BGHM-I 108 - Be- und Entladen von Fahrzeugen

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Verantwortung und Haftung

1.2.1 Übersicht rechtlicher Vorschriften und technischer Regelwerke

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 22 StVO regelt die Verantwortlichkeit des Verladers und Fahrzeugführenden.

§ 22 Absatz 1 StVO Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Verwaltungsvorschriften zu § 22 Absatz 1 StVO

  1. I.

    Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen.

  2. II.

    Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.

  3. III.

    Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.

Der § 22 StVO bildet das Fundament für die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Er richtet sich dabei an alle, die am Transport beteiligt sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrpersonal auch der "Leiter der Ladearbeit" (hier Verlader genannt) für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.

§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (Auszug)

"Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht (...) nicht durch die (...) Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung (...) vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung (...) nicht leidet."

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§§ 30 und 31 StVZO regeln die Verantwortung der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters.

§ 30 Absatz 1 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge

"Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
  1. 1.

    ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,

  2. 2.

    die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben."

§ 31 Absatz 2 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Auszug)

"Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass (...) die Ladung (...) nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet."

Die §§ 30 und 31 StVZO verpflichten Fahrzeughalterinnen und -halter zur Beachtung der Ladungssicherungsvorschriften.

Darin ist festgehalten, dass die Halterin oder der Halter für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit geeigneten Ladungssicherungshilfsmitteln in ausreichender Anzahl sorgen müssen.

  • Der § 31 StVZO verpflichtet Unternehmerinnen und Unternehmer sowohl geeignetes Fahrpersonal als auch geeignete Fahrzeuge zu stellen.

  • Das heißt, dass eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer bereits dann gegen den § 31 StVZO verstößt, wenn sie oder er ein Fahrzeug für eine Beförderung einsetzt, ohne das Fahrzeug mit entsprechenden Hilfsmitteln zur Ladungssicherung auszurüsten.

  • Es ist dabei unerheblich, ob die Unternehmerin oder der Unternehmer vorsätzlich - also bewusst - oder fahrlässig gehandelt hat.

  • Wer ein Unternehmen führt, handelt grob fahrlässig, wenn z. B. trotz berechtigter Einwände der Fahrerin oder des Fahrers eine Fahrt mit unzureichend gesicherter Ladung angeordnet wird.

Gefahrgutrecht

§§ 17 bis 34a GGVSEB(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) regeln die Verantwortung für alle Beteiligten an einer Gefahrgutbeförderung.
Abschnitt 7.5.7 ADR regelt mit der Handhabung und Verstauung auch die Ladungssicherung.
Abschnitt 7.5.11 ADR regelt über die CV-Vorschriften auch die Sondervorschriften zur Ladungssicherung für bestimmte Gefahrgüter.

Strafrecht

Ereignet sich ein Verkehrsunfall aufgrund einer mangelhaft gesicherten Ladung, können Fahrer, Verlader oder Halter sogar eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) begehen.

§ 222 StGBFahrlässige Tötung
§ 229 StGBFahrlässige Körperverletzung
§ 328 StGBUnerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen oder Gütern

Zivilrecht

§ 412 Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die zivilrechtliche Verantwortung des Absenders und des Frachtführers.

§ 412 Absatz 1 HGB

"So weit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen."

Im Handelsgesetzbuch wird die Verantwortung des Absenders und des Frachtführers für die Ladungssicherung festgeschrieben. Diese gesetzliche Regelung betrifft aber ausschließlich den zivilrechtlichen Bereich, also die Regulierung der an der Ladung entstandenen Transportschäden.

Das Frachtrecht des HGB wurde im vierten Abschnitt reformiert und gilt als Landfrachtrecht für die Güterbeförderung auf der Straße, auf der Schiene und in der Binnenschifffahrt. Gleichzeitig wurden die Rechtsvorschriften "Kraftverkehrsordnung" (KVO) und "Allgemeine Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen" (AGNB) aufgehoben. Vorbildfunktion für das neue HGB-Frachtrecht hat das "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR). In den §§ 407 bis 475 HGB werden die zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen zwischen den Beteiligten des Fracht-, Umzugs-, Speditions- und Lagergeschäfts geregelt.

Verantwortung in der Ladungssicherung

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Abb. 1-11
Das Schema verdeutlicht die Verantwortung für die Ladungssicherung. Fahrzeugführende sind nicht allein verantwortlich und haben einen Anspruch auf die Hilfe der anderen.

1.2.2 Normen und Regeln der Technik

Definitionen: Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Beförderungssicherheit

  • Verkehrssicherheit gemäß § 22 StVO:

    Zur verkehrssicheren Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung (Lastverteilung) als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich macht (Ladungssicherung).

  • Betriebssicherheit gemäß § 412 HGB:

    Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Bei der Definition der Betriebssicherheit gibt es Überschneidungen der StVO mit dem HGB, die unterschiedlich kommentiert werden. In dieser Information wird die Definition nach dem HGB verwendet.

Der Frachtführer muss ein geeignetes Fahrzeug stellen und ist für die betriebssichere Verladung verantwortlich.

