Abschnitt 3.1 - 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen
3.1 Grundsätzliche Gefährdungen und Maßnahmen
3.1.1 Gefährdung durch Absturz
Auf hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt aber auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person abstürzen kann. Die Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.
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Gefährdungen |
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Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich Absturzgefahr. Bleibende Beeinträchtigungen der Gesundheit können schon beim Absturz aus geringen Höhen die Folge sein. Achten Sie bei der Nutzung von hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:
Absturz nach innen und außen
Durchsturz aufgrund unzureichender Tragfähigkeit
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Abb. 3 Verwendung einer Fahrbaren Arbeitsbühne für Arbeiten an der Gebäudeinstallation
Maßnahmen |
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Allgemeine Anforderungen
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass Absturzgefährdungen für Personen vermieden werden.
Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:
- 1.
Absturzsicherungen
- 2.
Auffangeinrichtungen
- 3.
Individueller Gefahrenschutz
Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor, siehe auch Abb. 9.
An Arbeitsplätzen sind grundsätzlich ab 2 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz zu treffen. Freiliegende Treppenläufe, Treppenabsätze und Wandöffnungen müssen zwingend bereits ab einer Höhe von 1 m gesichert werden.
Abb. 4 Treppenaufgang mit Seitenschutz
Berücksichtigen Sie bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie Flüssigkeiten (ertrinken, verätzen), Schüttgüter (versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (verletzen) und Gegenstände bzw. Maschinen. Daher kann es notwendig sein, bereits bei sehr geringen Höhen Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu ergreifen. Insbesondere bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, sind bereits ab 0 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz erforderlich.
Nähere Informationen zu Anforderungen bezüglich der Vermeidung von Absturzgefahren an Arbeitsstätten sind in der ArbStättV in Verbindung mit der ASR A2.1 zu finden.
Ausführung der Absturzsicherung
Stellen Sie sicher, dass der Seitenschutz ausreichend dimensioniert und so ausgeführt ist, dass ein Hindurch- oder Hinüberfallen verhindert wird.
Abb. 5 Sicherung einer Öffnung durch Seitenschutz
Abb. 6 Dreiteiliger Seitenschutz aus Holz
Informationen zur Ausführung des Seitenschutzes finden Sie im Baustein B 100 der BG BAU.
Informationen zu Randsicherungen finden Sie in der DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten".
Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz- oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, wie Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze einzusetzen.
Informationen zu Auffangeinrichtungen finden Sie in den Bausteinen B102, B111, B121 und C345 der BG BAU.
Abb. 7 Arbeiten unter Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz als Rückhaltesystem
Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.
Wenn im Bereich von 2 m zur Absturzkante auf Flächen mit weniger als 22,5° Neigung nicht gearbeitet werden muss und dieser Bereich mit einer Absperrung versehen werden kann, z. B. Ketten über Pfosten gespannt, darf auf sonstige Absturzsicherungen verzichtet werden. Beachten Sie, dass Ihre Beschäftigten entsprechend zu unterweisen sind.
Bei erhöhter Rutschgefahr durch z. B. glatte Oberflächen bzw. geänderte Witterungsverhältnisse sind Maßnahmen gegen das mögliche Durchrutschen unter der Absperrung zu treffen.
Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weitere Maßnahmen, z. B. spezielle Unterweisung und Rettungskonzept als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung, notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.
Bei einer Absturzhöhe bis 3 m ist eine Absturzsicherung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche entbehrlich, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.
Sicherung gegen Durchsturz
Sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durchstürzens verhindert wird. Dies kann z. B. erreicht werden durch:
Lastverteilende Beläge in Kombination mit Absturzsicherung (z. B. Seitenschutz, Schutznetze), auf nicht tragfähigen Flächen, z. B. Wellplatten aus Asbestzement, Faserzement oder Kunststoffen
Fachgerechter Einbau von geprüften durchsturzsicheren Bauteilen
Seitenschutz bzw. Fangnetze bei nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln oder -bändern
Tragfähige und unverschiebbare Abdeckungen auf Vertiefungen und Öffnungen in Böden und Decken (gegebenenfalls mehrteilige Abdeckung, die partiell entfernt werden können) oder durch Seitenschutz
Sichere Verkehrswege
Als Verkehrswege sind Treppen, Aufzüge oder Laufstege geeignet. Vermeiden Sie den Einsatz von Leitern als Verkehrsweg.
Abb. 8 Darstellung einer Bodenabdeckung im Schnitt
Sorgen Sie dafür, dass die Verkehrswege und Laufflächen sicher begehbar sind, z. B. Stolperstellen entfernen, von Schnee und Eis beräumen und ggf. abstumpfen.
Abb. 9 Maßnahmen gegen Absturzgefahr
3.1.2 Gefahrstoffe
Beim Ausbau können sich Ihre Beschäftigten beim Einsatz von Gefahrstoffen oder durch Tätigkeiten, bei denen Stäube oder Abgase freigesetzt werden, gefährden. In der Gefährdungsbeurteilung ist das STOP-Prinzip (Substitution - technische - organisatorische - personenbezogene Schutzmaßnahmen, in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.
Abb. 10 Arbeiten mit Chemikalienschutzkleidung
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Gefährdungen |
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Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder durch Verschlucken in den menschlichen Körper gelangen. Bei der Gefährdung kann man unterscheiden zwischen Gefahrstoffen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden (Staub, Fasern, Abgase), und verwendeten Gefahrstoffen.
