elektrischen Betriebsmittels

ccc_3626_51.jpg

Abb. 21
Symbol für Schutzklasse III

Sichere Arbeitsmittel

Verwenden Sie nur Arbeitsmittel, die für den gewerblichen Einsatz geeignet sind und der Beanspruchung am Arbeitsplatz genügen.

ccc_3626_37.jpgVerwenden Sie vorzugsweise Handgeräte der Schutzklasse II, welche auch für den rauen Betrieb geeignet sind und erforderlichenfalls einen Nässeschutz aufweisen oder Schutzklasse III (Schutzkleinspannung).

Setzen Sie nur bewegliche Leitungen vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F ein. Eine Ausnahme stellen Geräteanschlussleitungen bis 4 m Länge dar, hier sind auch Leitungen vom Typ H05RN-F oder H05BQ-F geeignet. Achten Sie bei Leitungsrollern zusätzlich darauf, dass Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sind und mindestens Schutzart IP 44 erfüllen.

ccc_3626_37.jpgEinen sehr guten Schutz gegen elektrische Gefährdungen bietet die Verwendung von Elektrohandmaschinen mit Akku.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten im Umgang mit den Arbeitsmitteln anhand Ihrer Betriebsanweisungen. Dokumentieren Sie die Unterweisungen.

Benutzen Sie nur unbeschädigte und aktuell durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüfte Arbeitsmittel.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsmittel einer regelmäßigen Sichtprüfung unterzogen werden, um Schäden frühzeitig zu erkennen. Motivieren Sie auch Ihre Beschäftigten Schäden und Mängel an Arbeitsmitteln umgehend zu melden.

Eine wiederkehrende Überprüfung der elektrischen Arbeitsmittel ist durch eine Elektrofachkraft erforderlich. Die Prüfungen sind nachzuweisen und die Dokumentation bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

ccc_3626_12.jpgHinweise zur Organisation, Auswahl des Prüfpersonals und Dokumentation der Prüfungen finden Sie in der DGUV Information 203-071.

ccc_3626_52.jpg

Abb. 22
Zusätzliche Dokumentation mittels Prüfplakette

Sicherung bestehender elektrischer Anlagen

Achten Sie darauf, dass im Arbeitsbereich gleichgültig, ob Bestand oder Neuinstallation unter Spannung stehende Teile nicht berührt werden können, z. B. durch vorhandene Isolation der Kabelenden. Ist ein sicherer Schutz nicht vorhanden, veranlassen Sie die Abschaltung der elektrischen Spannung und sorgen Sie dafür, dass die Spannung nicht wieder eingeschaltet werden kann.

Sicheres Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

Wenn in der Nähe von elektrischen Freileitungen gearbeitet werden muss, stellen Sie sicher, dass

  • der Betreiber der Freileitungen Kenntnis von den durchzuführenden Arbeiten hat,

  • den Anweisungen des Betreibers der Freileitung Folge geleistet wird,

  • der Betreiber (Anlagenverantwortliche) den spannungsfreien Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt hat und die Durchführungserlaubnis an den Arbeitsverantwortlichen erfolgt ist,

  • die Mindestabstände zu den Freileitungen nicht unterschritten werden, siehe Tabelle, oder die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel abgedeckt oder abgeschrankt wurden.

NennspannungMindestabstand
bis 1000 V1,0 m
über 1 kV bis 110 kV3,0 m
über 110 kV bis 220 kV4,0 m
über 220 kV bis 380 kV5,0 m
oder bei unbekannter Nennspannung5,0 m

Tabelle:
Mindestabstände in Abhängigkeit zu den Nennspannungen

Maßnahmen bei engen und leitfähigen Umgebungen

Da die elektrische Gefährdung in engen und leitfähigen Umgebungen besonders groß ist, betreiben Sie Ihre Arbeitsmittel ausschließlich mit Trenntransformatoren oder mit Schutzkleinspannung.

ccc_3626_37.jpgFür jedes Arbeitsmittel muss ein separater Trenntransformator verwendet werden.

