§ 37 VstättVO M-V - Laseranlagen
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen oder Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen oder Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.