Anhang 3 - Arbeitsschutzanforderung an Güterwagen
Grundlage für die im Anhang 3 aufgeführten Arbeitsschutzanforderungen ist die Gefährdungsbeurteilung für die typischen Tätigkeiten mit Güterwagen im Regelbetrieb. Eine Auflistung der typischen Tätigkeiten enthält Anhang 4. Zur besseren Übersichtlichkeit sind im Anhang 3 die Tätigkeiten nicht mehr aufgeführt, deren Arbeitsschutzanforderungen bereits vollständig durch andere Tätigkeiten abgedeckt sind.
Grundsätzlich müssen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen berücksichtigt werden, die sich durch die Gestaltung der Arbeitsmittel ergeben (ArbSchG § 5 (3)). Diese generelle Anforderung gilt für alle im Anhang 3 benannten Schutzziele, ohne dass sie jeweils im Feld "Forderungen im Vorschriftenund Regelwerk" explizit aufgeführt wird.
Bewährte Lösungen sind Regelungen und Maßnahmen bei vergleichbaren Gefährdungen aus anderen Bereichen der Technik, falls diese Gefährdungen bei Güterwagen ebenfalls auftreten können.
Im Anhang 3 werden keine speziellen Anforderungen an Kesselwagen aufgeführt, die detailliert in der Normenreihe DIN EN 12561 enthalten sind.
Durchtauchen / Durchschwingen in den bzw. aus dem Berner Raum
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Rangierer/Rangiererin betritt bzw. verlässt den freizuhaltenden Raum (Berner Raum) unter den Puffern hindurch
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Vermindern der Gefährdung durch Anstoßen und Quetschen an Puffern und Rangierertritten sowie durch Ausrutschen, Stolpern oder Umknicken beim Durchschwingen |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Bemerkungen | |
---|---|
Der Kupplergriff erleichtert das Durchschwingen und bietet dem Rangierer/der Rangiererin
einen Orientierungspunkt. Der Raum unter den Puffern darf auch durch andere Bauteile, z. B. Überpufferungsschutzeinrichtungen, nicht eingeschränkt werden, damit das Durchschwingen nicht erschwert oder unmöglich wird. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: Kupplergriff: TSI WAG, Anhang C Abschnitt 2 in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Punkt 4.3.2 Unter jedem Puffer muss ein Kupplergriff vorhanden sein. Abmessungen und Anbringungsort:
TSI WAG, Absch. 4.7 und Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Punkt 6.1
|
Randbedingungen | |
---|---|
Kuppeln/Entkuppeln im Berner Raum
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Der Rangierer
hängt den Kupplungsbügel ein/aus,
löst/verbindet die Luftleitung und ggf. Heiz- und Steuerleitungen,
dreht die Spindel an/auf,
hängt Kupplungsbügel und Luftleitungen in/ aus Aufhängeeinrichtungen,
öffnet/schließt Luftabsperrhähne
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Schutzziel 1 Schaffen eines ausreichenden Arbeitsraumes zwischen Puffern und Schraubenkupplungen. Schutzziel 2 Gewährleisten einer sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung, Kennzeichung und Bedienung der Lufabsperrhähne. |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Zu Schutzziel 2 Luftabsperrhähne, Farbgebung Für Luftabsperrhähne wird keine bestimmte Farbgebung gefordert. In der Praxis erleichtert eine auffällige Farbgebung der Luftabsperrhähne, z.B. Gelb, deren Handhabung und vermindert Verletzungsgefahren. |
Bemerkungen | |
---|---|
Nach DIN EN 16116-2 Punkt 6.2.1 dürfen Verbindungskabel und Schläuche im Berner Raum vorhanden sein. Das kann zu betrieblichen Einschränkungen führen. Das Rangierpersonal kann nicht erkennen ob der Berner Raum frei ist, weil es nicht einschätzen kann, wie weit die Schläuche und Kabel nachgeben. Sie treten unter Umständen in einen unsicheren Bereich. Diese "nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Verwendung" muss der Hersteller berücksichtigen. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: zu Schutzziel 1: Berner Raum (freizuhaltender Raum) TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Punkt 6.2.1
Anforderungen an Luftabsperrhähne DIN EN 14601 Abschnitte 4.3 und 4.4
|
Randbedingungen | |
---|---|
Nur bei Fahrzeugen, die von Hand gekuppelt werden. |
Betätigen von Notlöseeinrichtungen der AMK (automatische Mittelpufferkupplung)
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Das Rangierpersonal betätigt die Notlöseeinrichtung der automatischen Mittelpufferkupplung (AMK).