Erdverlegte Kabel und Leitungen

Erkundigen Sie sich vor Beginn der Arbeiten, ob erdverlegte Kabel im Baufeld vorhanden sind, z. B. bei Bauwerksabdichtungen. Lassen Sie sich diese gegebenenfalls einmessen und den Verlauf kennzeichnen. Beim Antreffen unbekannter Leitungen sind sofort weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

3.1.4 Brand- und Explosionsgefährdungen

Eine Brand- und/oder Explosionsgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Stoffe vorhanden sind, eingesetzt oder freigesetzt werden. Bei Baustellen auf denen z. B. Farbspritz-, Flämm- oder Schweißarbeiten ausgeführt werden oder bei Lagern mit brennbaren Gefahrstoffen, besteht eine Brandgefährdung. Ermitteln Sie im Vorfeld mögliche Brand- und Explosionsgefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Beachten Sie auch Wechselwirkungen mit anderen Gewerken.

ccc_3626_53.jpg

Abb. 23
Gebäude nach einem Dachstuhlbrand

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Landesbauordnungen

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 79 und 80 "Verwendung von Flüssiggas"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten

    • ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

    • ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

    • TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre"

    • TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"

  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"

ccc_3626_54.jpg

Abb. 24
Kennzeichnung für leicht entzündliche Stoffe

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Eine Brandgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Gefahrstoffe vorhanden sind. Dazu zählen bauchemische Produkte wie z. B. lösemittelhaltige Farben und Lacke, Klebstoffe, entzündbare Sprays. Brennbar sind auch Papier, Holz, Kunststoffe, sowie viele andere Baustoffe und deren Abfälle.

Explosionsgefährdungen bestehen, wenn Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten/Gase oder brennbare Stäube mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden, die entzündet werden kann. Beispiele:

  • Ansammlung von entzündbaren Gasen wie Propan, Butan, Acetylen oder brennbaren Lösemitteldämpfen

  • Entstehung und Aufwirbeln von Metall- und Holzstäuben

  • austretende Gase bzw. Dämpfe bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen

  • Erwärmung von brennbaren Flüssigkeiten

ccc_3626_37.jpgStellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, ob und in welcher Menge brennbare Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder freigesetzt werden. Erste Hinweise kann bei gekauften Bauprodukten die Kennzeichnung auf dem Gebinde liefern.

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Legen Sie Schutzmaßnahmen entsprechend Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten hinsichtlich Brand- und Explosionsgefährdungen.

Sichere Verwendung von Flüssiggas

Beachten Sie, dass Flüssiggasflaschen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Anzahl am Arbeitsplatz aufgestellt werden dürfen.

ccc_3626_55.jpg

Abb. 25
Kennzeichnung für die Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (W021)

Sorgen Sie dafür, dass flüssiggasbefeuerte Geräte, die aus Behältern mit mehr als 1 L Rauminhalt versorgt werden, über Erdgleiche mit Schlauchbruchsicherung und unter Erdgleiche mit Leckgassicherungen oder Druckgasreglern mit integrierter Dichtheitsprüfeinrichtung und einer Schlauchbruchsicherung betrieben werden.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Ersetzen Sie, wenn möglich, brennbare Gefahrstoffe durch nicht brennbare, z. B. durch Einsatz von wasserbasierten Produkten.

Werden brennbare Flüssigkeiten wie lösemittelhaltige Farben und Lacke, Klebstoffe, Holzschutzmittel versprüht, dann können sie schon weit unter ihrem Flammpunkt entzündet werden. Brennbare, unter Druck verflüssigte Gase, z. B. Propan oder Butan, nehmen versprüht ein bis 300-fach vergrößertes Volumen ein, als in der Spraydose.

Sorgen Sie dafür, dass frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle beseitigt werden. Dämpfe und Gase können beispielsweise abgesaugt, Flüssigkeitslachen aufgefangen werden. Ablagerungen brennbarer Stäube sind regelmäßig zu entfernen. Bei der Absaugung sind geeignete Maschinen einzusetzen, gegebenenfalls in explosionsgeschützter Bauweise.

ccc_3626_37.jpgMit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie Betriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen im Sinne der Gefahrstoffverordnung erstellen.