Gefährdungen durch Stäube, Fasern und Rauche
freiwerdende Asbestfasern, z. B. bei der Demontage von asbesthaltigen Materialien
bei der Steinbearbeitung, z. B. Mauersteine, Fliesen
bei der Bearbeitung von Hölzern, z. B. Parkettschleifen
beim Einsatz von Dämmstoffen, z. B. Keramikfasern
beim Abtragen von Beschichtungen, z. B. bleihaltige Farben
beim Schleifen von Decken, z. B. beim Trockenbau
bei Schweiß- oder Lötarbeiten
Fräsen von Putzen
Gefährdungen durch Abgase in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, z. B. Hallen, Räume
beim Einsatz von benzinbetriebenen Baumaschinen durch Kohlenmonoxid
Gefährdungen durch Gefahrstoffe
Reizende oder ätzende Stoffe, z. B. zementhaltige Produkte, Mörtel
lösemittelhaltige Produkte, z. B. Bitumengrundierung, Lacke, Abbeizer
Allergie auslösende Stoffe, z. B. Epoxidharzprodukte
brennbare Produkte, z. B. Montageschaum
Maßnahmen |
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Allgemeines
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob Gefahrstoffe verwendet oder durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden. Dabei ist die Aufnahme über die Haut, die Inhalation und das Verschlucken zu berücksichtigen, sowie die Brand- und Explosionsgefahr zu prüfen.
Grundsätzlich gilt es zu überlegen, ob ungefährlichere Gefahrstoffe eingesetzt werden können (Ersatzstoffprüfung) und ob Gefährdungen durch emissionsarme Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel vermieden oder gemindert werden können (Substitution).
Abb. 11 Reduktion von Buchen- und Eichenholzstäuben mit Absaugung durch Bau-Entstauber
Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, bevor organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in Betracht kommen ("STOP-Prinzip").
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe verantwortlich. Für Gefahrstoffe, für die kein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) existiert, z. B. für krebserzeugende Stoffe, ist die Expositionsrisikobeziehung (ERB) und das Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefährdungen durch Gefahrstoffe müssen unter Berücksichtigung des "STOP-Prinzips" und des Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden.
Bei Tätigkeiten mit oder bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe ist vor Beginn der Arbeiten immer eine Betriebsanweisung zu erstellen, mit deren Hilfe Ihre Beschäftigten zu unterweisen sind.
Mit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie Betriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen erstellen.
Beachten Sie bei der Bearbeitung von Materialien, dass Sie
bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) mit asbesthaltigen Materialien entsprechend der TRGS 519 verfahren,
Maschinen mit Wasserspülung für das Schneiden, Bohren und Schleifen von Materialien wie Beton oder Steinen einsetzen,
Maschinen mit wirksamer Staubabsaugung für das Schneiden, Bohren und Schleifen von Materialien wie Beton, Holzböden oder Putz einsetzen.
Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Stäube und Fasern
Setzen Sie möglichst staubarme Systeme, z. B. Putzfräsen, Schwingschleifer mit Absaugung, und staubarme Arbeitsverfahren ein.
Bau-Entstauber sind zum Reinigen des Arbeitsbereiches und zur Absaugung handgeführter Maschinen geeignet (siehe Abb. 12). Luftreiniger dienen zur Reduzierung der Staub- und Faserbelastung im Arbeitsbereich. Abschottungen verhindern die Staubausbreitung.
Abb.12 Bau-Entstauber (min. Filterklasse M)
Verwenden Sie Absaugbohrer.
Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Abgase
Der Einsatz von benzinbetriebenen Maschinen ist in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ohne Katalysator nicht zulässig. Hier sind z. B. Elektrogeräte geeignet.
Bei Glättarbeiten in Hallen (Raumhöhe größer 5 m) haben sich benzinbetriebene Glättmaschinen mit Katalysator oder gasbetriebene Glättmaschinen bewährt.
Abb. 13 Luftreiniger
Maßnahmen bei der Verwendung von Gefahrstoffen
verwenden Sie weitgehend lösemittelfreie Produkte, z. B. Klebstoffe, Parkettsiegel, Lacke
verhindern Sie den Haut- und Augenkontakt mit Allergie auslösenden Produkten, z. B. Epoxidharzen, indem Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen
verhindern Sie den Haut- und Augenkontakt mit reizenden oder ätzenden Stoffen, z. B. zementhaltige Produkte, indem Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen
Im WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU finden Sie Hinweise zu geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen.
Betriebsanweisung
Liegt eine Gefährdung durch Gefahrstoffe vor, erstellen Sie vor Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung.
Unterweisung
Schwerpunkte der Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen die Inhalte der Betriebsanweisung sein, z. B. gesundheitsgefährdende Wirkung der Gefahrstoffe und notwendige Schutzmaßnahmen.
Persönliche Schutzausrüstungen
Die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen sind entsprechend der Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.
3.1.3 Elektrische Gefährdungen
Elektrische Spannungen größer 50 Volt Wechselspannung stellen immer eine potenzielle Gefahr dar, da sie bei Kontakt mit dem menschlichen Körper Durchströmungen mit tödlichem Ausgang verursachen können. Ein Kontakt mit elektrischer Spannung ist auf verschiedene Art und Weise möglich. Im Arbeitsbereich können Fehler in elektrischen Anlagen, unzureichende Schutzmaßnahmen oder ungeeignete Arbeitsmittel angetroffen werden, von denen bei der Benutzung und Bedienung eine Gefährdung ausgehen kann. Weiterhin können Gefährdungen durch elektrische Freileitungen, erdverlegte Kabel oder elektrische Anlagen in Gebäuden entstehen.
