HBO,HE - Hessische Bauordnung

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Anlage zu § 63 HBO - Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63

I
Errichtung, Aufstellung, Anbringung

1
Gebäude und Gebäudeteile

1.1
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m3 Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,

1.2
Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hilfsfahrzeugen bis 50 m2 Grundfläche einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,

1.3
Gebäude bis zu 6 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, bei einer Firsthöhe von mehr als 4 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

1.4
Gewächshäuser einschließlich Folientunnel bis 6 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, bei Firsthöhe von mehr als 5 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

1.5
Wochenendhäuser auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

1.6
Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in durch Bebauungsplan festgesetzten Kleingartenanlagen,

1.7
Schutz-, Geräte- und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd,

1.8
Fahrgast- und Fahrradunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen,

1.9
Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,

1.10
Schutzhütten für Wanderer und Radwanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

1.11
Grillhütten, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und unterhalten werden,

1.12
Wintergärten bis 30 m2 Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,

1.13
Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

1.14
Balkonüberdachungen bis 30 m2 sowie Balkonverglasungen, jeweils bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

1.15
Vorbauten, wie

1.15.1
Hauseingangstreppen, Rampen, deren Überdachungen,

1.15.2
Erker und Balkone bis jeweils 30 m2 Grundfläche je Geschoss bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Erkern und Balkonen mit mehr als 40 m3 BruttoRauminhalt unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,

1.15.3
Windfänge, bei Windfängen mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,

1.16
Dachaufbauten einschließlich Dachgauben, Loggien und Dachterrassen auf bestehenden Gebäuden, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3.

2
Tragende und nicht tragende Bauteile

2.1
tragende oder aussteifende Bauteile im lnnern von bestehenden Gebäuden sowie nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, jeweils unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3; dies gilt nicht für Sonderbauten,

2.2
nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 2,

2.3
Fenster und Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in Außenwänden und in Dachflächen bestehender Gebäude, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

2.4
Außenwandverkleidungen, Verblendungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme, Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen, ausgenommen bei Sonderbauten, sowie Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,

2.5
Dächer von bestehenden Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion und der Dämmung unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3.

3
Energieerzeugungsanlagen

3.1
Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücken, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6,

3.2
Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörige Verbindungsstücke einschließlich der Abgasanlagen und Schächte, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6,

3.3
Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6,

3.4
Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6,

3.5
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6, bei Anlagen außerhalb von Gebäuden auch unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,

3.6
Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung; hierzu erforderliche Abgasleitungen sind eingeschlossen, jeweils unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 5 und 6,

3.7
elektrisch betriebene Wärmeerzeuger,

3.8
elektrisch betriebene Wärmepumpen und Kälteaggregate bis 1 000 kW gesamter elektrischer Aufnahmeleistung, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6,

3.9
Solaranlagen

3.9.1
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

3.9.2
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,

3.10
Gasregler- und Transformatorenstationen, jeweils bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt,

3.11
Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen Wohngebieten.

4
Leitungen, Einrichtungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen ·

4.1
Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, ausgenommen in Sonderbauten, soweit sie durch Decken oder Wände geführt werden, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 2 und 6, bei gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,

4.2
Leitungen, Einrichtungen und Armaturen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser einschließlich zugehörige Sickerschächte, für Gas, Elektrizität oder Wärme und Leitungen für die Datenübertragung,

4.3
Brunnen,

4.4
Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden, ausgenommen Feuerstätten,

4.5
Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als 3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6,

4.6
Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

4.7
Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen,

4.8
Ladestationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden.

5
Antennen, Masten, Unterstützungen und ähnliche bauliche Anlagen

5.1
Antennenanlagen

5.1.1
bis 15 m Gesamthöhe, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m, bei über 10 m Gesamthöhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4,

5.1.2
zugehörige Versorgungseinheiten und Funkcontainer,

5.1.2.1
bis zu 10 m3 Brutto-Rauminhalt in, an oder auf baulichen Anlagen unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, bei mehr als 5 m3 Brutto-Rauminhalt auch unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

5.1.2.2
sonstige Versorgungseinheiten und Funkcontainer bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt außerhalb von Gebäuden unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,

5.2
temporär aufgestellte Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer,

5.2.1
die nicht länger als drei Monate aufgestellt werden; die Vorbehalte der Nr. 5.1.2 bis 5.1.2.2 gelten entsprechend,

5.2.2
die länger als drei Monate, aber nicht länger als 24 Monate aufgestellt werden, ab einer Gesamthöhe von über 10 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4, ab einer Gesamthöhe von über 15 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1; die Vorbehalte der Nr. 5.1.2 bis 5.1.2.2 gelten entsprechend,

5.3
Masten und Unterstützungen

5.3.1
für Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie,

5.3.2
für Fernsprechleitungen sowie Leitungen zur Datenübertragung,

5.3.3
für öffentlichen Zwecken dienende Sirenen,

5.3.4
für Flaggen und Fahnen, soweit sie nicht der Werbung dienen,

5.3.5
bis 10 m Höhe für Flutlicht auf Sportanlagen, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 6,