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Vermeiden von Quetschstellen, ergonomische Handhabung. |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Quetschstellen durch Abstandsmaße vermeiden Eine Quetschstelle wird für die angegebenen Körperteile nicht als Gefahrstelle angesehen, wenn folgende Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden und sichergestellt ist, dass das nächstgrößere Körperteil nicht hineingeaten kann. Gestaltung der Stellteile:
(z. B. Stellung von Betätigungseinrichtungen)
| |||||||||
Körperteil | Körper | Kopf (ungünstige Haltung) | Bein | Fuß | Zehen | Arm | Hand, Handgelenk, Faust | Finger | |
Mindestabstand a | 500 | 300 | 180 | 120 | 50 | 120 | 100 | 25 | |
Bild |
Forderung im Vorschriften-und Regelwerk | |
---|---|
Randbedingungen | |
---|---|
Bemerkungen | |
---|---|
Mitfahrt auf dem Rangierertritt
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Lokrangierpersonal (Lrf ) steuert die Einheit bei geschobener Einheit
Rangierpersonal (Rf ) übernimmt Spitzenbesetzung bei geschobener Einheit und verständigt sich mit Triebfahrzeugpersonal (Tf ) über Funk oder Rangiersignale
Rangierer/ Rangiererin fährt auf Einheit mit (ohne besondere Funktion)
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Sichere Standfläche (rutschsichere Grundfläche mit ausreichender Größe). Verminderung der Absturzgefahr durch geeignete Festhaltemöglichkeiten (Handgriffe). Sicher erreichbar. Vermeiden von Quetschstellen im Wirkbereich des Lrf/Rf. Ergonomische Haltung ermöglichen. |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Rutschhemmung der Standflächen: R 12 nach DGUV Regel 108-003 (Anhang 1) |
Bemerkungen | |
---|---|
Die Anordnung der Handgriffe sowie die Gestaltung der Mitfahrmöglichkeit in Bezug auf die sichere Erreichbarkeit wird in der DIN EN 16116-2 beschrieben und dargestellt. In den Freiraum entsprechend der DIN EN 16116-2 dürfen in Ausnahmefällen bei wagenbaulichen Schwierigkeiten Bauteile, z. B. Betätigungseinrichtungen, hineinragen. Diese Bauteile müssen konstruktiv so ausgelegt sein, dass sie keine hervorstehenden Kanten aufweisen, die Verletzungen hervorrufen können. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: Tritte / Mitfahrmöglichkeit TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Punkt 5
|
Randbedingungen | |
---|---|
Mitfahrmöglichkeiten sind für permanent gekuppelte Wageneinheiten nur am Ende der Einheiten nach TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit der technischen Unterlage ERA/ TD/2012-04/INT gefordert. An Wagenenden, die mit einem Übergangssteg (Endbühne) ausgerüstet sind, ist ein Rangiererstand nicht erforderlich. |
Mitfahrt auf der Endbühne
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Lokrangierpersonal (Lrf ) steuert die Einheit bei geschobener Einheit
Rangierpersonal (Rf ) übernimmt Spitzenbesetzung bei geschobener Einheit und verständigt sich mit Tf über Funk oder Rangiersignale
Rangierpersonal (Rf ) fährt auf Einheit mit (ohne besondere Funktion)
Schutzziel 1
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Sichere Standfläche (rutschsichere Grundfläche mit ausreichender Größe) Ausreichender Freiraum für Oberkörper des Lrf/Rf |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Mindestbreite des Freiraums für den Oberkörper nach ASR A1.8, Tabelle 2: Vorzugsmaß: ≥ 600 mm ( für zugewiesene Arbeitsplätze) Mindestmaß: 500 mm ( bei gelegentlich benutzten Einrichtungen) Rutschhemmung der Lauf- und Standflächen: R 12 nach DGUV Regel 108-003 (Anhang 1) Kennzeichnen unvermeidbarer Stolperstellen nach ASR 1.5/1,2, Punkt 8: Stolperstellen, die sich technisch nicht vermeiden lassen, sind farblich hervorzuheben oder als Gefahrstellen zu kennzeichnen. |
