VStättVO,RP - Versammlungsstättenverordnung

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§ 44 VStättVO - Zusätzliche Bauunterlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) Die Bauunterlagen müssen zusätzlich zu den Vorgaben der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung Angaben enthalten, insbesondere über die maximal zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen. Ist eine höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m2 Grundfläche des Versammlungsraums als nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. Der Nachweis des Brandschutzes kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.

(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.

(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.

(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.

(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.