5.3.6
die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

5.3.7
für Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,

5.4
Signalhochbauten der Landesvermessung,

5.5
Blitzschutzanlagen.

6
Behälter, Wasserbecken

6.1
Behälter für verflüssigte Gase bis 3 t Fassungsvermögen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6,

6.2
Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m3 Behälterinhalt, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6,

6.3
Behälter für brennbare Flüssigkeiten oder für wassergefährdende Stoffe bis 10 m3 Rauminhalt einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie zugehörige Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6,

6.4
sonstige drucklose Behälter bis 50m3 Behälterinhalt und bis 3,50 m Höhe oder Tiefe,

6.5
Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe oder Tiefe bis zu 3 m,

6.6
Wasserbecken bis 100 m3 Rauminhalt und 2 m Tiefe, bei einer Tiefe von mehr als 1,50 m bis 2 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

6.7
Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen.

7
Einfriedungen, Terrassentrennwände, Stützmauern, Brücken, Durchlässe

7.1
Einfriedungen, Terrassentrennwände und Sichtschutzzäune bis 2 m Höhe, offene Einfriedungen im Außenbereich,

7.2
Stützmauern, bei einer Höhe von mehr als 1,50 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

7.3
Brücken und Durchlässe bis 10 m lichte Weite, bei mehr als 5 m lichter Weite oder bei einer Belastung von mehr als 12,5 t unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3.

8
Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen

8.1
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen,

8.2
bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen.

9
Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

9.1
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung, der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten oder wohnungswirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Sitzgruppen, Pergolen, nicht überdachte Terrassen bis 1 m Höhe über Geländeoberfläche, Außentreppen bis 1 m über Geländeoberfläche, ausgenommen Gebäude,

9.2
bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

9.3
bauliche Anlagen für Trimmpfade, Reit- und Wanderwege, Lehrpfade,

9.4
Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen bis 10 m Höhe, bei mehr als 5 m bis 10 m Höhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

9.5
luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m2 Grundfläche.

10
Werbeanlagen, Warenautomaten

10.1
Werbeanlagen,

10.1.1
mit einer Ansichtsfläche bis 1 m2,

10.1.2
die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,

10.1.3
für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

10.1.4
die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,

10.1.5
in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken,

10.1.6
im Geltungsbereich einer Satzung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,

10.1.7
als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen),

10.1.8
als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

10.2
Warenautomaten.

11
Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

11.1
Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,

11.2
Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

11.3
Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe, mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,

11.4
Erdgeschossige Zelte und erdgeschossige betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2,

11.5
Bühnenaufbauten, Kulissen und technische Bühneneinrichtungen, wie Beschallungs- und Beleuchtungsträger, in Theaterbauten und anderen für diese Nutzung genehmigten Veranstaltungsräumen oder -hallen,

11.6
Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,

11.7
Toilettenanlagen für Veranstaltungen,

11.8
Gerüste

11.8.1
der Regelausführung,

11.8.2
Traggerüste bis zu 5 m Höhe, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

11.9
Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle und auf Nachbargrundstücken von Baugrundstücken bis zum Abschluss der Bauarbeiten einschließlich der Unterkünfte, der Toilettenanlagen, der Lager- und Schutzhallen, Mischhallen, Silos und Werkstätten,

11.10
vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse oder Festmist,

11.11
Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen,

11.12
vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,

11.13
landwirtschaftliche bauliche Anlagen für Geflügel, die für nicht länger als zwei Monate auf einem Grundstück aufgestellt werden,

11.14
Fliegende Bauten und Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

11.15
bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

11.16
Messe- und Ausstellungsstände, die nicht länger als drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

11.17
Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden,

11.18
behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen und höchstens für drei Monate errichtet werden, ausgenommen Antennenanlagen,

11.19
Anlagen zur Boden- und Grundwassersanierung.

12
Aufschüttungen, Abgrabungen, Plätze

12.1
selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe und bis 30 m2, im Außenbereich bis 300 m2 Grundfläche,

12.2
Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,

12.3
Stellplätze für Kraftfahrzeuge bis 50 m2 Grundfläche, einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche,

12.4
Abstellplätze für Fahrräder sowie überdachte Abstellplätze für Fahrräder, bei mehr als 50 m2 Grundfläche unter Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,

12.5
Ausstellungsplätze bis 300 m2 Fläche in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten,

12.6
Kinderspielplätze,

12.7
Reit- und Bewegungsplätze im Außenbereich,

12.8
Plätze für das landschaftsangepasste Lagern von Brennholz für den Eigenbedarf bis zu 40 m3 Rauminhalt je Flurstück.

13
Sonstige Anlagen und Einrichtungen

13.1
Denkmäler, Skulpturen und ähnliche Anlagen bis 4 m Höhe, mit Ausnahme von Gebäuden,

13.2
Fahrzeugwaagen,

13.3
Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,

13.4
künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 100 m3 Rauminhalt,

13.5
private Wege auf und zu Baugrundstücken,

13.6
land- und forstwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Wirtschaftswege sowie Zuwegungen zu Anlagen der Energieerzeugung,