Randbedingungen | |
---|---|
Der Anhang B der DIN EN 16116-2 ist ein "informativer" und kein "normativer" Anhang. Wenn er zur Anwendung kommt, müssen die in dem Anhang definierten verbindlichen Grundbestandteile eingehalten werden. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: Endbühne TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Anhang B
|
Bemerkungen | |
---|---|
Endbühnen, welche die in der DIN EN 16116-2, Anhang B und in dieser Praxishilfe genannten Mindestmaße für Arbeitsplätze technisch nicht einhalten können, führen zu der betrieblichen Einschränkung, dass Lrf/Rf auf diesen Endbühnen nicht mitfahren dürfen. Aufgrund der technischen Einschränkungen bei Eisenbahnfahrzeugen muss akzeptiert werden, dass hier nicht immer die üblichen Anforderungen an Arbeitsplätze eingehalten werden können - daher werden hier die Mindestanforderungen für Zugänge zu Arbeitsplätzen zu Grunde gelegt. Stolperstellen: In anderen Rechtskreisen gelten Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstellen. (Siehe ASR A1.5/1,2 und DGUV Regel 108-003) |
Schutzziel 2
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Verminderung der Absturzgefahr und Festhaltemöglichkeit durch Geländer |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Gländerausführung ASR A2.1, Punkt 5
|
Randbedingungen | |
---|---|
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: Endbühne TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Anhang B
|
Bemerkungen | |
---|---|
Endbühnen, welche die in der DIN EN 16116-2, Anhang B und in dieser Praxishilfe genannten Mindestmaße für Arbeitsplätze technisch nicht einhalten können, führen zu der betrieblichen Einschränkung, dass Lrf/Rf auf diesen Endbühnen nicht mitfahren dürfen. Aufgrund der technischen Einschränkungen bei Eisenbahnfahrzeugen muss akzeptiert werden, dass hier nicht immer die üblichen Anforderungen an Arbeitsplätze eingehalten werden können - daher werden hier die Mindestanforderungen für Zugänge zu Arbeitsplätzen zu Grunde gelegt. |
Schutzziel 3
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Sichere Aufstiegsmöglichkeit |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Randbedingungen | |
---|---|
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: Endbühne TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Anhang B
|
Bemerkungen | |
---|---|
Endbühnen, welche die in der DIN EN 16116-2, Anhang B und in dieser Praxishilfe genannten Mindestmaße für Arbeitsplätze technisch nicht einhalten können, führen zu der betrieblichen Einschränkung, dass Lrf/Rf auf diesen Endbühnen nicht mitfahren dürfen. Aufgrund der technischen Einschränkungen bei Eisenbahnfahrzeugen muss akzeptiert werden, dass hier nicht immer die üblichen Anforderungen an Arbeitsplätze eingehalten werden können - daher werden hier die Mindestanforderungen für Zugänge zu Arbeitsplätzen zu Grunde gelegt. |
Sichern von Wagen (gegen unbeabsichtigte Bewegung)
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Sichern des Wagens gegen Wegrollen mittels Radvorleger oder Hemmschuh, mittels Hand- oder Feststellbremse durch Drehen der Spindel oder des Handrades