Das bedeutet, dass durch die Art der Beladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt wird (Lenkfähigkeit, Stabilitätsverlust durch falsche Lastverteilung, Überladung). Das Fahrzeug muss mit der Ladung auf der gesamten Fahrstrecke jeder Verkehrslage gewachsen sein.

Sowohl die Einhaltung der zulässigen Nutzlast und einer gleichgewichtigen Belastung der Ladefläche (Lastverteilung) als auch eine Beladung, die nicht über die Fahrzeugabmessungen hinausragt, gehören zu den Pflichten des Frachtführers, da hiervon die Betriebssicherheit des Fahrzeugs abhängt. Der Frachtführer muss darauf achten, dass das beladene Fahrzeug allen Anforderungen des Straßenverkehrs jederzeit genügt.

  • Beförderungssicherheit gemäß § 412 HGB:

    Der Absender hat für die beförderungssichere Verladung zu sorgen.

Eine beförderungssichere Verladung durch den Absender erfordert nicht nur ein Verbringen und Absetzen des Gutes auf der Ladefläche des Fahrzeugs, sondern auch seine Stapelung und Befestigung mit Zurrgurten, Keilen oder anderen geeigneten Hilfsmitteln auf der Ladefläche in der Art, dass das Gut im Rahmen einer normal zu verlaufenden Beförderung (auch in Extremsituationen) gegen Umfallen, Verschieben und Herabfallen vom Fahrzeug gesichert ist.

Anm.: Bei den Definitionen zur Betriebssicherheit und zur Beförderungssicherheit handelt es sich um Begriffe aus dem HGB aus 1998. Sie entsprechen nicht exakt dem Begriff der Verkehrssicherheit aus § 22 StVO, der schon länger festgelegt ist.

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Abb. 1-12
Übersicht der Pflichten der Absender zur Beförderungssicherheit und der Frachtführer zur Betriebssicherheit

Richtlinienreihe VDI 2700

Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat in seinen VDI-Richtlinien 2700 ff. Regeln zur Ladungssicherung aufgestellt. Diese Richtlinien werden seit 1975 veröffentlicht und enthalten eine Reihe von allgemeinen und besonderen Ladungssicherungsanweisungen.

Weitere Richtlinien, auch auf internationaler Ebene, sind in Arbeit. VDI-Richtlinien sind keine Gesetze, stellen aber den Stand der Technik dar. Auf ihrer Basis können polizeiliche Ladungssicherungskontrollen durchgeführt und eine mangelhafte Ladungssicherung beanstandet werden.

Tabelle 1 Richtlinienreihe VDI 2700, Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen (Auszug), Stand: 15.04.2018

BlattNameAusgabedatum (Status)
VDI 2700Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen2004-11
VDI 2700aAusbildungsnachweis Ladungssicherung2011-08
VDI 2700 Blatt 1Ausbildung und Ausbildungsinhalte2014-05
VDI 2700 Blatt 2Berechnen von Sicherungskräften - Grundlagen2014-07
VDI 2700 Blatt 3.1Gebrauchsanleitung für Zurrmittel2006-10
VDI 2700 Blatt 3.2Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung2006-09
VDI 2700 Blatt 3.3Netze zur Ladungssicherung2013-05 (überprüft)
VDI 2700 Blatt 4Lastverteilungsplan2012-03 (überprüft)
VDI 2700 Blatt 5Ladungssicherung - Qualiätsmanagement-Systeme2011-12
VDI 2700 Blatt 6Zusammenladung von Stückgütern2006-10
VDI 2700 Blatt 7Ladungssicherung im Kombinierten Verkehr (KV)2014-07
VDI 2700 Blatt 8.1Sicherung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern2009-04
VDI 2700 Blatt 8.2Sicherung von schweren Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern2010-12
VDI 2700 Blatt 11Ladungssicherung von Betonstahl2006-10 (überprüft)
VDI 2700 Blatt 13Ladungssicherung - Großraum- und Schwertransporte2010-05
VDI 2700 Blatt 14Ermittlung von Reibbeiwerten2011-09 (überprüft)
VDI 2700 Blatt 15Rutschhemmende Materialien (RHM)2009-05
VDI 2700 Blatt 16Ladungssicherung bei Transportern bis 7,5 t zGM2009-07
VDI 2700 Blatt 19Ladungssicherung - Gewickeltes Band aus Stahl, Bleche und Formstahl2011-01 (überprüft)

DIN-Normen

Das Deutsche Institut für Normung (DIN) hat auf nationaler Ebene Normen zur Ladungssicherung erarbeitet. Die folgenden DIN-Normen repräsentieren den Stand der Technik.

DIN 75410-1Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zGM bis 3,5 t2003-07
DIN ISO 27955Straßenfahrzeuge - Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw - Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 27955:2010)2012-01
DIN ISO 27956Straßenfahrzeuge - Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) - Anforderungen und Prüfmethoden (ISO 27956:2009)2011-11

Europäische Normen (EN-Normen)

EN-Normen sind europaweit gültig. Durch sie soll ein international einheitlicher Standard erreicht werden. Tritt eine DIN EN-Norm in Kraft, sollte die entsprechende DIN-Norm und die betreffende VDI-Richtlinie zurückgezogen werden.