13.7
Fütterungs- und Melkstände der Landwirtschaft,

13.8
Hilfsfundamente für fahrbare, jedoch ortsfest betriebene landwirtschaftliche Maschinen, wie Trockner und Dämpfanlagen, sowie landwirtschaftliche Arbeitsgerüste, wie Heutrocknungs- und Pflückgerüste,

13.9
Hochsitze mit einer Grundfläche bis 4 m2 und Wildfütterungsstände,

13.10
fahrbare Schutzhütten für die Wanderschäferei und Imkerei,

13.11
Treppenaufzüge,

13.12
Markisen, Fensterläden und Rollläden, außer wenn sie gleichzeitig als Werbeanlage dienen,

13.13
Anlagen, ausgenommen Gebäude und Überbrückungen, in einem Gewässer, an dessen Ufer und in Überschwemmungsgebieten, soweit diese einem wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unterliegen,

13.14
Anlagen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes oder deren Teile, die nach den aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften erlaubnispflichtig oder überwachungsbedürftig sind,

13.15
Nisthilfen für Vögel bis zu einer Höhe von 10 m,

13.16
andere vergleichbare unbedeutende Anlagen, soweit sie nicht bereits in Nr. 1 bis 12 und Nr. 13.1 bis 13.6 aufgeführt sind; Freistellungsvorbehalte der vergleichbaren Anlagen gelten entsprechend.

II
Ausbau, Auswechselung, bauliche Änderung

  1. 1

    der Ausbau von bestehenden Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und von bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden der Gebäudeklasse 1 ohne Nutzungsänderung sowie ohne Änderung der tragenden Konstruktion und der äußeren Gestalt,

  2. 2

    die Auswechselung von haustechnischen Anlagen, wie Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Lüftungsanlagen und Elektroinstallationen, ausgenommen Feuerstätten,

  3. 3

    die Erneuerung und Auswechselung von Dächern und Dachteilen ohne Eingriff in die Konstruktion bei bestehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  4. 4

    die bauliche Änderung und die Änderung der äußeren Gestaltung von Anlagen durch die Errichtung, An- oder Einbringung von Anlagen nach Abschnitt I Nr. 3.9 und 5.1,

  5. 5

    die bauliche Änderung von Anlagen nach Abschnitt I, sofern diese auch in geänderter Ausführung baugenehmigungsfrei wären, Freistellungsvorbehalte gelten entsprechend,

  6. 6

    Einbau eines Personenaufzugs in oder an Ein-und Zweifamilienhäusern unter Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3.

III
Nutzungsänderung

  1. 1

    die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen, insbesondere auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen, als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,

  2. 2

    die Nutzungsänderung von Räumen im Zuge der Modernisierung von Nutzungseinheiten, wenn die Nutzung der Nutzungseinheit beibehalten wird,

  3. 3

    die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen durch die Errichtung, An- oder Einbringung von Anlagen und Einrichtungen nach Abschnitt I Nr. 3.9, 5.1 und 10.1.5,

  4. 4

    die Nutzungsänderung von Anlagen nach Abschnitt I, sofern diese auch bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wären,

  5. 5

    die Rückkehr zu der durch Nutzungsänderung von Anlagen und Räumen aufgegebenen Nutzung innerhalb einer Frist von bis zu 10 Jahren und die damit verbundene Herstellung des zum Zeitpunkt vor der Änderung bestehenden baulichen Zustandes, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1. Dies gilt nicht für Nutzungsänderungen zu Sonderbauten nach § 2 Abs. 9. Für bauliche Änderungen findet § 68 entsprechende Anwendung.

IV
Abbruch, Beseitigung

  1. 1

    bauliche Anlagen nach Abschnitt I,

  2. 2

    Gebäude bis 300 m3 BruttoRauminhalt unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6,

  3. 3

    Gebäude der Land- oder Forstwirtschaft oder des Erwerbsgartenbaus bis 150 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 6,

  4. 4

    Behälter bis 150 m3 Behälterinhalt,

  5. 5

    Feuerstätten und ihre Verbindungsstücke,

  6. 6

    Transformatoren- und Gasreglerstationen sowie Funkcontainer,

  7. 7

    Gerüste.

V
Freistellungsvorbehalte

  1. 1

    Beteiligung der Gemeinde

    Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist. Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind; § 91 Abs. 3 gilt entsprechend.

  2. 2

    Beteiligung von Bauvorlageberechtigten

    Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Abs. 1 bis 4 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.

  3. 3

    Beteiligung von Nachweisberechtigten

    Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat. In den Fällen des Abschnitts I Nr. 2.1, 2.5, 7.3, 9.4 und 11.8.2 kann bei schwieriger Bauausführung in der Bescheinigung das Erfordernis einer Bauüberwachung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden.

  4. 4

    Beteiligung von Prüfsachverständigen für Standsicherheit

    Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 1 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.

  5. 5

    Beteiligung von Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen

    Anlagen dürfen erst dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase durch eine nach § 68 Abs. 6 berechtigte Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt sind. § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

  6. 6

    Beauftragung von Fachfirmen

    Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.