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Sichere und ergonomische Betätigung der Handbremse, ausreichend Freiraum zum Legen der Hemmschuhe |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Bemerkungen | |
---|---|
Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die unter Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten bei Wagen auf Seite 22 und folgende aufgeführten bewährten Lösungen erfüllt sind. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Randbedingungen | |
---|---|
Nur bei Wagen mit Handbremsen. |
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Sichtprüfung durch Rangierpersonal/ Wagenmeisterpersonal
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Kontrolle des Wagens:
gemäß VDV 758 "Prüfen von Güterwagen im Eisenbahnbetrieb" bzw. gemäß DB Richtlinie 936.95
auf Ladegutrückstände
ordnungsgemäße Verladung bzw. Ladungssicherung
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Vermeiden von Zwangshaltungen bei Kontroll- und Prüfaufgaben. Vermeiden von Anstoßstellen. |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Seitlich hervorstehende Teile am Wagenuntergestell und Wagenkasten vermeiden. Kennzeichnungen sollen auch nach längerer Nutzung noch gut erkennbar sein. Betätigungseinrichtungen müssen gut erkennbar, gut erreichbar und ergonomisch bedienbar sein. |
Randbedingungen | |
---|---|
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: DIN EN 15877-1, Abschn. 4.1.2 und 4.5 Anschriften sind in praxisgerechter Höhe an der Wagenstruktur (bis 2 m über SO) anzubringen. Schrifthöhe von Buchstaben und Ziffern nach Abschnitt 4.5 der DIN EN 15877-1 überwiegend 60 mm bis 80 mm. TSI WAG Abschn. 4.7 in Verbindung mit DIN EN 15877-1, Abschn 4.5.21 hervorstehende Teile, die ein potenzielles Risiko für das Betriebspersonal darstellen, müssen eindeutig gekennzeichnet und/oder mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Schwarz-gelbe Kennzeichnung von vorstehenden Seilhaken, Abweisern und Konsolen EBO § 28 (14): Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen tragen. |
Bemerkungen | |
---|---|
Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die unter Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten bei Wagen auf Seite 22 und folgende aufgeführten bewährten Lösungen erfüllt sind. |
Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten der Wagen
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Be- und Entladen, Herstellen der Ladungssicherung, Einrichten und Umrüsten inklusive:
Be- und Entladen,
Herstellen der Ladebereitschaft bzw. Wiederherstellen der Fahrbereitschaft,
Anbringen bzw. Entfernen von Ladungssicherungen,
Öffnen und Schließen von Türen, Stirn- und Seitenklappen, Schiebewänden, Planenabdeckungen,
An- und Abbau bzw. Aufstellen und /oder Abklappen von Rungen, Aufsetzzapfen für Container sowie von Geländern,
Verändern der oberen Ladeebene oder von Hubdächern,
Aus- und Einfahren von Aufnehmern z. B. für Kombiwagen zum Transport von Sattelaufliegern,
Anbringen von Hilfskupplungen
Schutzziel 1
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Bedienplätze und Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug zur Be- und Entladung:
|
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Mindestabmessungen für Zugänge und Standflächen: Mindestgröße der Standfläche:
Lichte Höhe