Vermeidung von Zündquellen

Halten Sie Zündquellen fern, wenn Brand- und Explosionsgefahren bestehen. Dazu zählen offenes Feuer wie Flammen und glimmende Zigaretten, heiße Oberflächen von Verbrennungsmotoren und Heizungen, Schweißspritzer, Lampen, Schweißgeräte, elektrostatische Entladung von Personen oder Arbeitsmitteln, Selbstentzündung.

ccc_3626_37.jpgPutzlappen, die mit Fetten und Ölen wie z. B. Holzöl oder Leinöl getränkt sind, können sich an der Luft selbstentzünden. Bewahren Sie sie daher nur in geeigneten verschließbaren nichtbrennbaren Behältern auf.

Besonderheiten bei Brandgefährdung

Zu den Arbeiten mit Brandgefährdung zählen u. a. Flamm-, Schweiß-, Lötarbeiten und Arbeiten mit dem Trennschleifer. Gegebenenfalls kann ein Freigabesystem (Auftraggeber) bei diesen Arbeiten notwendig sein, z. B. in Form eines Erlaubnisscheines in chemischen und petrochemischen Anlagen.

ccc_3626_56.jpg

Abb. 26 Funkenflug bei Autogen-Schweißarbeiten

ccc_3626_57.jpg

ccc_3626_12.jpgEin Muster-Erlaubnisschein ist im Infoblatt Nr. 03 "Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten" des Sachgebiets "Betrieblicher Brandschutz" sowie im Anhang abgedruckt.

Werden Arbeiten mit einer Brandgefährdung, z. B. Schweißen, Trennschleifen oder Löten, durchgeführt, ist für jedes dabei eingesetzte Heiß-Arbeitsmittel ein geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten vorzuhalten.

Organisieren Sie, dass nach Beendigung der brandgefährdenden Arbeiten die brandgefährdeten Bereiche auf Entstehungsbrände kontrolliert und gegebenenfalls Kontrollgänge durchgeführt werden bzw. gegebenenfalls eine Brandwache gestellt wird. Kann durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände eine Brandgefährdung nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, haben Sie ergänzende Maßnahmen festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. Ergänzende Maßnahmen können z. B. sein:

  • Abdecken verbleibender brennbarer Stoffe und Gegenstände

  • Abdichten von Öffnungen benachbarter Bereiche

  • Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang

  • Sicheres Abdichten gegenüber Atmosphäre

  • Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen während der Arbeiten

  • Bereitstellung und Einsatz eines mobilen Brandmeldesystems

Beachten Sie, dass bei Feuerarbeiten durch Wechselwirkungen mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen entstehen können, z. B. durch die Anreicherung von brennbaren Lösemitteldämpfen am Boden und gleichzeitiger Verwendung von funkenwerfenden Geräten.

Abb. 27 Zeichen für Feuerlöscher (F001)

ccc_3626_58.jpg

Abb. 28 Zeichen für Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung (F004)

Brandschutzzeichen

Brandschutzzeichen sind rot und tragen ein Flammensymbol, sie stehen auch im Flucht- und Rettungsplan.

Brandschutzhelfer

Bei der Ausstattung von Arbeitsstätten und bei stationären Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünften oder Werkstätten ergibt sich die Anzahl an Brandschutzhelfern aus der Gefährdungsbeurteilung. Wenn ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet wird, ist das in der Regel ausreichend. Auf Baustellen gilt diese Anforderung nicht. Allerdings sind Personen, die auf Baustellen Tätigkeiten mit Brandgefährdung ausführen, wie beispielsweise Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlungen, im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Diese Unterweisung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Bereitstellung und Lagerung von Gefahrstoffen

Stellen Sie möglichst die für Ihre Anwendung erforderlichen Gefahrstoffe für die sofortige Verwendung bereit, anstatt sie zu lagern. Die Bereitstellung von Gefahrstoffen ist das kurzzeitige Aufbewahren für eine sofortige Verwendung, z. B. am Arbeitsplatz. Werden Gefahrstoffe länger als 24 Stunden aufbewahrt oder sind in größeren Mengen als dem Tagesbedarf vorhanden, müssen entsprechende Lager eingerichtet werden. Diese unterliegen den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und des Wasserhaushaltsgesetzes. Bereiche, in denen mehr als 200 kg entzündliche Gefahrstoffe gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen W021 zu kennzeichnen.

ccc_3626_59.jpg

Abb. 29
Kennzeichnung für die Warnung vor feuergefährlichen Stoffen (W021)