Abb. 14
Verschließbarer Baustromverteiler zur sicheren Stromversorgung einer Baustelle
Rechtliche Grundlagen | |
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Abb. 15
Symbol für Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
Abb. 16
Gebotszeichen: Vor Wartung oder Reparatur freischalten (M021)
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Gefährdungen |
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Der unmittelbare Körperkontakt mit unter Spannung stehenden Leitungen oder beschädigten Arbeitsmitteln sowie die Annäherung an Freileitungen, in Verbindung mit einhergehender Bildung von Lichtbögen, können zu tödlichen Verletzungen führen.
Gefährdungen können hervorgerufen werden durch:
Nutzung von Steckvorrichtungen ohne oder mit ungeeigneten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
elektrotechnische Arbeiten ohne ausreichende Qualifikation, z. B. Prüfung, Wartung, Instandsetzen sowie Wechseln von elektrischen Bauelementen
ungeeignete oder beschädigte Betriebsmittel
unzureichende Sicherung elektrischer Anlagen, z. B. aus Wand und Decke hängende Leitungen ohne Berührungsschutz
Kontakt oder Unterschreitung von Mindestabständen zu Freileitungen durch Personen, Gerüstbauteile, Baugeräte und -maschinen
Arbeiten in engen und leitfähigen Umgebungen, wie z. B. bei Maler- und Fliesenlegerarbeiten
Beschädigungen von erdverlegten Kabeln, z. B. bei Bauwerksabdichtungen
Maßnahmen |
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Gefährdungsbeurteilung
Stellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, welche elektrischen Gefährdungen im Arbeitsbereich auftreten.
Sichere Anschlusspunkte
Verwenden Sie zum Betrieb Ihrer elektrischen Arbeitsmittel nur geprüfte Anschlusspunkte mit 30 mA-Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen.
Auf Baustellen ohne Baustromverteiler können alternativ ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, z. B. PRCD-S, verwendet werden.
Beachten Sie, dass beim Einsatz frequenzgesteuerter Arbeitsmittel, z. B. Krane, Betonsägen, Pumpen, allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Typ B) zum Einsatz kommen müssen.
Abb. 17
Allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit den dazugehörigen Symbolen
Abb. 18
Symbol für doppelte oder verstärkte Isolation (Schutzklasse II)
Abb. 19
Mit dem Hammersymbol werden Betriebsmittel gekennzeichnet, welche für den "rauen Betrieb" geeignet sind.
Abb. 20
Darstellung eines Schutzgrades eines elektrischen Betriebsmittels
Abb. 21
Symbol für Schutzklasse III
Sichere Arbeitsmittel
Verwenden Sie nur Arbeitsmittel, die für den gewerblichen Einsatz geeignet sind und der Beanspruchung am Arbeitsplatz genügen.
Verwenden Sie vorzugsweise Handgeräte der Schutzklasse II, welche auch für den rauen Betrieb geeignet sind und erforderlichenfalls einen Nässeschutz aufweisen oder Schutzklasse III (Schutzkleinspannung).
Setzen Sie nur bewegliche Leitungen vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F ein. Eine Ausnahme stellen Geräteanschlussleitungen bis 4 m Länge dar, hier sind auch Leitungen vom Typ H05RN-F oder H05BQ-F geeignet. Achten Sie bei Leitungsrollern zusätzlich darauf, dass Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sind und mindestens Schutzart IP 44 erfüllen.
Einen sehr guten Schutz gegen elektrische Gefährdungen bietet die Verwendung von Elektrohandmaschinen mit Akku.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten im Umgang mit den Arbeitsmitteln anhand Ihrer Betriebsanweisungen. Dokumentieren Sie die Unterweisungen.
Benutzen Sie nur unbeschädigte und aktuell durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüfte Arbeitsmittel.
Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsmittel einer regelmäßigen Sichtprüfung unterzogen werden, um Schäden frühzeitig zu erkennen. Motivieren Sie auch Ihre Beschäftigten Schäden und Mängel an Arbeitsmitteln umgehend zu melden.
Eine wiederkehrende Überprüfung der elektrischen Arbeitsmittel ist durch eine Elektrofachkraft erforderlich. Die Prüfungen sind nachzuweisen und die Dokumentation bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Hinweise zur Organisation, Auswahl des Prüfpersonals und Dokumentation der Prüfungen finden Sie in der DGUV Information 203-071.
Abb. 22
Zusätzliche Dokumentation mittels Prüfplakette
Sicherung bestehender elektrischer Anlagen
Achten Sie darauf, dass im Arbeitsbereich gleichgültig, ob Bestand oder Neuinstallation unter Spannung stehende Teile nicht berührt werden können, z. B. durch vorhandene Isolation der Kabelenden. Ist ein sicherer Schutz nicht vorhanden, veranlassen Sie die Abschaltung der elektrischen Spannung und sorgen Sie dafür, dass die Spannung nicht wieder eingeschaltet werden kann.
Sicheres Arbeiten in der Nähe von Freileitungen
Wenn in der Nähe von elektrischen Freileitungen gearbeitet werden muss, stellen Sie sicher, dass
der Betreiber der Freileitungen Kenntnis von den durchzuführenden Arbeiten hat,
den Anweisungen des Betreibers der Freileitung Folge geleistet wird,
der Betreiber (Anlagenverantwortliche) den spannungsfreien Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt hat und die Durchführungserlaubnis an den Arbeitsverantwortlichen erfolgt ist,
die Mindestabstände zu den Freileitungen nicht unterschritten werden, siehe Tabelle, oder die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel abgedeckt oder abgeschrankt wurden.