Rutschhemmung R 12 bzw. R 11 bei überdachten Flächen (DGUV Regel 108-003, Anhang 1) Vermeiden von Stolperstellen: Stolperstellen sind grundsätzlich durch konstruktive Maßnahmen zu vermeiden. Stolperstellen, die sich technisch nicht vermeiden lassen, sind zu kennzeichnen (vorzugsweise schwarz/gelb). (vgl. ASR A1.3 Abschn. 5.2). |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: Tritte DIN EN 16116-2, Abschn. 4.2.3 Andere Tritte Mindestmaße der Trittflächen der Tritte (Länge × Breite): Übergangstritte und Tritte zur Überprüfung der Last
|
Fortsetzung | |
---|---|
Geländerausführung: ASR A2.1, Abschnitt 5:
Siehe auch: DIN 33402-2, Tabelle 57 Durchmesser des Handlaufs: ca. 30 mm (Griffumfang der Hand beträgt beim 5.Perzentil female 110 mm, das entspricht einem Durchmesser von 35 mm als Höchtsmaß für ein sicheres Umgreifen.) Aufstiege: Vorzugsgestaltung: als Tritte in Anlehnung an die bewährte Lösungen in "Mitfahrt auf der Endbühne" ab Seite 17 ff. Mindestens jedoch als Sprossenaufstiege mit folgenden Anforderungen:
|
Bemerkungen | |
---|---|
Maße für die ergonomische Anordnung und Länge von Haltegriffen können nicht vorgegeben werden. Diese sind im Einzelfall festzulegen und zu testen. Aufgrund der technischen Einschränkungen bei Eisenbahnfahrzeugen muss akzeptiert werden, dass hier nicht immer die üblichen Anforderungen an Arbeitsplätze eingehalten werden können - daher werden hier die Mindestanforderungen für Zugänge zu Arbeitsplätzen zu Grunde gelegt. Absturzsicherung Bei zweistöckigen Wagen im Obergeschoss wegen des Lichtraumprofils nicht immer in dieser Höhe realisierbar Stolperstellen: In anderen Rechtskreisen gelten Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstellen. (Siehe ASR A1.5/1,2 und DGUV Regel 108-003) Aufstiege: Maße für Aufstiege siehe auch DIN EN 131-1 Leitern - Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße; Gestaltung von Aufstiegen: siehe auch wk-SPEZIAL Nr. 36 (Zugang zum Führerhaus) Hinweis für Kesselwagen: Für den Zugang zu Reinigungsflächen bei Kesselwagen ist die DIN EN 12561 - 6 Bahnanwendungen, Kesselwagen, Mannloch zu beachten |
Fortsetzung | |
---|---|
Tritte für Arbeitsbühnen oder Laufstege
DIN EN 16116-2, Abschn. 4.3 Handgriffe
|
Randbedingungen | |
---|---|
Schutzziel 2
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Betätigungseinrichtungen:
|
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Quetschstellen durch Abstandsmaße vermeiden | |||||||||
Körperteil | Körper | Kopf (ungünstige Haltung) | Bein | Fuß | Zehen | Arm | Hand, Handgelenk, Faust | Finger | |
Mindestabstand a | 500 | 300 | 180 | 120 | 50 | 120 | 100 | 25 | |
Bild | |||||||||
Werte entnommen aus DIN EN 349 Tabelle 1 |
Forderung im Vorschriften-und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: DIN EN 15723 Bahnanwendungen - Verschluss- und Sicherungsteile von Ladegutschutzeinrichtungen gegen Umwelteinflüsse - Anforderungen an Festigkeit, Bedienbarkeit, Kennzeichnung, Instandhaltung, Entsorgung:
Technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen beim Öffnen eines Laderaums durch anstehenden Ladungsdruck oder durch herabfallende Ladung, z. B.: |
Fortsetzung | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Erreichbarkeit von Gefahrstellen vermeiden durch: Sicherheitsabstand zu einer Gefahrenstelle in Abhängigkeit einer nicht vermeidbaren Druchreichöffnung Die Tabelle enthält Sicherheitsabstände sr regelmäßiger Öffnungen für Personen ab 14 Jahre. Die Abmessung der Öffnungen e entsprechen der Seite einer quadratischen, dem Duchmesser einer kreisförmigen und der kleinsten Abmessung einer schlitzförmigen Öffnung. | ||||||