3.1.5 Gefährdungen durch Lärm

Lärm ist jeder Schall, der bei Tätigkeiten im Ausbau zu Hörminderungen oder Gehörschäden oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

ccc_3626_60.jpg

Abb. 30 Lärmarbeit - Schneiden von Metall

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regel Lärm (TRLV)

    • Teil Allgemeines

    • Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Lärm"

    • Teil 2 "Messung von Lärm"

    • Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen"

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-024 "Gehörschutz"

  • DIN EN ISO 9612 Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2

ccc_3626_61.jpg

Abb. 31 Lärmarbeit - Arbeiten mit der Handkreissäge

ccc_3626_62.jpg

Abb. 32
Kennzeichnung des Schallleistungspegels an der Maschine

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Beurteilen Sie die Arbeitsbedingungen in der Gefährdungsbeurteilung und stellen Sie fest, ob Ihre Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Bei Arbeiten auf Baustellen und in Werkstätten/-hallen sind die Ursachen für Gefährdungen durch Lärm z. B. folgende:

  • Lärmintensive Arbeitsverfahren

  • Lärmintensive Arbeitsmittel

  • Lärmexpositionen durch Nebenarbeitsplätze

  • Schallpegelerhöhungen durch Reflexionen

  • Umgebungslärm

Über eine fachkundig durchgeführte Messung können Sie die auftretenden Lärmexpositionen am Arbeitsplatz ermitteln und die Ergebnisse anschließend bewerten. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz wird als Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h ermittelt und durch den Vergleich mit den unteren und oberen Auslösewerten sowie den maximal zulässigen Expositionswerten bewertet.

Bereits ab den unteren Auslösewerten besteht eine mögliche Gefährdung durch Lärm. Potenzielle Gefährdungen durch Lärm setzen ein, wenn einer der oberen Auslösewerte aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht oder überschritten wird.

Untere Auslösewerte:

Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h = 80 dB (A)

Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (C)

Obere Auslösewerte bzw. maximal zulässige Expositionswerte:

Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h = 85 dB (A)

Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C)

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Leiten Sie Schutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach dem Stand der Technik ein. Berücksichtigen Sie, dass technische Maßnahmen vorrangig organisatorischer und diese wiederum vorrangig personenbezogener Schutzmaßnahmen sind.

Können trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen die unteren Auslösewerten nicht eingehalten werden, haben Sie den Beschäftigten geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Ab den oberen Auslösewerten haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Dies ist durch praktische Übungen sicherzustellen.

ccc_3626_37.jpgUnabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern.

Lärmreduzierte Arbeitsverfahren

Gewährleisten Sie, dass das von Ihnen gewählte Arbeitsverfahren eine geringe Lärmexposition aufweist.

Wenn der Schallpegel Ihres Arbeitsverfahrens den oberen Auslösewert überschreitet, kennzeichnen Sie den Lärmbereich und falls technisch möglich, erstellen Sie eine Abgrenzung und eine Zugangsbeschränkung. In diesem Bereich besteht eine Gehörschutztrageverpflichtung. Stellen Sie geeigneten Gehörschutz zur Verfügung.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten bereits ab Erreichen des unteren Auslösewertes über das Thema Lärm und über die Verwendung von geeignetem Gehörschutz.

Informieren Sie Ihre Beschäftigten, die in lärmexponierten Bereichen tätig sind, über die regelmäßig durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorge Lärm.

Reduzierung der Lärmemission von Arbeitsmitteln

Stellen Sie möglichst schallreduzierte Arbeitsmittel bereit. Informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten über das Angebot von schallreduzierten Arbeitsmitteln und Werkzeugen.

Vergleichen Sie die Arbeitsmittel anhand der Kenngrößen der Schallleistungspegel (LWA), die von den Herstellern in den Betriebsanleitungen oder auf den Maschinen angegeben sind.

ccc_3626_37.jpgDer Schallleistungspegel LWA ist die für eine Schallquelle kennzeichnende schalltechnische Größe und ist weder abhängig vom Raum noch vom Abstand. Die Schallleistung beschreibt die Gesamtleistung (tatsächliche Schallenergie), die von einer Schallquelle abgegeben wird.

