§ 17 VStättVO - Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entsteht.
(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben; Abweichungen können zugelassen werden, wenn eine ausreichende Lüftung über Fenster sichergestellt ist.