Körperteil | Bild | Öffnung | Sicherheitsabstand sr | |||
Schlitz | Quadrat | Kreis | ||||
Fingerspitze | e ≤ 4 | ≥ 2 | ≥ 2 | ≥ 2 | ||
4 < e ≤ 6 | ≥ 10 | ≥ 5 | ≥ 5 | |||
Finger bis Fingerwurzel oder Hand | 6 < e ≤ 8 | ≥ 20 | ≥ 15 | ≥ 5 | ||
8 < e ≤ 10 | ≥ 80 | ≥ 25 | ≥ 20 | |||
10 < e ≤ 12 | ≥ 100 | ≥ 80 | ≥ 80 | |||
12 < e ≤ 20 | ≥ 120 | ≥ 120 | ≥ 120 | |||
20 < e ≤ 30 | ≥ 8501) | ≥ 120 | ≥ 120 | |||
Arm bis Schultergelenk | 30 < e ≤ 40 | ≥ 850 | ≥ 200 | ≥ 120 | ||
40 < e ≤ 120 | ≥ 850 | ≥ 850 | ≥ 850 | |||
1) Wenn die Länge einer Schlitzförmigen (Öffnung) ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung, und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden. | ||||||
Bedienteile durch mehrstufige Verriegelung am unkontrollierten Bewegen hindern oder Bediener kann von Bedienteilen bei unkontrollierten Bewegungen nicht gefährdet werden Gestaltung der Stellteile:
(z. B. Stellung von Betätigungseinrichtungen)
|
Fortsetzung^ | |
---|---|
Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des Eisenbahnfahrzeuges, z. B.:
|
Randbedingungen | |
---|---|
Bemerkungen | |
---|---|
Schutzziel 3
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Vermeiden unzulässiger Annäherung an Teile der Oberleitungsanlage und spannungsführende Teile der Wagen |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Kennzeichnung an Wagen mit Aufstiegtritten oder Leitern, bei denen der oberste Auftritt höher als 2,0 m über SO liegt und zu unzulässiger Annäherung an die Fahrleitung führen kann, mit dem Blitzpfeil und Zusatzzeichen nach DIN EN 15877-1, Bild 35 Fahrzeugseitige elektrische Anlagen müssen entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichtet werden, insbesondere hinsichtlich des Berührungsschutzes. |
Randbedingungen | |
---|---|
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: DGUV Vorschrift 3 / DGUV Vorschrift 4 § 4 (4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein. DGUV Vorschrift 3 / DGUV Vorschrift 4 Tabelle 4 Schutzabstand für nicht elektrotechnische Arbeiten: 3,0 m bei 15 kV |
Bemerkungen | |
---|---|
Die Kennzeichnung nur mit dem Blitzpfeil ist lt. BGH Urteil Aktenzeichen: VI ZR 34/94 vom 14.03.1995 nicht ausreichend. Die Zusatzzeichen sind in DIN EN 15877 Bild 35 enthalten. |
Schutzziel 4
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Vermeiden einer Lärmschädigung |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
|
Randbedingungen | |
---|---|
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden: LärmVibrationsArbSchV: Minimierungsgebot: Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchführen. |
Bemerkungen | |
---|---|
Die TSI NOI zielt auf die Verminderung der Lärmemission durch den Güterwagen. Die Anforderungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes enthält die LärmVibrations-ArbSchV. Sie gibt tagesbezogene Auslösewerte für den einzelnen Beschäftigten vor. Diese sind abhängig von den vom jeweiligen Beschäftigten in der jeweiligen Schicht zu verrichtenden Tätigkeiten. |
Fortsetzung | |
---|---|
Untere Auslösewerte:
|
Austausch von Verschleißteilen
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Bei der Instandhaltung werden Teile
der Bremse,
des Aufbaus,
Zubehörteile,
wie z. B. Rungen, Aufbauten, Spindeln, Bremssohlen, Armaturen etc. getauscht.
