DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.14 - 3.14 Schornsteinfegerarbeiten

Aufgrund der Besonderheit des Arbeitsplatzes muss bei Schornsteinfegerarbeiten besonders auf die Gefährdungen wie Absturzgefahren von Leitern und Dachkonstruktionen sowie Gefährdungen durch Rußpartikel geachtet werden. Wirken Sie bereits im Zuge der Planung von Neu- und Umbauten darauf hin, dass sichere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden. Bevorzugen Sie die vorhandenen Verkehrswege im Gebäude.

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Bauordnung der Länder

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • DGUV Regel 101-021 "Schornsteinfegerarbeiten"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

ccc_3626_03.jpgInformationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 416: Turm- und Schornsteinbauarbeiten

  • DIN 18160-5 Abgasanlagen - Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten - Anforderungen, Planung und Ausführung

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Abb. 138 Kehrarbeiten

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz bei der Nutzung von Verkehrswegen

  • Absturz bei der Verwendung von Leitern

  • Absturz von den Arbeitsplätzen

  • Elektrische Gefährdungen

  • Staub

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Sichere Verkehrswege

Achten Sie darauf, dass die Verkehrswege zu den Arbeitsplätzen an Feuerungsstätten, Abgas-, Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen sicher begehbar sind. Wenn Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen bestehen, z. B. aufgrund der Ausführungen oder durch das Vorhandensein von Sende- oder Radaranlagen, Kran-, Befahr- und Förderanlagen oder Anlagen mit Explosionsgefahren, teilen Sie diese dem Eigentümer bzw. dem Betreiber unverzüglich schriftlich mit. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen legen Sie im Einvernehmen mit dem Eigentümer, der Eigentümerin bzw. dem Betreiber und ggf. mit den staatlichen bzw. Aufsichtsdiensten der Unfallversicherungsträger fest.

Verwenden Sie als Verkehrsweg auf das Dach möglichst innenliegende Treppen, Flure und die Ausstiegsöffnung des Gebäudes. Holzlaufstege unter Dächern müssen mindestens 0,25 m breit und tragfähig sein, siehe auch Tabelle. Vergewissern Sie sich, dass das Lichtraumprofil für Verkehrswege ausreichend ist.

Abmessungen für Holzlaufstege unter dem Dach
Dicke in cm3,003,504,004,505,00
max. Stützweite in m1,251,752,252,52,75

Überprüfen Sie, dass bei Dächern mit einer Neigung bis 20° und einer glatten Oberfläche, z. B. aus Metall oder Kunststoff, entsprechende Schutzmaßnahmen, wie z. B. Geländer, vorhanden sind, um ein Abrutschen beim Betreten zu verhindern.

Überprüfen Sie, dass bei Dächern mit einer Dachneigung von mehr als 20° Laufstege, Trittflächen, Einzeltritte oder fest installierte Leitern vorhanden sind.

ccc_3626_37.jpgLaufstege und Trittflächen müssen mindestens 0,25 m breit sein. Der Abstand zwischen einzelnen Laufstegflächen muss kleiner als 0,05 m sein. Die Trittflächen unter den Durchsteigöffnungen haben mindestens die Abmessungen von 0,25 m x 0,40 m.

Laufstege, Trittflächen, Einzeltritte und fest installierte Leitern sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Der Abstand der Trittflächen ist abhängig von der Dachneigung.

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Abb. 139 Kehrarbeiten mit Halbmaske

Sichere Verwendung von Leitern

Wenn innenliegende Verkehrswege nicht vorhanden sind oder benutzt werden dürfen, sind als Verkehrsweg auf das Dach z. B. ordnungsgemäße Anlegeleitern bis zu einem maximalen Höhenunterschied von 5,00 m geeignet. Gewährleisten Sie die standsichere Aufstellung. Schließen Sie insbesondere ein seitliches Verrutschen durch entsprechende Einrichtungen am Bauwerk oder an der Leiter aus.

Absturzsicherung

Überprüfen Sie, dass die Standflächen unterhalb der Mündung der Abgasanlage nicht tiefer als 1,10 m und mit den entsprechenden Abständen angeordnet sind. Die Standfläche muss mindestens 0,25 m x 0,40 m groß sein.

Um ein sicheres Arbeiten an den Reinigungsöffnungen zu gewährleisten, müssen die Standflächen an den Reinigungsöffnungen mindestens 0,50 m x 0,50 m groß sein und einen Bewegungsfreiraum von 1,80 m3 ermöglichen.

Die Unterkante der Reinigungsöffnung muss sich in einem Bereich von 0,40 m bis 1,40 m über der Standfläche der Reinigungsöffnung befinden.

Sorgen Sie dafür, dass Absturzsicherungen an Verkehrswegen und Standflächen auf Dächern mit einer Neigung bis 60° vorhanden sind, wenn diese höher als 2 m oberhalb einer tragfähigen Fläche liegen. Bei Dachflächen von mehr als 60° ist immer eine Absturzsicherung erforderlich. Stellen Sie sicher, dass Absturzsicherungen mindestens aus einem in 1,10 m Höhe angebrachten Geländerholm bestehen.

Bei Steigleitern an Abgasanlagen mit einer Aufstiegshöhe bis 5,00 m achten Sie darauf, dass im Mündungsbereich ein Ruhebügel vorhanden ist. Wenn die Aufstiegshöhe mehr als 5,00 m beträgt, berücksichtigen Sie, dass die Steigleiter nur sicher benutzt werden kann, wenn sie mit einer Steigschutzeinrichtung ausgerüstet und auch für die Standfläche wirksam ist. Stellen Sie sicher, dass die Standflächen bis 1,50 m unter der Mündung angeordnet sind. Beachten Sie, dass für die Benutzung von Steigschutzeinrichtungen ein Rettungskonzept vorzusehen ist.

Liegen Standflächen unter Dächern höher als 2,00 m über einer tragfähigen Fläche, achten Sie darauf, dass diese mit Absturzsicherungen versehen sind.

Schutz vor elektrischen Gefährdungen

Sorgen Sie dafür, dass die von Ihnen bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel für Bau- und Montagestellen geeignet sind. Sorgen Sie für eine regelmäßige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel. Wenn Sie keine elektrischen Handmaschinen mit Akku einsetzen, achten Sie darauf, dass diese nur an Anschlusspunkten mit vorgeschalteten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen angeschlossen werden. Ist ein solcher Anschlusspunkt nicht vorhanden, z. B. bei Steckdosen in bestehender Hausinstallation, verwenden Sie alternativ eine PRCD-S.

Bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen darf nur gearbeitet werden, wenn die festgelegten Schutzabstände auch durch z. B. Arbeitsmittel nicht unterschritten werden.

Schutz vor Staub

Bevorzugen Sie bei Kehrarbeiten und besonderen Kehrarbeiten die Durchführung mit wirksamer Stauberfassung (z. B. Bau-Entstauber). Ist das nicht möglich oder sinnvoll, sind gegebenenfalls eine Halbmaske der Klasse P2 oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 und Baumwollhandschuhe mit Nitril-Kautschuk zu verwenden.

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Abb. 140 Verkehrswege für Schornsteinfegerarbeiten auf Dächern

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Abb. 141 Verkehrsweg für Schornsteinfegerarbeiten