Reduzierung der Lärmeinwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze

Gestalten Sie Ihre Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der auftretenden Lärmexposition so, dass eine Lärmeinwirkung auf unmittelbar benachbarte Arbeitsplätze so gering wie möglich ist. Sind Lärmexpositionen für Nebenarbeitsplätze nicht zu vermeiden, können Sie durch sekundäre Schallschutzmaßnahmen, z. B. mobile Schallschutzwände, die Lärmeinwirkung verringern.

Mobile Schallschutzwände reduzieren den Schalldruckpegel um 5-15 dB. Berücksichtigen Sie die Hinweise aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan).

Im Freien ist eine Schallpegelabnahme von 6 dB bei einer Abstandsverdopplung anzunehmen.

ccc_3626_37.jpgEine Schallpegelminderung um 3 dB entspricht einer Halbierung der Schallintensität, auch wenn sie nur gering wahrnehmbar ist. Die Gefährdung ist um die Hälfte reduziert.

Schallpegelminderungen von 10 dB lassen das wirkende Geräusch um die Hälfte leiser empfinden.

Koordinieren Sie möglichst ein zeitlich versetztes Arbeiten, wenn sekundäre Schallschutzmaßnahmen nicht einsetzbar sind.

Sind technische und organisatorische Maßnahmen, wie vor beschrieben, nicht möglich, sorgen Sie für die Verwendung von geeignetem Gehörschutz.

ccc_3626_12.jpgZur Auswahl des Gehörschutzes finden Sie Informationen im Baustein E 609 der BG BAU.

Vermeidung von Schallreflexionen

Berücksichtigen Sie bei der Auslegung Ihrer Schallschutzmaßnahmen, dass durch Schallreflexionen in Räumen Schallpegelüberhöhungen von bis zu 8 dB anzunehmen sind.

Achten Sie darauf, dass Schallquellen, z. B. Maschinen, möglichst nicht an Wänden oder in Gebäudeecken (schallharte Flächen) aufgestellt werden.

Gestalten Sie Ihre Werkstatt oder -halle mit ausreichend schallabsorbierenden Materialien, damit die Reflexionen und die damit verbundenen Pegelüberhöhungen vermindert werden und der TRLV Lärm entsprechen. Berücksichtigen Sie hierbei, dass kleine und große Räume unterschiedlich zu bewerten sind.

ccc_3626_37.jpgMobile oder stationäre Schallschutzwände sollten in Werkstätten und -hallen beidseitig schallabsorbierend und mittig mit einem schalldämmenden Stahlblech ausgestattet sein, damit von den verwendeten Schallschutzwänden keine zusätzlichen Reflexionen ausgehen.

Umgebungslärm

Berücksichtigen Sie, dass der Umgebungslärm, z. B. Verkehrslärm oder Lärm aus bestehenden Anlagen, zusätzlich zur Lärmbelastung am Arbeitsplatz einwirkt.

ccc_3626_63.jpg

Abb. 33
Schallpegelabnahme durch Entfernung

3.1.6 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen

Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen der Beschäftigten können zu Erkrankungen bis hin zur Berufsunfähigkeit führen. Die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln kann Unfälle verhindern und Belastungen reduzieren, sodass die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten gefördert wird.

ccc_3626_64.jpg

Abb. 34 Teleskopstange

ccc_3626_65.jpg

Abb. 35 Manipulator

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Lastenhandhabungsverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 206-007 "So geht‘s mit Ideen-Treffen"

  • DGUV Information 208-033 "Belastungen für Rücken und Gelenke - was geht mich das an?"

  • BG-Broschüre "Ergonomie am Bau - Damit es leichter geht"

  • BG-Broschüre "Ergonomie am Bau - Das kann jeder tun!"

  • www.ergonomie-bau.de

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Folgende körperliche Belastungen können zu Gesundheitsschäden der Wirbelsäule, der Gelenke und der Muskulatur führen und somit die Gesundheit der Beschäftigten negativ beeinflussen.

  • Heben, Halten und Tragen sowie Ziehen und Schieben von schweren Lasten

  • Arbeiten in Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten über Schulterniveau)

  • Arbeiten mit gleichförmigen Bewegungsabläufen, insbesondere bei erhöhter Kraftanstrengung (Hämmern, Drehen, Drücken)

  • Einwirkungen von Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen

Zusätzlich können Lärm, klimatische und psychische Belastungen zu einer Verstärkung der körperlichen Beanspruchung führen.

