BbgVStättV,BB - Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

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§ 28 BbgVStättV - Wellenbrecher

Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 Meter Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 Meter und höchstens 5,50 Meter lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 Meter betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 Meter länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.