Nennspannung | Mindestabstand |
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bis 1000 V | 1,0 m |
über 1 kV bis 110 kV | 3,0 m |
über 110 kV bis 220 kV | 4,0 m |
über 220 kV bis 380 kV | 5,0 m |
oder bei unbekannter Nennspannung | 5,0 m |
Tabelle:
Mindestabstände in Abhängigkeit zu den Nennspannungen
Maßnahmen bei engen und leitfähigen Umgebungen
Da die elektrische Gefährdung in engen und leitfähigen Umgebungen besonders groß ist, betreiben Sie Ihre Arbeitsmittel ausschließlich mit Trenntransformatoren oder mit Schutzkleinspannung.
Für jedes Arbeitsmittel muss ein separater Trenntransformator verwendet werden.
Erdverlegte Kabel und Leitungen
Erkundigen Sie sich vor Beginn der Arbeiten, ob erdverlegte Kabel im Baufeld vorhanden sind, z. B. bei Bauwerksabdichtungen. Lassen Sie sich diese gegebenenfalls einmessen und den Verlauf kennzeichnen. Beim Antreffen unbekannter Leitungen sind sofort weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
3.1.4 Brand- und Explosionsgefährdungen
Eine Brand- und/oder Explosionsgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Stoffe vorhanden sind, eingesetzt oder freigesetzt werden. Bei Baustellen auf denen z. B. Farbspritz-, Flämm- oder Schweißarbeiten ausgeführt werden oder bei Lagern mit brennbaren Gefahrstoffen, besteht eine Brandgefährdung. Ermitteln Sie im Vorfeld mögliche Brand- und Explosionsgefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Beachten Sie auch Wechselwirkungen mit anderen Gewerken.
Abb. 23
Gebäude nach einem Dachstuhlbrand
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Weitere Informationen | |
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Abb. 24
Kennzeichnung für leicht entzündliche Stoffe
Gefährdungen |
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Eine Brandgefährdung kann in Arbeitsbereichen vorliegen, in denen brennbare Gefahrstoffe vorhanden sind. Dazu zählen bauchemische Produkte wie z. B. lösemittelhaltige Farben und Lacke, Klebstoffe, entzündbare Sprays. Brennbar sind auch Papier, Holz, Kunststoffe, sowie viele andere Baustoffe und deren Abfälle.
Explosionsgefährdungen bestehen, wenn Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten/Gase oder brennbare Stäube mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden, die entzündet werden kann. Beispiele:
Ansammlung von entzündbaren Gasen wie Propan, Butan, Acetylen oder brennbaren Lösemitteldämpfen
Entstehung und Aufwirbeln von Metall- und Holzstäuben
austretende Gase bzw. Dämpfe bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen
Erwärmung von brennbaren Flüssigkeiten
Stellen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, ob und in welcher Menge brennbare Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder freigesetzt werden. Erste Hinweise kann bei gekauften Bauprodukten die Kennzeichnung auf dem Gebinde liefern.
Maßnahmen |
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Legen Sie Schutzmaßnahmen entsprechend Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten hinsichtlich Brand- und Explosionsgefährdungen.
Sichere Verwendung von Flüssiggas
Beachten Sie, dass Flüssiggasflaschen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Anzahl am Arbeitsplatz aufgestellt werden dürfen.
Abb. 25
Kennzeichnung für die Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (W021)
Sorgen Sie dafür, dass flüssiggasbefeuerte Geräte, die aus Behältern mit mehr als 1 L Rauminhalt versorgt werden, über Erdgleiche mit Schlauchbruchsicherung und unter Erdgleiche mit Leckgassicherungen oder Druckgasreglern mit integrierter Dichtheitsprüfeinrichtung und einer Schlauchbruchsicherung betrieben werden.
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Ersetzen Sie, wenn möglich, brennbare Gefahrstoffe durch nicht brennbare, z. B. durch Einsatz von wasserbasierten Produkten.
Werden brennbare Flüssigkeiten wie lösemittelhaltige Farben und Lacke, Klebstoffe, Holzschutzmittel versprüht, dann können sie schon weit unter ihrem Flammpunkt entzündet werden. Brennbare, unter Druck verflüssigte Gase, z. B. Propan oder Butan, nehmen versprüht ein bis 300-fach vergrößertes Volumen ein, als in der Spraydose.
Sorgen Sie dafür, dass frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle beseitigt werden. Dämpfe und Gase können beispielsweise abgesaugt, Flüssigkeitslachen aufgefangen werden. Ablagerungen brennbarer Stäube sind regelmäßig zu entfernen. Bei der Absaugung sind geeignete Maschinen einzusetzen, gegebenenfalls in explosionsgeschützter Bauweise.
Mit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie Betriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen im Sinne der Gefahrstoffverordnung erstellen.
Vermeidung von Zündquellen
Halten Sie Zündquellen fern, wenn Brand- und Explosionsgefahren bestehen. Dazu zählen offenes Feuer wie Flammen und glimmende Zigaretten, heiße Oberflächen von Verbrennungsmotoren und Heizungen, Schweißspritzer, Lampen, Schweißgeräte, elektrostatische Entladung von Personen oder Arbeitsmitteln, Selbstentzündung.
Putzlappen, die mit Fetten und Ölen wie z. B. Holzöl oder Leinöl getränkt sind, können sich an der Luft selbstentzünden. Bewahren Sie sie daher nur in geeigneten verschließbaren nichtbrennbaren Behältern auf.
Besonderheiten bei Brandgefährdung
Zu den Arbeiten mit Brandgefährdung zählen u. a. Flamm-, Schweiß-, Lötarbeiten und Arbeiten mit dem Trennschleifer. Gegebenenfalls kann ein Freigabesystem (Auftraggeber) bei diesen Arbeiten notwendig sein, z. B. in Form eines Erlaubnisscheines in chemischen und petrochemischen Anlagen.