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Berücksichtigen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung die nachfolgenden Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Arbeitsverfahren

Wählen Sie Arbeitsverfahren nach ergonomischen Gesichtspunkten aus. Benutzen Sie beispielsweise maschinengeführte Saugheber zum Versetzen von großformatigen Fliesen und Platten, Glaselementen, Kleberauftragsgerät und Trockenbauverlegesysteme.

Ergonomische Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel

Setzen Sie ergonomische Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel ein, die einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen an die körperlichen Eigenschaften und Kompetenzen angepasst sind und biomechanische Belastungen vermeiden.

ccc_3626_37.jpgWählen Sie Arbeitsmittel nach Gewicht, Griffgestaltung, Kraftaufwand bei Verwendung, Transportierfähigkeit, Handhabung bzw. Praktikabilität, Rechts- und Linkshänderfähigkeit aus.

Setzen Sie bei schweren Lasten technische Arbeits- und Hilfsmittel für den Materialtransport ein, beispielsweise Treppensteiger, Bauaufzüge, Transportgurte, Karren, Montagelifte, Tragegriffe für angebrochene Sackwaren.

Verwenden Sie erhöhte Ablageflächen für das Lagern und Bearbeiten von Materialien.

ccc_3626_66.jpg

Abb. 36 Mobile Werkbank

ccc_3626_66.jpg

Abb. 37 Montagehilfe

ccc_3626_37.jpgHilfreich sind z. B. höhenverstellbare Arbeitstische, Eimerträger (zulässige Lasteinwirkung auf den Seitenschutz beachten) und einhängbare Leitertritte.

Setzen Sie vorzugsweise höhenverstellbare Geräte ein und passen Sie die Geräte der Körpergröße an, z. B. Teleskopstangen, Fliesenschneidetisch. Bevorzugen Sie bei Neuanschaffungen staub-, vibrations- und lärmgeminderte Maschinen, Fahrzeuge und Geräte.

Arbeitsabläufe

Berücksichtigen Sie bei der Organisation der Arbeitsabläufe auch ergonomische Gesichtspunkte, um eine Übereinstimmung der Anforderungen einer Tätigkeit mit den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erreichen.

Vermeiden Sie lange Transportwege, lassen Sie direkt an den Einbauort liefern.

Sorgen Sie dafür, dass möglichst ein regelmäßiger Wechsel der Arbeitshaltungen oder auch der Arbeitstätigkeiten erfolgt. Das verteilt die Belastungen auf mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Verhalten

Zeigen Sie Ihren Beschäftigten rückengerechte Hebe- und Tragetechniken (siehe Abbildung 38 und 39).

Weisen Sie Ihre Beschäftigten in geeignete Ausgleichsübungen ein.

ccc_3626_12.jpgWeitere Hinweise können Sie der BG-Broschüre "Ergonomie am Bau - Damit es leichter geht!" entnehmen.

ccc_3626_68.jpg

Abb. 38 Hebe- und Tragetechniken (1)

ccc_3626_69.jpg

Abb. 39 Hebe- und Tragetechniken (2)

ccc_3626_70.jpg

Abb. 40 Ausgleichsübungen

3.1.7 Einflüsse durch psychische Belastung

Im Arbeitsalltag sind oftmals eng gesetzte Zeitvorgaben einzuhalten. Das Arbeitstempo kann hoch sein, bei gleichzeitig hohen Qualitätsansprüchen. Eine gute Arbeitsgestaltung und die Stärkung der Beschäftigten im Hinblick auf die Arbeitsanforderungen unterstützen dabei die gesundheitsförderlichen Aspekte der Arbeit. Die Beschäftigten sind dann besser in der Lage mit psychischer Belastung umzugehen, so dass berufliche Anforderungen herausfordernd und nicht überfordernd bzw. stressend auf sie wirken.

ccc_3626_71.jpg

Abb. 41 Teamarbeit

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Psychische Belastung ist zunächst neutral als "die Gesamtheit aller Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn bzw. sie einwirken" definiert. Sie wirkt sich individuell auf die Person aus und kann ihn bzw. sie positiv, z. B. aktivieren, herausfordern, oder negativ beanspruchen, z. B. Stress verursachen.