DIN EN 12195-1Berechnung von Sicherungskräften
DIN EN 12195-2Zurrgurte aus Chemiefasern
DIN EN 12195-3Zurrketten
DIN EN 12195-4Zurrdrahtseile
DIN EN 12640Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung
DIN EN 12642Aufbauten an Nutzfahrzeugen
DIN EN 283Wechselbehälter
Zuwiderhandlungen gegen die DIN EN-Normen bzw. DIN-Normen stellen keine eigenständigen Ordnungswidrigkeiten dar.

Werden diese Normen nicht beachtet, können Ordnungswidrigkeiten aus anderen Vorschriften greifen, z. B. aus der StVO oder StVZO.

CTU-Code

Der CTU-Code gilt für die Beladung von Beförderungseinheiten im kombinierten Verkehr ("Cargo Transport Unit", "CTU").

Dieser Code ist zu beachten, wenn ein für den kombinierten Verkehr geeigneter Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger durch verschiedene Verkehrsträger (z. B. Straße -Schienenweg - Binnenwasserstraße - Seeweg) in einer Transportkette befördert wird.

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Abb. 1-13
Beispiel einer Beförderungseinheit für den kombinierten Verkehr

1.2.3 DGUV Regelwerk (Auswahl) - Tabelle 2

NummerDGUV Vorschrift
DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 68Flurförderzeuge
DGUV Vorschrift 70Fahrzeuge
NummerDGUV Regel
DGUV Regel 109-009Fahrzeug-Instandhaltung
DGUV Regel 112-189Benutzung von Schutzkleidung
DGUV Regel 112-193Benutzung von Kopfschutz
DGUV Regel 114-006Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen
NummerDGUV Information
DGUV Information 204-006Anleitung zur Ersten Hilfe
DGUV Information 204-007Handbuch zur Ersten Hilfe
DGUV Information 208-006Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten
DGUV Information 208-015Fahrzeughebebühnen
DGUV Information 208-016Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
DGUV Information 209-007Fahrzeuginstandhaltung
DGUV Information 209-064Sichere Reifenmontage
DGUV Information 211-010Sicherheit durch Betriebsanweisungen
NummerDGUV Information
DGUV Information 214-002Sicherer Betrieb von Lkw-Ladekranen
DGUV Information 214-003Ladungssicherung auf Fahrzeugen
DGUV Information 214-010Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten
DGUV Information 214-016Sicherer Einsatz von Absetzkippern
DGUV Information 214-017Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern
DGUV Information 214-080Sicheres Kuppeln von Nutzfahrzeugen
DGUV Information 215-530Klima im Fahrzeug
DGUV Information 240-250Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
DGUV Information 250-427Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"
BGI 5042 (alte Nr. - zurückgezogen)Sicheres Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen
NummerDGUV Grundsatz
DGUV Grundsatz 308-001Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand
DGUV Grundsatz 314-002Prüfung von Fahrzeugen durch das Fahrpersonal
DGUV Grundsatz 314-003Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige

Anmerkung: Im Mai 2014 wurde die Systematik der Vorschriften und Regelwerke geändert. Für die Umstellung auf das neue System wird durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Transferliste bereitgestellt. In der Publikationsdatenbank kann sowohl nach den alten als auch nach den neuen Nummern gesucht werden. Die DGUV Vorschriften finden Sie auf der Internet-Seite der DGUV unter www.dguv.de - Webcode d57322 und der BGHM unter www.bghm.de - webcode 193.

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention (bisher BGV A1) - Auswahl

§ 2
Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind.
(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

§ 4
Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

§ 13
Pflichtenübertragung

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge"
(bisher BGV D29) - Auswahl

jeder, der ein Unternehmen führt, hat Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen. Dazu hat die DGUV Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Die Fahrzeuge des Betriebs müssen den gültigen DGUV-Vorschriften entsprechen.

§ 22
Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung

(1) Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann.

Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein.

Seit dem 01.10.1993 müssen alle gewerblich eingesetzten Neufahrzeuge, soweit sie von § 22 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 (bisher BGV D29) erfasst werden, mit Zurrpunkten zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Eine Nachrüstungspflicht für ältere Fahrzeuge besteht nicht; eine Nachrüstung wird allerdings empfohlen.

§ 36
Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

§ 37
"Be- und Entladen" (Auszug)

(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für
  1. 1.

    Gesamtgewicht,

  2. 2.

    Achslasten,

  3. 3.

    statische Stützlast und

  4. 4.

    Sattellast

nicht überschritten werden. Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.
(2) Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht fortrollen, kippen oder Umstürzen können.
(3) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen hat so zu erfolgen, dass Personen nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände bzw. durch ausfließende oder ausströmende Stoffe gefährdet werden.
(4) Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.
(5) Die über den Umriss des Fahrzeuges in Länge oder Breite hinausragenden Teile der Ladung sind erforderlichenfalls so kenntlich zu machen, dass sie jederzeit wahrgenommen werden können.

§ 44
Fahr- und Arbeitsweise

(3) Der Fahrzeugführer hat die Fahrweise so einzurichten, dass er das Fahrzeug sicher beherrscht. Insbesondere muss er die Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen.