Abb. 26 Funkenflug bei Autogen-Schweißarbeiten
Ein Muster-Erlaubnisschein ist im Infoblatt Nr. 03 "Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten" des Sachgebiets "Betrieblicher Brandschutz" sowie im Anhang abgedruckt.
Werden Arbeiten mit einer Brandgefährdung, z. B. Schweißen, Trennschleifen oder Löten, durchgeführt, ist für jedes dabei eingesetzte Heiß-Arbeitsmittel ein geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten vorzuhalten.
Organisieren Sie, dass nach Beendigung der brandgefährdenden Arbeiten die brandgefährdeten Bereiche auf Entstehungsbrände kontrolliert und gegebenenfalls Kontrollgänge durchgeführt werden bzw. gegebenenfalls eine Brandwache gestellt wird. Kann durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände eine Brandgefährdung nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, haben Sie ergänzende Maßnahmen festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. Ergänzende Maßnahmen können z. B. sein:
Abdecken verbleibender brennbarer Stoffe und Gegenstände
Abdichten von Öffnungen benachbarter Bereiche
Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang
Sicheres Abdichten gegenüber Atmosphäre
Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen während der Arbeiten
Bereitstellung und Einsatz eines mobilen Brandmeldesystems
Beachten Sie, dass bei Feuerarbeiten durch Wechselwirkungen mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen entstehen können, z. B. durch die Anreicherung von brennbaren Lösemitteldämpfen am Boden und gleichzeitiger Verwendung von funkenwerfenden Geräten.
Abb. 27 Zeichen für Feuerlöscher (F001)
Abb. 28 Zeichen für Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung (F004)
Brandschutzzeichen
Brandschutzzeichen sind rot und tragen ein Flammensymbol, sie stehen auch im Flucht- und Rettungsplan.
Brandschutzhelfer
Bei der Ausstattung von Arbeitsstätten und bei stationären Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünften oder Werkstätten ergibt sich die Anzahl an Brandschutzhelfern aus der Gefährdungsbeurteilung. Wenn ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet wird, ist das in der Regel ausreichend. Auf Baustellen gilt diese Anforderung nicht. Allerdings sind Personen, die auf Baustellen Tätigkeiten mit Brandgefährdung ausführen, wie beispielsweise Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlungen, im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Diese Unterweisung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil.
Bereitstellung und Lagerung von Gefahrstoffen
Stellen Sie möglichst die für Ihre Anwendung erforderlichen Gefahrstoffe für die sofortige Verwendung bereit, anstatt sie zu lagern. Die Bereitstellung von Gefahrstoffen ist das kurzzeitige Aufbewahren für eine sofortige Verwendung, z. B. am Arbeitsplatz. Werden Gefahrstoffe länger als 24 Stunden aufbewahrt oder sind in größeren Mengen als dem Tagesbedarf vorhanden, müssen entsprechende Lager eingerichtet werden. Diese unterliegen den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und des Wasserhaushaltsgesetzes. Bereiche, in denen mehr als 200 kg entzündliche Gefahrstoffe gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen W021 zu kennzeichnen.
Abb. 29
Kennzeichnung für die Warnung vor feuergefährlichen Stoffen (W021)
3.1.5 Gefährdungen durch Lärm
Lärm ist jeder Schall, der bei Tätigkeiten im Ausbau zu Hörminderungen oder Gehörschäden oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.
Abb. 30 Lärmarbeit - Schneiden von Metall
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Abb. 31 Lärmarbeit - Arbeiten mit der Handkreissäge
Abb. 32
Kennzeichnung des Schallleistungspegels an der Maschine
Gefährdungen |
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Beurteilen Sie die Arbeitsbedingungen in der Gefährdungsbeurteilung und stellen Sie fest, ob Ihre Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Bei Arbeiten auf Baustellen und in Werkstätten/-hallen sind die Ursachen für Gefährdungen durch Lärm z. B. folgende:
Lärmintensive Arbeitsverfahren
Lärmintensive Arbeitsmittel
Lärmexpositionen durch Nebenarbeitsplätze
Schallpegelerhöhungen durch Reflexionen
Umgebungslärm
Über eine fachkundig durchgeführte Messung können Sie die auftretenden Lärmexpositionen am Arbeitsplatz ermitteln und die Ergebnisse anschließend bewerten. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz wird als Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h ermittelt und durch den Vergleich mit den unteren und oberen Auslösewerten sowie den maximal zulässigen Expositionswerten bewertet.
Bereits ab den unteren Auslösewerten besteht eine mögliche Gefährdung durch Lärm. Potenzielle Gefährdungen durch Lärm setzen ein, wenn einer der oberen Auslösewerte aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht oder überschritten wird.
Untere Auslösewerte:
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h = 80 dB (A)
Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (C)
Obere Auslösewerte bzw. maximal zulässige Expositionswerte:
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h = 85 dB (A)
Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C)
Maßnahmen |
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Leiten Sie Schutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach dem Stand der Technik ein. Berücksichtigen Sie, dass technische Maßnahmen vorrangig organisatorischer und diese wiederum vorrangig personenbezogener Schutzmaßnahmen sind.
Können trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen die unteren Auslösewerten nicht eingehalten werden, haben Sie den Beschäftigten geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Ab den oberen Auslösewerten haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Dies ist durch praktische Übungen sicherzustellen.
Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern.
Lärmreduzierte Arbeitsverfahren
Gewährleisten Sie, dass das von Ihnen gewählte Arbeitsverfahren eine geringe Lärmexposition aufweist.