Schutzziel 1
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Vermeiden bzw. Vermindern der Gefährdung durch Quetschen, Anstoßen und Zwangshaltungen |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Vermeidung von Quetschstellen Zwangshaltungen vermeiden durch ausreichende Räume unter den Wagen zum Reinigen und Tauschen der Verschleißteile |
Randbedingungen | |
---|---|
Vollständige Dokumentation für das Fahrzeug u.a. mit Wartungsintervallen, Art der Wartungsarbeiten und Bedienungsanleitung für die Wartung sowie den dabei eventuell auftretenden Gefährdungen erforderlich. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Bemerkungen | |
---|---|
Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn wenn die unter Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten bei Wagen auf Seite 22 und folgende aufgeführten bewährten Lösungen erfüllt sind. |
Schutzziel 2
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Vermeiden von Gesundheitsschäden durch Heben und Tragen von Lasten |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Größe und Gewicht der Teile, wenn technisch möglich, ergonomisch gestalten. Schwere Teile nach Möglichkeit mit Anschlagösen versehen. Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten, bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind, enthält die Tabelle unten (Quelle: BGI / GUV-I 5034) | ||||||
Geschlecht | Lastgewicht (kg) | Heben, Absetzen, Tragen und Halten Dauer < 5 s | Trageentfernung | |||
5 bis 10 m | 10 bis 30 m | > 30 m | ||||
Männer | < 10 | Im Allgemeinen keine Einschränkungen | ||||
10 ... 15 | bis 1000 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | ||
15 ... 20 | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | |||
20 ... 25 | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | ||||
> 25 | In Verbindung mit präventiven | Maßnahmen in Ausnahmefällen | gestattet | |||
Frauen | < 5 | Im Allgemeinen keine Einschränkungen | ||||
5 ... 10 | bis 250 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | ||
10 ... 15 | bis 100 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | |||
> 15 | In Verbindung mit präventiven Maßnahmen in Ausnahmefällen gestattet | |||||
Die jeweilige Gefährdung beim Heben und Tragen durch Größe und Gewicht von Teilen soll mit Hilfe der Leit-Merkmal-Methode (LMM) der BAuA ermittelt werden (www.baua.de) |
Forderung im Vorschriften-und Regelwerk | |
---|---|
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) Gefährdungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule, bei der manuellen Handhabung von Lasten vermeiden durch:
|
Randbedingungen | |
---|---|
Bemerkungen | |
---|---|
Oftmals sind die Teile in Größe und Gewicht nicht veränderbar. Dann ist ein manueller Tausch ohne Hilfsmittel ausgeschlossen Auszug aus den amtlichen Erläuterungen zum Anhang zur Lastenhandhabungsverordnung: Das Lastgewicht ist nur ein Merkmal, ...Andere Merkmale, wie Form und Größe sind ebenso zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Umstände, unter welchen die Last gehandhabt wird, z. B. die erforderliche Körperhaltung, Häufigkeit, Dauer der manuellen Lastenhandhabungen, Umgebungsbedingungen und arbeitsorganisatorische Aspekte. Allgemeingültige Gewichtsgrenzen können daher für die in der Praxis vorkommenden vielfältigen, unterschiedlichen manuellen Handhabungen von Lasten nicht genannt werden. |
Schmieren, Fetten, Ölen
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Schmieren von Stellteilen, Lagern etc.
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Vermeiden von Anstoßen, Quetschen und Zwangshaltungen Vermeiden von Umgang mit Gefahrstoffen |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Alle Schmierstellen müssen leicht erreichbar sein. Wenn möglich, Schmierstoffe ohne Gefahrstoffanteile verwenden. |
Randbedingungen | |
---|---|
Vorgabe geeigneter ungefährlicher Schmierstoffe durch den Hersteller bzw. von Schutzmaßnahmen, die vom Betreiber umzusetzen sind |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 7 (3 und 4): Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. |
Bemerkungen | |
---|---|
Die Anforderungen zur Erreichbarkeit der Schmierstellen sind erfüllt, wenn die unter Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten bei Wagen auf Seite 22 und folgende aufgeführten bewährten Lösungen erfüllt sind. |
Tausch von Teilen nach Störungen
Instandsetzung außerhalb von Werkstätten durch mobile Instandhaltungstrupps bei:
Fahrzeugen die wegen Schäden aus dem Betrieb ausgesetzt wurden oder
kurzfristigen Arbeiten geringen Umfangs,mit dem Ziel, Fahrzeuge mit größeren Schäden einer Reparaturwerkstatt zuzuführen bzw. bei Fahrzeugen mit kleineren Schäden die Betriebsfähigkeit wieder herzustellen.
