DGUV Information 206-024 - Schichtarbeit - (k)ein Problem?! Eine Orientierungshilfe für die Prävention

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Abschnitt 9 - Besondere Personengruppen

Bei der Schichtplangestaltung sollte besonderes Augenmerk auf Personen mit speziellen Bedürfnissen gelegt werden.

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  • Für werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche unter 18 Jahren gilt grundsätzlich ein Verbot der Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr (MuSchG, JArbSchG) **.

  • Beschäftigte mit Behinderungen, auch Schwerbehinderte, sind von Schichtarbeit nicht grundsätzlich befreit. Im Einzelfall kann ein Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmenden gegen den Arbeitgebenden auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit bestehen. Maßgabe kann dabei sein, ihn wegen der Besonderheiten der Behinderung von Schichtarbeit ganz oder teilweise auszunehmen (vgl. SGB IX § 81 Absatz 4).

Für Menschen, die Religionsgemeinschaften angehören, können Freiräume eingeräumt werden. So lassen sich durch ein flexibles Pausenregime zum Beispiel Gebets- oder Fastenzeiten berücksichtigen.

Es ist empfehlenswert, Menschen mit hohen außerberuflichen Belastungen, z. B. durch Erziehungsarbeit und familiäre Pflege, besonders zu berücksichtigen.

Für einzelne Beschäftigte können aus medizinischen Gründen regelmäßige und planbare Zeitabläufe notwendig sein, z. B. durch vorgegebene Zeiten der Medikamenteneinnahme.

Ab 01.01.2018 dürfen unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, werdende und stillende Mütter jedoch auch bis 22 Uhr beschäftigt werden.