Wenn der Schallpegel Ihres Arbeitsverfahrens den oberen Auslösewert überschreitet, kennzeichnen Sie den Lärmbereich und falls technisch möglich, erstellen Sie eine Abgrenzung und eine Zugangsbeschränkung. In diesem Bereich besteht eine Gehörschutztrageverpflichtung. Stellen Sie geeigneten Gehörschutz zur Verfügung.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten bereits ab Erreichen des unteren Auslösewertes über das Thema Lärm und über die Verwendung von geeignetem Gehörschutz.
Informieren Sie Ihre Beschäftigten, die in lärmexponierten Bereichen tätig sind, über die regelmäßig durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorge Lärm.
Reduzierung der Lärmemission von Arbeitsmitteln
Stellen Sie möglichst schallreduzierte Arbeitsmittel bereit. Informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten über das Angebot von schallreduzierten Arbeitsmitteln und Werkzeugen.
Vergleichen Sie die Arbeitsmittel anhand der Kenngrößen der Schallleistungspegel (LWA), die von den Herstellern in den Betriebsanleitungen oder auf den Maschinen angegeben sind.
Der Schallleistungspegel LWA ist die für eine Schallquelle kennzeichnende schalltechnische Größe und ist weder abhängig vom Raum noch vom Abstand. Die Schallleistung beschreibt die Gesamtleistung (tatsächliche Schallenergie), die von einer Schallquelle abgegeben wird.
Reduzierung der Lärmeinwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze
Gestalten Sie Ihre Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der auftretenden Lärmexposition so, dass eine Lärmeinwirkung auf unmittelbar benachbarte Arbeitsplätze so gering wie möglich ist. Sind Lärmexpositionen für Nebenarbeitsplätze nicht zu vermeiden, können Sie durch sekundäre Schallschutzmaßnahmen, z. B. mobile Schallschutzwände, die Lärmeinwirkung verringern.
Mobile Schallschutzwände reduzieren den Schalldruckpegel um 5-15 dB. Berücksichtigen Sie die Hinweise aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan).
Im Freien ist eine Schallpegelabnahme von 6 dB bei einer Abstandsverdopplung anzunehmen.
Eine Schallpegelminderung um 3 dB entspricht einer Halbierung der Schallintensität, auch wenn sie nur gering wahrnehmbar ist. Die Gefährdung ist um die Hälfte reduziert.
Schallpegelminderungen von 10 dB lassen das wirkende Geräusch um die Hälfte leiser empfinden.
Koordinieren Sie möglichst ein zeitlich versetztes Arbeiten, wenn sekundäre Schallschutzmaßnahmen nicht einsetzbar sind.
Sind technische und organisatorische Maßnahmen, wie vor beschrieben, nicht möglich, sorgen Sie für die Verwendung von geeignetem Gehörschutz.
Zur Auswahl des Gehörschutzes finden Sie Informationen im Baustein E 609 der BG BAU.
Vermeidung von Schallreflexionen
Berücksichtigen Sie bei der Auslegung Ihrer Schallschutzmaßnahmen, dass durch Schallreflexionen in Räumen Schallpegelüberhöhungen von bis zu 8 dB anzunehmen sind.
Achten Sie darauf, dass Schallquellen, z. B. Maschinen, möglichst nicht an Wänden oder in Gebäudeecken (schallharte Flächen) aufgestellt werden.
Gestalten Sie Ihre Werkstatt oder -halle mit ausreichend schallabsorbierenden Materialien, damit die Reflexionen und die damit verbundenen Pegelüberhöhungen vermindert werden und der TRLV Lärm entsprechen. Berücksichtigen Sie hierbei, dass kleine und große Räume unterschiedlich zu bewerten sind.
Mobile oder stationäre Schallschutzwände sollten in Werkstätten und -hallen beidseitig schallabsorbierend und mittig mit einem schalldämmenden Stahlblech ausgestattet sein, damit von den verwendeten Schallschutzwänden keine zusätzlichen Reflexionen ausgehen.
Umgebungslärm
Berücksichtigen Sie, dass der Umgebungslärm, z. B. Verkehrslärm oder Lärm aus bestehenden Anlagen, zusätzlich zur Lärmbelastung am Arbeitsplatz einwirkt.
Abb. 33
Schallpegelabnahme durch Entfernung
3.1.6 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen
Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen der Beschäftigten können zu Erkrankungen bis hin zur Berufsunfähigkeit führen. Die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln kann Unfälle verhindern und Belastungen reduzieren, sodass die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten gefördert wird.
Abb. 34 Teleskopstange
Abb. 35 Manipulator
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Gefährdungen |
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Folgende körperliche Belastungen können zu Gesundheitsschäden der Wirbelsäule, der Gelenke und der Muskulatur führen und somit die Gesundheit der Beschäftigten negativ beeinflussen.
Heben, Halten und Tragen sowie Ziehen und Schieben von schweren Lasten
Arbeiten in Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten über Schulterniveau)
Arbeiten mit gleichförmigen Bewegungsabläufen, insbesondere bei erhöhter Kraftanstrengung (Hämmern, Drehen, Drücken)
Einwirkungen von Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen
Zusätzlich können Lärm, klimatische und psychische Belastungen zu einer Verstärkung der körperlichen Beanspruchung führen.
Maßnahmen |
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Berücksichtigen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung die nachfolgenden Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Arbeitsverfahren
Wählen Sie Arbeitsverfahren nach ergonomischen Gesichtspunkten aus. Benutzen Sie beispielsweise maschinengeführte Saugheber zum Versetzen von großformatigen Fliesen und Platten, Glaselementen, Kleberauftragsgerät und Trockenbauverlegesysteme.
