BGHM-I 108 - Be- und Entladen von Fahrzeugen

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Sicherheitsvorschriften/Unfallverhütungsvorschriften

1.3.1
Persönliche Schutzausrüstung

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Wer ein Unternehmen führt, muss mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten bestehen. Können diese Gefahren durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, muss den Beschäftigten gemäß DGUV Vorschrift 1 geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitgestellt und die Benutzung muss kontrolliert werden. Die Versicherten sind dann auch verpflichtet, die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen.

Sofern Persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist, muss diese vom Betrieb kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei folgenden Tätigkeiten müssen zum Beispiel wegen des Risikos von Fußverletzungen Sicherheitsschuhe getragen werden:

  • Transportarbeiten mit Mitgängerflurförderzeugen

  • Führen von Gabelstaplern

  • Handhabung von schweren Lasten, z. B. schwere Maschinenteile, Fässer, Paletten

  • Instandhaltungsarbeiten

Bei der Be- und Entladung Beschäftigte sind besonderen Gefahren ausgesetzt.

Häufig transportieren sie scharfkantige Gegenstände oder Paletten mit rauen Oberflächen. Um die Gefahr von Handverletzungen auszuschließen, müssen daher geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Zu berücksichtigen sind unter anderem Risiken durch umfallende oder herabfallende Gegenstände, Risiken durch Stoßen oder durch Einklemmen. Zudem besteht die Gefahr, dass Personen angefahren werden, da in diesem Bereich Flurförderzeuge verkehren und Fahrzeuge rangieren. Die schlechte Erkennbarkeit von Personen ist häufig Ursache für schwere Anfahrunfälle. Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Warnweste und eventuell Kopfschutz gehören daher zur Grundausstattung aller Beschäftigten in diesem Arbeitsbereich.

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Abb. 1-26
Gebotszeichen: Sicherheitszeichen, die ein bestimmtes Verhalten vorschreiben.

Beispiele:

  • Fußschutz benutzen

  • Handschutz benutzen

  • Kopfschutz benutzen

  • Warnweste benutzen

1.3.2
Prüfung von Arbeitsmitteln und Hilfsmitteln

Betriebssicherheitsverordnung und VDI 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt, dass Arbeitsmittel und bauliche Einrichtungen regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen sind. Diese muss über eine ausreichende Ausbildung, Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um den betriebssicheren Zustand beurteilen zu können. Dies betrifft zum Beispiel die regelmäßige Prüfung von Gabelstaplern, kraftbetätigten Türen, Toren, Regalanlagen, Laderampen und Ladebrücken.

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Abb. 1-27
Beispiel: Prüfsiegel an einem Flurförderzeug

Die Unternehmensleitung muss festlegen, welche Prüfperson geeignet ist und welche Fristen gesetzt werden müssen. Für die wiederkehrenden Prüfungen haben sich in den meisten Fällen Fristen von längstens einem Jahr bewährt.

In der VDI 2700 ist festgelegt, dass grundsätzlich auch die zur Ladungssicherung verwendeten Sicherungsmittel, zum Beispiel Zurrgurte und Zurrketten, jährlich von einer befähigten Person geprüft werden müssen.

Die Unternehmensleitung muss sicherstellen, dass die beschriebenen Prüfungen organisiert, durchgeführt und dokumentiert werden. Darüber hinaus muss die nutzende Person alle Arbeitsmittel vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung unterziehen.

Auch die von Fremdfirmen mitgeführten Ladungssicherungshilfsmittel sollten auf augenscheinliche Mängel kontrolliert werden.

1.3.3
Sicherheitsvorschriften für Fahrpersonal von Fremdfirmen

Viele Unfälle ereignen sich auf dem Betriebsgelände, wenn Fahrerinnen und Fahrer von Fremdfirmen das Gelände erstmalig befahren. Unfallursache sind häufig mangelnde Ortskenntnis oder Nichtbeachtung der im Betrieb einzuhaltenden Sicherheitsregeln.

Die Regeln müssen dem Fahrpersonal bekannt gemacht und ihre Einhaltung muss kontrolliert werden. Zum Beispiel:

  • Besteht Tragepflicht für Sicherheitsschuhe und Warnweste?

  • Gibt es ein Benutzungsverbot für betriebseigene Flurförderzeuge?

  • Existiert ein Zugangsverbot für bestimmte Betriebsbereiche?

  • Gilt auf dem Gelände ein Rauch- und Alkoholverbot?

Über diese Sicherheitsregeln kann das Fahrpersonal zum Beispiel durch Infotafeln oder an der Pforte ausgehändigte Flyer informiert werden.

Die Verkehrssicherheit auf dem Betriebsgelände kann durch eindeutige Fahrbahnmarkierungen, Richtungspfeile oder Hinweistafeln für die ortsunkundigen Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer erhöht werden.

Sie geben darüber Auskunft, wo der Lkw bei der Ankunft abgestellt werden kann und wie die Be- oder Entladestelle auf direktem Weg zu erreichen ist.

Unnötige und riskante Fahr- oder Wendemanöver werden dadurch vermieden.
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Abb. 1-28
Beispiel: Richtungspfeile und Hinweistafeln

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Abb. 1-29
Beispiel: Bekanntmachung der Sicherheitsregeln

Befährt ausländisches Fahrpersonal das Betriebsgelände, sollte auch deren Sprache berücksichtigt werden. In vielen Fällen haben sich Piktogramme bewährt.

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Abb. 1-30
Beispiel für einen Aushang in verschiedenen Sprachen