BbgVStättV,BB - Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

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§ 1 BbgVStättV - Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. 1.

    Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

  2. 2.

    Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,

  3. 3.

    Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher fassen.

(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:

1. für Sitzplätze an Tischenein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,
2. für Sitzplätze in Reihenzwei Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,
3. für Stehplätze auf Stufenreihenzwei Besucher je laufender Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumenein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,
5. für sonstige Stehplätzemindestens zwei Besucher je Quadratmeter Grundfläche.

Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 sowie Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. 1.

    Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

  2. 2.

    Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

  3. 3.

    Ausstellungsräume in Museen,

  4. 4.

    Fliegende Bauten.

(4) Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung bauaufsichtlich genehmigt sind, im Einzelfall als Versammlungsstätte genutzt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Brandenburgischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung sind nicht anzuwenden.