Eine Gesundheitsgefährdung entsteht dann, wenn sich ein Mensch längerfristig gestresst (negativ beansprucht) fühlt und körperliche sowie psychische Stressreaktionen zeigt.

Arbeitsbedingte psychische Belastung kann entstehen durch Einflüsse aus der/den:

  • Arbeitsaufgabe, z. B. Gefährlichkeit der Arbeit, Monotonie

  • Arbeitsorganisation, z. B. Zeitdruck, häufige Arbeitsunterbrechungen

  • Arbeitsumgebung, z. B. Klima, Lärm

  • Arbeitsmitteln, z. B. fehlende oder ungeeignete Werkzeuge, Maschinen

  • sozialen Faktoren, z. B. Betriebsklima

Der Grad einer gesundheitlichen Gefährdung variiert in Abhängigkeit von:

  • Art, Häufigkeit und Intensität der auftretenden Belastung

  • individuellen Leistungsvoraussetzungen und Stressbewältigungsmöglichkeiten der Person

  • Arbeitsgestaltung und -organisation

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 206-006 "Arbeiten: entspannt, gemeinsam, besser"

  • DGUV Information 206-007 "So geht‘s mit Ideen-Treffen"

  • http://www.bgbau.de/ergonomie-bau/psychische_belastungen

  • DIN EN ISO 10075-1 "Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung"

  • BG BAU - Broschüre "Damit es gelassen läuft! Tipps, damit Sie und Ihre Mitarbeiter gesund bleiben"

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung die möglichen arbeitsbedingten psychischen Belastungen.

ccc_3626_37.jpgSie können sich bei der Beurteilung möglicher Gefährdungen durch psychische Belastungsfaktoren sowie bei der Ableitung entsprechender Maßnahmen bei Bedarf z. B. von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihrem Betriebsarzt, Ihrer Betriebsärztin oder einem Psychologen, einer Psychologin beraten lassen.

Reduzieren Sie die Belastungen, z. B. durch Optimierung von Arbeitsabläufen und der Auswahl von geeigneten Arbeitsmitteln sowie der Förderung der individuellen Fähigkeiten der Beschäftigten.

ccc_3626_37.jpgReduktion von Belastung z. B. durch gut organisierte Arbeitsabläufe; Bereitstellung von geeigneten Werkzeugen.

ccc_3626_20.jpgStärkung der Beschäftigten z. B. durch Einhaltung der Erholungspausen; Weiterbildung; Unterstützung durch Kollegen.

Zur Ermittlung von wirkungsvollen Maßnahmen können Sie Ihre Beschäftigten in den Prozess der betriebsspezifischen Maßnahmenfindung einbeziehen, z. B. durch Teambesprechungen, Workshops.

ccc_3626_72.jpg

Abb. 42 Eine gute Organisation der Arbeit hilft den Überblick zu bewahren und kann Stress vermeiden

3.1.8 Persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind immer dann bereitzustellen und zu benutzen, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und eine Restgefährdung verbleibt, die durch PSA weiter minimiert werden kann. Im Fall von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist vorher außerdem die Substitution zu prüfen. PSA müssen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein und den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die Kosten für PSA dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden.

ccc_3626_73.jpg

Abb. 43 Persönliche Schutzausrüstungen

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • PSA- Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

ccc_3626_74.jpg

Abb. 44 Verwendung von PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem

ccc_3626_75.jpg

Abb. 45 Arbeiten mit Chemikalienschutzkleidung

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

PSA schützen bei den jeweils auszuführenden Arbeiten vor den Restgefährdungen, welche durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend minimiert werden können.

Dies können sein:

  • Physikalische Gefährdungen, z. B. Absturz, Schneiden, Splitter- und Funkenflug, Lärm

  • Chemische Gefährdungen, z. B. Motorabgase, Lösemittel

  • Biologische Gefährdungen, z. B. Schimmelpilze, Taubenkot

Gefährdungen können auch durch unsachgemäße Bereitstellung und falsche Benutzung von PSA entstehen, z. B.:

  • falsche Auswahl von PSA und Zusatzausrüstungen

  • verschmutzte, beschädigte oder abgeänderte PSA

  • falsche Konfektionsgröße, abgelaufene Gebrauchsdauer

  • PSA werden nicht den Herstellerangaben entsprechend verwendet

  • unsachgemäßes Anlegen der PSA

  • eigenmächtige Veränderungen der PSA

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Voraussetzung für die Auswahl von geeigneter PSA ist die Kenntnis aller am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen. Dazu gehören auch Gefährdungen, die durch die Tätigkeiten entstehen, bzw. die an benachbarten Arbeitsplätzen erzeugt werden.