§ 55
Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer darf ein mehrspuriges Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert ist. (...) 3. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, wenn gefahrbringende Kräfte in Längsrichtung auftreten können, Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile.
(2) Beim Verlassen eines maschinell angetriebenen Fahrzeuges muss der Fahrzeugführer dieses gegen unbefugte Benutzung sichern.
(3) Sattelanhänger und Wechselaufbauten dürfen nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit abgesetzt werden. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes - zu unterlegen.

Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§§ 15, 209 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Die Berufsgenossenschaften können bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängen.

1.2.4 Grundsatzurteile

Es gibt drei obergerichtliche Grundsatzurteile, die die Basis für die Rechtsprechung im Bereich der Ladungssicherung bilden.

Verantwortung des Fahrers, OLG Koblenz, vom 06.09.1991 Das Urteil besagt, dass der Fahrer die Ladungssicherung auf der Basis der Richtlinie VDI 2700 durchzuführen hat.

(Aktenzeichen 1 Ss 265/91, Quelle: NZV 1992, Heft 4, 163)
Verantwortung des Halters, OLG Düsseldorf, vom 18.07.1989
Das Urteil besagt, dass der Halter das Fahrzeug so ausreichend mit Ladungssicherungsmitteln ausrüsten muss, dass dem Fahrer die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung auch möglich ist. In diesen Urteilen wird die Richtlinie VDI 2700 als "objektiviertes Sachverständigengutachten" bezeichnet, das allgemein zu beachten ist. Die Richtlinie VDI 2700 stellt nach diesen Urteilen die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln dar.

(Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 274/89,
Quelle: VRS 77, 368. NZV 1990, Heft 8, 323)
Verantwortung des Verladers, OLG Stuttgart, vom 27.12.1982
Das Urteil besagt, dass der Verlader neben dem Fahrer für die Ladungssicherung gemäß § 22 StVO verantwortlich ist.

(Aktenzeichen 1 Ss 858/82, Quelle: VRS Band 64/83)
Das Urteil des OLG Stuttgart zur Verantwortlichkeit des Verladers wurde durch zwei weitere Entscheidungen bestätigt:
  1. 1.

    Beschluss des OLG Celle vom 28.02.2007

  2. 2.

    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2007

Nach diesen Urteilen stellt die Richtlinie VDI 2700 die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln in Deutschland dar. Das bedeutet, dass der Verlader und der Fahrer die Ladungssicherung auf der Basis der Richtlinie VDI 2700 durchzuführen haben, und dass der Halter das Fahrzeug so ausreichend mit Ladungssicherungsmitteln ausrüsten muss, dass dies auch möglich ist. Die Richtlinie VDI 2700 wird dabei als "objektiviertes Sachverständigengutachten" bezeichnet, das allgemein zu beachten ist.

1.2.5 Verantwortliche

1.2.5.1 Fahrzeugführende

Fahrzeugführende sind die Personen, die üblicherweise die Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen, ihre Verpflichtung zur Ladungssicherung wird in den §§ 22 und 23 StVO allgemein geregelt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Beschluss vom 06.09.1991 entschieden, dass für die Fahrzeugführenden die Richtlinie VDI 2700 als "objektiviertes Sachverständigengutachten" allgemein zu beachten ist.

Drei Pflichten der Fahrzeugführenden werden aus der Rechtsprechung zusätzlich abgeleitet:

  • Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt

  • Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transports

  • Pflicht zur Einrichtung des Fahrverhaltens auf die Ladung

Fahrzeugführende sind gem. § 23 StVO auch dann zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, wenn eine andere Person das Fahrzeug beladen hat. Notfalls haben sie die Durchführung der Fahrt abzulehnen.

Weitere Aufgaben und Pflichten

Fahrzeugführende sind die Personen, die ein Fahrzeug im Sinne des Frachtführers lenken und sind damit der Erfüllungsgehilfe des Frachtführers.

Es wird von ihnen verlangt, dass sie die entsprechende Fahrerlaubnis besitzen und fahrtüchtig sind.

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Abb. 1-14
Sicherung des Fahrzeugs mit Unterlegkeilen

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Abb. 1-15
Öffnen der Plane

Vor der Beladung

  • Abstellen des Fahrzeugs an der vom Auftraggebenden zugewiesenen Beladestelle

  • Absicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen

  • Öffnen des Fahrzeugs

  • Bereitstellen einer besenreinen und im Winter eisfreien Ladefläche

  • Abstimmung mit dem Verladepersonal über den Beladevorgang

Vor Fahrtantritt

  • Sicherstellung der Fahrzeugeigenschaften durch Einhaltung der zulässigen Fahrzeugabmessungen

  • Ggf. Kennzeichnung von hinausragender Ladung

  • Einhalten der Lastverteilung nach Vorgaben des Lastverteilungsplans

  • Kontrolle der ggf. durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen des Verladers

Während des Transports

  • Kontrolle und eventuell Nachbesserung der Ladungssicherungsmaßnahmen

  • Anpassung des Fahrverhaltens entsprechend der Ladung

Vor der Entladung

  • Abstellen des Fahrzeugs an der von der Empfängerin oder dem Empfänger zugewiesenen Entladestelle

  • Absicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen

  • Öffnen des Fahrzeugs

  • Abstimmung mit dem Verladepersonal zum Entladevorgang

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Abb. 1-16
Fegen der Ladefläche

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Abb. 1-17
Abstimmung des weiteren Vorgehens

Fahrzeugführende sind für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs, des Zugs und der Ladung verantwortlich:

  • Wenn die Fahrt angetreten wurde, obwohl sie von dem Mangel, z.B. fehlender oder mangelhafter Ladungssicherung wussten, oder diesen Mangel bei der ihnen zumutbaren Prüfung der Ladung vor Fahrtantritt hätten erkennen müssen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt oder nicht.