Ergonomische Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel
Setzen Sie ergonomische Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel ein, die einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen an die körperlichen Eigenschaften und Kompetenzen angepasst sind und biomechanische Belastungen vermeiden.
Wählen Sie Arbeitsmittel nach Gewicht, Griffgestaltung, Kraftaufwand bei Verwendung, Transportierfähigkeit, Handhabung bzw. Praktikabilität, Rechts- und Linkshänderfähigkeit aus.
Setzen Sie bei schweren Lasten technische Arbeits- und Hilfsmittel für den Materialtransport ein, beispielsweise Treppensteiger, Bauaufzüge, Transportgurte, Karren, Montagelifte, Tragegriffe für angebrochene Sackwaren.
Verwenden Sie erhöhte Ablageflächen für das Lagern und Bearbeiten von Materialien.
Abb. 36 Mobile Werkbank
Abb. 37 Montagehilfe
Hilfreich sind z. B. höhenverstellbare Arbeitstische, Eimerträger (zulässige Lasteinwirkung auf den Seitenschutz beachten) und einhängbare Leitertritte.
Setzen Sie vorzugsweise höhenverstellbare Geräte ein und passen Sie die Geräte der Körpergröße an, z. B. Teleskopstangen, Fliesenschneidetisch. Bevorzugen Sie bei Neuanschaffungen staub-, vibrations- und lärmgeminderte Maschinen, Fahrzeuge und Geräte.
Arbeitsabläufe
Berücksichtigen Sie bei der Organisation der Arbeitsabläufe auch ergonomische Gesichtspunkte, um eine Übereinstimmung der Anforderungen einer Tätigkeit mit den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erreichen.
Vermeiden Sie lange Transportwege, lassen Sie direkt an den Einbauort liefern.
Sorgen Sie dafür, dass möglichst ein regelmäßiger Wechsel der Arbeitshaltungen oder auch der Arbeitstätigkeiten erfolgt. Das verteilt die Belastungen auf mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Verhalten
Zeigen Sie Ihren Beschäftigten rückengerechte Hebe- und Tragetechniken (siehe Abbildung 38 und 39).
Weisen Sie Ihre Beschäftigten in geeignete Ausgleichsübungen ein.
Weitere Hinweise können Sie der BG-Broschüre "Ergonomie am Bau - Damit es leichter geht!" entnehmen.
Abb. 38 Hebe- und Tragetechniken (1)
Abb. 39 Hebe- und Tragetechniken (2)
Abb. 40 Ausgleichsübungen
3.1.7 Einflüsse durch psychische Belastung
Im Arbeitsalltag sind oftmals eng gesetzte Zeitvorgaben einzuhalten. Das Arbeitstempo kann hoch sein, bei gleichzeitig hohen Qualitätsansprüchen. Eine gute Arbeitsgestaltung und die Stärkung der Beschäftigten im Hinblick auf die Arbeitsanforderungen unterstützen dabei die gesundheitsförderlichen Aspekte der Arbeit. Die Beschäftigten sind dann besser in der Lage mit psychischer Belastung umzugehen, so dass berufliche Anforderungen herausfordernd und nicht überfordernd bzw. stressend auf sie wirken.
Abb. 41 Teamarbeit
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Gefährdungen |
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Psychische Belastung ist zunächst neutral als "die Gesamtheit aller Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn bzw. sie einwirken" definiert. Sie wirkt sich individuell auf die Person aus und kann ihn bzw. sie positiv, z. B. aktivieren, herausfordern, oder negativ beanspruchen, z. B. Stress verursachen.
Eine Gesundheitsgefährdung entsteht dann, wenn sich ein Mensch längerfristig gestresst (negativ beansprucht) fühlt und körperliche sowie psychische Stressreaktionen zeigt.
Arbeitsbedingte psychische Belastung kann entstehen durch Einflüsse aus der/den:
Arbeitsaufgabe, z. B. Gefährlichkeit der Arbeit, Monotonie
Arbeitsorganisation, z. B. Zeitdruck, häufige Arbeitsunterbrechungen
Arbeitsumgebung, z. B. Klima, Lärm
Arbeitsmitteln, z. B. fehlende oder ungeeignete Werkzeuge, Maschinen
sozialen Faktoren, z. B. Betriebsklima
Der Grad einer gesundheitlichen Gefährdung variiert in Abhängigkeit von:
Art, Häufigkeit und Intensität der auftretenden Belastung
individuellen Leistungsvoraussetzungen und Stressbewältigungsmöglichkeiten der Person
Arbeitsgestaltung und -organisation
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Maßnahmen |
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Berücksichtigen Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung die möglichen arbeitsbedingten psychischen Belastungen.
Sie können sich bei der Beurteilung möglicher Gefährdungen durch psychische Belastungsfaktoren sowie bei der Ableitung entsprechender Maßnahmen bei Bedarf z. B. von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihrem Betriebsarzt, Ihrer Betriebsärztin oder einem Psychologen, einer Psychologin beraten lassen.
Reduzieren Sie die Belastungen, z. B. durch Optimierung von Arbeitsabläufen und der Auswahl von geeigneten Arbeitsmitteln sowie der Förderung der individuellen Fähigkeiten der Beschäftigten.
Reduktion von Belastung z. B. durch gut organisierte Arbeitsabläufe; Bereitstellung von geeigneten Werkzeugen.
Stärkung der Beschäftigten z. B. durch Einhaltung der Erholungspausen; Weiterbildung; Unterstützung durch Kollegen.