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Vermeiden von Quetsch, Anstoßgefahr, Zwangshaltungen Vermeiden von Gesundheitsschäden durch Heben und Tragen von Lasten |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Ausreichender Platz, um an Tauschteile zu gelangen und alle Verbindungen lösen zu können. Größe und Gewicht der Teile, wenn technisch möglich, ergonomisch gestalten. Schwere Teile nach Möglichkeit mit Anschlagösen ausrüsten. |
Randbedingungen | |
---|---|
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Bemerkungen | |
---|---|
An einigen Fahrzeugen ist z. B. der Tausch der Puffer oder der Federpakete nur möglich, wenn der Beschäftigte die Muttern/Schrauben/Splinte ertastet, dies soll vermieden werden. Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten, bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind, sind unter "Austausch von Verschleißteilen" auf Seite 28 ff. bei bewährten Lösungen aufgeführt. |
Instandhaltung an beschichteten Teilen
Arbeiten am Fahrzeug bei denen Beschichtungen, z. B. Farbanstriche und Beschriftungen angegriffen oder erneuert werden, z.B:
Anwärmen,
Brennschneiden,
thermisches Richten,
mechanisches Richten,
Reparaturlackierung
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Verwendung von Farben, die bei Instandsetzung, Demontage und Entsorgung, z. B. durch Schleifen und Brennschneiden, keine toxischen und kanzerogenen Gefahrstoffe frei setzen. |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Farben, die keine Chromate, Zink und weitere toxische Metalle enthalten. |
Randbedingungen | |
---|---|
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 7 (3 und 4): Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. |
Bemerkungen | |
---|---|
Der Hersteller dokumentiert, welche Farben verwendet wurden und welche Ersatzfarben zugelassen sind. |
Berücksichtigung vorhersehbarer Fehlhandlungen
Video | |||
---|---|---|---|
→ | Zum Aktivieren des Videos, klicken Sie auf das Standbild oder Start-Button. Das Videofenster ist dann frei skalier- und verschiebbar. Falls sich kein Videofenster öffnet, installieren Sie die aktuellste Version des Adobe Acrobat Reader > hier zum Download | ||
→ | Zum Schließen klicken Sie auf das X rechts oben im geöffneten Videofenster. | ||
→ | Bevor Sie drucken, schließen Sie alle Videofenster. |
Fehlbenutzung von Teilen des Wagens, z. B:
Längsträger als Aufstiege,
Stellteile als Haltegriffe
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung | |
---|---|
Güterwagen so konzipieren, dass vorhersehbare Fehlhandlungen verhindert wird, falls diese eine Gefährdung mit sich bringen oder Güterwagen so konzipieren, dass die vorhersehbare Fehlhandlungen nicht zu Gefährdungen führen |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |
---|---|
Längsträger entweder mit zusätzlichen Aufstiegen (Flachwagen) versehen oder so gestalten, dass der Untergurt nicht als Steighilfe genutzt werden kann. Vorhersehbare Fehlhandlungen beim Betreiber erfragen und in der Bedienungsanleitung auf deren Vermeidung hinweisen (Puffer als Überstieg etc.). Einrichten von zusätzlichen Halte- und Aufstiegsmöglichkeiten, um zu verhindern, dass sich das Bedienungspersonal der Stellteile zum leichteren Aufstieg bedient. |
Randbedingungen | |
---|---|
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk | |
---|---|
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) § 3 (1 und 2) Ein Produkt darf ... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Begriffsbestimmungen nach § 2(28) Vorhersehbare Verwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. |
Bemerkungen | |
---|---|
Nach dem ProdSG hat der Hersteller die vorhersehbare Verwendung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich auch eine Verpflichtung des "Verwenders", dem Hersteller den üblichen Gebrauch mitzuteilen bzw. bei dessen Ermittlung zu unterstützen. |