  • Wenn sie die Fahrt fortgesetzt haben, obwohl sie wussten oder bei zumutbarer erneuter Überprüfung der Ladung hätten feststellen können, dass während der Fahrt ein Mangel aufgetreten ist. Zum Beispiel nach einer starken Bremsung, nach einem Unfall, plötzlichem Ausweichmanöver, nach dem Befahren schlechter Straßen oder bei deutlichen, auf einen Mangel hinweisenden, Anzeichen.

  • Folgende Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch mangelhaft gesicherte Ladung sind möglich, besonders dann, wenn diese schon verrutscht ist:

    • Verlängerung des Bremswegs bei gleichzeitiger Überbeanspruchung der Bremseinrichtungen

    • Höhere Kippgefährdung des Fahrzeugs bei Kurvenfahrt

    • Verändertes Lenkverhalten

    • Übermäßige Beanspruchung oder Beschädigung einzelner Fahrzeugteile oder der Fahrzeugaufbauten

    • Beschädigung und Zerstörung von Straßen und Brückenbauwerken

Verplombte Fahrzeuge

Ist das Fahrzeug, z. B. durch den Absender zum Schutz vor Diebstahl oder aus zollrechtlichen Gründen mit einer Plombe verschlossen, dürfen Fahrzeugführende diese nicht öffnen.

Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine Werksplombe oder um eine Zollplombe handelt.

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Abb. 1-18
Werksplombe

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Abb. 1-19
Zollplombe

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Abb. 1-20
HSS-Plombe

Weil Fahrzeugführende die Plombe nicht entfernen dürfen, ist es ihnen auch nicht möglich, die Ladungssicherung auf dem Fahrzeug zu kontrollieren.

Daher kann ihnen in der Regel auch kein rechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn zum Beispiel der Zoll, das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder die Polizei die Plombe öffnet und eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird.

Ausnahme: Der Mangel ist so deutlich, dass die Fahrzeugführernden ihn während der Fahrt hätten bemerken müssen.

Mögliche Rechtsfolgen für Fahrzeugführende
(Öffentliches Recht)

1. Routinemäßige Verkehrskontrolle

  • Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung

  • Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach §§ 22 oder 23 StVO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister

2. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung

Wurde lediglich Sachschaden verursacht:

Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach §§ 22 bzw. 23 StVO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister

Wurden Personen verletzt oder getötet:

Strafanzeige nach §§ 222 bzw. 229 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe

3. Haftungsansprüche

Bei Fremdschäden:

Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadensersatz)

Bei Eigenschäden:

Hier kann der § 254 BGB (mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung stark gemindert werden können.

1.2.5.2 Verlader

Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch Verlader bildet der § 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an Fahrzeugführende gerichtet.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO erstmals entschieden, dass neben den Fahrzeugführenden auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.

Als Verlader ist hier der "Leiter der Ladearbeit" und für Gefahrgutbeförderungen die "Beauftragte Person des Verladers" anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen.

Liegt keine spezielle innerbetriebliche Regelung vor, kann die Verantwortung der oder des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung greifen.

Die Durchführung der Ladungssicherungsmaßnahmen muss nicht durch den Verlader selbst erfolgen. Wenn die Ladung durch Fahrzeugführende gesichert wurde, muss der Verlader dies aber prüfen.

Gegebenenfalls sind den Fahrzeugführenden Anweisungen zur richtigen Ladungssicherung zu erteilen.

Zum Dokumentieren der getroffenen Ladungssicherungsmaßnahmen kann ein Foto des beladenen Fahrzeugs nützlich sein. Sollte ein Ladungssicherungsverstoß während des Transports zum Beispiel dadurch auftreten, dass teilweise entladen oder zusätzliche Ladung an einer anderen Beladestelle aufgenommen wurde, besteht die Möglichkeit, anhand dieses Fotos die eigenen korrekten Ladungssicherungsmaßnahmen nachzuweisen.

Eine Übertragung der Verladerpflicht auf Fahrzeugführende ist rechtlich nicht möglich.

Aufgaben und Pflichten

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt die Sicherung der Ladung vor.

Darunter ist sowohl eine ordnungsgemäße Verteilung der Ladung, als auch eine ordnungsgemäße Ladungssicherung zu verstehen (verkehrssichere Verstauung).

Verkehrssichere Verstauung
(§ 22 StVO)
Erhaltung der Verkehrssicherheit durch
  • ordnungsgemäße Lastverteilung

  • ordnungsgemäße Ladungssicherung

Mögliche Rechtsfolgen für Verlader (Öffentliches Recht)

Eine Ahndung nach § 22 StVO ist in erster Linie gegen den "Leiter der Ladearbeit "möglich. Seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, z.B. Gabelstaplerfahrerinnen oder -fahrer, sind nur in Ausnahmefällen verantwortlich.