Zur Ermittlung von wirkungsvollen Maßnahmen können Sie Ihre Beschäftigten in den Prozess der betriebsspezifischen Maßnahmenfindung einbeziehen, z. B. durch Teambesprechungen, Workshops.
Abb. 42 Eine gute Organisation der Arbeit hilft den Überblick zu bewahren und kann Stress vermeiden
3.1.8 Persönliche Schutzausrüstungen
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind immer dann bereitzustellen und zu benutzen, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und eine Restgefährdung verbleibt, die durch PSA weiter minimiert werden kann. Im Fall von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist vorher außerdem die Substitution zu prüfen. PSA müssen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein und den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die Kosten für PSA dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden.
Abb. 43 Persönliche Schutzausrüstungen
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Abb. 44 Verwendung von PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem
Abb. 45 Arbeiten mit Chemikalienschutzkleidung
Gefährdungen |
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PSA schützen bei den jeweils auszuführenden Arbeiten vor den Restgefährdungen, welche durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend minimiert werden können.
Dies können sein:
Physikalische Gefährdungen, z. B. Absturz, Schneiden, Splitter- und Funkenflug, Lärm
Chemische Gefährdungen, z. B. Motorabgase, Lösemittel
Biologische Gefährdungen, z. B. Schimmelpilze, Taubenkot
Gefährdungen können auch durch unsachgemäße Bereitstellung und falsche Benutzung von PSA entstehen, z. B.:
falsche Auswahl von PSA und Zusatzausrüstungen
verschmutzte, beschädigte oder abgeänderte PSA
falsche Konfektionsgröße, abgelaufene Gebrauchsdauer
PSA werden nicht den Herstellerangaben entsprechend verwendet
unsachgemäßes Anlegen der PSA
eigenmächtige Veränderungen der PSA
Maßnahmen |
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Gefährdungsbeurteilung
Voraussetzung für die Auswahl von geeigneter PSA ist die Kenntnis aller am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen. Dazu gehören auch Gefährdungen, die durch die Tätigkeiten entstehen, bzw. die an benachbarten Arbeitsplätzen erzeugt werden.
Wenn PSA zur Minimierung vieler Gefährdungen gleichzeitig verwendet werden müssen, achten Sie darauf, dass die Arten der PSA aufeinander abgestimmt sind und zusammen verwendet werden dürfen, z. B. Helm mit integrierter Schutzbrille und Kapselgehörschutz.
Achten Sie darauf, dass die Gebrauchseigenschaften der PSA auf die Tätigkeit abgestimmt sind und die Beschäftigten durch die PSA nicht unnötig behindert bzw. belastet werden.
Bereitstellung
Beschaffen Sie nur PSA, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und über eine aussagekräftige Herstellerinformation verfügen. Achten Sie weiterhin darauf, dass die Ersatzteilbeschaffung, die Instandsetzung und die Wartung über einen längeren Zeitraum gesichert sind.
Abb. 46
CE-Kennzeichnung
PSA müssen den Beschäftigten individuell passen. Auffanggurte, die nicht auf die Körperform des Benutzers oder der Benutzerin abgestimmt sind oder Schutzhelme, die zu klein oder zu groß sind, beeinträchtigen die Schutzwirkung bzw. führen zu zusätzlichen Gefährdungen für die Benutzer und Benutzerinnen. Stellen Sie sicher, dass eine ausreichende Anzahl von PSA für den Zeitraum der Tätigkeit zur Verfügung steht. Beispielsweise kann nach jeder Arbeitsunterbrechung oder bei jedem Wiedereintritt in den Tätigkeitsbereich neue Chemikalienschutzkleidung (Einwegschutzkleidung) notwendig sein.
Hören Sie die Beschäftigten an, z. B. zu Konfektionsgrößen, Hörgangsweiten, Anpassungsmöglichkeiten oder individuellen körperlichen Voraussetzungen, bevor Sie PSA zur Verfügung stellen. Die Tragebereitschaft von PSA ist erfahrungsgemäß größer, wenn die Beschäftigten bei der Auswahl der PSA beteiligt werden.
Benutzung
Weisen Sie die Beschäftigten an, die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen. Dabei ist es hilfreich, auch praktische Übungen durchzuführen. Für einige PSA sind praktische Übungen vorgeschrieben, z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz.
Die Herstellerinformation muss für die Benutzerin bzw. den Benutzer zugänglich sein und beschreibt Verwendungszweck, Einsatzbedingungen, Gebrauchsdauer und Benutzungseinschränkungen der PSA.
PSA müssen vor jedem Einsatz auf mögliche Mängel hin in Augenschein genommen werden.
Ordnungsgemäßer Zustand
PSA müssen regelmäßig auf Vollständigkeit und Beschädigungen überprüft und gegebenenfalls direkt ersetzt werden. Sorgen Sie dafür, dass Instandhaltungsarbeiten und die Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit der PSA nach den Angaben der Herstellerinformationen durchgeführt werden. Stellen Sie durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen und ordnungsgemäße Lagerung sicher, dass die PSA während der gesamten Gebrauchsdauer funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. So ist bei der Reinigung von PSA darauf zu achten, dass die Waschverfahren die Schutzwirkung nicht beeinflussen.
Wenn die Schutzwirkung der PSA im Rahmen der Benutzung/Beanspruchung beeinträchtigt wurde, müssen sie ggf. beim Hersteller erst wieder funktionstüchtig gemacht werden, bevor sie erneut benutzt werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Höhensicherungsgerät notwendig, wenn der Sturz einer Person damit aufgefangen wurde.
PSA gegen Absturz sind mindestens einmal jährlich durch Sachkundige zu prüfen.
Abb. 47
Arbeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen
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