DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.12 - 3.12 Maler- und Lackierarbeiten

Je nach Arbeitsplatz treten bei Maler- und Lackierarbeiten insbesondere Absturzgefahren durch z. B. die Verwendung von Leitern und nicht sicher begehbaren Verkehrswegen sowie Gefahren beim Umgang mit elektrischem Strom und bei Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen auf. Schützen Sie die Gesundheit und verwenden Sie CE-gekennzeichnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen. Gestalten Sie nach Möglichkeit den Arbeitsablauf mit ergonomischen Hilfsmitteln. Verwenden Sie ausschließlich für Bau- und Montagestellen geeignete Arbeitsmittel.

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Abb. 130 Streichputzauftrag

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Abb. 131 Lackierarbeit

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Biostoffverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe/Technische Regel für Gefahrstoffe TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-2 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Maler- und Lackierarbeiten insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen

  • Nicht sicher begehbare Verkehrswege

  • Elektrische Gefährdungen, z. B. bei Tapezierarbeiten

  • Gefahrstoffe

  • Schimmelpilze

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Absturzsicherung

Sorgen Sie für sichere Arbeitsplätze mit Hubarbeitsbühnen, Gerüsten, Fahrgerüsten oder Fahrbaren Arbeitsbühnen. Reduzieren Sie nach Möglichkeit das Arbeiten auf Leitern. Falls das Arbeiten mit Leitern erforderlich ist, verwenden Sie bevorzugt Plattform- oder Podestleitern. Sorgen Sie für eine sichere Aufstellung, z. B. durch Fußverbreiterungen oder Holmverlängerungen, bei Steh- und Anlegeleitern. Sorgen Sie dafür, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen vorhanden sind, wenn die Standhöhe auf einer Steh- oder Anlegeleiter oberhalb eines vorhandenen Seitenschutzes ist.

Bei schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und in Treppenhäusern müssen Schutzmaßnahmen besonders geplant werden.

Benutzen Sie nur ordnungsgemäß erstellte Gerüste und Fahrgerüste. Sorgen Sie dafür, dass die für die Gerüstbenutzung notwendigen Unterlagen am Verwendungsort vorhanden sind.

Hubarbeitsbühnen, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern und Tritte sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Achten Sie darauf, dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen sind. Überprüfen Sie insbesondere vor dem Verfahren von Hubarbeitsbühnen den Boden auf Vertiefungen und Unebenheiten und sorgen Sie ggf. für Absperrungen oder Abdeckungen.

Sichere Verkehrswege

Sorgen Sie dafür, dass Verkehrswege sicher begehbar sind, z. B. dass diese frei von Materiallagerungen und im Laufbereich frei von elektrischen Leitungen sind.

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Abb. 132 Treppenaufgang mit Seitenschutz

Achten Sie darauf, dass temporäre Abdeckungen auf Fußböden wie z. B. Malerabdeckvliese rutschsicher und faltenfrei verlegt sind. Dies gilt insbesondere für abgedeckte Treppenläufe.

Sorgen Sie dafür, dass Verkehrswege mindestens 0,5 m breit sind.

ccc_3626_37.jpgFür Verkehrswege gilt das lichte Raummaß von mindestens B x H = 0,5m x 2,0m.

Maßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Stellen Sie sicher, dass z. B. bei unter Spannung stehenden blanken Leitungsenden oder nicht gegen Berührung geschützten Betriebsmitteln wie Steckdosen, Lichtschalter ein Schutz vor direktem Berühren bzw. Spannungsfreiheit gewährleistet ist.

Wenn elektrische Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, verwenden Sie einen Anschlusspunkt mit vorgeschalteter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung. Ist dieser nicht vorhanden, z. B. bei Steckdosen in bestehender Hausinstallation, verwenden Sie alternativ eine PRCD-S.

Sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Beachten Sie vor der Verwendung von Beschichtungsstoffen die Gefahrenpiktogramme und Signalwörter in der Kennzeichnung auf den Gebinden.

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Abb. 133 Gefahrstoffpiktogramme

Verwenden Sie nach Möglichkeit lösemittelfreie Produkte.

Erstellen Sie vor dem Umgang mit Produkten, die eine Gefahrstoffkennzeichnung aufweisen, eine Betriebsanweisung mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z. B. zum Brand- und Explosionsschutz. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über deren Inhalte. Halten Sie die geforderten persönlichen Schutzausrüstungen an der Verwendungsstelle vor und achten Sie darauf, dass diese von Ihren Beschäftigten auch getragen werden.

ccc_3626_37.jpgMit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie eine Betriebsanweisung im Sinne der Gefahrstoffverordnung erstellen.

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Abb. 134 Schimmelpilzbefall

Sicherer Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen

Ermitteln Sie je nach Höhe der Sporenbelastung (Exposition) und der Dauer der Tätigkeit die Gefährdungsklasse. Hieraus lassen sich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten.

Erstellen Sie vor Tapezier- oder Sanierungsarbeiten, z. B. in mit Schimmelpilz kontaminierten Bereichen, eine Betriebsanweisung und berücksichtigen Sie dabei die Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsklasse.

Unterweisen Sie anhand dieser Ihre Beschäftigten. Stellen Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereit.

Sorgen Sie dafür, dass die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen auch getragen werden.

ccc_3626_12.jpgBerücksichtigen Sie vor Aufnahme von Tätigkeiten mit beispielsweise Schimmelpilzen die Hinweise in der DGUV Information 201-028 "Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung".

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 201-028 "Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 412: Maler und Lackierer

  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter www.wingis-online.de