Ausnahme: Die Gabelstaplerfahrerin oder der Gabelstaplerfahrer sind als "Leiter der Ladearbeit" selber beauftragte Person gemäß § 9 OWiG.

1. Routinemäßige Verkehrskontrolle

Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung. Erstattung einer Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach §§ 22 StVO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister.

2. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung

Wurde lediglich Sachschaden verursacht:

Erstattung einer Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach § 22 StVO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister.

Wurden Personen verletzt oder getötet:

Erstattung einer Strafanzeige nach §§ 222 bzw. 229 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

3. Haftungsansprüche

Bei Fremdschäden:

Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadensersatz).

Bei Eigenschäden:

Hier kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung stark gemindert werden können.

Praktische Hinweise
Die Verantwortung von Verladern für die Ladungssicherung nach § 22 Abs. 1 StVO kann durchaus unterschiedlich bewertet werden.

Das verladende Unternehmen wird, ähnlich wie im Gefahrgutrecht, in dem Urteil des OLG Stuttgart in der Verantwortung gesehen.

Die Pflicht zur Wahrnehmung dieser Verantwortung kann allerdings auf eine nachgeordnete Person übertragen werden. Dieser "Leiter der Ladearbeit", der möglichst schriftlich als "Beauftragte Person" gemäß § 9 OWiG benannt werden sollte, handelt dann für das Unternehmen.

Wurde keine verantwortliche Person innerhalb der Verladefirma benannt, greift die Verantwortung der oder des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung. Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung für die Ladungssicherung voll verantwortlich ist, wenn sie die Pflicht zur Wahrnehmung nicht auf eine geeignete nachgeordnete Person übertragen hat.

Somit kann auch die Geschäftsleitung belangt werden, die innerhalb des Unternehmens für die betriebliche Organisation im Zusammenhang mit der Verladetätigkeit zuständig ist. In dieser Funktion muss sie nämlich die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen für die Kontrolle der Verladungen treffen (§ 130 OWiG). Tut sie dies nicht, kann ihr wegen der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Ladungssicherung gemäß § 22 Abs. 1 StVO vorgeworfen werden.

Die verladende Person, also Kranfahrerinnen und Kranfahrer, Staplerfahrerinnen und Staplerfahrer oder der "Mann mit der Sackkarre" kann ebenfalls verantwortlich sein, so die Aussage einiger namhafter juristischer Fachleute. Diese Möglichkeit besteht durchaus, zumindest dann, wenn die Person eigenverantwortlich handeln kann.

Alles Fehlurteile, auch diese Meinung wird immer noch von einigen juristischen Fachleuten vertreten. Die Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle haben sich geirrt und das Bundesverfassungsgericht lehne sowieso über 90% aller Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung ab. Eine durchaus interessante Meinung, noch interessanter dürfte allerdings das Gespräch mit Mandantinnen und Mandanten werden, wenn diese dann doch vor Gericht verurteilt werden sollten.

Lösungsansätze

Ein verladender Betrieb ist gut beraten, wenn er seine Verantwortung für die Ladungssicherung wahrnimmt.

Weiterhin gilt es, das Organisationsverschulden zu minimieren. Dies kann durch das Erstellen von Verladeanweisungen geschehen, auf deren Basis dann das Verladepersonal geschult wird.

Wichtig ist es auch Kontrollen durchzuführen, denn die Durchführung der Ladungssicherung muss nicht durch den Verlader selbst erfolgen.

Wenn die Ladung durch Fahrzeugführende gesichert wird, sollte der Verlader dies zu seiner eigenen Sicherheit überprüfen. Notfalls muss er den Fahrzeugführenden Anweisungen zur richtigen Ladungssicherung erteilen.

Vorgesetzte sollten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig kontrollieren.

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Abb. 1-21
Beispiel: "Ladungssicherungsprotokoll nach DIN EN 12195-1:2011-06" (Muster siehe Anhang 7)

Die Dokumentation der durchgeführten Ladungssicherung, aber auch die Kontrolle der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, rundet - auch wenn es nichts zu beanstanden gibt - dieses Maßnahmenpaket ab.

1.2.5.3 Fahrzeughalter

Grundsätzlich bestehen für den Bereich der Ladungssicherung folgende Verpflichtungen der Fahrzeughaltenden:

  • Gestellung und Ausrüstung eines geeigneten Fahrzeugs

  • Einsatz von geeigneten Fahrzeugführenden

Fahrzeughalter sind zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet. Diese Prüfpflicht erfüllen sie auch durch eine gelegentliche Inaugenscheinnahme.

Die Kontrolle kann auch eine Fuhrparkleiterin oder ein Fuhrparkleiter, eine Verkehrsleiterin oder ein Verkehrsleiter oder eine Person in Vergleichbarer Stellung durchführen.

Es ist nur unter einer bestimmten Voraussetzung möglich, die Wahrnehmung der Halterverantwortung auf eine andere Person zu übertragen. Hierzu bedarf es einer Übertragung auf der Basis des § 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz, wodurch diese Person dann zu einer "Beauftragten Person" wird.

