DGUV Information 202-059 - Erste Hilfe in Schulen

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Welches Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen?

Mindestens ein Verbandkasten nach DIN 13 157 muss an einer zentralen und leicht zugänglichen Stelle im Schulgebäude (z. B. Erste-Hilfe-Raum, Schulsekretariat) bereitgehalten und je nach Verbrauch ergänzt werden (siehe DIN 13 157). Alle Verbandstoffe müssen entsprechend dem Medizinproduktegesetz ein CE-Zeichen tragen. Medikamente und Salben gehören nicht in Verbandkästen.

Weitere Verbandkästen müssen, je nach Größe der Schule, vor allem in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler (z. B. Sporthallen, naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen, Werkräumen, Lehrküchen, Werkstätten) vorhanden sein. In Sporthallen und auf Sportplätzen sollten zusätzlich Kältepackungen zur Behandlung stumpfer Verletzungen (z. B. Prellungen, Zerrungen) sowie Zahnrettungsboxen vorhanden sein.

Erste-Hilfe-Material muss bei Wanderungen, Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen, Sportveranstaltungen außerhalb der Sporthalle usw. mitgenommen werden. Die Verbandkästen müssen regelmäßig auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls aufgefüllt werden. Hiermit ist eine Person zu beauftragen.

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In Räumen oder Einrichtungen der Schule, in denen Schülerinnen und Schüler besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind (z. B. naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen, Werkstätten, Schwimmbädern), müssen zusätzlich zu den im vorhergehenden Abschnitt genannten Erste-Hilfe-Materialien entsprechende Rettungsgeräte (z. B. Notduschen, Rettungsringe) vorhanden sein.

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