DGUV Regel 113-020 - Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Gesundheitsgefahren durch die Gefahrstoffeigenschaften der Hydraulik-Flüssigkeiten

  • Augenverletzungen durch Einwirken von Hydraulik-Flüssigkeiten auf die Augenschleimhäute

    • Bereitstellung und Verwendung von geeignetem Augenschutz

    • Berühren der Augen mit verschmutzten Händen vermeiden

      Siehe Abschnitte 5.1.1 und 5.1.2.

  • Hauterkrankung durch Benetzen von Hautpartien

    • Bereitstellung von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln

    • Festlegung von Hautschutz- und Hygienemaßnahmen

    • Einsatz von Schutzhandschuhen, z. B. mit HBR-, CR- oder IIR- Beschichtung

      Siehe Abschnitt 5.1.1 und 5.1.2.

  • Einatmen zerstäubter Hydraulik-Flüssigkeiten bei Leitungsversagen mit Versprühen der Hydraulik-Flüssigkeiten

    • Keine Arbeiten/kein Aufenthalt in der Nähe undichter, druckführender Hydraulikanlagenteile

    • Sofortiges Abschalten der Hydraulikanlagen

    • Verwenden von Absaugungen in Bereichen oder Anlagen, wo betriebsmäßig mit dem Auftreten von Ölnebeln zu rechnen ist (z. B. an Berstprüfständen)

    • Weitere Maßnahmen nach Abschnitt 3.1

      Siehe Abschnitte 5.1.1 und 5.1.2.

  • Verschlucken von Hydraulik-Flüssigkeiten durch mangelnde Hygiene

    • Festlegung von Hygienemaßnahmen

    • Weitere Maßnahmen nach Abschnitt 3.1

    • Unterweisung, Körperteile von Leckagestellen fernzuhalten

    • Abschirmung

      Siehe Abschnitt 5.1.1 und 5.1.2.