Fahrzeughalter müssen in diesem Fall auch § 130 OWiG beachten, wonach die beauftragte Person im Rahmen der Aufsichtspflicht zu überwachen ist.

Aufgaben und Pflichten

Fahrzeughalter haben die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug, das heißt, sie können über die Benutzung des Fahrzeugs entscheiden. Fahrzeughalter sind für die Verkehrssicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb eines Fahrzeugs verantwortlich.

In der Praxis sind Frachtführer oft auch Fahrzeughalter, bzw. übernehmen bestimmte Halterpflichten bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen.

  • Schulung des Fahrpersonals und Einweisung in die Bedienung des Fahrzeugs

  • Regelmäßige Kontrolle der Fahrerlaubnis und Qualifizierungsnachweise

  • Einsatz eines für das Ladegut geeigneten Fahrzeugs

  • Bereitstellung einer für den Transport angemessenen und ausreichenden Anzahl von Ladungssicherungshilfsmitteln

  • Regelmäßige Prüfung der Ladungssicherungshilfsmittel auf den einsatzfähigen Zustand

  • Regelmäßige Prüfung der Fahrzeugkomponenten durch eine befähigte Person (Prüfbuch, Prüfung des Fahrzeugaufbaus, des Anhängers, etc.)

Verstoß gegen § 31 StVZO

Der Halter ist für die vorschriftsmäßige Ausrüstung, Besetzung und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Halter ist, wer im eigenen Interesse über die Verwendung des Fahrzeugs bestimmt und für die Betriebskosten aufkommt.

(BGH in VRS 7, 30 und VRS 22, 422; OLG München).
Quelle: VkBl. 57, 308

Mögliche Rechtsfolgen für Fahrzeughalter (Öffentliches Recht)

Eine Ahndung nach § 31 StVZO ist gegen Halter möglich, wenn das Fahrzeug nicht ausreichend mit den Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet wurde, die für diesen Transport erforderlich sind.

1. Routinemäßige Verkehrskontrolle

Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung. Erstattung einer Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach § 31 StVZO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister.

2. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung

Wurde lediglich Sachschaden verursacht:

Erstattung einer Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach § 31 StVZO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister.

Wurden Personen verletzt oder getötet:

Erstattung einer Strafanzeige nach §§ 222 bzw. 229 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

3. Haftungsansprüche

Bei Fremdschäden:

Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).

Bei Eigenschäden:

Hier kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung stark gemindert werden können.

Bremsschäden (Schäden am Fahrzeug durch verrutschende Ladung) sind keine Versicherungsschäden!

1.2.5.4 Absender/Frachtführer

Handelsgesetzbuch (HGB)

Der vierte Abschnitt des HGB enthält u. a. Regelungen zur Ladungssicherung und zur Haftung. Diese Regelungen betreffen Absender und Frachtführer.

Anmerkung: Frachtführer ist die Unternehmerin oder der Unternehmer und nicht die fahrzeugführende Person.

Die Verpflichtung zur Ladungssicherung regelt der § 412 Absatz 1 HGB. Mit der Einführung des vierten Abschnitts des HGB wurde das deutsche Recht dem internationalen Recht, hier dem "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR), angeglichen.

Die sich daraus ergebenden Haftungsregelungen im Schadensfall können für die betroffenen Personen sehr weitreichende Folgen haben.

In den §§ 407 bis 475 HGB werden die zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen zwischen den Beteiligten des Fracht-, Umzugs-, Speditions- und Lagergeschäftes geregelt.

Absender

Absender sind für die beförderungssichere Verladung und somit für die eigentliche Ladungssicherung verantwortlich.

Beförderungssichere Verladung = Ladungssicherung

Eine beförderungssichere Verladung setzt nicht nur eine dem Transportweg der Ware angepasste und ausreichende Verpackung voraus, die eine eigene Gefährdung des Inhalts oder Gefährdung anderer Güter ausschließt, sondern auch eine sichere Befestigung und Verladeweise, die ein Umfallen, Verschieben und Herabfallen während des Transports (auch in Extremsituationen) verhindert.

Absender können die Ware selbst befördern oder sie durch Frachtführer zum Empfänger befördern lassen. In diesem Fall schließen Absender und Frachtführer einen Frachtvertrag ab.

Frachtführer verpflichten sich darin, mit ihren Fahrzeugen den Transport der Waren vorzunehmen.

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Abb. 1-22
Rechtsbeziehungen zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger

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Abb. 1-23
Aufgaben des Absenders gemäß §§ 411 und 412 HGB

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verlangt von Absendern, dass sie ihre Ware transportfähig verpacken und verstauen, so dass sie gegen Verschieben, Umfallen und Herabfallen vom Fahrzeug geschützt ist (beförderungssichere Verladung). Darüber hinaus müssen Absender die Ware beim Empfänger entladen.

§ 412 Absatz 1 HGB:
"Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. (...)"