Wenn PSA zur Minimierung vieler Gefährdungen gleichzeitig verwendet werden müssen, achten Sie darauf, dass die Arten der PSA aufeinander abgestimmt sind und zusammen verwendet werden dürfen, z. B. Helm mit integrierter Schutzbrille und Kapselgehörschutz.

Achten Sie darauf, dass die Gebrauchseigenschaften der PSA auf die Tätigkeit abgestimmt sind und die Beschäftigten durch die PSA nicht unnötig behindert bzw. belastet werden.

Bereitstellung

Beschaffen Sie nur PSA, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und über eine aussagekräftige Herstellerinformation verfügen. Achten Sie weiterhin darauf, dass die Ersatzteilbeschaffung, die Instandsetzung und die Wartung über einen längeren Zeitraum gesichert sind.

ccc_3626_76.jpg

Abb. 46
CE-Kennzeichnung

PSA müssen den Beschäftigten individuell passen. Auffanggurte, die nicht auf die Körperform des Benutzers oder der Benutzerin abgestimmt sind oder Schutzhelme, die zu klein oder zu groß sind, beeinträchtigen die Schutzwirkung bzw. führen zu zusätzlichen Gefährdungen für die Benutzer und Benutzerinnen. Stellen Sie sicher, dass eine ausreichende Anzahl von PSA für den Zeitraum der Tätigkeit zur Verfügung steht. Beispielsweise kann nach jeder Arbeitsunterbrechung oder bei jedem Wiedereintritt in den Tätigkeitsbereich neue Chemikalienschutzkleidung (Einwegschutzkleidung) notwendig sein.

ccc_3626_37.jpgHören Sie die Beschäftigten an, z. B. zu Konfektionsgrößen, Hörgangsweiten, Anpassungsmöglichkeiten oder individuellen körperlichen Voraussetzungen, bevor Sie PSA zur Verfügung stellen. Die Tragebereitschaft von PSA ist erfahrungsgemäß größer, wenn die Beschäftigten bei der Auswahl der PSA beteiligt werden.

Benutzung

Weisen Sie die Beschäftigten an, die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen. Dabei ist es hilfreich, auch praktische Übungen durchzuführen. Für einige PSA sind praktische Übungen vorgeschrieben, z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz.

Die Herstellerinformation muss für die Benutzerin bzw. den Benutzer zugänglich sein und beschreibt Verwendungszweck, Einsatzbedingungen, Gebrauchsdauer und Benutzungseinschränkungen der PSA.

PSA müssen vor jedem Einsatz auf mögliche Mängel hin in Augenschein genommen werden.

Ordnungsgemäßer Zustand

PSA müssen regelmäßig auf Vollständigkeit und Beschädigungen überprüft und gegebenenfalls direkt ersetzt werden. Sorgen Sie dafür, dass Instandhaltungsarbeiten und die Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit der PSA nach den Angaben der Herstellerinformationen durchgeführt werden. Stellen Sie durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen und ordnungsgemäße Lagerung sicher, dass die PSA während der gesamten Gebrauchsdauer funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. So ist bei der Reinigung von PSA darauf zu achten, dass die Waschverfahren die Schutzwirkung nicht beeinflussen.

Wenn die Schutzwirkung der PSA im Rahmen der Benutzung/Beanspruchung beeinträchtigt wurde, müssen sie ggf. beim Hersteller erst wieder funktionstüchtig gemacht werden, bevor sie erneut benutzt werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Höhensicherungsgerät notwendig, wenn der Sturz einer Person damit aufgefangen wurde.

PSA gegen Absturz sind mindestens einmal jährlich durch Sachkundige zu prüfen.

ccc_3626_77.jpg

Abb. 47
Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"

  • DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"

  • DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen"

  • DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen"

  • DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz"