§ 47 VStättVO - Weitergehende Anforderungen
An Versammlungsräume, deren Fußboden im Mittel höher als 22 m über oder an einer Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberkante liegt, können aus Gründen der Personenrettung und der Brandbekämpfung weitergehende Anforderungen gestellt werden.