Aufgaben und Pflichten des Absenders

Ladegut für die beförderungssichere Verladung vorbereiten

  • Ware so verpacken, dass sie während des Transports geschützt ist und ausreichende Eigenstabilität besitzt

  • Ggf. Ware mit Ladungsgewicht kennzeichnen und - falls erforderlich - die Schwerpunktlage markieren

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Abb. 1-24
Diese Palette wurde durch einen Steckaufsatz aus Holz optimiert. Die Ladegüter wurden mit Stretchfolie umwickelt und mit einem Karton abgedeckt. Als zusätzliche Ladegutsicherung wurden Bänder angebracht. Diese palettierte Ladeeinheit ist für den Straßentransport beförderungssicher vorbereitet.

Ladegut beförderungssicher verladen

  • Ladegut laden und so sichern, dass es auch bei einem plötzlichen Ausweichmanöver und bei Kurvenfahrten geschützt ist

  • Kontrolle der Ladungssicherungsmaßnahmen

  • Bei Beauftragung eines Frachtführers kontrollieren, ob diese Person ordnungsgemäß verstaut, sichert und transportiert

Ladegut beim Empfänger entladen

  • Abstimmung mit dem Frachtführer über den Entladevorgang

  • Entladung des Fahrzeugs beim Empfänger

Zur Aufgabe des Absenders gehört auch die Wahl von geeigneten Frachtführern.

  • Frachtführer müssen über geeignete Fahrzeuge sowie geeignete Fahrzeugführende verfügen.

  • Frachtführer müssen frühzeitig über die Eigenschaften des Ladeguts informiert werden, damit sie ein geeignetes Fahrzeug bereitstellen können.

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Abb. 1-25
Aufgabe der Absender: Wahl eines geeigneten Frachtführers; der Frachtführer muss über ein geeignetes Fahrzeug verfügen.

Frachtführer

Frachtführer sind für die betriebssichere Verladung und somit für die Bereitstellung eines geeigneten Fahrzeugs verantwortlich.

Betriebssichere Verladung

Betriebssichere Verladung bedeutet, dass durch die Art der Beladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt wird (Lenkfähigkeit, Stabilitätsverlust durch falsche Lastverteilung, Überladung). Das Fahrzeug muss mit der Ladung auf der gesamten Fahrstrecke jeder Verkehrslage gewachsen sein. Sowohl die Einhaltung der zulässigen Nutzlast und einer gleichgewichtigen Belastung der Ladefläche (Lastverteilung) als auch eine nicht über die Fahrzeugabmessungen hinausragende Beladung gehören zu den Pflichten von Frachtführern, da hiervon die Betriebssicherheit des Fahrzeugs abhängt.

Bei der Definition der Betriebssicherheit gibt es Überschneidungen der StVO mit dem HGB, die unterschiedlich kommentiert werden. In dieser Schrift wird die Definition nach dem HGB verwendet.

Frachtführer müssen ein geeignetes Fahrzeug stellen und sind für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Das bedeutet, dass durch die Art der Beladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt wird (Lenkfähigkeit, Stabilitätsverlust durch falsche Lastverteilung, Überladung).

Das Fahrzeug muss mit der Ladung auf der gesamten Fahrstrecke jeder Verkehrslage gewachsen sein.

In der Praxis sind Fahrzeugführende als Erfüllungsgehilfen des Frachtführers für die Überwachung bzw. die Durchführung der betriebssicheren Verladung verantwortlich.

Gemäß HGB können ganz bestimmte Vereinbarungen getroffen werden.

Dazu gehört eine Vereinbarung über die Verladung und Entladung des Gutes. In diesem Fall gehen die Pflichten der Be- und Entladung und der Ladungssicherung vertragsgemäß auf den Frachtführer über.

Der Frachtführer haftet dann bei Güterschäden.

Die Mitwirkung des Fahrpersonals bei der Beladung entbindet Absender nicht von ihrer Verantwortung für die Beladung.

Unabhängig davon, wer die Belade- und Sicherungsarbeiten tatsächlich durchführt, haben Absender grundsätzlich die Verpflichtung, die Arbeiten - zumindest stichprobenartig - zu überwachen oder zu kontrollieren.

Werden Mängel festgestellt, müssen Anweisungen zur Beseitigung erteilt und deren Befolgung durchgesetzt werden.

Aufgaben und Pflichten der Frachtführer

  • Auswahl des geeigneten Transportfahrzeugs

  • Mitführen der erforderlichen Hilfsmittel zur Ladungssicherung

  • Regelmäßige Prüfung der Ladungssicherungshilfsmittel durch eine befähigte Person

  • Schulung des Fahrpersonals und regelmäßige Kontrolle der Fahrerlaubnis

  • Kontrolle der erforderlichen Qualifizierungsnachweise

Mögliche Rechtsfolgen für Absender und Frachtführer

Bei den Vorschriften des HGB handelt es sich um Zivilrecht. Es geht hier um die Erstattung von Schäden. Bußgelder, Geldstrafen oder Freiheitsstrafe werden nicht verhängt.

1. Routinemäßige Verkehrskontrolle
(Verspätungshaftung)

Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.

2. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung
(Schadenshaftung)

Haftung bei Beschädigung der Ladung oder des Fahrzeugs gemäß §§ 425 bis 438 HGB.

3. Beschädigung der Ladung während des Transports
(Schadenshaftung)

Haftung bei Beschädigung der Ladung oder des Fahrzeugs gemäß §§ 425 bis 438 HGB.